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   BFH, 10.12.2019 - IX R 23/18   

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https://dejure.org/2019,49679
BFH, 10.12.2019 - IX R 23/18 (https://dejure.org/2019,49679)
BFH, Entscheidung vom 10.12.2019 - IX R 23/18 (https://dejure.org/2019,49679)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 2019 - IX R 23/18 (https://dejure.org/2019,49679)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 129, EStG § 17 Abs 1, EStG § 17 Abs 2, EStG § 17 Abs 3, EStG VZ 2011
    Berichtigung der fehlerhaften Festsetzung eines ordnungsgemäß erklärten Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 EStG im Einkommensteuerbescheid trotz "6-Augen-Prinzip"

  • Bundesfinanzhof

    Berichtigung der fehlerhaften Festsetzung eines ordnungsgemäß erklärten Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 EStG im Einkommensteuerbescheid trotz "6-Augen-Prinzip"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129 AO, § 17 Abs 1 EStG 2009, § 17 Abs 2 EStG 2009, § 17 Abs 3 EStG 2009, EStG VZ 2011
    Berichtigung der fehlerhaften Festsetzung eines ordnungsgemäß erklärten Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 EStG im Einkommensteuerbescheid trotz "6-Augen-Prinzip"

  • IWW

    § 129 der Abgabenordnung (AO), § ... 17 Abs. 1, 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 3 Nr. 40 EStG, § 17 EStG, § 17 Abs. 3 EStG, 6 EStG, § 164 Abs. 1 AO, § 164 Abs. 2 AO, § 129 Satz 1 AO, § 129 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Berichtigung eines Steuerbescheides wegen nicht mehr aufzuklärender unrichtiger Berücksichtigung eines Freibetrages

  • Betriebs-Berater

    Berichtigung der fehlerhaften Festsetzung eines ordnungsgemäß erklärten Veräußerungsgewinns i. S. d. § 17 EStG im Einkommensteuerbescheid trotz "6-Augen-Prinzip"

  • rewis.io

    Berichtigung der fehlerhaften Festsetzung eines ordnungsgemäß erklärten Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 EStG im Einkommensteuerbescheid trotz "6-Augen-Prinzip"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 129 ; EStG § 17 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3
    Berichtigung der fehlerhaften Festsetzung eines ordnungsgemäß erklärten Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 EStG im Einkommensteuerbescheid trotz "6-Augen-Prinzip"

  • rechtsportal.de

    AO § 129 ; EStG § 17 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3
    Zulässigkeit der Berichtigung eines Steuerbescheides wegen nicht mehr aufzuklärender unrichtiger Berücksichtigung eines Freibetrages

  • datenbank.nwb.de

    Berichtigung der fehlerhaften Festsetzung eines ordnungsgemäß erklärten Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 EStG im Einkommensteuerbescheid trotz "6-Augen-Prinzip"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berichtigung der fehlerhaften Festsetzung eines ordnungsgemäß erklärten Veräußerungsgewinns i.S.d. § 17 EStG im ESt-Bescheid trotz ?Sechs-Augen-Prinzip?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Berichtigung des fehlerhaften Einkommensteuerbescheids bei ordnungsgemäßer Erklärung eines Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 EStG durch den Steuerpflichtigen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerungsgewinne - und der trotz ordnungsgemäßer Erklärung fehlerhafte Steuerbescheid

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berichtigung des fehlerhaften Einkommensteuerbescheids bei ordnungsgemäßer Erklärung ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Berichtigung der fehlerhaften Festsetzung eines ordnungsgemäß er-klärten Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 EStG im Einkommensteuerbescheid trotz "6-Augen-Prinzip"

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Berichtigung des fehlerhaften Einkommensteuerbescheids bei ordnungsgemäßer Erklärung eines Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 EStG durch den Steuerpflichtigen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Keine Berichtigung des fehlerhaften Einkommensteuerbescheids bei ordnungsgemäßer Erklärung eines Veräußerungsgewinns durch den Steuerpflichtigen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Offenbare Unrichtigkeit: BFH weist Freibrief des FG Köln zurück

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Berichtigung des fehlerhaften Einkommensteuerbescheids bei ordnungsgemäßer Erklärung eines Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 EStG durch den Steuerpflichtigen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Intensivprüfung im Finanzamt schließt Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Intensivprüfung schließt Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wenn drei was falsch machen, muss sich einer was dabei gedacht haben

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17, AO § 129
    Veranlagung, Berichtigung, Fehler

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 266, 297
  • NJW 2020, 798
  • BB 2020, 1502
  • DB 2020, 1264
  • BStBl II 2020, 371
  • NZG 2020, 270
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Köln, 14.06.2018 - 15 K 271/16

    Möglichkeit der Berichtigung eines fehlerhaft gewährten Freibetrags nach § 17

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - IX R 23/18
    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.06.2018 - 15 K 271/16 sowie der berichtigte Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 05.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 04.01.2016 aufgehoben.

    Das FG entschied in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1771 veröffentlichten Urteil, das FA sei zur Berichtigung des fehlerhaften Einkommensteuerbescheides nach § 129 Satz 1 AO berechtigt gewesen.

    Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des FG vom 14.06.2018 - 15 K 271/16 sowie den berichtigten Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 05.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.01.2016 aufzuheben, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

    Es kann offenbleiben, ob es dem FA aufgrund der ihm vorliegenden datentechnischen Informationen möglich gewesen wäre, dem FG --mit Blick auf dessen Beweisbeschluss vom 27.04.2018 - 15 K 271/16-- mitzuteilen, wann und auf welcher Ebene die fehlerhafte Eingabe bei Kennziffer 45.83 tatsächlich erfolgt ist; denn das FA hat im Rahmen der ihm obliegenden Feststellungslast (s. schon BFH-Urteil in BFHE 147, 393, BStBl II 1987, 3) keine dahingehenden Tatsachen offengelegt.

  • BFH, 07.11.2013 - IV R 13/11

    Berichtigung eines Steuerbescheids nach § 129 Satz 1 AO - Übernahme eines

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - IX R 23/18
    § 129 AO ist mithin nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 07.11.2013 - IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657; vom 10.05.2016 - IX R 4/15, BFH/NV 2016, 1425, jeweils m.w.N.).

    Unerheblich ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, ob der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit anhand des Bescheids und der ihm vorliegenden Unterlagen erkennen konnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 657, m.w.N.).

    Kann indes auf dieser Tatsachengrundlage schon nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass bereits die ursprüngliche Eintragung des unzutreffenden Werts bei Kennziffer 45.83 auf (unzutreffenden) rechtlichen Erwägungen beruhte und nicht lediglich mechanisch erfolgte, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine weitere Überprüfung des Steuerfalles (durch die Bearbeiterin der QSST bzw. durch die Sachgebietsleiterin) sich --wovon das FA ausgeht-- auf eine bloße Plausibilitätskontrolle beschränkte oder eine "echte" Inhaltsprüfung darstellte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 657).

  • BFH, 04.06.1986 - IX R 52/82

    Einkommensteuererklärung - Erkennbar berechtigtes Interesse - Veranlagung -

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - IX R 23/18
    Vor diesem Hintergrund ist eine Berichtigung nach § 129 AO nicht möglich, wenn das FA aufgrund einer Hinweismitteilung den Fall überprüft hat, es im Rahmen dieser Überprüfung zu einer neuen Willensbildung der zuständigen Beamten gekommen ist und mithin die Möglichkeit eines Rechtsirrtums nicht auszuschließen ist; verbleibende Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten des FA (so schon BFH-Urteil vom 04.06.1986 - IX R 52/82, BFHE 147, 393, BStBl II 1987, 3).

    Es kann offenbleiben, ob es dem FA aufgrund der ihm vorliegenden datentechnischen Informationen möglich gewesen wäre, dem FG --mit Blick auf dessen Beweisbeschluss vom 27.04.2018 - 15 K 271/16-- mitzuteilen, wann und auf welcher Ebene die fehlerhafte Eingabe bei Kennziffer 45.83 tatsächlich erfolgt ist; denn das FA hat im Rahmen der ihm obliegenden Feststellungslast (s. schon BFH-Urteil in BFHE 147, 393, BStBl II 1987, 3) keine dahingehenden Tatsachen offengelegt.

    Verbleibende Unklarheiten hierüber gehen indes zu Lasten des FA (BFH-Urteil in BFHE 147, 393, BStBl II 1987, 3).

  • BFH, 10.05.2016 - IX R 4/15

    Bindungswirkung der Feststellungen im Grundlagenbescheid - Anwendung des

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - IX R 23/18
    § 129 AO ist mithin nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 07.11.2013 - IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657; vom 10.05.2016 - IX R 4/15, BFH/NV 2016, 1425, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19

    Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - offenbare

    § 129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (vgl. dazu insgesamt Senatsurteil vom 10.12.2019 - IX R 23/18, BFHE 266, 297, Rz 19, m.w.N.).

    (1) Zwar reichen die Feststellungen des FG nicht aus, um entscheiden zu können, ob der zuständige Sachbearbeiter des FA den im EDV-System erstellten Prüfhinweis übersehen bzw. vergessen hat --mit der Folge eines eigenen mechanischen Versehens-- (vgl. z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2006 - 1 K 212/02, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 859) oder ob eine diesbezügliche Überprüfung zu einer neuen Willensbildung im Tatsachen- oder Rechtsbereich --mit der Folge eines § 129 AO ausschließenden Fehlers in der Sachverhaltsermittlung-- geführt hat (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 266, 297, Rz 24 ff.; vom 10.03.2020 - IX R 29/18, BFHE 268, 407; vgl. zum Ganzen auch BeckOK AO/Füssenich, 12. Ed [15.04.2020], AO § 129 Rz 21).

  • FG Münster, 05.12.2019 - 13 K 2338/17

    Verfahrensrecht - Zur Anwendbarkeit von § 129

    Schließlich beantragen die Kläger, das vorliegende Verfahren ruhend zu stellen bis zum Ergehen einer abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - im Verfahren IX R 23/18.

    Der Beklagte hat dem Antrag der Kläger, das vorliegende Verfahren ruhend zu stellen bis zum Ergehen einer abschließenden Entscheidung des BFH im Verfahren IX R 23/18, nicht zugestimmt.

    Der Senat war trotz des Antrags der Kläger, das vorliegende Verfahren ruhend zu stellen bis zum Ergehen einer abschließenden Entscheidung des BFH im Verfahren IX R 23/18, nicht an einer Entscheidung gehindert.

    Die Revision war nicht vor dem Hintergrund zuzulassen, dass das FG Köln im Urteil vom 14.6.2018 15 K 271/16 (EFG 2018, 1771, Rev. anhängig beim BFH unter dem Az. IX R 23/18) die Revision zugelassen hat.

  • FG Niedersachsen, 21.09.2022 - 9 K 203/21

    Keine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides wegen eines

    § 129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (BFH, Urteil vom 10. Dezember 2019 IX R 23/18, BFHE 266, 297, BStBl II 2020, 371).
  • BFH, 23.07.2020 - V R 37/18

    Ablaufhemmung nach beiderseitigen Erledigungserklärungen

    Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatfrage; die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle maßgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteil vom 10.12.2019 - IX R 23/18, BFHE 266, 297).
  • BFH, 10.03.2020 - IX R 29/18

    Berichtigung wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit - Beweiserhebung -

    Besteht auch nur die ernsthafte (mehr als theoretische) Möglichkeit eines solchen Fehlers, kommt eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 10.12.2019 - IX R 23/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Deutsches Steuerrecht 2020, 289).
  • FG Hamburg, 01.10.2020 - 6 K 188/18

    Abgabenordnung: (Nicht-)Ausübung des Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG

    Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Fehler, die ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können (BFH, Urteil vom 10. Dezember 2019, IX R 23/18, DStR 2020, 289, juris, Rn. 19; BFH, Urteil vom 24.1.2019, V R 32/17, DStRE 2019, 717).

    Dabei ist § 129 AO schon dann nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler gründet oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (BFH, Urteil vom 10. Dezember 2019, IX R 23/18, DStR 2020, 289, juris, Rn. 19; BFH, Urteil vom 24.1.2019, V R 32/17, DStRE 2019, 717 m.w.N.).

    Auch Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung oder Eingaben in Computerprogramme können als rein mechanische Versehen offenbare Unrichtigkeiten sein, etwa bei Verwendung falscher Schlüsselzahlen oder dem Übersehen notwendiger Eintragungen (BFH, Beschluss vom 6. Februar 2008, VII B 23/07, BFH/NV 2008, 814, juris, Rn. 7; vgl. auch BFH, Urteil vom 10. Dezember 2019, IX R 23/18, DStR 2020, 289, juris, Rn. 19).

  • FG Bremen, 22.06.2020 - 2 K 73/20

    Fesetzungsfrist bei der Erbschaftsteuer - vorzeitiger Wegfall eines

    Die Berichtigung sei hingegen nicht möglich, wenn dem Sachbearbeiter des Finanzamtes ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen sei oder er den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt habe (BFH, Urteil vom 10. Dezember 2019 IX R 23/18, BFH/NV 2020, 394 , juris Rz 19).

    Da der auf die spezielle Änderungsnorm des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Satz 3 BewG gestützte angefochtene Erbschaftsteuerbescheid vom 5. Februar 2020 innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO ergangen ist, stellt sich nicht die von der Klägerin mit ihrem Hinweis auf das BFH-Urteil vom 10. Dezember 2019 IX R 23/18, BFH/NV 2020, 394 (juris Rz 19) aufgeworfene Frage, ob der angefochtene Bescheid als Berichtigungsbescheid nach § 129 AO hätte ergehen können, weil es sich bei dem Übersehen des vorzeitigen Wegfalls der Nießbrauchslast bei Erlass des bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheids vom 6. Januar 2020 um ein bloß mechanisches Versehen gehandelt haben könnte.

  • FG Saarland, 17.11.2020 - 3 K 1069/17

    Nacherhebung' von Schaumweinsteuer durch einen Schaumweinsteuerbescheid nach

    Dagegen ist § 129 Satz 1 AO unter anderem dann nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein sachverhaltsbezogener Denk- oder Überlegungsfehler oder ein Entscheidungs- bzw. Rechtsanwendungsfehler vorliegt (vgl. zum Beispiel BFH vom 10. Dezember 2019 IX R 23/18, BStBl II 2020, 371 ; vom 26. Mai 2020 IX R 30/19, DStR 2020, 2247 ; siehe ferner zum Beispiel von Wedelstädt in Gosch, AO/FGO, § 129 AO Rz. 12 ff.).
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