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   BFH, 16.01.1996 - IX R 13/92   

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https://dejure.org/1996,122
BFH, 16.01.1996 - IX R 13/92 (https://dejure.org/1996,122)
BFH, Entscheidung vom 16.01.1996 - IX R 13/92 (https://dejure.org/1996,122)
BFH, Entscheidung vom 16. Januar 1996 - IX R 13/92 (https://dejure.org/1996,122)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 179, 400
  • NJW 1996, 2327
  • NJW 1996, 2372
  • FamRZ 1996, 859 (Ls.)
  • BB 1996, 834
  • DB 1996, 814
  • BStBl II 1996, 214
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 23.02.1988 - IX R 157/84

    Vermietung einer Eigentumswohnung an unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind als

    Auszug aus BFH, 16.01.1996 - IX R 13/92
    Ähnlich wie im Fall des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Februar 1988 IX R 157/84 (BFHE 152, 496, BStBl II 1988, 604) sei die Unterhaltsgewährung durch Überlassung einer Wohnung gestaltungsmißbräuchlich in ein Mietverhältnis gekleidet worden.

    Mit dieser Beurteilung weicht der Senat nicht von seinem Urteil in BFHE 152, 496, BStBl II 1988, 604 und seinem Beschluß vom 14. Juni 1988 IX B 157/87 (BFH/NV 1990, 97) ab.

    In den genannten Entscheidungen hatte der erkennende Senat den Abschluß eines Mietvertrages mit einem unterhaltsberechtigten studierenden Kind deshalb als unangemessen i. S. von § 42 AO 1977 angesehen, weil Eltern die Art der Unterhaltsgewährung bestimmen und diese Bestimmung jederzeit ändern können und weil Wohnraum an studierende Kinder üblicherweise formlos als Naturalunterhalt überlassen werde, so daß zum Abschluß eines Mietvertrages regelmäßig kein Anlaß bestehe (Senatsurteil in BFHE 152, 496, 498 f., BStBl II 1988, 604).

  • BFH, 16.01.1992 - V R 1/91

    Missbräuchliche Vermietung von Praxis an Ehemann

    Auszug aus BFH, 16.01.1996 - IX R 13/92
    Auch Angehörigen steht es frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten (BFH-Urteil vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, 217, BStBl II 1992, 541 m. w. N.).

    Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (BFH in BFHE 167, 215, 218, BStBl II 1992, 541).

  • BFH, 29.11.1982 - GrS 1/81

    Pensionsnehmer - Übertragung von Wertpapieren - Pensionsgeschäft - Steuerfreiheit

    Auszug aus BFH, 16.01.1996 - IX R 13/92
    Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, 444, BStBl II 1983, 272).
  • BFH, 25.05.1993 - IX R 17/90

    Keine Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen, wenn die

    Auszug aus BFH, 16.01.1996 - IX R 13/92
    Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß Mietverträge zwischen Angehörigen der Besteuerung nur zugrunde gelegt werden können, wenn der Vertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen ist, tatsächlich durchgeführt wird und nach Inhalt und Ausführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist (BFH-Urteile vom 19. Juni 1991 IX R 306/87, BFHE 165, 359, BStBl II 1992, 75; vom 25. Mai 1993 IX R 17/90, BFHE 171, 452, BStBl II 1993, 834).
  • BFH, 28.03.1995 - IX R 47/93

    Vermietung einer Wohnung an unterhaltsberechtigtes Kind kein Mißbrauch von

    Auszug aus BFH, 16.01.1996 - IX R 13/92
    Es bedarf daher im Streitfall keiner Auseinandersetzung mit den gegen diese Entscheidungen erhobenen Einwänden (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1995 IX R 47/93, BFHE 177, 416, 417, BStBl II 1996, 59).
  • BFH, 30.11.1993 - IX R 99/91

    Mietverhältnisse unter nahen Angehörigen (§ 12 EStG )

    Auszug aus BFH, 16.01.1996 - IX R 13/92
    Daß die Miete nach Auffassung des FG nicht marktüblich war, kann gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) allenfalls zur Kürzung der Werbungskosten führen, ist jedoch für den Fremdvergleich unerheblich (BFH-Urteil vom 30. November 1993 IX R 99/91, BFH/NV 1994, 776).
  • BFH, 21.05.1993 - VIII R 1/91

    Zufluß des Damnums bei festverzinslichem Schuldscheindarlehen bei Hingabe des

    Auszug aus BFH, 16.01.1996 - IX R 13/92
    Das Hausgrundstück ist der Mieterin überlassen, und die eindeutig vereinbarte Miete ist im Wege der Verrechnung mit Unterhaltszahlungen des Klägers (s. oben unter 1.) an diesen geflossen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 1993 VIII R 1/91, BFHE 172, 42, BStBl II 1994, 93).
  • BFH, 25.01.1994 - IX R 97/90

    Gemeinsame Errichtung und wechselseitige Vermietung von Praxisräumen unter

    Auszug aus BFH, 16.01.1996 - IX R 13/92
    a) Ein Gestaltungsmißbrauch im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung; Senatsurteil vom 25. Januar 1994 IX R 97, 98/90, BFHE 174, 386, 388, BStBl II 1994, 738 m. w. N.).
  • BFH, 14.06.1988 - IX B 157/87

    Einkommensteuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrag zwischen Eltern und

    Auszug aus BFH, 16.01.1996 - IX R 13/92
    Mit dieser Beurteilung weicht der Senat nicht von seinem Urteil in BFHE 152, 496, BStBl II 1988, 604 und seinem Beschluß vom 14. Juni 1988 IX B 157/87 (BFH/NV 1990, 97) ab.
  • BFH, 19.06.1991 - IX R 306/87

    Ausschluß der pauschalierten Nutzungswertbesteuerung nach § 21a EStG bei

    Auszug aus BFH, 16.01.1996 - IX R 13/92
    Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß Mietverträge zwischen Angehörigen der Besteuerung nur zugrunde gelegt werden können, wenn der Vertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen ist, tatsächlich durchgeführt wird und nach Inhalt und Ausführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist (BFH-Urteile vom 19. Juni 1991 IX R 306/87, BFHE 165, 359, BStBl II 1992, 75; vom 25. Mai 1993 IX R 17/90, BFHE 171, 452, BStBl II 1993, 834).
  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Wenn die vereinbarte Miete die Marktmiete unterschreitet, kann dies gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG allenfalls zur Kürzung der Werbungskosten führen, ist jedoch für den Fremdvergleich unerheblich (Senatsurteile vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214; vom 30. November 1993 IX R 99/91, BFH/NV 1994, 776).
  • FG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - 11 K 2951/15

    Anwendungsbereich des § 42 AO bei Bestellung eines Zuwendungsnießbrauchs

    Ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne dieser Vorschrift sei nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt werde, die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen sei, der Steuerminderung dienen solle und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen sei (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BFHE 179, 400).
  • BFH, 09.11.2011 - X R 60/09

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger

    Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214, und vom 17. Dezember 2003 IX R 56/03, BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648).

    Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht nutzt, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (z.B. BFH-Urteile vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541, und in BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214).

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