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   BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05   

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https://dejure.org/2006,526
BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05 (https://dejure.org/2006,526)
BFH, Entscheidung vom 18.10.2006 - IX R 28/05 (https://dejure.org/2006,526)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - IX R 28/05 (https://dejure.org/2006,526)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG
    Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG für verlustbringende Aktien

  • Judicialis

    EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 23 Abs. 3 Satz 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 8
    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG; verlustbringende Aktien sind nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen

  • datenbank.nwb.de

    Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Privates Veräußerungsgeschäft ? Gesetzliche Beschränkung des Verlustausgleichs (bei Aktien) verfassungsgemäß ? Anknüpfung an Wahlmöglichkeit des Stpfl. hinsichtlich des Veräußerungszeitpunkts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • IWW (Kurzinformation)

    Spekulationsgeschäfte - Beschränkter Verlustausgleich ist verfassungsgemäß

  • IWW (Kurzinformation)

    Beschränkter Verlustausgleich ist verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften; Aktien als Betriebsvermögen des Gewerbetriebs; Verrechnung der Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit den im Streitjahr erzielten positiven Einkünften aus einem ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Beschränkung des Verlustausgleichs bei Spekulationsgeschäften verfassungsgemäß

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften verfassungsgemäß

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Börsenverluste akzeptiert der Fiskus nur beschränkt

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften ist verfassungsgemäß

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften ist verfassungsgemäß

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 23 Abs 3 S 8, GG Art 3, GG Art 14
    Spekulationsverlust; Verlustausgleich; Wertpapiergeschäfte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 215, 202
  • NJW 2007, 1087
  • BB 2007, 140
  • BB 2007, 90
  • DB 2007, 88
  • BStBl II 2007, 259
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05
    Des Weiteren ist der BFH in seinem Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/01 (BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26) von der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG ausgegangen, ohne dass in jenem Verfahren weitere Ausführungen veranlasst waren.

    Diesen Anforderungen genügt die nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG mögliche Verlustverrechnung mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften in Rücktrags- und Vortragsjahren; sie führt im Ergebnis hinsichtlich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu einer zutreffenden Ermittlung des Totalgewinns (BFH-Urteil in BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26; vgl. zur Totalgewinnbetrachtung Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. II, 2. Aufl., S. 756; Drüen, Periodengewinn und Totalgewinn, Berlin 1999, S. 74 ff.).

  • BFH, 09.05.2001 - XI B 151/00

    Verlustausgleichsbeschränkung; Verfassungsmäßigkeit; Verlust;

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05
    Danach wird eine Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs durch das allgemeine Leistungsfähigkeitsprinzip nicht grundsätzlich ausgeschlossen, solange nur tatsächlich entstandene Verluste überhaupt, ggf. in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 2001 XI B 151/00, BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552, und --zur Unzulässigkeit eines Verlustausgleichsverbots für private Veräußerungsgeschäfte-- vom 15. Dezember 2000 IX B 128/99, BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411, jeweils unter Bezugnahme auf den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 88, HFR 1999, 44).

    Denn Art. 3 Abs. 1 GG entfaltet seine Wirkung grundsätzlich veranlagungszeitraum-übergreifend (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 81/97, BFHE 185, 393, BStBl II 1998, 485; BFH-Beschlüsse in BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552; vom 27. Januar 2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150, m.w.N.).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Berücksichtigung von Spekulationsverlusten für Jahre vor 1999

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05
    - eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG-Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, HFR 2002, 231, BFH/NV Beilage 2002, 60, m.w.N.).

    Im Rahmen bereichsspezifischer Konkretisierung der allgemeinen gleicheitsrechtlichen Maßstäbe wird die Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte tatbestandlich zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, auf dem Gebiet des Steuerrechts und speziell des Einkommensteuerrechts durch die Gebote der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit begrenzt (vgl. m.w.N. näher BVerfGE 105, 73 ).

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Spekulationsgeschäft setzt wirtschaftliche Identität von angeschafftem und

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05
    Veräußerungen außerhalb dieses Zeitraums mit oder ohne Realisierung von Wertsteigerungen sollen danach --anders als bei den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1, §§ 4 ff. EStG)-- grundsätzlich nicht steuerbar sein (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, m.w.N.); nur die innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 EStG durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen werden der Einkommensteuer unterworfen.

    Die Vorschrift räumt dem Steuerpflichtigen damit --anders als die Regelungen anderer Einkunftsarten-- die Möglichkeit ein, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestandes zu entscheiden und damit sein Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter Bezugnahme auf BVerfG in BVerfGE 105, 17, 32, 38).

  • BFH, 06.03.2003 - XI B 7/02

    Mindestbesteuerung; Nettoprinzip; Teilwertabschreibung; Betriebsvermögen;

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05
    (4) Der Einwand des Klägers, § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG lasse unter Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip echte --mit dem Entzug von Liquidität verbundene-- negative Einkünfte einstweilen unberücksichtigt, die höher seien als die positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, vermag unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG allenfalls die Notwendigkeit eines uneingeschränkten vertikalen Verlustausgleichs zwischen sich in ihrer Struktur entsprechenden Einkunftsarten zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. März 2003, XI B 76/02, BFHE 202, 147, BStBl II 2003, 523, und XI B 7/02, BFHE 202, 141, BStBl II 2003, 516, zur Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung; Lang/Englisch, Steuer und Wirtschaft 2005, 1; Karrenbrock, Der Betrieb 2004, 559, Kohlhaas, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 1250; Korezkij, DStR 2005, 1111; Offerhaus, Festschrift für Jacob, Augsburg-Haunstetten 2001, 187).
  • BFH, 06.03.2003 - XI B 76/02
    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05
    (4) Der Einwand des Klägers, § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG lasse unter Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip echte --mit dem Entzug von Liquidität verbundene-- negative Einkünfte einstweilen unberücksichtigt, die höher seien als die positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, vermag unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG allenfalls die Notwendigkeit eines uneingeschränkten vertikalen Verlustausgleichs zwischen sich in ihrer Struktur entsprechenden Einkunftsarten zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. März 2003, XI B 76/02, BFHE 202, 147, BStBl II 2003, 523, und XI B 7/02, BFHE 202, 141, BStBl II 2003, 516, zur Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung; Lang/Englisch, Steuer und Wirtschaft 2005, 1; Karrenbrock, Der Betrieb 2004, 559, Kohlhaas, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 1250; Korezkij, DStR 2005, 1111; Offerhaus, Festschrift für Jacob, Augsburg-Haunstetten 2001, 187).
  • BFH, 27.01.2006 - VIII B 179/05

    GewStG : keine verfassungswidrige Belastung durch § 10a GewStG

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05
    Denn Art. 3 Abs. 1 GG entfaltet seine Wirkung grundsätzlich veranlagungszeitraum-übergreifend (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 81/97, BFHE 185, 393, BStBl II 1998, 485; BFH-Beschlüsse in BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552; vom 27. Januar 2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150, m.w.N.).
  • BFH, 19.12.2002 - V R 28/00

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Fußpfleger

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05
    aa) Ausgangspunkt für die verfassungsrechtliche Prüfung ist die nach der Rechtsprechung des BFH gegebene und zu Recht weder von den Beteiligten noch vom FG in Zweifel gezogene generelle Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. ab 1999 und damit auch für das Streitjahr 2000 (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04, BFHE 201, 330, BStBl II 2006, 178; zur Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 EStG im Übrigen s. auch Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschlüsse vom 9. Juli 1969 2 BvL 20/65, BVerfGE 26, 302, 307 ff.; vom 8. Oktober 1975 1 BvR 141/75, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1975, 581; vom 16. August 1977 1 BvR 836/76, HFR 1977, 510).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98

    Gewerbliche Qualifikation der Einkünfte eines Einzelunternehmers nach

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05
    Für die gleichheitsrechtliche Abwägung fällt hierbei insbesondere ins Gewicht, wieweit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet ist, zwischen verschiedenen Begünstigungs- oder Belastungsalternativen zu wählen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 2004 2 BvR 246/98, HFR 2005, 56, BFH/NV Beilage 2005, 259).
  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05
    aa) Ausgangspunkt für die verfassungsrechtliche Prüfung ist die nach der Rechtsprechung des BFH gegebene und zu Recht weder von den Beteiligten noch vom FG in Zweifel gezogene generelle Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. ab 1999 und damit auch für das Streitjahr 2000 (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04, BFHE 201, 330, BStBl II 2006, 178; zur Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 EStG im Übrigen s. auch Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschlüsse vom 9. Juli 1969 2 BvL 20/65, BVerfGE 26, 302, 307 ff.; vom 8. Oktober 1975 1 BvR 141/75, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1975, 581; vom 16. August 1977 1 BvR 836/76, HFR 1977, 510).
  • BFH, 18.09.2007 - IX R 42/05

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

  • FG Düsseldorf, 29.09.2005 - 16 K 1483/03

    Pensionsbesteuerung

  • BFH, 18.09.2007 - IX R 43/05

    Überperiodischer Verlustabzug bei Spekulationsgeschäften

  • BFH, 15.12.2000 - IX B 128/99

    Verlustabzug beim Mantelkauf

  • BFH, 29.03.1989 - X R 4/84

    Verlustabzug

  • BFH, 11.02.1998 - I R 81/97

    Spekulationsgeschäft nur bezüglich des Erbbaurechts, wenn dieses mit auf seiner

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

  • BFH, 30.11.1976 - VIII R 202/72

    Kindergeld; Einkunftsgrenze; Vertikaler Verlustausgleich; Spekulationsverlust -

  • FG Düsseldorf, 29.04.2004 - 14 K 2210/03

    Kein wirtschaftliches Eigentum beim Nießbraucher

  • FG Düsseldorf, 29.09.2005 - 16 K 1482/03

    Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999

  • BFH, 26.10.1999 - X B 40/99

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

  • BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04

    Einlage von Wertpapieren in das gewillkürte Betriebsvermögen;

  • FG München, 22.07.2005 - 8 K 4787/03
  • BVerfG, 08.10.1975 - 1 BvR 141/75

    Kfz-Steuer für Oldtimer

  • BVerfG, 16.08.1977 - 1 BvR 836/76
  • BFH, 19.07.2001 - VII R 93/00
  • FG Köln, 23.10.2014 - 11 K 1217/09

    Voraussetzungen eines gewerblichen Wertpapierhandels, Verfassungsmäßigkeit der

    Soweit man davon ausgehe, dass es sich bei den im vorliegenden Verfahren relevanten Vorgängen um private Veräußerungsgeschäfte handele, seien die Ausführungen im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2006 (IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259) zu berücksichtigen.

    Den Ausführungen des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 18.10.2006 (IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259) lasse sich im Umkehrschluss entnehmen, dass die Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs in folgenden Fällen verfassungswidrig sei:.

    Der Senat ist mit Blick auf die in diesem Zusammenhang bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259; vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478; BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869) insbesondere nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung überzeugt, die eine Vorlage dieser Regelung an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG rechtfertigen könnte.

    Die privaten Veräußerungsgeschäfte und ihre einkommensteuerrechtliche Erfassung in § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG weisen Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, für daraus erzielte Verluste nicht die für Verluste aus anderen Einkunftsarten geltenden Regelungen für den Verlustabzug (einschließlich des vertikalen Verlustausgleichs) anzuwenden, sondern Regelungen wie diejenigen in § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG vorzusehen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259; vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478; BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869).

    Veräußerungen außerhalb dieses Zeitraums mit oder ohne Realisierung von Wertsteigerungen sollen danach - anders als bei den Gewinneinkunftsarten - grundsätzlich nicht steuerbar sein (vgl. BFH-Urteil vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 m.w.N.); nur die innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 EStG durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen werden der Einkommensteuer unterworfen.

    Vor diesem Hintergrund räumt § 23 EStG dem Steuerpflichtigen - anders als die Regelungen anderer Einkunftsarten - die grundsätzliche Möglichkeit ein, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestands zu entscheiden und damit sein Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 m.w.N.).

    Diese grundsätzliche Dispositionsmöglichkeit rechtfertigt es, die Einkünfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG von dem vertikalen Verlustausgleich nach Maßgabe des § 10d EStG auszuschließen und den Verlustausgleich nur durch die Verrechnung mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in früheren oder späteren Veranlagungszeiträumen nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG zuzulassen (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259; vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478; BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869; siehe auch FG Münster, Urteil vom 17.3.2011 11 K 2624/09 E, EFG 2011, 1702 m.w.N.; FG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2008 13 K 2614/05 E, juris; FG Saarbrücken, Urteil vom 23.4.2014 2 K 1157/11, EFG 2014, 1592).

    Dies berücksichtigen die Kläger in dem von ihnen mit Blick auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2006 (IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259) gezogenen "Umkehrschluss" nicht hinreichend.

    Eine Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs wird durch das allgemeine Leistungsfähigkeitsprinzip allerdings nicht grundsätzlich ausgeschlossen, solange nur tatsächlich entstandene Verluste überhaupt, gegebenenfalls sogar in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden können (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 und vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473, jeweils m.w.N.).

    Diesen Anforderungen genügt die nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG mögliche Verlustverrechnung mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften in Rücktrags- und Vortragsjahren; sie führt im Ergebnis hinsichtlich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu einer zutreffenden Ermittlung des Totalgewinns (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 und vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473, jeweils m.w.N.).

    Dieser Einwand kann mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG allenfalls die Notwendigkeit eines uneingeschränkten vertikalen Verlustausgleichs zwischen den sich in ihrer Struktur entsprechenden Einkunftsarten begründen (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 und vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473, jeweils m.w.N.).

    Hieraus ergibt sich aber nicht die Notwendigkeit einer Gleichbehandlung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften, weil die bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften bestehenden Besonderheiten nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG eine von den anderen Einkunftsarten abweichende Sonderregelung für den Verlustausgleich rechtfertigen (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 und vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 17.11.2020 - VIII R 11/18

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) war die Regelung des § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG 2008 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 18.10.2006 - IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259; vgl. auch BFH-Urteil vom 01.06.2004 - IX R 35/01, BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26).

    Damit werde der Steuerpflichtige mit seinen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gegenüber Steuerpflichtigen mit (ausschließlichen) Einkünften aus anderen Einkunftsarten im Hinblick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ohne hinreichenden sachlichen Grund begünstigt (BFH-Urteil in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb [Rz 21 ff.]).

    Der BFH sah in der Möglichkeit, Verluste innerhalb der Haltefrist des § 23 EStG 2008 zu realisieren, Gewinne dagegen erst nach Ablauf der Haltefrist und damit steuerfrei vereinnahmen zu können, eine Missbrauchsmöglichkeit, der der Gesetzgeber mit einer Verlustverrechnungsbeschränkung begegnen durfte, da in einem solchen Fall eine unmittelbare Verrechnung dieser Verluste mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten nicht ermöglicht werden müsse (vgl. BFH-Urteile in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259; vom 07.11.2006 - IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473, und vom 06.03.2007 - IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478).

  • BFH, 25.08.2009 - IX R 60/07

    Verkauf und (Wieder-)Ankauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag zu

    Entspricht es aber Sinn und Zweck des § 23 EStG, (nur) realisierte Wertänderungen (in Gestalt von Veräußerungsgewinnen und -verlusten) aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer zu unterwerfen (s. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259), stellt es keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO dar, wenn der Steuerpflichtige gleichartige Wertpapiere unmittelbar anschließend oder zumindest kurzfristig nach deren Veräußerung zu unterschiedlichen Preisen wiedererwirbt (gl.A. Wernsmann, a.a.O., § 23 EStG Rz A 72, F 29; s.a. FG Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2004 VII 52/02, EFG 2004, 1775; a.A. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 14. September 2006 5 K 286/03, EFG 2007, 192).

    Denn es steht in seinem Belieben (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.; BFH-Urteil in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b(1)), ob, wann und mit welchem Risiko er von ihm gehaltene Wertpapiere ankauft, verkauft und danach wieder kauft und ggf. wieder verkauft.

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Dies habe bislang auch der erkennende Senat stets so gesehen, wenn er --etwa in seinen Urteilen vom 22. April 2008 IX R 29/06 (BFHE 221, 97, BStBl II 2009, 296) und vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05 (BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259)-- die Objektivierung der Einkünfteerzielungsabsicht bei § 23 EStG mit den "verhältnismäßig kurzen Veräußerungsfristen" begründet habe.
  • BFH, 23.07.2019 - IX R 28/18

    Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG

    Der Senat berücksichtigt hierbei, dass die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften durch § 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist (s. etwa Senatsurteile vom 18.10.2006 - IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259; vom 12.07.2016 - IX R 11/14, BFH/NV 2016, 1691); als maßgeblich hierfür hat es der Senat indes angesehen, dass die maßgeblichen Regelungen nur die innerhalb der Haltefristen durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen der Einkommensteuer unterwerfen und der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestandes zu entscheiden und damit sein Recht auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit in Anspruch zu nehmen.
  • BFH, 06.12.2016 - IX R 48/15

    Übergangsregelung zur Verrechnung von Verlusten aus privaten

    Diese Besonderheit der Einkunftsart rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Senats den vollständigen Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs bei den privaten Veräußerungsgeschäften (BFH-Urteile vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259; vom 12. Juli 2016 IX R 11/14, BFH/NV 2016, 1691).
  • BFH, 28.05.2015 - X B 171/14

    Vertikale Verlustausgleichsbeschränkung bei Verlusten aus Wertpapiergeschäften

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05 (BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259) zwar festgestellt, die Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs sei nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn eine Dispositionsmöglichkeit des Steuerpflichtigen über den Verkaufszeitpunkt gegeben sei, damit der Steuerpflichtige entscheiden könne, wann er die Wertpapiere veräußere und ob er einen Gewinn oder Verlust steuerlich realisiere.

    c) Anders als die Kläger meinen, hat der BFH die von ihnen formulierten Rechtsfragen in seinen Urteilen in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, vom 7. November 2006 IX R 45/04 (BFH/NV 2007, 1473) sowie vom 6. März 2007 IX R 31/04 (BFH/NV 2007, 1478) bereits beantwortet.

    Die Vorschrift räume dem Steuerpflichtigen damit --anders als die Regelungen anderer Einkunftsarten-- die Möglichkeit ein, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestandes zu entscheiden und damit sein Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Anspruch zu nehmen (so BFH-Urteile in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (1); in BFH/NV 2007, 1473, unter II.2.b cc (1), auf diese Begründung Bezug nehmend BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1478, unter II.2.).

    Die Kläger schließen aus der Passage in den BFH-Urteilen in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (2) sowie in BFH/NV 2007, 1473, unter II.2.b cc (2), in der beschrieben wird, dass ohne den Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs der Steuerpflichtige es in der Hand hätte, einerseits Verluste steuermindernd geltend zu machen, andererseits aber Gewinne durch entsprechende Dispositionen über den Zeitpunkt der Veräußerung steuerfrei vereinnahmen zu können, dass der BFH der Auffassung sei, die Beschränkung des Verlustausgleichs sei nur in dieser besonderen Konstellation verfassungsgemäß.

    Nach Auffassung des BFH steht das Leistungsfähigkeitsprinzip einer Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs nicht grundsätzlich entgegen, solange nur tatsächlich entstandene Verluste überhaupt, ggf. in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (3), und in BFH/NV 2007, 1473, unter II.2.b cc (3)).

    Der BFH hat sich in seinen beiden grundlegenden Urteilen zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a.F. ausdrücklich sowohl mit dem objektiven als auch mit dem subjektiven Nettoprinzip auseinandergesetzt (Urteile in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (3) und (4), und in BFH/NV 2007, 1473, unter II.2.b cc (3) und (4)) und ist zum Ergebnis gekommen, dass sie der Verlustausgleichsbeschränkung nicht entgegenstehen.

    cc) Ein Widerspruch der FG-Entscheidung zum BFH-Urteil in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259 ist ebenfalls nicht erkennbar.

  • FG Schleswig-Holstein, 28.02.2018 - 5 K 69/15

    Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz hinsichtlich § 20 Abs. 6 Satz

    Diese Rechtsauffassung gründe sich auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 18. Oktober 2006 (IX R 28/05).

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 18. Oktober 2006 (IX R 28/05) bereits zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 23 EStG positiv entschieden.

  • BFH, 16.06.2015 - IX R 26/14

    Erhalt von Bestechungsgeldern - Herausgabe an den Arbeitgeber - Verzicht von

    aa) Dies hat der Senat für § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG (BFH-Urteile vom 18. September 2007 IX R 42/05, BFHE 219, 81, BStBl II 2008, 26, unter II.2.b; vom 11. Februar 2014 IX R 46/12, BFH/NV 2014, 1025, und BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2009 IX B 132/09, BFH/NV 2010, 646, unter 2.b) und für § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a.F. (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259) entschieden.

    Diesen Anforderungen wird § 22 Nr. 3 Satz 3 und 4 EStG in gleicher Weise gerecht wie die gleichlautende Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.) oder andere einkunftsartspezifische Verlustausgleichsregelungen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 24. April 2012 IV B 84/11, BFH/NV 2012, 1313, unter 1.a, zu § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG - Verluste aus gewerblicher Tierzucht; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. April 2013  10 K 3512/11, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2015, 270, Revision anhängig unter IV R 20/13, zu § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG - Verlust aus Termingeschäften).

  • FG Saarland, 23.04.2014 - 2 K 1157/11

    Verfassungsmäßigkeit des eingeschränkten Verlustabzugs bei Aktienverkäufen -

    Im Übrigen hat der BFH bereits für frühere Veranlagungszeiträume zutreffend entschieden, dass die Einschränkung des Verlustabzugs bei privaten Veräußerungseinkünften verfassungsrechtlich dadurch gerechtfertigt ist, dass der Gesetzgeber die Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG ungeachtet des Halbeinkünfteverfahrens nicht uneingeschränkt der Einkommensbesteuerung unterwirft, sondern - anders als bei anderen Einkunftsarten - nur, soweit sie durch Veräußerungsgeschäfte innerhalb einer bestimmten Frist nach Erwerb der Veräußerungsgegenstände entstanden sind (BFH vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BStBl II 2007, 259 mit weiteren Nachweisen).

    Veräußerungen außerhalb des in § 23 EStG festgelegten Zeitraums mit oder ohne Realisierung von Wertsteigerungen sollen - anders als bei den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1, §§ 4 ff. EStG) - grundsätzlich nicht steuerbar sein; nur die innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 EStG durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen werden der Einkommensteuer unterworfen (siehe zum Vorstehenden BFH vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BStBl II 2007, 259 mit weiteren Nachweisen).

    Die Vorschrift räumt dem Steuerpflichtigen damit - anders als die Regelungen anderer Einkunftsarten - die Möglichkeit ein, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestandes zu entscheiden und damit sein Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BStBl II 2007, 259 mit weiteren Nachweisen).

    Damit würde der Steuerpflichtige mit seinen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gegenüber Steuerpflichtigen mit (ausschließlichen) Einkünften aus anderen Einkunftsarten im Hinblick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ohne hinreichenden sachlichen Grund begünstigt (siehe zum Vorstehenden BFH vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BStBl II 2007, 259 mit weiteren Nachweisen; vom 18. September 2007 IX R 42/05, BStBl II 2008, 26; siehe dazu auch Lambrecht in Kirchhof, EStG, 8. Aufl. 2008, § 23 Rz. 23).

    Denn auch ein eingeschränkter Verlustausgleich ermöglicht die Berücksichtigung der infolge der Verluste verminderten Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen innerhalb der Einkunftsart über den Veranlagungszeitraum hinaus (vgl. BFH vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BStBl II 2007, 259 mit weiteren Nachweisen; vom 18. September 2007 IX R 42/05, BStBl II 2008, 26).

  • FG Hessen, 16.12.2013 - 10 K 1041/08

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG

  • BFH, 08.03.2017 - IX R 5/16

    Gestaltungsmissbrauch bei An- und Verkauf von Wertpapieren

  • BFH, 12.07.2016 - IX R 11/14

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung bei privaten

  • BFH, 28.04.2016 - IV R 20/13

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung des § 15 Abs.

  • BFH, 11.02.2014 - IX R 10/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 02. 2014 IX R 46/12 -

  • BFH, 25.08.2009 - IX R 55/07

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei Wiederkauf von zuvor mit Verlust veräußerten

  • BFH, 17.04.2007 - IX R 40/06

    Keine Änderung der Besteuerungsgrundsätze bei Optionsgeschäften

  • FG Hessen, 14.11.2012 - 4 K 1902/08

    Keine Verrechnung der Verluste eines Fonds aus Termingeschäften vor Einführung

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 8/14

    Eingeschränkte Berücksichtigung von Verlusten aus Stillhaltegeschäften -

  • BVerwG, 20.08.2008 - 9 C 9.07

    Einkommen; Einkünfte; Einkommensteuer; Einkommensteuererlass; Kirchensteuer;

  • BFH, 18.09.2007 - IX R 42/05

    Verwenden von Mieteinnahmen zu Optionsgeschäften löst den Zusammenhang zur

  • BFH, 17.04.2007 - IX R 23/06

    Keine Änderung der Besteuerungsgrundsätze bei Optionsgeschäften

  • FG Baden-Württemberg, 01.08.2007 - 1 K 51/06

    Zur Frage des Gestaltungsmissbrauchs bei der Realisierung von

  • FG Düsseldorf, 18.11.2008 - 13 K 2614/05

    Besteuerung der Einnahmen aus Stillhalterprämien; Strukturelles Vollzugsdefizit;

  • FG Münster, 09.10.2018 - 2 K 3516/17

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: Umfang der Besteuerung einer im Rahmen eines

  • FG München, 27.10.2023 - 8 K 797/22

    Fehlerhaftes Ansetzen von Kapitalvermögen bei Einkommenssteuerbescheid

  • BFH, 25.05.2010 - IX B 179/09

    Kein Verlustausgleich zwischen Basisgeschäften und Einkünften als Stillhalter -

  • BFH, 11.02.2014 - IX R 46/12

    Optionseinräumung auch bei Abschluss eines sog. Kombinationsgeschäfts kein

  • BFH, 11.11.2008 - IX R 44/07

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus privaten

  • FG Baden-Württemberg, 08.04.2013 - 10 K 3512/11

    Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung betrieblicher Verluste aus

  • FG Münster, 17.03.2011 - 11 K 2624/09

    Keine Verrechnung eines in den Vorjahren festgestellten Verlustes aus einem

  • FG Hessen, 21.10.2020 - 4 K 1644/18

    Gestaltungsmissbrauch bei konzernübergreifenden gegenläufigen Geschäften -

  • FG Baden-Württemberg, 05.04.2017 - 4 K 1740/16

    Gewerblicher Grundstückshandel - Indizielle Bedeutung einer langfristigen

  • FG Baden-Württemberg, 11.10.2007 - 5 K 231/04

    Wertpapiere eines selbständig tätigen Arztes kein Betriebsvermögen

  • BFH, 07.11.2006 - IX R 45/04

    Vertikaler Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit

  • BFH, 06.03.2007 - IX R 31/04

    Vertikaler Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit

  • FG Köln, 05.09.2018 - 5 K 3009/15

    Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen: Keine Billigkeitsmaßnahme

  • FG Düsseldorf, 23.10.2015 - 1 K 2011/13

    Berücksichtigung des Verlustes bei der Veräußerung von Ansprüchen aus einer

  • FG Münster, 29.09.2020 - 6 K 1176/17

    Steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von sog.

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 4368/09

    Verfassungsmäßigkeit des § 15b EStG; rückwirkende Anwendung auf eine

  • LAG Düsseldorf, 13.06.2012 - 12 Sa 751/12

    Anspruch aus Direktversicherung

  • BFH, 27.07.2011 - VI B 160/10

    Aktionoptionen als geldwerter Vorteil - grundsätzliche Bedeutung einer

  • FG Köln, 15.12.2011 - 10 K 493/09

    Ausgleichsfähigkeit von Gewinnen/Verlusten aus Optionshandel mit

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 - 9 K 9388/12

    Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem

  • FG Köln, 31.10.2012 - 4 K 73/09

    Einkünftequalifikation und Verlustverrechnung bei Optionsgeschäften und

  • FG München, 12.08.2009 - 1 V 1193/09

    Besteuerung von Stillhaltergeschäften: Verrechnung der Verluste aus

  • BFH, 18.09.2007 - IX R 43/05

    Verwendung von Mieteinnahmen für Optionsgeschäfte

  • FG Münster, 14.03.2007 - 10 K 3380/04

    Berücksichtigung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften im Rahmen des

  • FG Düsseldorf, 14.04.2022 - 8 K 1836/18

    Berücksichtigung von negativen Einkünften aus einer Beteiligung im Wege des

  • BFH, 23.10.2008 - IX B 125/08

    Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften nicht

  • FG München, 25.05.2019 - 11 K 1190/14

    Feststellung der Besteuerungsgrundlage einer Gesellschaft

  • FG Köln, 01.10.2010 - 5 K 1853/07

    Ziel der nach dem EStG durchzuführenden Veranlagung ist die Herstellung

  • FG München, 04.05.2017 - 11 K 1190/14

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

  • FG Düsseldorf, 31.01.2019 - 8 K 3114/16

    Barausgleichszahlungen des Stillhalters bei Optionsgeschäften: Rechtslage vor

  • FG München, 22.01.2009 - 5 K 3018/08

    § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.06.2011 - 7 K 7303/08

    Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag gem. § 24a EStG

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2014 - 1 K 675/12

    Verrechenbarkeit von Verlusten aus Wertpapiergeschäften im Veranlagungszeitraum

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