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   BFH, 16.12.1997 - IX R 11/94   

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https://dejure.org/1997,484
BFH, 16.12.1997 - IX R 11/94 (https://dejure.org/1997,484)
BFH, Entscheidung vom 16.12.1997 - IX R 11/94 (https://dejure.org/1997,484)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 1997 - IX R 11/94 (https://dejure.org/1997,484)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
    Vermögensübertragung unter Fremden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerrecht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
    Vermögensübergabe (hier: Mietwohngrundstück) gegen Versorgungsleistungen auch unter Nicht-Angehörigen möglich - Abgrenzung zum Anschaffungsvorgang - Grundsatzentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a
    Dauernde Last

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 208
  • NJW 1998, 1510
  • NZM 1998, 416 (Ls.)
  • BB 1998, 1293
  • BB 1998, 630 (Ls.)
  • DB 1998, 600
  • BStBl II 1998, 718
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - IX R 11/94
    Danach besteht die Besonderheit eines Übergabevertrages darin, daß er der folgenden Generation unter Vorwegnahme des Erbfalls das Nachrücken in eine die Existenz wenigstens teilweise begründende Wirtschaftseinheit ermöglicht und gleichzeitig die Versorgung des Übergebers aus dem übernommenen Vermögen zumindest zu einem Teil sichert (Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 unter C. II. 1. a).

    Dies gilt um so mehr, als der Große Senat des BFH die steuerrechtlichen Voraussetzungen der Vermögensübergabe weiter gefaßt hat als vom Zivilrecht vorgegeben; danach sind Versorgungsleistungen aus einer Vermögensübergabe generell den wiederkehrenden Bezügen und Sonderausgaben zuzurechnen, ohne im Einzelfall zu prüfen, ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Leibgedinges erfüllt sind (Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 unter C. II. 1. c).

    b) Ob die Übertragung eines Mietwohngebäudes gegen wiederkehrende Leistungen unter Fremden als entgeltlicher Leistungsaustausch (Anschaffungsvorgang) oder als Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zu beurteilen ist, hängt davon ab, ob die Versorgungszusage im Rahmen des Austausches von als gleichwertig angesehenen Leistungen erteilt wird, oder ob der Übernehmer nach dem Willen der Beteiligten wenigstens teilweise eine Zuwendung erhalten soll und sich die Übergabe damit auch als Schenkung darstellt (Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 unter C. II. 1. a), ob die Versorgungsleistungen nach dem Wert der Gegenleistung, oder aber nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen worden sind (Beschluß in BFHE 165, 225, 239, BStBl II 1992, 78 unter C. II. 4. b).

    c) Zur Abgrenzung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unter Fremden von einem entgeltlichen Anschaffungsgeschäft ist die nach ständiger Rechtsprechung maßgebende und vom Großen Senat des BFH bestätigte Vermutung, nach der eine Vermögensübertragung auf Abkömmlinge auf familiären Gründen beruht (Beschluß in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 unter C. I.; BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 XI R 6/87, BFHE 167, 86, BStBl II 1992, 526), umzukehren: Unter Fremden besteht danach die nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, daß bei der Übertragung von Vermögen Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen sind, es sich mithin um ein entgeltliches Anschaffungsgeschäft handelt.

  • BFH, 09.02.1994 - IX R 110/90

    Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - IX R 11/94
    Dazu verweist der Senat auf sein Urteil vom 9. Februar 1994 IX R 110/90 (BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47).

    Für den Empfänger der wiederkehrenden Leistungen ist regelmäßig das Versorgungsbedürfnis bestimmend; es bildet für ihn auch bei einem entgeltlichen Leistungsaustausch das Motiv der Veräußerung (Senatsurteil in BFHE 175, 212, 214, BStBl II 1995, 47).

  • BFH, 23.01.1992 - XI R 6/87

    Kein Entgelt durch Versorgungsrente bei vorweggenommener Erbfolge

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - IX R 11/94
    c) Zur Abgrenzung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unter Fremden von einem entgeltlichen Anschaffungsgeschäft ist die nach ständiger Rechtsprechung maßgebende und vom Großen Senat des BFH bestätigte Vermutung, nach der eine Vermögensübertragung auf Abkömmlinge auf familiären Gründen beruht (Beschluß in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 unter C. I.; BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 XI R 6/87, BFHE 167, 86, BStBl II 1992, 526), umzukehren: Unter Fremden besteht danach die nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, daß bei der Übertragung von Vermögen Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen sind, es sich mithin um ein entgeltliches Anschaffungsgeschäft handelt.

    Danach scheidet eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen jedenfalls aus, wenn es sich aufgrund der Höhe der vereinbarten wiederkehrenden Leistungen schlechterdings nicht um Versorgungsleistungen handeln kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 167, 86, 89, BStBl II 1992, 526), oder wenn der Übertragende nach der Übertragung eines Hauses offensichtlich mehr an Barmitteln zur Verfügung hat als er zuvor aus der Vermietung des Hauses hatte erwirtschaften können (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1993 X R 123/90, BFH/NV 1994, 704; Senatsurteil vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47).

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - IX R 11/94
    Diese 50 v.H.-Grenze, die der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluß vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, 239 f., BStBl II 1992, 78) zur Abgrenzung der nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbaren Versorgungsleistungen von den nach § 12 EStG nicht abziehbaren Unterhaltsleistungen herangezogen habe, sei darüber hinaus für die Voraussetzungen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen "typusbegründend".

    b) Ob die Übertragung eines Mietwohngebäudes gegen wiederkehrende Leistungen unter Fremden als entgeltlicher Leistungsaustausch (Anschaffungsvorgang) oder als Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zu beurteilen ist, hängt davon ab, ob die Versorgungszusage im Rahmen des Austausches von als gleichwertig angesehenen Leistungen erteilt wird, oder ob der Übernehmer nach dem Willen der Beteiligten wenigstens teilweise eine Zuwendung erhalten soll und sich die Übergabe damit auch als Schenkung darstellt (Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 unter C. II. 1. a), ob die Versorgungsleistungen nach dem Wert der Gegenleistung, oder aber nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen worden sind (Beschluß in BFHE 165, 225, 239, BStBl II 1992, 78 unter C. II. 4. b).

  • BFH, 27.08.1996 - IX R 86/93

    Im Austausch gegen ein bei Vermögensübergabe vorbehaltenes Wohnrecht nachträglich

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - IX R 11/94
    Danach scheidet eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen jedenfalls aus, wenn es sich aufgrund der Höhe der vereinbarten wiederkehrenden Leistungen schlechterdings nicht um Versorgungsleistungen handeln kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 167, 86, 89, BStBl II 1992, 526), oder wenn der Übertragende nach der Übertragung eines Hauses offensichtlich mehr an Barmitteln zur Verfügung hat als er zuvor aus der Vermietung des Hauses hatte erwirtschaften können (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1993 X R 123/90, BFH/NV 1994, 704; Senatsurteil vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47).
  • BFH, 03.06.1992 - X R 130/90

    Abzug der an den Nießbraucher weitergeleiteten Mietzahlungen als dauernde Last -

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - IX R 11/94
    Den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG verwirklicht auch der Eigentümer, dem der Nießbraucher die Ausübung des Nießbrauchs überlassen hat, wenn er tatsächlich anstelle des Nießbrauchers in das Mietverhältnis eintritt und die Rechte und Pflichten daraus übernimmt (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 X R 130/90, BFH/NV 1992, 807; ferner Senatsurteile vom 15. April 1986 IX R 52/83, BFHE 146, 415, BStBl II 1986, 605; vom 14. März 1989 IX R 107/85, BFH/NV 1989, 694; vom 8. März 1994 IX R 37/90, BFH/NV 1994, 868).
  • BFH, 08.03.1994 - IX R 37/90

    Übertragung eines Mietwohngrundstücks auf minderjährige Kinder

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - IX R 11/94
    Den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG verwirklicht auch der Eigentümer, dem der Nießbraucher die Ausübung des Nießbrauchs überlassen hat, wenn er tatsächlich anstelle des Nießbrauchers in das Mietverhältnis eintritt und die Rechte und Pflichten daraus übernimmt (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 X R 130/90, BFH/NV 1992, 807; ferner Senatsurteile vom 15. April 1986 IX R 52/83, BFHE 146, 415, BStBl II 1986, 605; vom 14. März 1989 IX R 107/85, BFH/NV 1989, 694; vom 8. März 1994 IX R 37/90, BFH/NV 1994, 868).
  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - IX R 11/94
    Insoweit kann sich ein Anhaltspunkt auch aus einem Vergleich des Werts des übergebenen Vermögens mit dem Barwert der zugesagten wiederkehrenden Leistungen ergeben (vgl. zu objektiv gleichwertigen Leistungen BFH-Urteil vom 27. August 1997 X R 54/94, BStBl II 1997, 813, unter 5 a; zu lediglich subjektiv als gleichwertig angesehenen Leistungen BFH-Urteil vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, 156, BStBl II 1996, 669).
  • BFH, 16.12.1993 - X R 67/92

    Die Abänderbarkeit wiederkehrender Leistungen im Zusammenhang mit der Übergabe

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - IX R 11/94
    Insoweit kann sich ein Anhaltspunkt auch aus einem Vergleich des Werts des übergebenen Vermögens mit dem Barwert der zugesagten wiederkehrenden Leistungen ergeben (vgl. zu objektiv gleichwertigen Leistungen BFH-Urteil vom 27. August 1997 X R 54/94, BStBl II 1997, 813, unter 5 a; zu lediglich subjektiv als gleichwertig angesehenen Leistungen BFH-Urteil vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, 156, BStBl II 1996, 669).
  • BFH, 06.02.1985 - I R 80/81

    Eheleute - Arbeitgeber - Versorgungszusage - Vertragsauslegung

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - IX R 11/94
    Die Auslegung eines Vertrags obliegt, soweit es um die Aufhellung des Willens der Vertragsparteien geht, dem FG als Tatsacheninstanz (BFH-Urteil vom 6. Februar 1985 I R 80/81, BFHE 143, 426, BStBl II 1985, 420).
  • BFH, 15.04.1986 - IX R 52/83

    Einkünftezurechnung bei nicht im Grundbuch eingetragenem Grundstücksnießbrauch

  • BFH, 24.11.1993 - X R 123/90

    Wiederkehrende Bezüge als dauernde Last (§ 10 e EStG )

  • BFH, 27.11.1996 - X R 85/94

    Zur Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs oder eines Pflichtteilsanspruchs von

  • BFH, 14.03.1989 - IX R 107/85

    Verwirklichung des Tatbestandes der Einkunftserzielung durch entgeltliche

  • BFH, 05.03.1964 - IV 417/62
  • BFH, 02.05.2001 - VIII R 64/93

    Ermittlung des Rentenbarwerts - Rentenverpflichtungen - Vorsichtsgebot -

    Ein Steuerpflichtiger ist weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich gehindert, sein Vermögen gegen die Zusage lebenslänglicher Versorgung einem Fremden (Nichtverwandten) zu übertragen (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 IX R 11/94, BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718; Vorlagebeschluss vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188; Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 22 Rz. 12; Wacker in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 16 Rz. 53, m.w.N.).

    Entscheidend sind dabei die Vorstellungen des Erwerbers; ein Versorgungsmotiv des Empfängers der wiederkehrenden Bezüge hindert die Annahme eines entgeltlichen Leistungsaustausches nicht (BFH-Urteile vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47; in BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718; Fischer in Kirchhof, a.a.O., § 22 Rz.22).

    Bei einem Vertrag zwischen Nichtverwandten, wie er hier gegeben ist, besteht eine umgekehrte, nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung dafür, dass Leistung und Gegenleistung bei der Übertragung von Vermögen kaufmännisch gegeneinander abgewogen sind, es sich mithin um ein entgeltliches Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft handelt (Urteil in BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718).

    Die Frage, von welchen Vorstellungen sich die Vertragsparteien bei der Begründung der wechselseitigen Vertragspflichten leiten ließen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die dem FG obliegt (BFH-Urteile vom 12. November 1985 VIII R 286/81, BFHE 145, 62, BStBl II 1986, 55; in BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718).

    Ein Anhaltspunkt für eine unentgeltliche Vermögensübertragung liegt vor, wenn der Übernehmer aufgrund besonderer persönlicher (insbesondere familienähnlicher) Beziehungen zum Übergeber ein persönliches Interesse an der lebenslangen angemessenen Versorgung des Übergebers hat (BFH-Urteile in BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718; vom 5. März 1964 IV 417/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1964, 416).

    Die unter Fremden geltende Vermutung der Entgeltlichkeit ist umso eher zu widerlegen, je mehr der tatsächliche Wert des übertragenen Vermögens vom Barwert der vereinbarten Rente abweicht (BFH-Urteil in BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718).

  • BFH, 30.07.2003 - X R 12/01

    Vermögensübertragung von Eltern auf Kinder

    Es bildet für ihn auch bei einem entgeltlichen Leistungsaustausch oftmals das Motiv oder jedenfalls eines der Motive für die Veräußerung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1997 IX R 11/94, BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718, unter 3. b der Gründe, und in BFH/NV 2002, 10, 11, rechte Spalte, 2. Absatz).

    Die für die Abgrenzung der Veräußerungs-/Erwerbsrente von der privaten Versorgungsrente nach den vorstehenden Grundsätzen maßgebliche Frage nach der subjektiven Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung und -würdigung; ihre Beantwortung obliegt daher in erster Linie dem FG (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, unter 1. c, letzter Absatz; vom 12. November 1985 VIII R 286/81, BFHE 145, 62, BStBl II 1986, 55, unter 1. a, letzter Absatz; in BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718, unter 3. c bb; in BFH/NV 2002, 10, 12, linke Spalte, 1. Absatz).

    gg) Für das vom FG danach ohne Rechtsirrtum bejahte Vorliegen einer Veräußerungs-/Erwerbsrente und gegen eine private Versorgungsrente spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass die Höhe der vereinbarten Rentenzahlungen (monatlich 12 800 DM) die vor der Veräußerung durch V erzielten (Miet-)Erträge (in Höhe von monatlich 7 350 DM) wesentlich übersteigt (zu diesem Aspekt vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718, unter 3. c bb, 3. Absatz f.).

  • FG Baden-Württemberg, 14.05.1999 - 9 K 27/94

    Wiederkehrende Leistungen als Gegenleistung für den Erwerb eines

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  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

    - eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen mit steuerlicher Wirkung auch im Verhältnis von Tante und Nichte (Senatsurteil vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669) und sogar unter Familienfremden stattfinden kann (Urteil vom 16. Dezember 1997 IX R 11/94, BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718);.
  • BFH, 20.06.2007 - X R 2/06

    Betriebsübertragung gegen Rentenverpflichtung zu Gunsten Angehöriger des

    Die für die Entgeltlichkeit des Übertragungsvorgangs sprechende Vermutung kann hingegen zum Beispiel widerlegt sein, wenn der Übernehmer auf Grund besonderer persönlicher (insbesondere familienähnlicher) Beziehungen zum Übergeber ein persönliches Interesse an der lebenslangen angemessenen Versorgung des Übergebers hat (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 IX R 11/94, BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. September 2004 IV C 3 -S 2255- 354/04, BStBl I 2004, 922 Tz. 5).

    Die unter Fremden geltende Vermutung für einen entgeltlichen Leistungsaustausch ist umso leichter zu widerlegen, je weiter der Wert des übertragenen Grundstücks und der Barwert der wiederkehrenden Leistungen voneinander abweichen (BFH-Urteil in BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718).

  • BFH, 26.11.2003 - X R 11/01

    Sonderausgabenabzug bei Erfüllung eines Vermächtnisses

    Mit seiner Entscheidung weicht der erkennende Senat schließlich auch nicht von dem Urteil des IX. Senats vom 16. Dezember 1997 IX R 11/94 (BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718) und von der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. August 2002, BStBl I 2002, 893 Tz. 23) ab, wonach eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen mit steuerrechtlicher Wirkung grundsätzlich sogar unter Fremden möglich ist.
  • BFH, 05.11.2003 - X R 55/99

    Abgrenzung entgeltliches Übertragungsgeschäft - private Versorgungsrente

    Ein Anhaltspunkt für eine unentgeltliche Vermögensübertragung liegt vor, wenn der Übernehmer aufgrund besonderer, vor allem familiärer Beziehungen zum Übergeber ein persönliches Interesse an der lebenslangen angemessenen Versorgung des Übergebers hat (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1997 IX R 11/94, BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718, und in BFH/NV 2002, 10).

    Die Frage, von welchen Vorstellungen sich die Vertragsparteien bei der Begründung der wechselseitigen Vertragspflichten leiten ließen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die dem FG obliegt (BFH-Urteil in BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718).

  • FG Düsseldorf, 14.02.2001 - 14 K 1424/98

    Zurechnung von Versorgungsleistungen im Rahmen eines Vermögensübergabevertrages

    Auf die vom Senat zugelassene Revision der Kläger hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Senats mit der Entscheidung vom 16.12.1997 IX R 11/94 auf und verwies die Sache an das Gericht zurück.

    Ein solcher Vermögensübergabevertrag, der sich an dem zivilrechtlichen Typus der Hof- und Betriebsübergabe orientiert (vgl. BFH-Urteil X R 54/94, a. a. O.), ist grundsätzlich auch unter Fremden möglich (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1997 IX R 11/94, BStBl II 1998, 718; Fischer in Kirchhoff/Söhn, EStG, § 22 Rdnr. B 289; Stephan in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 10 EStG Rn. 40 a).

    Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen scheide jedenfalls aus, wenn es sich aufgrund der Höhe der vereinbarten wiederkehrenden Leistungen schlechterdings nicht um Versorgungsleistungen handeln könne (vgl. BFH-Urteile vom 23.01.1992 XI R 6/87, BStBl II 1992, 526; vom 16.12.1997 IX R 11/94, a. a. O.), oder wenn der Übertragende nach der Übertragung eines Hauses offensichtlich mehr an Barmitteln zur Verfügung habe als er zuvor aus der Vermietung des Hauses habe erwirtschaften können (vgl. BFH-Urteile vom 24.11.1993 X R 123/90, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 1994, 704; vom 27.08.1996 IX R 86/93, BStBl II 1997, 47).

    Im weiteren beruht die Entscheidung auf den von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätzen zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, insbesondere auf den Vorgaben des die Sache zurückverweisenden BFH-Urteils IX R 11/94.

  • BFH, 16.05.2001 - X R 53/99

    Einkommensteuer - Revisionsbegründung - Landwirtschaftlicher Betrieb -

    Sie verweisen u.a. auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Dezember 1997 IX R 11/94 (BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718), nach dem Vermögensübergabeverträge zur Vorwegnahme der Erbfolge mit steuerlicher Wirkung auch unter Fremden möglich seien.

    Vor allem aber haben sie sich in der Revisionsschrift auf die Entscheidung des BFH in BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718 bezogen, nach der eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen mit steuerrechtlicher Wirkung grundsätzlich auch unter Fremden möglich ist und damit in ausreichender Weise das streitige Rechtsproblem und ihre Ansicht hierzu umrissen.

    c) Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist mit steuerrechtlicher Wirkung grundsätzlich auch unter Fremden möglich (BFH-Urteil in BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188; Stephan in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 10 EStG Rn. 44 e).

  • FG München, 13.04.2000 - 15 K 3507/94

    Kein Sonderausgabenabzug der aufgrund eines Vermächtnisses an einen nicht

    e) Der Senat weicht nicht von der Entscheidung des IX. Senats in seinem Urteil vom 16. Dezember 1997 - IX R 11/94 - (BFHE 185, 208, BStBI II 1998, 718) ab.

    Der Entscheidung in BFHE 185, 208, BStBI II 1998, 718 lag der Fall zugrunde, dass ein nicht zum Generationenverbund gehörender familienfremder Dritter Empfänger des übertragenen Vermögens war, der an den Übergeber des Vermögens Versorgungsleistungen erbrachte.

    Diese Abweichung im Sachverhalt ist so gravierend, dass der Streitfall nicht durch die Entscheidung in BFHE 185, 208, BStBI II 1998, 718 als mitentschieden anzusehen ist (vgl. auch Fischer in Kirchhof/Söhn, § 22 EStG Rdn. B 289, 291).

  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 3185/00

    Wiederkehrende Leistungen an die Lebensgefährtin sowie an die geschiedene Ehefrau

  • BFH, 27.03.2001 - X R 106/98

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Vermächtnisrente an

  • FG Düsseldorf, 23.03.1998 - 15 K 3702/94

    Abzugsfähigkeit von Zahlungen an eine ausgeschiedene Kommanditistin als "dauernde

  • BFH, 08.06.2011 - X B 196/10

    Versorgungsrente bei einem fremden Dritten als Vermögensübergeber

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 29/09

    Abziehbarkeit von Vermächtnisleistungen - Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG

  • FG Düsseldorf, 28.10.2005 - 18 K 4366/03

    Veräußerungsrente; Unterhaltsrente; Betriebsvermögensübertragung;

  • FG Hamburg, 14.11.2017 - 2 K 184/17

    Unentgeltlichkeit der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Bindung des

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 30/09

    Einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit von Vermächtnisleistungen - Abziehbarkeit

  • BFH, 17.12.2003 - X R 31/00

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • FG Münster, 28.12.2000 - 7 K 7481/99

    Vorweggenommene Erbfolge und Wertsicherungsklausel

  • BFH, 28.06.2000 - X R 48/98

    Gesellschafterwechsel bei einer KG; Vermögensübergabe

  • BFH, 17.12.2003 - X R 2/01

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2008 - 3 K 397/08

    Steuerpflichtigkeit von Destinatszahlungen ab dem Veranlagungszeitraum 2001

  • BFH, 20.09.2006 - IX B 172/05

    NZB; Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • FG Nürnberg, 21.05.2015 - 4 K 351/13

    (Instandhaltungskosten als dauernde Last)

  • BFH, 10.06.1998 - IV B 105/97

    Übergang eines negativen Kapitalkontos auf den Erben

  • FG Münster, 14.08.2012 - 13 K 4338/08

    Anteilsübertragung gegen vorzeitige Zahlung

  • FG Nürnberg, 24.11.1999 - V 854/97

    Vermächtniserfüllung an Familienfremde keine dauernde Last

  • FG Münster, 11.02.2004 - 7 K 862/01

    Testamentarisch angeordnete Zahlungen an eine frühere Haushälterin des Erblassers

  • FG München, 17.02.2003 - 13 V 5006/02

    Zur Abzugsfähigkeit wiederkehrender Leistungen im Zusammenhang mit der Übergabe

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