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   BFH, 22.09.2005 - IX R 26/04   

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https://dejure.org/2005,1690
BFH, 22.09.2005 - IX R 26/04 (https://dejure.org/2005,1690)
BFH, Entscheidung vom 22.09.2005 - IX R 26/04 (https://dejure.org/2005,1690)
BFH, Entscheidung vom 22. September 2005 - IX R 26/04 (https://dejure.org/2005,1690)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 7 Abs. 5

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Garagen, Abschreibung für -; Abschreibung für Garagen

  • Judicialis

    EStG § 7 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7 Abs. 5
    Abschreibung von nachträglich errichteten Garagen eines Mietwohnkomplexes

  • datenbank.nwb.de

    Abschreibung von nachträglich errichteten Garagen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abschreibung nachträglich errichteter Garagen eines Mietkomplexes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Degressive AfA auf nachträglich bei Mietwohnblock errichtete Garagen ? Voraussetzungen der gesonderten Abschreibung ? Andere Steuerrechtslage als bei zu Ein- und Zweifamilienhäusern gehörenden Garagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Nachträglich errichtete Mietgaragen

  • IWW (Kurzinformation)

    Vermietung - Können Garagen eigenständige Wirtschaftsgüter sein?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträglich errichtete Mietgaragen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die gesonderte Abschreibung von Garagen; Einordnung von nachträglich errichteten Garagen als selbstständiges Wirtschaftsgut; Bestehen der Möglichkeit der gesonderten Abschreibung einer Garagen bei Bestehen eines engen Zusammenhang zwischen der ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Degressive Abschreibung für Garage auf Grundstück mit Mietwohnkomplex (IMR 2006, 1032)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7 Abs 5
    Absetzung für Abnutzung; Garage; Mehrfamilienhaus; Mietwohngrundstück

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 245
  • NZM 2006, 232
  • BB 2006, 195
  • DB 2006, 134
  • BStBl 2006 II Seite, 169
  • BStBl II 2006, 169
  • EFG 2005, 271
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 28.06.1983 - VIII R 179/79

    Einheitliche AfA für Zweifamilienhaus und freistehende Doppelgarage auch bei

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - IX R 26/04
    AfA von unselbständigen Teilen des Gebäudes sind unzulässig, sofern es sich nicht um gesetzlich ausdrücklich zugelassene Sonderabschreibungen handelt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 1983 VIII R 179/79, BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196, mit Hinweis auf BFH-Beschlüsse vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672, sowie vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132).

    b) Getrennt --ohne bautechnische Verbindung-- auf einem Grundstück stehende Baulichkeiten sind grundsätzlich gesonderte Wirtschaftsgüter (BFH in BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196, m.w.N.).

    Ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang ist jedoch regelmäßig nicht geeignet, mehrere getrennt stehende Baulichkeiten zu einem Wirtschaftsgut zusammenzufassen (BFH in BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196).

    Dies gilt auch für nachträglich errichtete Garagen, weil auch in mehreren Bauabschnitten errichtete Gebäude als Bewertungseinheit angesehen werden (BFH-Urteil in BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196, m.w.N.; allgemein zur Bewertungseinheit trotz mehrerer Bauabschnitte BFH-Urteil vom 5. November 2003 X R 16/01 BFH/NV 2004, 485).

  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - IX R 26/04
    AfA von unselbständigen Teilen des Gebäudes sind unzulässig, sofern es sich nicht um gesetzlich ausdrücklich zugelassene Sonderabschreibungen handelt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 1983 VIII R 179/79, BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196, mit Hinweis auf BFH-Beschlüsse vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672, sowie vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132).

    Verschiedene Nutzungs- und Funktionszusammenhänge können zwar dazu führen, Teile eines Gebäudes als verschiedene Wirtschaftsgüter aufzufassen (BFH in BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132).

  • BFH, 16.07.1968 - GrS 7/67

    Anrufung des Großen Senats - Entsendung weiterer Richter - Einheitliche

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - IX R 26/04
    Wie der Große Senat des BFH ausgeführt hat, gebietet für die Einkommensteuer § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG, zwischen dem (nicht abnutzbaren) Grund und Boden und den aufstehenden (abnutzbaren) Gebäuden zu unterscheiden (Beschluss vom 16. Juli 1968 GrS 7/67, BFHE 94, 124, BStBl II 1969, 108).
  • BFH, 15.12.1977 - VIII R 121/73

    Aufwendungen für Umzäunung sind Teil der Herstellungskosten des Gebäudes

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - IX R 26/04
    c) Nur für Baulichkeiten oder sonstige Einrichtungen, die trotz fehlender baulicher Verbindung einem auf demselben Grundstück befindlichen Hauptgebäude derart dienen, dass dieses ohne die Einrichtung als unvollständig erscheint, hat die Rechtsprechung die Selbständigkeit dieser dienenden Baulichkeiten oder sonstigen Einrichtungen verneint (z.B. bei einer Umzäunung als Teil des durch den Zaun geschützten Gebäudes; BFH-Urteil vom 15. Dezember 1977 VIII R 121/73, BFHE 124, 193, BStBl II 1978, 210).
  • BFH, 01.07.1983 - III R 161/81

    Für Außenanlagen gilt als Beginn der Herstellung i. S. des § 4b InvZulG 1975 auch

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - IX R 26/04
    Der insoweit entstandene Herstellungsaufwand betrifft infolgedessen nur die Garagen als selbständige Gebäude; er ist folglich ebenso wie Aufwand für Garagen auf gemischt genutzten Grundstücken (vgl. Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 7 EStG Anm. 397 Stichwort "Garagen", m.w.N.), Hof- und Platzbefestigungen sowie Befestigungen für Stellplätze von Betriebsgrundstücken (vgl. dazu BFH-Urteile vom 1. Juli 1983 III R 161/81, BFHE 138, 513, BStBl II 1983, 686; vom 10. Oktober 1990 II R 171/87, BFHE 162, 367, BStBl II 1991, 59; vom 4. März 1998 X R 151/94, BFH/NV 1998, 1086) nach § 7 EStG --gesondert-- abzuschreiben (ebenso Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 7 Rz. 18).
  • BFH, 05.11.2003 - X R 16/01

    Begünstigung nach § 7 FördG

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - IX R 26/04
    Dies gilt auch für nachträglich errichtete Garagen, weil auch in mehreren Bauabschnitten errichtete Gebäude als Bewertungseinheit angesehen werden (BFH-Urteil in BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196, m.w.N.; allgemein zur Bewertungseinheit trotz mehrerer Bauabschnitte BFH-Urteil vom 5. November 2003 X R 16/01 BFH/NV 2004, 485).
  • BFH, 30.07.1981 - IV R 37/78

    Zur Anwendung des § 7b EStG auf teilweise landwirtschaftlich genutzte Gebäude mit

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - IX R 26/04
    Hieran ändert sich nichts, wenn die mehreren Gebäude einheitlich genutzt werden (z.B. für Zwecke einer Landwirtschaft) oder gemeinsame Versorgungsanlagen haben (BFH-Urteil vom 30. Juli 1981 IV R 37/78, BFHE 134, 32, BStBl II 1981, 783).
  • BFH, 02.06.1999 - X R 16/96

    Wohneigentumsförderung für freistehenden Wintergarten

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - IX R 26/04
    Diese seien nach heutigen Wohnvorstellungen ohne Garage oder Stellplatz unvollständig, weshalb die Bauordnungen durchgängig die Errichtung von Garagen im Zusammenhang mit Wohnungsbauten anordneten (BFH-Urteil vom 2. Juni 1999 X R 16/96, BFHE 189, 67, BStBl II 1999, 596).
  • BFH, 22.08.1966 - GrS 2/66
    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - IX R 26/04
    AfA von unselbständigen Teilen des Gebäudes sind unzulässig, sofern es sich nicht um gesetzlich ausdrücklich zugelassene Sonderabschreibungen handelt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 1983 VIII R 179/79, BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196, mit Hinweis auf BFH-Beschlüsse vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672, sowie vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132).
  • FG Köln, 14.07.2000 - 15 K 2702/94

    Garagen eines Mehrfamilienhauses nicht selbstständig abschreibungsfähig

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - IX R 26/04
    Bei einer solchen Ausgangslage sind die Garagen wegen des fehlenden engen einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhangs mit den Wohnungen nicht als unselbständiger Bestandteil der Wohngebäude anzusehen (a.A. FG Köln, Urteil vom 14. Juli 2000 15 K 2702/94, EFG 2000, 990).
  • BFH, 10.10.1990 - II R 171/87

    Neuwagenabstellplätze sind keine Betriebsvorrichtungen

  • BFH, 04.03.1998 - X R 151/94

    Umbaumaßnahmen: Abbruchkosten und Teilwertabschreibung

  • BFH, 10.10.2017 - X R 1/16

    Teilweise betrieblich genutzte Doppelgarage; Widmung als Voraussetzung für die

    Sie ist bei Ein- oder Zweifamilienhäusern bilanzsteuerrechtlich kein selbständiges Wirtschaftsgut, sondern unselbständiger Teil des Gebäudes (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 26/04, BFHE 211, 245, BStBl II 2006, 169, unter II.1.c, m.w.N.) bzw. in den Bilanzansatz desjenigen selbständigen Gebäudeteils einzubeziehen, mit dem sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht.
  • FG Hamburg, 18.01.2016 - 3 K 176/15

    Bewertungsgesetz Bedarfsbewertung: Grundbesitzwert im Vergleichswertverfahren

    Bei der streitigen Bewertung von Eigentumswohnungen mit dem GBW gem. § 151 Abs. 1 Nr. 1, §§ 157, 176, 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG ist bei vorhandenen Garagen-Stellplätzen vorab zu klären, ob letztere selbständige wirtschaftliche Einheiten im Sinne des § 2 BewG bilden oder jeweils Teil der wirtschaftlichen Einheit einer Eigentumswohnung sind (vgl. Grundbuch, Teilungserklärung und deren Durchführung; BGH-Beschluss vom 26.06.2014 V ZB 7/14, MDR 2014, 1048; Urteile VG Augsburg vom 09.04.2008 Au 6 K 07.583, juris; vom 16.01.2008 Au 6 K 07.870, juris; vom 24.10.2007 Au 6 K 06.1402, juris; Hessisches FG vom 14.02.2006 12 K 4807/01, EFG 2006, 1656; BFH vom 22.09.2005 IX R 26/04, BFHE 211, 245, BStBl II 2006, 169; vom 03.08.2004 X R 40/03, BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35; ferner FG München, Urteil vom 11.12.2009 I K 2187/07, EFG 2010, 1778; FG Hamburg, Urteil vom 20.04.2011, 3 K 98/10, juris, nachgehend BFH-Beschluss vom 22.06.2012 II B 45/11, juris).
  • FG Hamburg, 29.03.2019 - 3 K 287/17

    Einkommensteuer: AfA auf durchgehend vermietete Gebäude nach Ende einer

    AfA von unselbständigen Teilen des Gebäudes sind unzulässig, sofern es sich nicht um gesetzlich ausdrücklich zugelassene Sonderabschreibungen handelt (BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 26/04, BStBl II 2006, 169).

    Getrennt - ohne bautechnische Verbindung - auf einem Grundstück stehende Baulichkeiten sind grundsätzlich gesonderte Wirtschaftsgüter, es sei denn, dass sie trotz fehlender baulicher Verbindung einem auf demselben Grundstück befindlichen Hauptgebäude derart dienen, dass dieses ohne die Einrichtung als unvollständig erscheint (BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 26/04, BStBl II 2006, 169).

    Garagen im Zusammenhang mit großen Mietwohnungskomplexen stehen dagegen nicht von vornherein in einem untrennbaren Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit den Mietwohnungen, soweit ihre Errichtung nicht Bestandteil der erteilten Baugenehmigungen war und wenn die Garagen zum Teil nicht an die Mieter, sondern an Dritte vermietet werden (BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 26/04, BStBl II 2006, 169).

  • FG Hamburg, 07.07.2015 - 3 K 244/14

    Bewertungsgesetz: Grundbesitzwert im Vergleichswertverfahren

    Bei der streitigen Bewertung von Eigentumswohnungen mit dem GBW gem. § 151 Abs. 1 Nr. 1, §§ 157, 176, 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG ist bei vorhandenen Garagen-Stellplätzen vorab zu klären, ob letztere selbständige wirtschaftliche Einheiten im Sinne des § 2 BewG bilden oder jeweils Teil der wirtschaftlichen Einheit einer Eigentumswohnung sind (vgl. Grundbuch, Teilungserklärung und deren Durchführung; BGH-Beschluss vom 26.06.2014 V ZB 7/14, MDR 2014, 1048; Urteile VG Augsburg vom 09.04.2008 Au 6 K 07.583, juris; vom 16.01.2008 Au 6 K 07.870, juris; vom 24.10.2007 Au 6 K 06.1402, juris; Hessisches FG vom 14.02.2006 12 K 4807/01, EFG 2006, 1656; BFH vom 22.09.2005 IX R 26/04, BFHE 211, 245, BStBl II 2006, 169; vom 03.08.2004 X R 40/03, BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35; ferner FG München, Urteil vom 11.12.2009 I K 2187/07, EFG 2010, 1778; FG Hamburg, Urteil vom 20.04.2011, 3 K 98/10, juris, nachgehend BFH-Beschluss vom 22.06.2012 II B 45/11, juris).
  • BFH, 14.02.2007 - XI R 18/06

    Übertragbarkeit von Mietereinbauten - formunwirksames Vermächtnis kann der

    Verschiedene Nutzungs- und Funktionszusammenhänge können dazu führen, Teile eines Gebäudes als verschiedene Wirtschaftsgüter zu erfassen (BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 26/04, BFHE 211, 245, BStBl II 2006, 169).
  • FG Hessen, 14.02.2006 - 12 K 4807/01

    Absetzung für Abnutzung für einen sog. Mehrfachparker

    Im Streitfall dient die Mehrfachparkanlage hingegen der Nutzung des Gebäudes selbst und keinem davon verschiedenen Zweck, was auch daraus ersichtlich wird, dass ihre Errichtung Bestandteil der Baugenehmigung war (vgl. zu diesem Aspekt das BFH-Urteil vom 22.9.2005 IX R 26/04, BFH/NV 2006, 406).

    Die Behandlung der Mehrfachparkanlage als eigenständiges Wirtschaftsgut lässt sich entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägers auch nicht auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 406 stützen, weil der vom BFH entschiedene Sachverhalt mit dem Streitfall nicht vergleichbar ist.

  • FG München, 11.12.2009 - 1 K 2187/07

    Aufwendungen für den Abbruch einer sanierungsbedürftigen Garage und das

    Wenn dies im zitierten BFH-Streitfall für einen Anbau entschieden ist, so muss dies erst Recht für einen abgetrennten Gebäudeteil - wie im Streitfall die Garage - gelten, selbst wenn diese ansonsten in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Wohngebäude stehen mögen und einheitlich zusammen mit dem Wohngebäude abzuschreiben sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 26/04, BFHE 211, 245, BStBl II 2006, 169).

    15 2. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze sind die Aufwendungen für die neue Garage samt zugehöriger Baukosten als Herstellungskosten zu beurteilen, und zwar wegen des einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhangs mit dem Wohngebäude als nachträgliche Herstellungskosten des einheitlichen Wirtschaftsgutes "Gesamtgebäude samt Garage" (vgl. BFH in BFHE 211, 245, BStBl II 2006, 169).

  • FG Sachsen-Anhalt, 27.02.2013 - 3 K 1620/09

    Keine erhöhte Absetzung nach § 7h EStG für die in einem bisher nicht ausgebauten

    Folglich wäre der Gesamtkaufpreis von 80.375,00 ? auf insgesamt zwei Wirtschaftsgüter - die Stellplätze stellen steuerrechtlich selbständige Wirtschaftsgüter dar (vgl. zur Selbständigkeit von Garagen eines Mietwohnkomplexes BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 26/04, BFHE 211, 245, BStBl II 2006, 169, wobei im Streitfall noch hinzukommt, dass die Stellplätze sich auf einem anderen Grundstück befinden und auch rechtlich verselbständigt sind) - aufzuteilen gewesen mit der Folge, dass die auf die Wohnung ... entfallenden Gesamtanschaffungskosten nicht 80.375,00 ? betragen, sondern darunter liegen; entsprechendes gilt auch hinsichtlich der weiteren festgestellten Beträge.
  • FG Sachsen, 22.06.2011 - 2 K 1510/05

    Erfolgshonorar eines Rechtsanwalts in einem wegen Enteignungen in der NS-Zeit

    Während des Verfahrens änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid am 3. März 2011 dahingehend, dass er diesen für vorläufig bis zur Entscheidung des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (IX R 26/04 bzw. IX R 72/04), das die Frage der Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 3 EStG betrifft, erklärt.
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