Weitere Entscheidung unten: BFH, 03.09.2019

Rechtsprechung
   FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15   

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https://dejure.org/2018,25364
FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15 (https://dejure.org/2018,25364)
FG Hessen, Entscheidung vom 12.04.2018 - 9 K 1053/15 (https://dejure.org/2018,25364)
FG Hessen, Entscheidung vom 12. April 2018 - 9 K 1053/15 (https://dejure.org/2018,25364)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 17 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG, § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG, § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG
    § 17 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG, § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG, § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG, ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Betriebs-Berater

    Forderungsverluste bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften; Verluste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Forderungsverluste bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Anmerkung zum Urteil des Hessisches FG vom 12.04.2018 - 9 K 1053/15" von StB Franz Schober, original erschienen in: BB 2019, 869 - 872.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2019, 869
  • EFG 2018, 1642
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 06.05.2014 - IX R 44/13

    Nachträgliche Anschaffungskosten bei Verzicht auf Kleinanlegerprivileg

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15
    Der BFH habe mit Urteil vom 06.05.2014 - IX R 44/13 im Übrigen die Finanzierungshilfen eines nicht geschäftsführenden und nicht unternehmerisch an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafters als nachträgliche Anschaffungskosten anerkannt.

    Das BFH Urteil vom 20.08.2013 (IX R 43/12) sei durch das Urteil vom 06.05.2014 (IX R 44/13) überholt.

    Soweit der BFH mit Urteil vom 06.05.2014 (IX R 44/13, BStBl. II 2014, 781) entschieden hat, dass für einen nichtunternehmerischen Gesellschafter als Darlehensgeber, der mit der Gesellschaft vereinbart hat, dass das Darlehen als Eigenkapital behandelt werden soll und sich die Beteiligten im Insolvenzfall auch an diese Absprache gehalten haben, die 10% - Grenze nicht gelten soll, können diese Grundsätze auf den Streitfall schon deswegen nicht übertragen werden, weil hier eine entsprechende Abrede im Darlehensvertrag fehlt.

  • BFH, 20.08.2013 - IX R 43/12

    Ausgefallene Finanzierungshilfen eines nicht geschäftsführenden, mit 10 %

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15
    Der Entscheidung des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 20.08.2013 - IX R 43/12 sei daher nicht zu folgen.

    Dies entspreche weiterhin der alten Rechtslage (BFH Urteil vom 20.08.2013 - IX R 43/12).

    Das BFH Urteil vom 20.08.2013 (IX R 43/12) sei durch das Urteil vom 06.05.2014 (IX R 44/13) überholt.

  • FG Düsseldorf, 11.03.2015 - 7 K 3661/14

    Darlehensausfall als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15
    Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift fällt ein Forderungsausfall - sofern hierdurch keine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft erfolgt, was hier nicht der Fall ist - nicht unter § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015 - 7 K 3661/14, DStRE 2016, 523 [FG Düsseldorf 11.03.2015 - 7 K 3661/14 E] ; FG Köln, Urteil vom 18.01.2017 - 9 K 267/14, EFG 2017, 988; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 - 14 K 14040/13, BB 2016, 2405).

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verlustberücksichtigung nur auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Tatbestände eingeschränkt sein soll (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 - 14 K 14040/13, BB 2016, 2405; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015 - 7 K 3661/14, DStRE 2016, 523; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2013 - EFG 2014, 136).

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2016 - 14 K 14040/13

    Darlehensverzicht als Veräußerung für Zwecke des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15
    Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift fällt ein Forderungsausfall - sofern hierdurch keine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft erfolgt, was hier nicht der Fall ist - nicht unter § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015 - 7 K 3661/14, DStRE 2016, 523 [FG Düsseldorf 11.03.2015 - 7 K 3661/14 E] ; FG Köln, Urteil vom 18.01.2017 - 9 K 267/14, EFG 2017, 988; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 - 14 K 14040/13, BB 2016, 2405).

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verlustberücksichtigung nur auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Tatbestände eingeschränkt sein soll (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 - 14 K 14040/13, BB 2016, 2405; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015 - 7 K 3661/14, DStRE 2016, 523; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2013 - EFG 2014, 136).

  • BFH, 02.04.2008 - IX R 76/06

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung: Nachträgliche Anschaffungskosten bei

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15
    Dies ist der Fall, wenn das Darlehen nach Zivilrecht kapitalersetzend ist (BFH Urteil vom 02.04.2008 - IX R 46/06, BStBl. II 2008, 706).

    Bei einer AG ist auf einen Anteilsbesitz von mehr als 25 % abzustellen (BFH IX R 76/06 a.a.O.).

  • BFH, 24.10.2017 - VIII R 13/15

    Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15
    Zwar hat der BFH mit Urteil vom 24.10.2017 (VIII R 13/15; BFHE 259, 535) auch den endgültigen Ausfall einer Kapitalforderung unter § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG subsumiert und dies damit begründet, dass mit der Einführung der Abgeltungssteuer durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2007 eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollte und damit die traditionelle quellentheoretische Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben worden sei.
  • FG Köln, 18.01.2017 - 9 K 267/14

    Einkommensteuer: Keine Anwendung von § 32 d EStG auf mittelbare Beteiligungen

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15
    Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift fällt ein Forderungsausfall - sofern hierdurch keine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft erfolgt, was hier nicht der Fall ist - nicht unter § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015 - 7 K 3661/14, DStRE 2016, 523 [FG Düsseldorf 11.03.2015 - 7 K 3661/14 E] ; FG Köln, Urteil vom 18.01.2017 - 9 K 267/14, EFG 2017, 988; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 - 14 K 14040/13, BB 2016, 2405).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2013 - 2 K 2096/11

    Zwangseinziehung von Aktien als Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15
    Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verlustberücksichtigung nur auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Tatbestände eingeschränkt sein soll (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 - 14 K 14040/13, BB 2016, 2405; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015 - 7 K 3661/14, DStRE 2016, 523; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2013 - EFG 2014, 136).
  • BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15
    Mit Urteil vom 11.07.2017 IX R 36/15, BFH/NV 2017, 1501 hat der BFH entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG die Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen sei.
  • BFH, 08.11.2017 - IX R 35/15

    Verstoß gegen die Bindungswirkung (§ 126 Abs. 5 FGO) eines zurückverweisenden

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15
    Verluste aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften fallen nicht unter § 20 Abs. 2 Nr. 7 (gegen BFH Urteil vom 11.07.2017 IX R 35/15).
  • BFH, 29.05.2008 - IX R 46/06

    Zur Einkünfteerzielungsabsicht des Vertretenen bei gesetzlicher Vertretung

  • BFH, 09.07.2019 - X R 9/17

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen

    Denn nach dieser Regelung ist für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 01.01.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (EStG 2008), nicht aber Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008 sind, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht anzuwenden (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19.11.2018 - 3 K 1846/15, EFG 2019, 610, rechtskräftig; Urteil des Hessischen FG vom 12.04.2018 - 9 K 1053/15, EFG 2018, 1642, Revision: BFH IX R 17/18; Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz 58; Förster, Der Betrieb --DB-- 2018, 336, 340; Kahlert, DStR 2018, 229, Fußnote 10; Schmidt/Levedag, EStG, 38. Aufl., § 20 Rz 255).
  • BFH, 03.09.2019 - IX R 17/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung des fehlenden

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.04.2018 - 9 K 1053/15 wird als unzulässig verworfen.

    das angefochtene Urteil des FG vom 12.04.2018 - 9 K 1053/15 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 04.09.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.05.2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass ein Veräußerungsverlust i.S. des § 17 EStG in Höhe von 246.081,28 EUR berücksichtigt wird.

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.03.2019 - 7 K 7051/17

    Wegen Insolvenz des Darlehensnehmers eintretender Verlust einer

    Das Hessische Finanzgericht -FG- habe in seinem Urteil vom 12.04.2018 (9 K 1053/15, Entscheidungen der FG -EFG- 2018, 1642, Revision anhängig unter IX R 17/18) die Berücksichtigung eines Forderungsausfalls bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgelehnt.

    Die vom Beklagten aufgezeigte Uneinigkeit zur Anwendung des § 20 Abs. 2 EStG aufgrund des Urteils des Hessischen FG (Urteil vom 12.04.2018 - 9 K 1053/15, EFG 2018, 1642, Rev. IX R 17/18) liegt tatsächlich nicht vor.

    Aus dem Urteil des Hessischen FG vom 12.04.2018 (Rev. IX R 17/18) ergibt sich nichts anderes, weil dieses einen Fall der zeitlichen Unanwendbarkeit des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG betrifft, der im Streitfall gerade nicht vorliegt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1846/15

    Berücksichtigung des Darlehensverzichts eines Gesellschafters einer

    In der Folge können - als Kehrseite der fehlenden Steuerbarkeit von Veräußerungsgewinnen - die Darlehensvaluta als Vermögensstamm betreffende Verluste von vornherein keine steuerliche Berücksichtigung finden (ebenso Hessisches FG, Urteil vom 12. April 2018  9 K 1053/15).
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Rechtsprechung
   BFH, 03.09.2019 - IX R 17/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,38373
BFH, 03.09.2019 - IX R 17/18 (https://dejure.org/2019,38373)
BFH, Entscheidung vom 03.09.2019 - IX R 17/18 (https://dejure.org/2019,38373)
BFH, Entscheidung vom 03. September 2019 - IX R 17/18 (https://dejure.org/2019,38373)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 17, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, FGO § 56, EStG VZ 2011
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung - Büroversehen

  • Bundesfinanzhof

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung - Büroversehen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 EStG 2009, § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG 2009, § 56 FGO, EStG VZ 2011
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung - Büroversehen

  • IWW

    § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG... ), § 17 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 20 Abs. 4 EStG, § 124 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGO, § 126 Abs. 1 FGO, § 56 FGO, § 56 Abs. 1 FGO, § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO, § 155 FGO, § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung - Büroversehen

  • rechtsportal.de

    EStG § 17, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ; FGO § 56
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung - Büroversehen

  • rechtsportal.de

    EStG § 17, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ; FGO § 56
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung - Büroversehen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 56, FGO § 124 Abs 1, EStG § 17, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7
    Wesentliche Beteiligung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Darlehen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 08.02.2008 - X B 95/07

    Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BFH, 03.09.2019 - IX R 17/18
    Dazu gehört nicht nur der Vortrag, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt, sondern auch, wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (BFH-Beschluss vom 08.02.2008 - X B 95/07, BFH/NV 2008, 969, m.w.N.).

    Die in diesem Zusammenhang vorzutragenden Tatsachen müssen durch präsente Beweismittel, wie z.B. eidesstattliche Versicherungen oder Ablichtungen der entsprechenden Seiten des Fristenkontrollbuchs, glaubhaft gemacht werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 969, m.w.N.).

  • FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15

    § 17 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG, § 20 Abs. 2 Nr.

    Auszug aus BFH, 03.09.2019 - IX R 17/18
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.04.2018 - 9 K 1053/15 wird als unzulässig verworfen.

    das angefochtene Urteil des FG vom 12.04.2018 - 9 K 1053/15 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 04.09.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.05.2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass ein Veräußerungsverlust i.S. des § 17 EStG in Höhe von 246.081,28 EUR berücksichtigt wird.

  • BFH, 24.01.2005 - III R 43/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen

    Auszug aus BFH, 03.09.2019 - IX R 17/18
    Der Prozessbevollmächtigte ist daher bei der Prüfung der Revisionsbegründungsfrist und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Überwachung des Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 23.08.2016 - IX R 15/16, BFH/NV 2017, 47; vom 20.07.2016 - I R 6/16, BFH/NV 2016, 1733; vom 03.04.2013 - V R 24/12, BFH/NV 2013, 970; vom 06.11.2012 - VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 397; vom 18.01.2007 - III R 65/05, BFH/NV 2007, 945; vom 24.01.2005 - III R 43/03, BFH/NV 2005, 1312, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.07.2019 - X R 9/17

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen

    Denn nach dieser Regelung ist für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 01.01.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (EStG 2008), nicht aber Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008 sind, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht anzuwenden (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19.11.2018 - 3 K 1846/15, EFG 2019, 610, rechtskräftig; Urteil des Hessischen FG vom 12.04.2018 - 9 K 1053/15, EFG 2018, 1642, Revision: BFH IX R 17/18; Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz 58; Förster, Der Betrieb --DB-- 2018, 336, 340; Kahlert, DStR 2018, 229, Fußnote 10; Schmidt/Levedag, EStG, 38. Aufl., § 20 Rz 255).
  • FG Münster, 16.09.2020 - 13 K 94/18

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

    Eine Wiedereinsetzung setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb der genannten Frist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (BFH-Beschluss vom 3.9.2019 IX R 17/18, BFH/NV 2020, 27, Rz. 14).

    Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 3.9.2019 IX R 17/18, BFH/NV 2020, 27, Rz. 14; vom 25.6.2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589, m.w.N.).

    Hiernach schließt jedes Verschulden - also auch einfache Fahrlässigkeit - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschluss vom 3.9.2019 IX R 17/18, BFH/NV 2020, 27, Rz. 14).

  • BFH, 28.04.2020 - II R 33/18

    Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist

    c) Das den Angestellten einer Kanzlei unterlaufende Büroversehen kann entschuldbar sein, sofern kein Organisations- oder Überwachungsverschulden vorliegt (näher etwa BFH-Beschluss vom 03.09.2019 - IX R 17/18, BFH/NV 2020, 27, Rz 15).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.04.2021 - 4 K 4253/19

    Familienleistungsausgleich Oktober 2016 bis Januar 2019 für das Kind Julian

    Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, z. B. Bundesfinanzhof [BFH], Beschlüsse vom 03.09.2019 IX R 17/18, Sammlung der nicht veröffentlichen Entscheidung des BFH [BFH/NV] 2020, 27, Rz. 14; vom 25.06.2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589 m.w.N.).

    Hiernach schließt jedes schuldhafte Handeln - also auch einfache Fahrlässigkeit - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschluss vom 03.09.2019 a.a.O.).

  • BFH, 22.09.2023 - IX R 29/22

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Der Prozessbevollmächtigte, der zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsantrags vorbringt, er habe die Notierung und Kontrolle der maßgeblichen Frist für die Einlegung beziehungsweise Begründung eines Rechtsmittels einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft überlassen, muss hiernach vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden (Senatsbeschluss vom 03.09.2019 - IX R 17/18).
  • BFH, 30.05.2022 - II R 8/21

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

    Bei der Prüfung der Revisionsbegründungsfrist sowie der Überwachung des Personals ist der Prozessbevollmächtigte ferner zu besonderer Sorgfalt verpflichtet, denn die Begründungsfrist für die Revision gehört nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen (BFH-Beschlüsse vom 23.08.2016 - IX R 15/16, BFH/NV 2017, 47, Rz 13, und vom 03.09.2019 - IX R 17/18, BFH/NV 2020, 27, Rz 15).
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.05.2021 - 4 K 1932/20

    Beweiskraft der Zustellungsurkunde - Fehlerhafte Kanzlei- und

    Für einen Wiedereinsetzungsantrag muss substantiiert und in sich schlüssig vorgetragen werden, wie die Fristen im Büro des Prozessbevollmächtigten überwacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - IX R 41/13 -, BFH/NV 2014, 881 mit weiteren Nachweisen; BFH, Beschluss vom 23. August 2016 - IX R 15/16 -, BFH/NV 2017, 47; BFH, Beschluss vom 3. September 2019 - IX R 17/18 -, BFH/NV 2020, 27) und durch welche organisatorischen Maßnahmen in der Praxis des Prozessbevollmächtigten des Klägers sichergestellt worden war, dass ihm der nach der Urkunde über die Zustellung des Urteils vorhandene Umschlag für die verschlossene Sendung, auf dem der Postbedienstete den Tag der Zustellung vermerkte, vorgelegt worden war (BFH, Beschluss vom 23. September 1987 - V B 71/87 -, BFH/NV 1988, 250).
  • FG Baden-Württemberg, 07.05.2021 - 4 K 1932/20

    Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde bei der Frage der Wahrung der

    Für einen Wiedereinsetzungsantrag muss substantiiert und in sich schlüssig vorgetragen werden, wie die Fristen im Büro des Prozessbevollmächtigten überwacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - IX R 41/13 -, BFH/NV 2014, 881 mit weiteren Nachweisen; BFH, Beschluss vom 23. August 2016 - IX R 15/16 -, BFH/NV 2017, 47 ; BFH, Beschluss vom 3. September 2019 - IX R 17/18 -, BFH/NV 2020, 27 ) und durch welche organisatorischen Maßnahmen in der Praxis des Prozessbevollmächtigten des Klägers sichergestellt worden war, dass ihm der nach der Urkunde über die Zustellung des Urteils vorhandene Umschlag für die verschlossene Sendung, auf dem der Postbedienstete den Tag der Zustellung vermerkte, vorgelegt worden war (BFH, Beschluss vom 23. September 1987 - V B 71/87 -, BFH/NV 1988, 250 ).
  • FG Münster, 29.04.2021 - 5 K 79/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Versäumiung der Klagefrist

    Dazu gehört nicht nur der Vortrag, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt, sondern auch, wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (BFH-Beschluss vom 03.09.2019 - IX R 17/18 -, Rn. 15, juris; vom 08.02.2008 - X B 95/07, BFH/NV 2008, 969, m.w.N.).
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