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   BFH, 31.01.2017 - IX R 17/16   

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https://dejure.org/2017,9258
BFH, 31.01.2017 - IX R 17/16 (https://dejure.org/2017,9258)
BFH, Entscheidung vom 31.01.2017 - IX R 17/16 (https://dejure.org/2017,9258)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 2017 - IX R 17/16 (https://dejure.org/2017,9258)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung - vergebliche und nicht durchsetzbare Bemühungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 2 Abs 2 S 1 Nr 2, EStG § ... 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 2, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 2 Abs 2 S 1 Nr 2, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 2, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010
    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung - vergebliche und nicht durchsetzbare Bemühungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft

  • Bundesfinanzhof

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung - vergebliche und nicht durchsetzbare Bemühungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 2 EStG 2002, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 2 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG 2009
    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung - vergebliche und nicht durchsetzbare Bemühungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft

  • IWW

    § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich einer im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden über mehrere Jahre nicht instand gesetzten Wohnung

  • Betriebs-Berater

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht bei längerfristig fehlender rechtlicher und tatsächlicher Möglichkeit des Wohnungseigentümers zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft seiner Eigentumswohnung

  • rewis.io

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung - vergebliche und nicht durchsetzbare Bemühungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung - vergebliche und nicht durchsetzbare Bemühungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an den Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich einer im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden über mehrere Jahre nicht instand gesetzten Wohnung

  • datenbank.nwb.de

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung - vergebliche und nicht durchsetzbare Bemühungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnung steht seit Jahren leer: Keine Einkünfteerzielungsabsicht!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung ? vergebliche und nicht durchsetzbare Bemühungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Einkünfteerzielungsabsicht, das Finanzamt und die WEG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Langjähriger Wohnungsleerstand - und die Einkünfteerzielungsabsicht

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vergebliche Bemühungen zur Herstellung der Vermietbarkeit einer langjährig leerstehenden Wohnung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Grenzen der steuerlichen Absetzbarkeit

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Liebhaberei: Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Finanzinstrumenten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung aufgrund nicht durchsetzbarer Sanierung des Wohnhauses - Keine steuerliche Absetzbarkeit von negativen Einkünften aus Vermietung einer leerstehenden Wohnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vermietungsverluste bei Leerstand nur bei Einkünfteerzielungsabsicht abziehbar (IMR 2017, 1104)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1
    Vermietungsabsicht, Leerstand, Schuldzinsen

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 257, 85
  • BB 2017, 852
  • DB 2017, 1001
  • BStBl II 2017, 633
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2016 - 3 K 44/14

    Nachweis einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich einer seit 1999

    Auszug aus BFH, 31.01.2017 - IX R 17/16
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. April 2016  3 K 44/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1335 veröffentlichten Entscheidung die Klage ab.

    Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG vom 6. April 2016  3 K 44/14 und die Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2013 aufzuheben und die Einkommensteuer unter Abänderung der Einkommensteuerbescheide für 2006 vom 13. April 2012, für 2007 und 2008 vom 16. April 2012, für 2009 und 2010 vom 22. November 2013 unter Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers in Höhe von ./. 7.168 EUR für 2006, ./. 6.990 EUR für 2007, ./. 6.586 EUR für 2008, ./. 10.037 EUR für 2009 und ./. 5.956 EUR für 2010 festzusetzen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

  • BFH, 13.01.2015 - IX R 46/13

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger Generalsanierung von leerstehenden

    Auszug aus BFH, 31.01.2017 - IX R 17/16
    Der Senat verweist zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Urteile vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12 (BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279) und vom 13. Januar 2015 IX R 46/13 (BFH/NV 2015, 668).
  • BFH, 11.12.2012 - IX R 14/12

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

    Auszug aus BFH, 31.01.2017 - IX R 17/16
    Der Senat verweist zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Urteile vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12 (BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279) und vom 13. Januar 2015 IX R 46/13 (BFH/NV 2015, 668).
  • BFH, 09.07.2013 - IX R 48/12

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem, strukturell bedingtem Leerstand von

    Auszug aus BFH, 31.01.2017 - IX R 17/16
    Dies hat das FG aus zahlreichen Tatsachen, u.a. auch dem Zustand der Immobilie hergeleitet (vgl. zu einer Würdigung bei fehlender Vermietbarkeit auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Juli 2013 IX R 48/12, BFHE 241, 572, BStBl II 2013, 693, unter II.3.b).
  • BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15

    Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung

    Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nachweislich zumindest einen Interessenten (im Jahr 1999) gefunden hatte, der unter Umständen bereit gewesen wäre, das Objekt anzumieten (oder käuflich zu erwerben); denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das FG steht fest, dass die Klägerin mangels einer gleichgerichteten Interessenlage innerhalb der Erbengemeinschaft nicht die Macht (d.h. die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit) besaß, ein Mietrechtsverhältnis über die Immobilie abzuschließen (zu diesem Erfordernis für die Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 21 EStG s. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 IX R 70/02, BFH/NV 2005, 1040; vom 31. Januar 2017 IX R 17/16, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Der Betrieb 2017, 1001).
  • FG München, 18.05.2021 - 12 K 1506/20

    Feststellungsbescheid bei vermögensverwaltenden und personenidentischen

    Ebenso scheidet ein Abzug dieser Anteile als vorweggenommene Werbungskosten aus (Schriftsatz der Klägerin vom 15. März 2021, Seite 5; FG-Akte Bl 131); denn der Umstand, dass das Objekt L-Stadt zukünftig in späteren Jahren zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt werden soll (nach dem Tod des VD), ist nicht ausreichend und es fehlt der erforderliche ausreichend bestimmte wirtschaftliche Zusammenhang (vgl. BFH-Urteil vom 31. Januar 2017 IX R 17/16, BFHE 257, 85, BStBl II 2017, 633, Rn. 17; Oertel in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl. 2021 § 9 EStG Rz. 23) mit den Einnahmen.
  • BFH, 13.04.2017 - IX B 22/17

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung;

    Im Übrigen deckt sich die Entscheidung des FG auch mit den Grundsätzen, die der BFH in seiner ständigen Rechtsprechung zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht aufgestellt hat (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279, und IX R 9/12, BFH/NV 2013, 718 sowie zuletzt BFH-Urteil vom 31. Januar 2017 IX R 17/16, juris, für ein nicht bewohnbares Objekt).
  • FG München, 25.08.2021 - 12 K 1506/20

    Stichwörter: 1. Erfüllen mehrere Personen den Tatbestand der Einkunftserzielung

    Ebenso scheidet ein Abzug dieser Anteile als vorweggenommene Werbungskosten aus (Schriftsatz der Klägerin vom 15. März 2021, Seite 5; FG-Akte Bl 131); denn der Umstand, dass das Objekt L-Stadt zukünftig in späteren Jahren zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt werden soll (nach dem Tod des VD), ist nicht ausreichend und es fehlt der erforderliche ausreichend bestimmte wirtschaftliche Zusammenhang (vgl. BFH-Urteil vom 31. Januar 2017 IX R 17/16, BFHE 257, 85 , BStBl II 2017, 633 , Rn. 17; Oertel in Kirchhof/Seer, EStG , 20. Aufl. 2021 § 9 EStG Rz. 23) mit den Einnahmen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2017 - 1 K 1883/16

    Zur steuerlichen Beurteilung eines Darlehensvertrags unter nahen Angehörigen als

    Eine vorangegangene, auf Dauer angelegte Vermietung entfaltet eine Indizwirkung dahingehend, dass das betreffende Haus selbst während Leerstandszeiten der Erzielung von Vermietungseinkünften diente (st. BFH-Rspr., vgl. BFH, Urteil vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202; BFH, Urteil vom 11. August 2010 IX R 3/10, BFHE 230, 557, BStBl II 2011, 166; BFH, Urteil vom 18. August 2010 X R 30/07, BFH/NV 2011, 215; BFH, Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279, BFH, Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668; BFH, Urteil vom 31. Januar 2017 IX R 17/16, BFH/NV 2017, 829, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 03.05.2023 - IX B 10/22

    Nichtzulassungsbeschwerde: Zulassung zur Fortbildung des Rechts; Anforderungen an

    Insbesondere setzt sich der Kläger nicht mit der BFH-Entscheidung vom 31.01.2017 - IX R 17/16 (BFHE 257, 85, BStBl II 2017, 633) auseinander.
  • FG Thüringen, 14.06.2017 - 3 K 111/16

    Vermietungsabsicht - Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung bei einer

    Das FG entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, ob im Einzelfall eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt; es ist bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht an starre Regeln für das Gewichten einzelner Umstände gebunden (BFH, Urteil vom 31.01.2017 IX R 17/16, BFH/NV 2017, 829).
  • FG Düsseldorf, 02.12.2021 - 15 K 1653/20

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand eines Mietobjekts -

    Es ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles eine Gesamtwürdigung anzustellen (BFH, Urteil vom 31.01.2017 IXR 17/16, BStBl II 2017, 633), bei der überdies spätere Tatsachen und Ereignisse zu berücksichtigen sind.
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