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   BFH, 30.08.1994 - IX R 2/90   

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https://dejure.org/1994,5016
BFH, 30.08.1994 - IX R 2/90 (https://dejure.org/1994,5016)
BFH, Entscheidung vom 30.08.1994 - IX R 2/90 (https://dejure.org/1994,5016)
BFH, Entscheidung vom 30. August 1994 - IX R 2/90 (https://dejure.org/1994,5016)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung von vergeblichen Planungskosten als Herstellungskosten eines auf demselben Grundstück errichteten Gebäudes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Schadensersatzleistungen wegen Vertragsrücktritts als Herstellungskosten

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 08.04.1986 - IX R 82/82

    Geltendmachung vergeblicher Planungskosten für die Errichtung eines

    Auszug aus BFH, 30.08.1994 - IX R 2/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören die Kosten einer früheren, nicht verwirklichten Planung (vergebliche Planungskosten) grundsätzlich zu den Herstellungskosten eines auf demselben Grundstück errichteten Gebäudes (Urteile vom 6. März 1975 IV R 146/70, BFHE 115, 438, BStBl II 1975, 574; vom 11. März 1976 IV R 176/72, BFHE 119, 240, BStBl II 1976, 614; vom 29. November 1983 VIII R 96/81, BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; vom 29. November 1983 VIII R 173/81, BFHE 140, 212, BStBl II 1984, 306; vom 8. April 1986 IX R 82/82, BFH/NV 1986, 528).

    Vergebliche Planungskosten gehören nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und dem bei dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt und wenn daher die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient, wie z. B. bei der Errichtung eines Fabrikgebäudes anstelle eines ursprünglich geplanten Wohngebäudes (BFH-Urteile in BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; in BFHE 140, 212, BStBl II 1984, 306; in BFH/NV 1986, 528).

    Diese Auffassung beruht auf der Überlegung, daß bei gleichem Zweck und bei gleicher Bauart des ursprünglich geplanten und des später errichteten Bauwerks grundsätzlich auch die Kosten der ursprünglichen Planung wertbestimmend in das neue Gebäude eingehen (BFH-Urteile vom 9. September 1980 VIII R 44/78, BFHE 131, 479, BStBl II 1981, 418; in BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; in BFH/NV 1986, 528).

    Fertigbauweise und konventionelle Bauweise sind keine völlig verschiedenen Bauarten im vorstehend dargelegten Sinn (Senatsurteil in BFH/NV 1986, 528).

  • BFH, 29.11.1983 - VIII R 96/81

    Vergebliche Planungskosten gehören nur dann nicht zu den Herstellungskosten eines

    Auszug aus BFH, 30.08.1994 - IX R 2/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören die Kosten einer früheren, nicht verwirklichten Planung (vergebliche Planungskosten) grundsätzlich zu den Herstellungskosten eines auf demselben Grundstück errichteten Gebäudes (Urteile vom 6. März 1975 IV R 146/70, BFHE 115, 438, BStBl II 1975, 574; vom 11. März 1976 IV R 176/72, BFHE 119, 240, BStBl II 1976, 614; vom 29. November 1983 VIII R 96/81, BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; vom 29. November 1983 VIII R 173/81, BFHE 140, 212, BStBl II 1984, 306; vom 8. April 1986 IX R 82/82, BFH/NV 1986, 528).

    Vergebliche Planungskosten gehören nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und dem bei dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt und wenn daher die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient, wie z. B. bei der Errichtung eines Fabrikgebäudes anstelle eines ursprünglich geplanten Wohngebäudes (BFH-Urteile in BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; in BFHE 140, 212, BStBl II 1984, 306; in BFH/NV 1986, 528).

    Diese Auffassung beruht auf der Überlegung, daß bei gleichem Zweck und bei gleicher Bauart des ursprünglich geplanten und des später errichteten Bauwerks grundsätzlich auch die Kosten der ursprünglichen Planung wertbestimmend in das neue Gebäude eingehen (BFH-Urteile vom 9. September 1980 VIII R 44/78, BFHE 131, 479, BStBl II 1981, 418; in BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; in BFH/NV 1986, 528).

  • BFH, 29.11.1983 - VIII R 173/81

    Zu den Herstellungskosten eines Einfamilienhauses gehören grundsätzlich auch die

    Auszug aus BFH, 30.08.1994 - IX R 2/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören die Kosten einer früheren, nicht verwirklichten Planung (vergebliche Planungskosten) grundsätzlich zu den Herstellungskosten eines auf demselben Grundstück errichteten Gebäudes (Urteile vom 6. März 1975 IV R 146/70, BFHE 115, 438, BStBl II 1975, 574; vom 11. März 1976 IV R 176/72, BFHE 119, 240, BStBl II 1976, 614; vom 29. November 1983 VIII R 96/81, BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; vom 29. November 1983 VIII R 173/81, BFHE 140, 212, BStBl II 1984, 306; vom 8. April 1986 IX R 82/82, BFH/NV 1986, 528).

    Vergebliche Planungskosten gehören nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und dem bei dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt und wenn daher die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient, wie z. B. bei der Errichtung eines Fabrikgebäudes anstelle eines ursprünglich geplanten Wohngebäudes (BFH-Urteile in BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; in BFHE 140, 212, BStBl II 1984, 306; in BFH/NV 1986, 528).

  • BFH, 28.10.2009 - VIII R 22/07

    Zurechnung eines Strategieentgelts an einen Vermögensverwalter zu den

    Auf dieser Grundlage sind insbesondere Planungskosten für - unbedingt geplante - Anschaffungen unabhängig davon den Anschaffungskosten zuzurechnen, dass es ggf. zu der geplanten Investition nicht kommt, der Aufwand aber zumindest in irgendeiner Form einer späteren entsprechenden Investition dient (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101; in BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; insbesondere zu vergeblichen Planungskosten BFH-Urteile vom 30. August 1994 IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381; vom 10. November 1999 X R 158/96, BFH/NV 2000, 696).
  • BFH, 19.12.2007 - IX R 50/07

    Bindungswirkung der steuerrechtlichen Einordnung von Planungskosten als

    Handelt es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und bei dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke und dient daher die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes, so gehören vergebliche Planungskosten nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes (BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 3. November 2005 IX B 110/05, BFH/NV 2006, 295), sondern zu den Werbungskosten (ständige Rechtsprechung, vgl. in diesem Zusammenhang BFH-Urteil vom 13. November 1973 VIII R 157/70, BFHE 110, 556, BStBl II 1974, 161).
  • BFH, 03.11.2005 - IX B 110/05

    Herstellungskosten für Gebäude; vergebliche Planungskosten

    Das FG ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. insbesondere das Urteil vom 30. August 1994 IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381, m.w.N.) davon ausgegangen, dass vergebliche Planungskosten nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes gehören, wenn es sich bei den ursprünglich geplanten Gebäuden (hier den Hallen 1 und 2) und dem dann tatsächlich errichteten Gebäude (Halle 3) nach Zweck und Bauart um völlig verschiedene Bauwerke handelt.
  • BFH, 10.11.1999 - X R 158/96

    Prozesskosten wegen einer Baugenehmigung

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören selbst vergebliche Planungskosten nur dann nicht zu den Herstellungskosten für die erstmalige Errichtung des Gebäudes, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten und dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt, z.B. weil die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient (ausführlich BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381, 382, m.w.N.).
  • BFH, 02.11.2000 - IX B 95/00

    Vergebliche Planungskosten

    Vergebliche Planungskosten gehören nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und dem bei dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt und wenn daher die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient (BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381, m.w.N.).
  • FG München, 10.06.2005 - 8 K 1515/04

    Kosten für die Planung nicht verwirklichter Bauvorhaben als vorweggenommene

    Denn nach der Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss vom 2. November 2000 IX B 95/00, BFH/NV 2001, 592 ) gehören vergebliche Planungskosten nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und dem bei dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt und wenn daher die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient, wie z. B. bei der Errichtung eines Fabrikgebäudes anstelle eines ursprünglich geplanten Wohngebäudes (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381).
  • FG Münster, 03.11.2021 - 13 K 1116/18

    Einstufung von Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung - AfaA - und für

    Vergebliche Planungskosten gehören nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und dem bei dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt und wenn daher die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient (BFH-Urteil vom 30.8.1994 IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381, Rz. 13 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 2.11.2000 IX B 95/00, BFH/NV 2001, 592, Rz. 2).
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