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   BFH, 26.04.2006 - IX R 22/04   

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https://dejure.org/2006,8800
BFH, 26.04.2006 - IX R 22/04 (https://dejure.org/2006,8800)
BFH, Entscheidung vom 26.04.2006 - IX R 22/04 (https://dejure.org/2006,8800)
BFH, Entscheidung vom 26. April 2006 - IX R 22/04 (https://dejure.org/2006,8800)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 12 Nr. 1; ; EStG § 21 Abs. 1; ; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; BGB § 577 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Obligatorisches Nutzungsrecht; Eintritt in Mietvertrag

  • datenbank.nwb.de

    Eintritt eines obligatorischen Nutzungsberechtigten in bestehende Mietverträge nur durch Vereinbarung mit Zustimmung der Mieter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unentgeltliches Nießbrauchsrecht an einem Grundstück; Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks im Falle des Vorliegens eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG); Erfordernis einer rechtsgeschäftlichen ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 Nr 1
    Einkünftezurechnung; Nießbrauch; Nutzungsrecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.04.1983 - VIII R 205/80

    Einkünfte bei Vorbehaltsnießbrauch

    Auszug aus BFH, 26.04.2006 - IX R 22/04
    § 577 BGB a.F. (entspricht § 567 BGB n.F.) gilt nur für den Fall eines dinglichen Nießbrauchrechts (BFH-Urteil vom 26. April 1983 VIII R 205/80, BFHE 138, 242, BStBl II 1983, 502).

    Der schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigte wird Vermieter nur durch eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme, d.h. durch eine Vereinbarung unter Zustimmung der Mieter (BFH-Urteil in BFHE 138, 242, BStBl II 1983, 502; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 5. Aufl., § 21 Rn. 60; Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 21 Rz. 34; aus dem zivilrechtlichen Schrifttum vgl. statt aller Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl., § 398 Rn. 38, m.w.N. auf die zivilrechtliche Rechtsprechung).

  • BFH, 25.04.1995 - IX R 41/92

    Zuwendungsmißbrauch zugunsten eines minderjährigen Kindes

    Auszug aus BFH, 26.04.2006 - IX R 22/04
    Auch demjenigen können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zugerechnet werden, der ein schuldrechtliches Nutzungsrecht am Grundstück hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1995 IX R 41/92, BFH/NV 1996, 122).
  • BFH, 18.05.2004 - IX R 83/00

    Mietvertrag zwischen einer GbR und ihrem Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 26.04.2006 - IX R 22/04
    a) Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen und Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2004 IX R 83/00, BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898, m.w.N.).
  • BFH, 14.03.1989 - IX R 107/85

    Verwirklichung des Tatbestandes der Einkunftserzielung durch entgeltliche

    Auszug aus BFH, 26.04.2006 - IX R 22/04
    Es reicht hierfür nicht aus, wenn der Mieter die Miete auf ein Konto des Nutzungsberechtigten überweist (BFH-Urteil vom 14. März 1989 IX R 107/85, BFH/NV 1989, 694).
  • BFH, 22.02.1994 - IX R 141/90

    Einheitliche und gesonderte Feststellung im Falle eines Quotennießbrauchs (§ 21

    Auszug aus BFH, 26.04.2006 - IX R 22/04
    Unabhängig davon, ob man bei einem dinglichen Nießbrauch steuerrechtlich zusätzlich noch ein Auftreten als Vermieter für geboten erachtet (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. Februar 1994 IX R 141/90, BFH/NV 1994, 866), ist dies jedoch zivilrechtlich und wirtschaftlich für den obligatorischen Nießbraucher erforderlich, damit dieser in die --eine Zurechnung von Einkünften nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bedingende-- Vermieterstellung eintritt.
  • FG Köln, 25.07.2003 - 10 K 8529/98

    Zurechnung von Vermietungseinkünften bei lediglich schuldrechtlich

    Auszug aus BFH, 26.04.2006 - IX R 22/04
    In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1435 veröffentlichten Urteil gelangte das FG zu dem Ergebnis, unabhängig davon, ob alle Mieter dem Vertragsübergang auf die Beigeladene zugestimmt hätten, seien die Einkünfte ab Juli 1991 der Beigeladenen zuzurechnen.
  • FG Köln, 29.03.2007 - 10 K 3338/06

    Zurechnung von Einkünften aus bestehenden Mietverhältnissen bei Vereinbarung

    Mit Urteil vom 26. April 2006 IX R 22/04 (BFH/NV 2006, 2046) hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück, weil es die Vermieterstellung der Mutter auf unzutreffende Erwägungen gestützt habe.

    a) Den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen; er muss Vermieter oder Verpächter und damit Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag oder Pachtvertrag sein; nicht maßgeblich ist hingegen, wem das zu Leistungserbringung verwendete Wirtschaftsgut zuzurechnen ist (BFH-Urteile vom 16. April 2002 IX R 53/98, BFH/NV 2002, 1152, vom 18. Mai 2004 IX R 83/00 , BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898; vom 26. April 2006 IX R 22/04, BFH/NV 2006, 2046).

    Auch wenn ohne Eintragung eines Grundstücksnießbrauchs im Grundbuch kein dingliches Nutzungsrecht entsteht, können gleichwohl demjenigen, der ein nur schuldrechtliches Nutzungsrecht am Grundstück hat, Vermietungseinkünfte zugerechnet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1995 IX R 41/92 , BFH/NV 1996, 122, vom 26. April 2006 IX R 22/04, BFH/NV 2006, 2046; ferner BMF-Schreiben vom 24. Juli 1998 IV B 3 - S 2253 - 59/98, BStBl I 1998, 914).

    Erforderlich ist dabei, dass der obligatorischen Nutzungsberechtigte eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat und tatsächlich selbst die Stellung des Vermieters oder Verpächters einnimmt (BMF-Schreiben vom 24. Juli 1998 IV B 3 - S 2253 - 59/98, BStBl I 1998, 914; BFH Urteil vom 26. April 2006 IX R 22/04, BFH/NV 2006, 2046).

    § 577 BGB a.F. (entspricht § 567 BGB n.F.) gilt nur für den Fall eines dinglichen Nießbrauchrechts (BFH Urteil vom 26. April 2006 IX R 22/04, BFH/NV 2006, 2046).

    Es reicht hierfür nicht aus, wenn der Mieter die Miete auf ein Konto des Nutzungsberechtigten überweist (BFH-Urteil vom 14. März 1989 IX R 107/85, BFH/NV 1989, 694; BFH Urteil vom 26. April 2006 IX R 22/04, BFH/NV 2006, 2046 m.w.N.).

    d) Im Streitfall waren danach der Mutter von K 1 und K 2 zunächst die Einkünfte aus demjenigen Mietvertrag zuzurechnen, den sie im Jahr 1994 selbst abgeschlossen hatte (BFH Urteil vom 26. April 2006 IX R 22/04, BFH/NV 2006, 2046).

  • BFH, 24.10.2012 - IX R 24/11

    Tatbestandsverwirklichung bei schuldrechtlichem Nutzungsrecht; keine

    b) Auch ein (nur befristetes) schuldrechtliches Nutzungsrecht kann zu einer Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 EStG führen (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 2006 IX R 22/04, BFH/NV 2006, 2046; vom 16. Januar 2007 IX R 69/04, BFHE 216, 329, BStBl II 2007, 579, unter II.1.a, m.w.N.).

    a.E.; in BFH/NV 2004, 1079), bedarf es bei einem schuldrechtlichen Nutzungsrecht der rechtsgeschäftlichen Vertragsübernahme, etwa durch entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien (Überlassender und Übernehmender) unter Zustimmung der Mieter (vgl. BFH-Urteile in BFHE 138, 242, BStBl II 1983, 502; in BFH/NV 2006, 2046).

  • FG Baden-Württemberg, 23.02.2011 - 4 K 4393/08

    Zurechnung von Vermietungseinkünften bei tatsächlicher Durchführung eines

    Auch demjenigen können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zugerechnet werden, der ein schuldrechtliches Nutzungsrecht am Grundstück hat (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. die Urteile vom 26. April 2006 IX R 22/04, BFH/NV 2006, 2046, und vom 25. April 1995 IX R 41/92, BFH/NV 1996, 122).

    Der schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigte wird Vermieter nur durch eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme, d.h. durch eine Vereinbarung unter Zustimmung der Mieter (Urteile des BFH vom 26. April 2006 IX R 22/04, a.a.O., und vom 26. April 1983 VIII R 205/80, BStBl II 1983, 502; Schmidt/Drenseck, EStG, § 21 Rz. 34).

  • FG Niedersachsen, 01.09.2011 - 10 K 143/10

    Zurechnung der Einkünfte aus Erbbauzinsen bei unwiderruflicher "Abtretung aller

    Allerdings verwirklicht den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung auch derjenige, der die rechtliche und tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen und Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist (zum dinglichen Nutzungsrecht z.B. BFH-Urteile vom 31.10.1989 IX R 216/84 , BStBl II 1992 und vom 15.04.1986 IX R 52/83 , BStBl II 1986, 605; zum obligatorischen Nutzungsrecht z.B. BFH-Urteil vom 26.04.2006 IX R 22/04 , BFH/NV 2006, 2046 m.w.N.).

    Es reicht nicht aus, wenn der Mieter/Pächter die Miete/Pacht lediglich auf ein Konto des Nutzungsberechtigten überweist ( BFH-Urteil vom 26.04.2006 IX R 22/04 , BFH/NV 2006, 2046 m.w.N.).

  • FG Hamburg, 10.07.2014 - 6 K 125/13

    Keine gewerblichen Einkünfte bei Vermietung eines Apartments an

    Auch demjenigen können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zugerechnet werden, der, ohne rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer zu sein, ein schuldrechtliches Nutzungsrecht am Grundstück hat (BFH-Urteil vom 26.04.2006 IX R 22/04, BFH/NV 2006, 2046).
  • FG Köln, 14.07.2010 - 10 K 1442/07

    Keine schleichende Betriebsaufgabe bei ruhendem Gewerbebetrieb

    Denn zu der beabsichtigten Errichtung eines Warenhauses auf dem Grundstück ist es nicht gekommen, und E hat den Betrieb der Vermietung von Garagen/Stellplätzen sowie Imbissbude auch in der Zeit des Erbbauvertrags - unbeschadet der vom Bevollmächtigten angeführten dinglichen Rechtslage - unverändert weitergeführt, da eine Anzeige gegenüber den Mietern nicht erfolgt ist und E die Mieten auch während der Zeit der Erbbaurechtsbestellung weiter vereinnahmt hat, sich also an seiner Vermieterstellung und damit an der Einkunftserzielung durch E nichts geändert hat (BFH-Urteil vom 26. April 2006 IX R 22/04, BFH/NV 2006, 2046).
  • FG Köln, 09.08.2007 - 10 K 4381/03

    Prüfung des Vorliegens einer Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung eines

    Die Miteigentümergemeinschaft ist insoweit nicht nach Außen als Vermieterin aufgetreten (vgl. Bundesfinanzhof-Urteile vom 18.5.2004 IX R 83/00, BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898 undvom 26.4.2006 IX R 22/04, BFH/NV 2006, 2046).
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