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   BFH, 21.09.2004 - IX R 13/02   

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https://dejure.org/2004,607
BFH, 21.09.2004 - IX R 13/02 (https://dejure.org/2004,607)
BFH, Entscheidung vom 21.09.2004 - IX R 13/02 (https://dejure.org/2004,607)
BFH, Entscheidung vom 21. September 2004 - IX R 13/02 (https://dejure.org/2004,607)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3
    Steuerbarkeit einer Provisionszahlung

  • Wolters Kluwer

    Definition des Begriffs "Leistung" im Sinne des § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) - Erforderlichkeit der Erbringung der Leistung um des Entgelts willen - Synallagmatisches Verständnis des Leistungsbegriffs - Erforderlichkeit des Vorliegens eines wirtschaftlichen ...

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; ; EStG § 22 Nr. 3

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachträgliche Provision für freundschaftliche Hilfe bei Veräußerung von Geschäftsanteilen steuerpflichtig ? Klarstellung zum Begriff der sonstigen Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 § 22 Nr. 3
    Als Gegenleistung für eine Vermittlungstätigkeit angenommene Provision nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar

  • datenbank.nwb.de

    Als Gegenleistung für eine Vermittlungstätigkeit angenommene Provision nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar [BStBl 2005 II S. 44]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Provisionsabgabe - BFH verschärft Steuerpflicht auf Empfängerseite

  • IWW (Kurzinformation)

    BFH verschärft Steuerpflicht auf Empfängerseite

Besprechungen u.ä.

  • nwb-experten-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wie gewonnen so zerronnen - Kein Zuhause im Glück bei Renovierungsshows

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 3
    Einkünfteerzielungsabsicht; Provision

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 284
  • NJW 2005, 319
  • DB 2004, 2727
  • BStBl II 2005, 44
 
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Wird zitiert von ... (46)

  • BFH, 24.04.2012 - IX R 6/10

    "Projektgewinn" als Entgelt für Mitwirken an TV-Sendeformat - Steuerbarkeit des

    Entscheidend ist vielmehr, ob das Entgelt (die Gegenleistung) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (wirtschaftlich) veranlasst ist; dafür genügt es, dass die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen --wenn auch erst nachträglich-- "ausgelöst" wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201; vom 21. September 2004 IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44; vom 25. Februar 2009 IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253, unter II.2.b, m.w.N.).

    Die Norm erfasst --wie auch der Wortlaut der Vorschrift erkennen lässt ("gelegentliche Vermittlungen", "Vermietung beweglicher Gegenstände")-- ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit oder Vermögensnutzung und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG, also ein erwerbswirtschaftliches Verhalten, voraus (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2009, 1253, unter II.2.c; in BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44; vom 14. September 1999 IX R 88/95, BFHE 189, 424, BStBl II 1999, 776, unter 1.b, m.w.N.).

    Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlich und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu (BFH-Urteile in BFH/NV 2009, 1253; in BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44).

  • BFH, 28.11.2007 - IX R 39/06

    Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow als sonstige

    Entscheidend ist danach, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist; dafür genügt schon die Annahme einer für das Verhalten gewährten Gegenleistung (BFH-Urteil vom 21. September 2004 IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44, m.w.N.).
  • BFH, 08.05.2008 - VI R 50/05

    Vorliegen eines Dienstverhältnisses - Arbeitsrechtliche Fiktion

    Eine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (Anschluss an BFH-Urteile vom 21. September 1982 VIII R 73/79, BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201, und vom 21. September 2004 IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44).

    Eine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst; es kommt entscheidend darauf an, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 2004 IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44; vom 21. September 1982 VIII R 73/79, BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201).

    Entscheidend ist nämlich, dass die Kläger mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen und letztlich mit der Annahme einer Gegenleistung ihre Tätigkeit der Erwerbssphäre zugeordnet haben (vg. BFH-Urteil in BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44).

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