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   BFH, 11.12.2012 - IX R 14/12   

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https://dejure.org/2012,44233
BFH, 11.12.2012 - IX R 14/12 (https://dejure.org/2012,44233)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2012 - IX R 14/12 (https://dejure.org/2012,44233)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - IX R 14/12 (https://dejure.org/2012,44233)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • lexetius.com

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • openjur.de

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 2, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1
    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • Bundesfinanzhof

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG, § 9 Abs 1 S 2 EStG, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG
    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • IWW
  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1
    Anforderungen an Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Abzugsfähigkeit Werbungskosten: Vermietungsbemühungen müssen ernsthaft und nachhaltig sein

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Wohnungskauf - Absetzbarkeit Leerstand - Einkünfteerzielungsabsicht

  • cpm-steuerberater.de

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen; Vermietungsbemühungen; Werbungskostenabzug

  • Betriebs-Berater

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Notwendige Vermietungsbemühungen zum Nachweis (fort-)bestehender Einkünfteerzielungsabsicht auch bei langjährigem Wohnungsleerstand

  • rewis.io

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • datenbank.nwb.de

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand v. Wohnungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Leerstand bei Untervermietung und die Einkünfteerzielungsabsicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einkünfteerzielungsabsicht trotz langjährigem Wohnungsleerstand

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Werbungskosten: Langjähriger Leerstand von Wohnungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Immobilienleerstand nicht unbegrenzt absetzbar

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungen stehen leer - Hauseigentümer macht die Ausgaben für sie beim Finanzamt als Werbungskosten geltend

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Annahme der Vermietungsabsicht auch bei langem Leerstand

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Einkünfte-Erzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Immobilienleerstand vermeiden

  • haufe.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Erfolg für Immobilienmakler

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Kostenabzugsfähigkeit einer leer stehenden Wohnung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Leerstand einer Wohnimmobilie als vorab entstandene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung?

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Steuerliche Behandlung von Leerstand

Besprechungen u.ä. (5)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einkünfteerzielungsabsicht und Werbungskostenabzug bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • anwalt-suchservice.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen (IMR 2013, 1055)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen! (IMR 2013, 168)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 453
  • NJW 2013, 2224
  • NZM 2013, 198
  • BB 2013, 341
  • DB 2013, 264
  • BStBl II 2013, 279
  • BauR 2013, 1004
  • NZG 2013, 840
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 09.07.2003 - IX R 102/00

    Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehender Wohnung

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - IX R 14/12
    Demgegenüber sind Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger (auf Dauer angelegter) Vermietung leersteht, auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940; IX R 48/02, BFH/NV 2004, 170; vom 5. April 2005 IX R 48/04, BFH/NV 2005, 1299).

    c) Die Einzelfallumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen (BFH-Urteile in BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940, und in BFHE 223, 186, BStBl II 2009, 848).

    Das FG entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, ob im Einzelfall eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt; es ist bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht an starre Regeln für das Gewichten einzelner Umstände gebunden (BFH-Urteile vom 14. Juli 2004 IX R 56/01, BFH/NV 2005, 37, unter II. 2. c, und in BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940).

  • BFH, 28.10.2008 - IX R 1/07

    Zum Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nach Selbstnutzung leer

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - IX R 14/12
    b) Nach diesen Grundsätzen können Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen (und sie später nicht aufgegeben) hat (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BFHE 223, 186, BStBl II 2009, 848, m.w.N.).

    c) Die Einzelfallumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen (BFH-Urteile in BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940, und in BFHE 223, 186, BStBl II 2009, 848).

    Sind die vom Steuerpflichtigen selbst unternommenen Bemühungen erkennbar nicht erfolgreich, ist er gehalten, sein Verhalten anzupassen und sowohl geeignetere Wege der Vermarktung zu suchen als auch seine Vermietungsbemühungen --beispielsweise durch Einschaltung eines Maklers oder durch Nutzung alternativer Bewerbungsmöglichkeiten-- zu intensivieren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 223, 186, BStBl II 2009, 848).

  • BFH, 31.07.2007 - IX R 30/05

    Längerer Leerstand eines Ferienhauses und Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - IX R 14/12
    Für die Feststellung des Bestehens oder der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache können äußere Umstände als Indizien herangezogen werden; im Rahmen der Gesamtbeurteilung sind überdies spätere Tatsachen und Ereignisse zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202).

    Ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung länger leerstehenden Objekts aufgenommen oder die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung langfristig leerstehenden Objekts wieder aufgegeben hat, können mithin --rückblickend-- der zeitliche Zusammenhang zwischen Beginn des Leerstands und späterer (tatsächlicher) Vermietung, die (u.U. fehlende) Absehbarkeit, ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 202, und in BFH/NV 2009, 1627) oder auch die Dauer einer in der Leerstandszeit --vom Steuerpflichtigen ggf. auch selbst-- durchgeführten Renovierung zur Vorbereitung einer erneuten Vermietung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 202, und vom 11. August 2010 IX R 3/10, BFHE 230, 557, BStBl II 2011, 166) als Indizien herangezogen werden.

  • BFH, 12.05.2009 - IX R 18/08

    Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten -

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - IX R 14/12
    Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Wohngrundstücks an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Januar 2008 IX R 45/07, BFHE 220, 264, BStBl II 2008, 572; vom 12. Mai 2009 IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627).

    Ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung länger leerstehenden Objekts aufgenommen oder die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung langfristig leerstehenden Objekts wieder aufgegeben hat, können mithin --rückblickend-- der zeitliche Zusammenhang zwischen Beginn des Leerstands und späterer (tatsächlicher) Vermietung, die (u.U. fehlende) Absehbarkeit, ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 202, und in BFH/NV 2009, 1627) oder auch die Dauer einer in der Leerstandszeit --vom Steuerpflichtigen ggf. auch selbst-- durchgeführten Renovierung zur Vorbereitung einer erneuten Vermietung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 202, und vom 11. August 2010 IX R 3/10, BFHE 230, 557, BStBl II 2011, 166) als Indizien herangezogen werden.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - IX R 14/12
    Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c, bb, m.w.N.).
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 47/99

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - IX R 14/12
    d) Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer (fort-)bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580).
  • BFH, 09.07.2003 - IX R 48/02

    Werbungskostenabzug bei einer leer stehenden Mietwohnung

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - IX R 14/12
    Demgegenüber sind Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger (auf Dauer angelegter) Vermietung leersteht, auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940; IX R 48/02, BFH/NV 2004, 170; vom 5. April 2005 IX R 48/04, BFH/NV 2005, 1299).
  • BFH, 14.07.2004 - IX R 56/01

    VuV: Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - IX R 14/12
    Das FG entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, ob im Einzelfall eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt; es ist bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht an starre Regeln für das Gewichten einzelner Umstände gebunden (BFH-Urteile vom 14. Juli 2004 IX R 56/01, BFH/NV 2005, 37, unter II. 2. c, und in BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940).
  • BFH, 05.04.2005 - IX R 48/04

    VuV; Aufwendungen für leer stehende Wohnung

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - IX R 14/12
    Demgegenüber sind Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger (auf Dauer angelegter) Vermietung leersteht, auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940; IX R 48/02, BFH/NV 2004, 170; vom 5. April 2005 IX R 48/04, BFH/NV 2005, 1299).
  • BFH, 15.01.2008 - IX R 45/07

    Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - IX R 14/12
    Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Wohngrundstücks an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Januar 2008 IX R 45/07, BFHE 220, 264, BStBl II 2008, 572; vom 12. Mai 2009 IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627).
  • BFH, 24.06.2008 - IX R 12/07

    Zum Vergleichsmaßstab ortsüblicher Vermietungszeiten bei Ferienwohnungen

  • BFH, 26.11.2008 - IX R 67/07

    Grundstücksbezogene Prüfung des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

  • BFH, 11.08.2010 - IX R 3/10

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger Renovierung - Vorab entstandene

  • FG München, 25.05.2011 - 1 K 4079/09

    Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung keine Werbungskosten - Abschaffung des

  • FG Hessen, 24.09.2015 - 11 K 3189/09

    § 9 Abs.1 , § 7 EStG

    Nach diesen Grundsätzen können Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen (und sie später nicht aufgegeben) hat (vgl. Urteil des BFH vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BStBl II 2009, 848, m.w.N.; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 68/10, BStBl II 2013, 367; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279).

    Die Einzelfallumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen (vgl. Urteil des BFH vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BStBl II 2003, 940; Urteil des BFH vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BStBl II 2009, 848; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 68/10, BStBl II 2013, 367).

    Grundsätzlich steht es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen (vgl. Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279).

    Sind die vom Steuerpflichtigen selbst unternommenen Bemühungen erkennbar nicht erfolgreich, ist er gehalten, sein Verhalten anzupassen und sowohl geeignetere Wege der Vermarktung zu suchen als auch seine Vermietungsbemühungen - beispielsweise durch Einschaltung eines Maklers oder durch Nutzung alternativer Bewerbungsmöglichkeiten - zu intensivieren (vgl. Urteil des BFH vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BStBl II 2009, 848; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279).

    Für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall unternommene Vermietungsbemühungen (ggf. weiterhin) als erfolgversprechend angesehen werden können oder ob diese nach Art und Intensität anzupassen sind, steht dem Steuerpflichtigen ein inhaltlich angemessener, zeitlich jedoch begrenzter Beurteilungsspielraum zu (vgl. Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279).

    Ferner kann es dem Steuerpflichtigen im Einzelfall auch zuzumuten sein, durch entsprechende Zugeständnisse bei der Ausgestaltung des Mietverhältnisses (etwa der Vertragslaufzeit oder dem Vertragsgegenstand), bei der Höhe des Mietzinses oder im Hinblick auf die für den Steuerpflichtigen aus persönlichen Gründen als Mieter akzeptablen Personen die Attraktivität des Objekts zu erhöhen (vgl. Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279).

    Für die Feststellung des Bestehens oder der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache können äußere Umstände als Indizien herangezogen werden; im Rahmen der Gesamtbeurteilung sind überdies spätere Tatsachen und Ereignisse zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BFH vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279).

    Ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung länger leerstehenden Objekts aufgenommen oder die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach vorheriger, auf Dauer angeegter Vermietung langfristig leerstehenden Objekts wieder aufgegeben hat, können mithin --rückblickend-- der zeitliche Zusammenhang zwischen Beginn des Leerstands und späterer (tatsächlicher) Vermietung, die (u.U. fehlende) Absehbarkeit, ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen (vgl. Urteil des BFH vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202; und Urteil des BFH vom 12. Mai 2009 IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 68/10, BStBl II 2013, 367) als Indizien herangezogen werden.

    Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer (fort-) bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (Urteil des BFH vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BStBl II 2003, 580; Urteil des BFH vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279).

  • BFH, 06.02.2018 - IX R 14/17

    Ortsübliche Marktmiete bei der Überlassung möblierter Wohnungen

    Da die Überlassung von möblierten oder --wie im Streitfall-- teilmöblierten Wohnungen regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden ist, der sich häufig auch in einer höheren ortsüblichen Miete niederschlägt, ist für die Überlassung solcher Wohnungen grundsätzlich ein Möblierungszuschlag anzusetzen, der am Markt zu realisieren ist (insoweit gleicher Ansicht FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. September 2002 11 K 126/98, EFG 2003, 156 --rechtskräftig-- für Einbauküche, Einbauschränke und Badezimmermöbel; Niedersächsisches FG vom 7. Dezember 2010 3 K 251/08, EFG 2011, 628 --rechtskräftig--; FG München, Urteil vom 25. Mai 2011 1 K 4079/09, EFG 2012, 1058, die Revision wurde nachgehend durch BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279 als unbegründet zurückgewiesen; Pfirrmann in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 21 EStG Rz 206; Schmidt/Kulosa, EStG, 36. Aufl., § 21 Rz 159; vgl. auch BFH-Urteil vom 27. Juni 1995 IX R 90/93, BFH/NV 1996, 29).
  • BFH, 16.06.2015 - IX R 27/14

    Vermietung und Verpachtung - Vorläufige Steuerfestsetzung - Beseitigung der

    Mögliche Indizien zur Beurteilung der Vermietungsabsicht sind in erster Linie ernsthafte Vermietungsbemühungen (Anzeigen, Besichtigungen, Beauftragung eines Maklers; näher BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279).

    Es ist aber andererseits auch entschieden, dass die Vermietungsabsicht durch bloßen Zeitablauf und Untätigkeit des Steuerpflichtigen entfallen kann (vgl. Senatsurteile in BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279; vom 9. Juli 2013 IX R 48/12, BFHE 241, 572, BStBl II 2013, 693, und vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668).

  • BFH, 31.01.2017 - IX R 17/16

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung - vergebliche

    Der Senat verweist zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Urteile vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12 (BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279) und vom 13. Januar 2015 IX R 46/13 (BFH/NV 2015, 668).
  • FG Hamburg, 20.09.2016 - 5 K 28/15

    Aufwendungen für Fortbildungen mit persönlichkeitsbildendem Charakter als

    Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2012 IX R 14/12 BStBl II 2013, 279; BFH-Beschluss vom 13.12.2007 XI B 175/06, juris; Heinecke in Schmidt, Einkommensteuergesetz 35. Auflage 2016, § 4 Rn. 484 f.).
  • FG Köln, 26.06.2013 - 7 K 1166/12

    Vermietungsabsicht bei wegen Renovierungsbedürftigkeit unvermietbarem Objekt

    Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Gebäudes an, bevor Einnahmen aus der Vermietung erzielt werden, können die Aufwendungen als (vorab entstandene) Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (vgl. nur BFH-Urteil vom 11.12.2012 IX R 14/12, BStBl. II 2013, 279 m.w.N.).

    Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Steuerpflichtige endgültig entschlossen hat, aus dem jeweiligen Objekt Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben wurde (vgl. BFH-Urteile vom 11.12.2012 IX R 14/12, BStBl. II 2013, 279 und IX R 41/11, BFH/NV 2013, 543).

    Vor diesem Hintergrund können Aufwendungen für eine Wohnung, die nach einer vorherigen und auf Dauer angelegten Vermietung leersteht, auch während des Leerstandes als Werbungskosten zu berücksichtigen sein, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben hat (vgl. BFH-Urteile vom 11.12.2012 IX R 14/12, BStBl. II 2013, 279 und IX R 41/11, BFH/NV 2013, 543, jeweils m.w.N.).

    Sind diese Bemühungen erkennbar nicht erfolgreich, muss der Steuerpflichtige sein Verhalten anpassen und sowohl geeignetere Wege der Vermarktung suchen als auch seine Vermietungsbemühungen - beispielsweise durch die Inanspruchnahme eines Maklers oder durch die Nutzung alternativer Bewerbungsmöglichkeiten - intensivieren (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2012 IX R 14/12, BStBl. II 2013, 279 m.w.N.).

    Im Einzelfall kann es dem Steuerpflichtigen auch zuzumuten sein, die Attraktivität des Objekts am Vermietungsmarkt durch Zugeständnisse, etwa bei der Ausgestaltung des Mietverhältnisses oder bei der Höhe des Mietzinses, zu erhöhen (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2012 IX R 14/12, BStBl. II 2013, 279 m.w.N.).

    Hierfür sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom 11.12.2012 IX R 14/12, BStBl. II 2013, 279 und IX R 41/11, BFH/NV 2013, 543), wobei im Rahmen einer Gesamtbeurteilung auch später eingetretene Tatsachen und Ereignisse zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2012 IX R 14/12, BStBl. II 2013, 279 m.w.N.).

    Hinsichtlich eines Objekts, das nach einer auf Dauer angelegten Vermietung langfristig leersteht, können rückblickend unter anderem der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Beginn des Leerstands und einer späteren Wiedervermietung, die fehlende Erkennbarkeit, ob und gegebenenfalls wann das Grundstück im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung wieder genutzt werden soll oder auch die Dauer einer in der Zeit des Leerstandes durchgeführten Renovierung zur Vorbereitung einer erneuten Vermietung als Indizien herangezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2012 IX R 14/12, BStBl. II 2013, 279 m.w.N.).

    Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit seiner Vermietungsbemühungen (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2012 IX R 14/12, BStBl. II 2013, 279 m.w.N.).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2016 - 3 K 44/14

    Nachweis einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich einer seit 1999

    Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Gebäudes an, bevor Einnahmen aus der Vermietung erzielt werden, können die Aufwendungen als (vorab entstandene) Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (vgl. nur BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279 m. w. N.).

    Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Steuerpflichtige endgültig entschlossen hat, aus dem jeweiligen Objekt Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben wurde (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2012, a. a. O. und IX R 41/11, BFH/NV 2013, 543).

    Vor diesem Hintergrund können Aufwendungen für eine Wohnung, die nach einer vorherigen und auf Dauer angelegten Vermietung leer steht, auch während des Leerstandes als Werbungskosten zu berücksichtigen sein, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben hat (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12 IX R 41/11, a. a. O.) Ein lang andauernder Leerstand eines im Grunde nach betriebsbereiten Objektes kann zum Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht führen, wenn absehbar ist, dass dieses Objekt wegen einer fehlenden - und unter zumutbaren Umständen auch nicht herbeizuführenden - Marktgängigkeit oder aufgrund anderweitiger struktureller Vermietungshindernisse in absehbarer Zeit nicht wieder vermietet werden kann.

    Dabei können rückblickend der zeitliche Zusammenhang zwischen Beginn des Leerstands und späterer tatsächlicher Vermietung, die unter Umständen fehlende Absehbarkeit ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen, als Indizien herangezogen werden (vgl. BFH-Urteile vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668; vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, a. a. O., vom 13. November 1990 IX R 63/86, BFH/NV 1991, 303).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers nicht bereits deshalb zu verneinen, weil der Kläger sich möglicherweise nicht hinreichend um eine Vermietung der Wohnung bemüht hat, denn es hat sich bei der Wohnung in den Streitjahren nicht mehr um ein "betriebsbereites" Objekt gehandelt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, a. a. O.; vom 09. Juli 2013 IX R 48/12, a. a. O.).

  • FG Münster, 31.10.2019 - 1 K 3448/17

    Entfallen der Wegzugsbesteuerung nur bei Rückkehrabsicht

    Die Einzelfallumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279, m.w.N.).
  • BFH, 13.01.2015 - IX R 46/13

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger Generalsanierung von leerstehenden

    Der Senat verweist zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 11. Dezember 2012 im Verfahren IX R 14/12 (BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279).
  • BFH, 09.07.2013 - IX R 48/12

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem, strukturell bedingtem Leerstand von

    Unbeschadet davon kann auch ein besonders lang andauernder Leerstand nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt; davon kann im Einzelfall aber nur ausgegangen werden, wenn absehbar ist, dass das maßgebliche (dem Grunde nach betriebsbereite) Objekt entweder wegen fehlender --und unter zumutbaren Umständen auch nicht herbeizuführender-- Marktgängigkeit oder aufgrund anderweitiger struktureller Vermietungshindernisse in absehbarer Zeit nicht wieder vermietet werden kann (grundlegend Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279, m.w.N.).
  • BFH, 16.02.2016 - IX R 1/15

    Vergebliche Aufwendungen für den gescheiterten Erwerb eines Immobilienobjekts als

  • BFH, 12.06.2013 - IX R 38/12

    Teilweise" Aufgabe der Vermietungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer

  • BFH, 19.02.2013 - IX R 7/10

    Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten - gewerbliche

  • BFH, 22.01.2013 - IX R 19/11

    Vorübergehender Leerstand von zur Untervermietung bereit gehaltener Räume in der

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.11.2017 - 7 K 7252/15

    Einkünfteerzielungsabsicht bei einer Wohnung, die nach vorheriger Vermietung leer

  • FG Niedersachsen, 23.04.2013 - 15 K 401/10

    Feststellbarkeit der Einkünfteerzielungsabsicht nach Entmietung und jahrelangem

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 68/10

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen - Ernennung

  • BFH, 09.07.2013 - IX R 21/12

    Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

  • FG Düsseldorf, 03.11.2016 - 11 K 2694/13

    Feststellung einer Einkünfteerzielungsabsicht zur Vermietung im Rahmen der

  • BFH, 20.09.2022 - IX R 9/21

    Zahlungen für den Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare

  • BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15

    Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 9/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 12. 2012 IX R 14/12 -

  • FG Düsseldorf, 02.12.2021 - 15 K 1653/20

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand eines Mietobjekts -

  • FG Düsseldorf, 27.09.2016 - 13 K 2850/13

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine nach vorheriger auf Dauer angelegter

  • FG München, 23.01.2014 - 15 K 905/12

    Erlass teilweise vorläufiger Einkommensteuerbescheide

  • BFH, 30.09.2020 - IX B 23/20

    Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz; Verfahrensmangel (Anspruch auf rechtliches

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2017 - 1 K 1883/16

    Zur steuerlichen Beurteilung eines Darlehensvertrags unter nahen Angehörigen als

  • BFH, 06.09.2016 - IX R 19/15

    Vermietung und Verpachtung - vorab entstandene Werbungskosten bei gescheiterter

  • BFH, 30.09.2020 - IX B 25/20

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 30.09.2020 IX B 23/20 -

  • BFH, 30.09.2020 - IX B 24/20

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 30.09.2020 IX B 23/20 -

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 15/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 12. 2012 IX R 14/12 -

  • FG Hamburg, 05.11.2021 - 2 K 163/19

    Einkommensteuer: Berücksichtigung von Renovierungskosten bei Einkünften aus

  • FG Niedersachsen, 17.09.2014 - 9 K 81/13

    Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung im Fall des

  • FG Nürnberg, 06.02.2013 - 5 K 506/11

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage - Nachweis der ernsthaften

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 41/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 12. 2012 IX R 14/12 -

  • BFH, 19.06.2017 - IX B 30/17

    Grundsätzliche Bedeutung - Verfahrensfehler

  • BFH, 05.01.2015 - IX B 126/14

    Einkünfteerzielungsabsicht: Anforderungen an die Vermietungsbemühungen bei lang

  • FG Münster, 22.02.2017 - 7 K 860/14

    Anerkennung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung in zutreffender Höhe

  • BFH, 19.06.2013 - IX B 1/13

    Gesamtergebnis des Verfahrens; nach Leerstand fehlende Vermietungsabsicht

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 39/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 12. 2012 IX R 14/12 -

  • BFH, 13.04.2017 - IX B 22/17

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung;

  • BFH, 21.06.2019 - IX B 27/19

    Grundsätzliche Bedeutung: Vorliegen der Einkünfte- und

  • FG München, 24.07.2018 - 2 K 2058/17

    Beendigung der Selbstnutzung der Doppelhaushälfte und deren Vermietung

  • BFH, 21.02.2017 - IX B 126/16

    Grundsätzliche Bedeutung - Verfahrensfehler

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 40/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 12. 2012 IX R 14/12 -

  • FG München, 10.09.2015 - 15 K 632/13

    Abzug von Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung;

  • FG Thüringen, 15.07.2014 - 3 K 538/13

    Objektiver Nachweis der Vermietungsabsicht einer erworbenen, aufgrund von

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2014 - 3 K 1765/12

    Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht einer sog. technischen Fachkraft i.S. des

  • FG Düsseldorf, 15.12.2021 - 10 K 2085/17

    Berücksichtigung von Kosten für Seminare als vorweggenommene Betriebsausgaben

  • FG Münster, 22.01.2014 - 10 K 2160/11

    Wegfall der Vermietungsabsicht

  • FG München, 09.07.2015 - 15 K 3325/14

    Vermietung und Verpachtung: Einkünfteerzielungsabsicht

  • FG München, 31.07.2017 - 7 K 53/14

    Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Versäumnis der Klagefrist

  • FG München, 25.06.2015 - 15 K 3749/13

    Einkünfte eines Chefarztes: Abgrenzung §§ 18/19 EStG

  • FG München, 31.01.2013 - 10 K 1093/10

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der Tätigkeit eines Fütterungsberaters und

  • FG München, 11.09.2013 - 10 K 645/12

    Fehlende Vermietungsabsicht

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