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   BFH, 25.01.1994 - IX R 139/92   

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https://dejure.org/1994,1404
BFH, 25.01.1994 - IX R 139/92 (https://dejure.org/1994,1404)
BFH, Entscheidung vom 25.01.1994 - IX R 139/92 (https://dejure.org/1994,1404)
BFH, Entscheidung vom 25. Januar 1994 - IX R 139/92 (https://dejure.org/1994,1404)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Einkommensteuer; Liebhaberei bei teilentgeltlicher Vermietung an Angehörige

 
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Wird zitiert von ... (44)

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Außerdem können besondere Arten der Nutzung der Immobilie ausnahmsweise schon für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sein (vgl. z. B. Senatsurteil vom 13. August 1996 IX R 48/94, BFHE 181, 83, BStBl II 1997, 42 - Ferienwohnung - ferner Senatsurteil vom 25. Januar 1994 IX R 139/92, BFH/NV 1995, 11).
  • FG Sachsen-Anhalt, 25.04.2002 - 3 K 69/00

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung an Angehörige; Einkommensteuer 1995,

    Insbesondere sei der Streitfall nicht mit dem vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25. Januar 1994 ( IX R 139/92, BFH/NV 1995, 11) entschiedenen Fall vergleichbar.

    Die Absicht, Einnahmeüberschüsse zu erzielen, ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1994, IX R 139/92, BFH/NV 1995, 11).

    Steuervorteile, die sich aus der Verrechnung der erzielten Verluste mit anderen Einkünften ergeben, gehören zum persönlichen Lebensführungsbereich (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1994, IX R 139/92, BFH/NV 1995, 11 m.w.N.).

    Vielmehr setzt § 21 Abs. 2 S. 2 EStG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990) voraus, dass bei Berücksichtigung der ungekürzten Werbungskosten diese Absicht bejaht werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juli 1999, IX R 64/96, BStBl II 1999, 826, und vom 25. Januar 1994, IX R 139/92, BFH/NV 1995, 11).

    Auch letzteres Motiv ist privater Natur (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1994, IX R 139/92, BFH/NV 1995, 11).

    Das Verhältnis von Mietzins und Herstellungskosten könnte selbst dann zur Verneinung der Überschusserzielungsabsicht herangezogen werden, wenn der Mietzins den als Absetzung für Abnutzung abzuziehenden Betrag überstiege (BFH-Urteil vom 25. Januar 1994 IX R 139/92, BFH/NV 1995, 11).

    Sogar ein Mietzins, der zwar ein Viertel der Werbungskosten übersteigt, jedoch ein Drittel von diesen nicht erreicht, kann zur Verneinung der Überschusserzielungsabsicht herangezogen werden (BFH-Urteil vom 25. Januar 1994 IX R 139/92, BFH/NV 1995, 11).

  • BFH, 27.07.1999 - IX R 64/96

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    e) Das FG war allerdings an der Prüfung der Überschußerzielungsabsicht nicht deshalb gehindert, weil die vereinbarte Miete sich im Rahmen der Miete des § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG hielt (BFH-Urteil vom 25. Januar 1994 IX R 139/92, BFH/NV 1995, 11, zu 1. b; FG des Saarlandes, Urteil vom 14. Juni 1995 1 K 213/94, rechtskräftig, EFG 1995, 837; FG Münster, Urteil vom 17. Januar 1996 1 K 5456/95 E, rechtskräftig, EFG 1996, 978; FG Bremen, Urteil vom 23. Februar 1995 194247 K 1, rechtskräftig, EFG 1995, 840).

    Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung in BFH/NV 1995, 11; denn die Sachverhalte sind nicht vergleichbar.

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