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   BFH, 28.10.2008 - IX R 19/08   

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https://dejure.org/2008,8753
BFH, 28.10.2008 - IX R 19/08 (https://dejure.org/2008,8753)
BFH, Entscheidung vom 28.10.2008 - IX R 19/08 (https://dejure.org/2008,8753)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 2008 - IX R 19/08 (https://dejure.org/2008,8753)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rückwirkende Einführung des Feststellungsverfahrens nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG; Anwendbarkeit des § 52 Abs. 39 Satz 7 EStG

  • Judicialis

    EStG § 10d Abs. 4 S. 4; ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; EStG § 23 Abs. 3 S. 9 Hs. 2; ; AO § 155 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verlustverrechnung

  • datenbank.nwb.de

    Durchführung eines Feststellungsverfahrens über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG nicht erst in dem Veranlagungszeitraum in dem der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verlustverrechnung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 23 Abs 3 S 9, EStG § 52 Abs 39 S 7, EStG § 10d Abs 4
    Gesonderte Feststellung; Veräußerungsgeschäft; Verlustfeststellung; Verlustverrechnung; Verlustvortrag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.09.2005 - IX R 21/04

    Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften: Verrechenbarkeit - kein gesondertes

    Auszug aus BFH, 28.10.2008 - IX R 19/08
    Das FG verneinte aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September 2005 IX R 21/04 (BFHE 212, 41, BStBl II 2007, 158) die Notwendigkeit einer gesonderten Feststellung und nahm deshalb die Verlustverrechnung selbst vor.

    Das FG darf über (im Jahr 2002) nicht ausgleichbare Verluste aus den Einkünften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erst in demjenigen Veranlagungszeitraum entscheiden, in dem der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt (hier also das Streitjahr; vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 212, 41, BStBl II 2007, 158).

  • BFH, 22.04.2008 - IX R 29/06

    Gebrauchtwagenverkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerbar

    Auszug aus BFH, 28.10.2008 - IX R 19/08
    Denn nach § 52 Abs. 39 Satz 7 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I, 2878) ist § 23 Abs. 3 Satz 9, 2. Halbsatz EStG i.d.F. des JStG 2007 auch in den Fällen anzuwenden, in denen am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist (so BFH-Urteil vom 22. April 2008 IX R 29/06, BFHE 221, 97, BFH/NV 2008, 1244, unter II. 2.).
  • BFH, 17.09.2008 - IX R 70/06

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10d EStG

    Auszug aus BFH, 28.10.2008 - IX R 19/08
    Dabei hat es die Legitimation für ein solches Feststellungsverfahren nicht schlechthin in Abrede gestellt, sondern lediglich die Voraussetzungen für eine erstmalige Feststellung nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG verneint (vgl. dazu aber das BFH-Urteil vom 17. September 2008 IX R 70/06, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen).
  • FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11

    Verstoß der Sanierungsklausel gegen Gemeinschaftsrecht?

    Erlässt das FA - wie hier - die Folgebescheide vor den Grundlagenbescheiden (vgl. § 155 Abs. 2 AO), muss es dabei auch die an sich in den Grundlagenbescheiden festzu-stellenden Besteuerungsgrundlagen überprüfen und ggf. schätzen (vgl. § 162 Abs. 6 AO; vgl. BFH-Beschluss vom 20.7.2010 X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007, zu einer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG; von einer Anwendbarkeit des § 155 Abs. 2 AO auf den Verlustabzug ausgehend offenbar auch BFH-Urteil vom 28.10.2008 IX R 19/08, BFH/NV 2009, 584, unter 2.).
  • BFH, 17.04.2009 - IX B 219/08

    Rückwirkende Einführung des Feststellungsverfahrens nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG

    Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass über nicht ausgleichbare Verluste aus den Einkünften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erst in demjenigen Veranlagungszeitraum zu entscheiden ist, in dem der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt, wenn nach § 52 Abs. 39 Satz 7 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG anzuwenden und ein Feststellungsverfahren über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG durchzuführen ist, weil am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 19/08, BFH/NV 2009, 584).
  • FG Nürnberg, 25.01.2010 - 3 K 194/09

    Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache

    Das Gericht kann ohne ein entsprechendes Feststellungsverfahren nicht über die Rechtmäßigkeit einer Verlustverrechnung im streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2005 entscheiden (vgl. BFH - Urteil vom 28.10.2008 IX R 19/08, BFH/NV 2009, 584).
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