Rechtsprechung
   BFH, 14.06.2016 - IX R 11/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,31451
BFH, 14.06.2016 - IX R 11/15 (https://dejure.org/2016,31451)
BFH, Entscheidung vom 14.06.2016 - IX R 11/15 (https://dejure.org/2016,31451)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - IX R 11/15 (https://dejure.org/2016,31451)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,31451) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Auslegung und Umdeutung von Erklärungen eines Steuerberaters - keine förmliche Zurückverweisung nach Aufhebung eines Zwischenurteils

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 357, BGB § 133, BGB § 140, BGB § 157, FGO § 99 Abs 2, GG Art 19 Abs 4
    Auslegung und Umdeutung von Erklärungen eines Steuerberaters - keine förmliche Zurückverweisung nach Aufhebung eines Zwischenurteils

  • Bundesfinanzhof

    Auslegung und Umdeutung von Erklärungen eines Steuerberaters - keine förmliche Zurückverweisung nach Aufhebung eines Zwischenurteils

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 357 AO, § 133 BGB, § 140 BGB, § 157 BGB, § 99 Abs 2 FGO
    Auslegung und Umdeutung von Erklärungen eines Steuerberaters - keine förmliche Zurückverweisung nach Aufhebung eines Zwischenurteils

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Umdeutung einer Stellungnahme eines Steuerberaters in steuerlichen Angelegenheiten von ihm vertretene Eheleute in einen Einspruch gegen einen gegen eine BGB-Gesellschaft ergangenen Steuerbescheid

  • rewis.io

    Auslegung und Umdeutung von Erklärungen eines Steuerberaters - keine förmliche Zurückverweisung nach Aufhebung eines Zwischenurteils

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Umdeutung einer Stellungnahme eines Steuerberaters in steuerlichen Angelegenheiten von ihm vertretene Eheleute in einen Einspruch gegen einen gegen eine BGB -Gesellschaft ergangenen Steuerbescheid

  • rechtsportal.de

    AO § 357 Abs. 1
    Zulässigkeit der Umdeutung einer Stellungnahme eines Steuerberaters in steuerlichen Angelegenheiten von ihm vertretene Eheleute in einen Einspruch gegen einen gegen eine BGB -Gesellschaft ergangenen Steuerbescheid

  • datenbank.nwb.de

    Auslegung und Umdeutung von im Einspruchsverfahren abgegebener Stellungnahme eines Steuerberaters; Aufhebung eines Zwischenurteils

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Erklärung eines Steuerberaters - Auslegung und Umdeutung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auslegung und Umdeutung von Erklärungen eines Steuerberaters

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 357, BGB § 140
    Auslegung, Einspruch, Einheitliche und gesonderte Feststellung, Bescheid

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 18.01.2007 - IV R 35/04

    Einspruch; Auslegung

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 11/15
    Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 1997 IV R 51/96, BFH/NV 1998, 6; vom 18. Januar 2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509).

    Hieran fehlt es, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 1986 IX R 123/82, BFH/NV 1987, 359; vom 28. November 2001 I R 93/00, BFH/NV 2002, 613; in BFH/NV 2007, 1509).

  • BFH, 29.07.1986 - IX R 123/82

    Anspruch auf Aufhebung einer Einspruchsentscheidung - Einspruch gegen einen

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 11/15
    Hieran fehlt es, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 1986 IX R 123/82, BFH/NV 1987, 359; vom 28. November 2001 I R 93/00, BFH/NV 2002, 613; in BFH/NV 2007, 1509).

    Denn bei diesen Personen kann davon ausgegangen werden, dass sie sich über die rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen im Klaren sind (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1800, und in BFH/NV 1987, 359; BFH-Beschluss vom 14. Juni 2011 V B 24/10, BFH/NV 2011, 1532).

  • FG Niedersachsen, 22.01.2015 - 1 K 218/14

    Möglichkeit der Umdeutung eines vom Steuerberater eingelegten Einspruchs gegen

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 11/15
    Auf die Revision des Beklagten wird das Zwischenurteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. Januar 2015  1 K 218/14 aufgehoben.

    Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 786 veröffentlichten Zwischenurteil statt.

  • BFH, 23.11.1978 - I R 56/76

    Vertretungsberechtigung - Natürliche Person - Mangel in der Vertretung -

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 11/15
    aa) Eine Umdeutung ist zwar grundsätzlich auch bei Verfahrenserklärungen denkbar (s. z.B. BFH-Beschluss vom 23. November 1978 I R 56/76, BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173).

    cc) Abgesehen davon scheidet die Umdeutung im Streitfall schließlich aus dem Grund aus, dass nur der Inhalt einer Erklärung, nicht aber die Person des Erklärenden der Umdeutung fähig ist (so schon BFH-Beschluss in BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173).

  • BFH, 26.04.2006 - II R 35/06

    Bedarfswertfeststellung bei Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile; Einlegung

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 11/15
    Es ist jedoch ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige wie Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte mit ihren Verfahrenserklärungen beim Wort zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 2006 II R 35/06, BFH/NV 2006, 1800; BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382; vom 10. April 2002 VIII B 122/01, BFH/NV 2002, 1309, und vom 21. Juli 2005 VIII B 77/05, BFH/NV 2005, 1861).

    Denn bei diesen Personen kann davon ausgegangen werden, dass sie sich über die rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen im Klaren sind (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1800, und in BFH/NV 1987, 359; BFH-Beschluss vom 14. Juni 2011 V B 24/10, BFH/NV 2011, 1532).

  • BFH, 14.06.2011 - V B 24/10

    Auslegung und Umdeutung von außerprozessualen Willenserklärungen Divergenz,

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 11/15
    Denn bei diesen Personen kann davon ausgegangen werden, dass sie sich über die rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen im Klaren sind (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1800, und in BFH/NV 1987, 359; BFH-Beschluss vom 14. Juni 2011 V B 24/10, BFH/NV 2011, 1532).

    bb) Aber auch wenn die Umdeutung von Verfahrenserklärungen der Steuerberater grundsätzlich möglich wäre und der Rechtsgedanke des § 140 BGB im Steuerrecht gilt, erforderte eine Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB das Vorliegen einer nichtigen oder wegen Anfechtung unwirksamen Verfahrenserklärung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1532), mithin abstrakt-generell eine Fehlerhaftigkeit der Verfahrenserklärung.

  • VG Kassel, 25.11.2013 - 1 K 203/13

    Fliegerstellenzulage bei Flugverbot

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 11/15
    Das hiergegen gerichtete Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 1 K 203/13 wurde vom Finanzgericht (FG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung, ob der Feststellungsbescheid vom 5. Dezember 2012 bestandskräftig geworden ist, ausgesetzt.

    Dieser mit dem Schreiben vom 3. Januar 2013 verfolgte Zweck tritt auch dadurch hervor, dass die Frage, ob dieser Schriftsatz als Einspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 5. Dezember 2012 zu werten sei, erst im darauffolgenden Jahr durch das als Reaktion auf die richterlichen Hinweise in dem Klageverfahren 1 K 203/13 und dem zugehörigen Aussetzungsverfahren anzusehende Schreiben des Steuerberaters vom 10. Juli 2014 aufgeworfen worden ist.

  • BFH, 28.11.2001 - I R 93/00

    Auslegung von Willenserklärungen; Einspruch gegen KSt-Bescheid auch Einspruch

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 11/15
    Hieran fehlt es, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 1986 IX R 123/82, BFH/NV 1987, 359; vom 28. November 2001 I R 93/00, BFH/NV 2002, 613; in BFH/NV 2007, 1509).
  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 64/84

    Voraussetzungen der Erledigung der Hauptsache bei einseitiger

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 11/15
    Es besteht auch kein Anlass, der unmissverständlichen Stellungnahme eines steuerlichen Beraters, die sich ausdrücklich auf den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr bezieht, einen anderen Sinn beizumessen, als sie nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 1984 VII ZR 64/84, Neue Juristische Wochenschrift 1986, 588).
  • BFH, 15.10.1996 - IX R 10/95

    Zur Unwiderruflichkeit des Antrags auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 11/15
    Mit der Aufhebung des Zwischenurteils befindet sich das Klageverfahren wieder in dem Stadium, in welchem es sich vor Erlass des Zwischenurteils befand, ohne dass es einer förmlichen Zurückverweisung bedarf (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 IX R 10/95, BFHE 181, 316, BStBl II 1997, 178).
  • BFH, 10.04.2002 - VIII B 122/01

    Umdeutung einer NZB in eine Gegenvorstellung oder außerordentliche Beschwerde

  • BFH, 21.07.2005 - VIII B 77/05

    Keine Beschwerde gegen AdV-Beschluss

  • BFH, 29.07.1993 - X B 210/92

    Versagung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Vertagung

  • BFH, 19.06.1997 - IV R 51/96

    Anforderungen an die Rechtswirksamkeit des eingelegten Rechtsbehelfs

  • FG Münster, 12.01.2023 - 8 K 1080/21

    Umdeutung der Schreiben eines Prozessbevollmächtigten in Einsprüche gegen den

    Eine Umdeutung habe lediglich dann zu erfolgen, wenn der Rechtsschutz ohne die Umdeutung in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert oder verhindert werde (unter Verweis auf BFH, Urt. v. 14.06.2016, IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676).

    Die Wahrnehmung der Rechtsschutzmöglichkeiten obliege ihnen selbst und nicht einem etwaigen steuerlichen Vertreter (unter Verweis auf BFH, Urt. v. 14.06.2016, IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676).

    Dies gilt grundsätzlich auch für die Erklärungen rechtskundiger Personen (u.a. BFH, Urt. v. 14.06.2016, IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676).

    Auch könne die von einem Steuerberater im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid abgegebene Stellungnahme nicht in einen Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid der Einkünfte einer Personengesellschaft umgedeutet werden (vgl. BFH, Urt. v. 14.06.2016, IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676).

    (1) Voraussetzung einer Umdeutung ist das Vorliegen einer nichtigen oder wegen Anfechtung unwirksamen Verfahrenserklärung (BFH, Beschl. v. 14.06.2011, V B 24/10, BFH/NV 2011, 1532; Urt. v. 14.06.2016, IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676).

    Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG fallen hierunter nach Auffassung des Senats auch "sinnlose" Verfahrenserklärungen, wenn der sinnlosen Erklärung nach ihrer Intention und rechtlichen Wirkung nur durch eine Umdeutung Rechnung getragen werden kann (offen gelassen: BFH, Beschl. v. 14.06.2011, V B 24/10, BFH/NV 2011, 1532; Urt. v. 14.06.2016, IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676; wie hier bei "sinnlosen" Erklärungen Rechtskundiger: Siegers in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 357 AO Rn. 10).

    Denn bei diesen Personen kann davon ausgegangen werden, dass sie sich über die rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen im Klaren sind (BFH, Urt. v. 14.06.2016, IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676 m.w.N.).

    Die entsprechenden Ausführungen des BFH (Urt. v. 14.06.2016, IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676) versteht der Senat dahingehend, dass die "Unzumutbarkeit" keine Voraussetzung der Umdeutung selbst ist, sondern erst dann zu prüfen ist, wenn - anders als im Streitfall - kein Anlass für eine Umdeutung besteht.

    (3) Der Senat weicht mit seiner Rechtsauffassung auch ansonsten nicht von dem BFH-Urteil vom 14.06.2016 (IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676) ab.

    Der BFH hat die nach Auffassung des Senats entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob eine Umdeutung bei "sinnlosen" Verfahrenserklärungen möglich ist, ausdrücklich offen gelassen (BFH, Beschl. v. 14.06.2011, V B 24/10, BFH/NV 2011, 1532; Urt. v. 14.06.2016, IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676).

  • BFH, 29.10.2019 - IX R 4/19

    Auslegung von Einspruchsschreiben

    Dies gilt grundsätzlich auch für Erklärungen rechtskundiger Personen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.11.2001 - I R 93/00, BFH/NV 2002, 613, unter II.1., Rz 8; vom 08.05.2008 - VI R 12/05, BFHE 222, 196, BStBl II 2009, 116, unter II.1., Rz 8; vom 11.02.2009 - X R 51/06, BFHE 226, 1, BStBl II 2009, 892, unter II.2.a aa, Rz 26; vom 19.08.2013 - X R 44/11, BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234, Rz 16; vom 14.06.2016 - IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676, Rz 22).

    Eine derartige Korrektur der Einspruchserklärung kann auch mit dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung nicht gerechtfertigt werden (BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 613, unter II.1., Rz 9; in BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234, Rz 19; vom 28.11.2018 - I R 61/16, BFH/NV 2019, 898, Rz 24; in BFH/NV 2016, 1676, Rz 22).

  • BFH, 12.10.2023 - V R 42/21

    Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs

    Dies gilt grundsätzlich auch für Erklärungen rechtskundiger Personen (vgl. BFH-Urteile vom 14.06.2016 - IX R 11/15, BFH/NV 2016, 2550, Rz 22; vom 15.12.2021 - III R 34/20, BFH/NV 2022, 705, Rz 11 und vom 15.02.2023 - VI R 13/21, BFHE 279, 28, Rz 17).
  • BFH, 30.06.2020 - IX R 3/19

    Nullbescheid - Klagebefugnis - Berücksichtigung verlusterhöhender

    Gleichfalls scheidet die Umdeutung einer gegen den Steuerbescheid gerichteten Klage in eine gegen den Feststellungsbescheid gerichteten Klage jedenfalls dann aus, wenn der Kläger --wie im Streitfall-- bei Erhebung der Klage fachkundig vertreten war (vgl. Senatsurteil vom 14.06.2016 - IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676).
  • BFH, 11.02.2021 - VI R 37/18

    Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Revisionsurteile gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1

    Das Revisionsgericht kann die Auslegung durch das FG nur daraufhin überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteil vom 14.06.2016 - IX R 11/15, Rz 22, m.w.N.).
  • BFH, 14.12.2021 - VIII R 16/20

    Zulässigkeit der im Fall einer Zusammenveranlagung nur von einem Ehegatten

    Vor dem Hintergrund, dass es ein Gebot der Rechtssicherheit darstellt, Rechtskundige wie Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte mit ihren Verfahrenserklärungen grundsätzlich beim Wort zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2016 - IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676; BFH-Beschlüsse vom 21.07.2005 - VIII B 77/05, BFH/NV 2005, 1861, und vom 10.04.2002 - VIII B 122/01, BFH/NV 2002, 1309), ist das FG deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage nicht im Namen der Ehefrau des Klägers erhoben worden ist.
  • FG Niedersachsen, 28.04.2020 - 13 K 258/19

    Verpflichtung zur Begleichung des Kindergelderstattungsbetrages in monatlichen

    Dennoch erfordert eine Umdeutung des Antrags der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 140 BGB, dass eine nichtige oder wegen Anfechtung unwirksame Verfahrenserklärung vorliegt, mithin abstrakt-generell, dass eine Fehlerhaftigkeit der Verfahrenserklärung gegeben ist (BFH-Urteil vom 14. Juni 2016 IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676, Rz. 26 bei juris; BFH-Beschluss vom 14. Juni 2011 V B 24/10, BFH/NV 2011, 1532, Rz. 15 bei juris).

    Das erkennende Gericht kann offenlassen, ob eine Umdeutung auch bei "sinnlosen" Verfahrenserklärungen möglich wäre (BFH-Urteil vom 14. Juni 2016 IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676, Rz. 26 bei juris).

  • FG Düsseldorf, 07.02.2024 - 4 K 1080/21
    Hat eine Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, kommt eine Auslegung hingegen nicht Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 14. Juni 2016 IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676, Randnr. 22).
  • BFH, 14.04.2021 - III R 50/20

    Einspruchsgegenstand; Grenzen der Überprüfungsmöglichkeit im Einspruchsverfahren;

    Hieran fehlt es, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (BFH-Urteile vom 14.06.2016 - IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676, Rz 22; vom 28.11.2001 - I R 93/00, BFH/NV 2002, 613).
  • FG Düsseldorf, 08.12.2020 - 10 K 3508/18

    Rechtschutzgewährende Auslegung eines Einspruchsschreibens - Bezeichnung des

    Zudem sei die Person des Erklärenden nach der Rechtsprechung des BFH - anders als von den Klägern vorgetragen - gerade nicht umdeutungsfähig (Verweis auf Beschluss vom 23.11.1978 - I R 56/76, BStBl II 1979, 173, Beschluss vom 10.04.2001 - V B 116/00, BFH/NV 2001, 1220; Urteil vom 14.06.2016 - IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676).

    So hat es der BFH z.B. in dem Verfahren IX R 11/15 (Urteil vom 14.06.2016, BFH/NV 2016, 1676) ausdrücklich abgelehnt, eine von einem Steuerberater abgegebene Erklärung einer anderen Person zuzuordnen als der, die in dem Schreiben ausdrücklich benannt war.

  • FG Köln, 27.11.2019 - 13 K 927/16

    Lohnsteuer: Überlassung von Unterkünften und Gestellung von Mahlzeiten an

  • BFH, 15.02.2023 - VI R 13/21

    Keine inzidente Anfechtung einer Lohnsteuer-Anmeldung durch Anfechtung eines

  • BFH, 15.12.2021 - III R 34/20

    Auslegung von Einspruchsschreiben

  • BFH, 23.03.2021 - VII R 7/19

    Außergerichtlicher Rechtsbehelf als Voraussetzung einer Untätigkeitsklage

  • FG Düsseldorf, 18.12.2020 - 10 K 3508/18

    Aufhebung einer Einspruchsentscheidung bei Unklarheit in wessen Namen der

  • BFH, 15.12.2020 - VII R 11/19

    Entlastung von der Energiesteuer bei Zahlungsausfall

  • FG München, 27.06.2017 - 2 K 2990/16

    Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer

  • FG Sachsen-Anhalt, 07.12.2021 - 1 K 539/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Einspruchsfrist -

  • FG Sachsen, 12.12.2018 - 4 K 1032/15

    Auslegung der Rücknahmeerklärung des Einspruchs i.R.d. Einkommensteuerfestsetzung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht