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BFH, 15.05.1990 - IX R 173/88 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Steuerrechtliche Beurteilung der Grundausstattung einer Einbauküche
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 13.03.1990 - IX R 104/85
Aufwendungen für eine Einbauküche
Auszug aus BFH, 15.05.1990 - IX R 173/88
Wie der Senat mit Urteil vom 13. März 1990 IX R 104/85 BFHE 160, 29, BStBl II 1990, 514 entschieden hat, sind - wie schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH - nur die Spüle und - entsprechend der regionalen Verkehrsauffassung - der Kochherd unselbständige Gebäudebestandteile. - BFH, 11.12.1973 - VIII R 171/71
Aufwendungen - Küchenspüle - Eigenheim - Abschreibung - Anschaffungskosten - …
Auszug aus BFH, 15.05.1990 - IX R 173/88
Welche Aufwendungen im einzelnen hierzu und damit als wesentliche Bestandteile zu den Herstellungskosten und bei Erneuerung zu Erhaltungsaufwand gehörten, richte sich nach der Verkehrsanschauung (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 1973 VIII R 171/71, BFHE 112, 241, BStBl II 1974, 474).
- BFH, 03.08.2016 - IX R 14/15
Zur steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer …
Gleiches galt für einen Herd, soweit er nach der --allerdings regional durchaus unterschiedlichen-- Verkehrsauffassung für die Ausstattung einer Wohnung als erforderlich angesehen wurde (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1973 VIII R 171/71, BFHE 112, 241, BStBl II 1974, 474; VIII R 174/71, BFHE 113, 10, BStBl II 1974, 631; vom 2. April 1974 VIII R 96/69, BFHE 112, 251, BStBl II 1974, 479; in BFHE 160, 29, BStBl II 1990, 514; vom 15. Mai 1990 IX R 173/88, BFH/NV 1991, 148;… vom 30. Juli 1991 IX R 32/89, BFH/NV 1991, 818). - FG Niedersachsen, 04.09.2000 - 15 K 91/98
Bewertung von durchgeführten Baumaßnahmen als Erhaltungsaufwendungen; …
Denn nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15. Mai 1990 IX R 173/88, BFH/NV 1991, 148) dienen Ausstattungsgegenstände und Einrichtungsgegenstände der Küche nicht der Nutzung des Gebäudes, sondern der Haushaltsführung, mit der Folge, dass Aufwendungen hierauf deshalb weder zu den Herstellungskosten noch zu den Erhaltungskosten des Gebäudes gehören.