Rechtsprechung
BFH, 20.06.2012 - IX R 29/11 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung
- openjur.de
Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung
- Bundesfinanzhof
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 21 Abs 1 Nr 1, BGB § 421
Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung
- Bundesfinanzhof
Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2002, § 21 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 421 BGB
Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung - IWW
- rewis.io
Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr.
Abziehbarkeit von Schuldzinsen für ein gemeinschaftlich aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - datenbank.nwb.de
Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung einer vermieteten Immobilie als Werbungskosten abziehbar
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Abziehbarkeit von Schuldzinsen für ein gemeinschaftlich aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Schuldzinsenabzug für Immobilie bei gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Drittaufwand
- Drittaufwand bei Ehegatten
- Schuldzinsen
- Schuldzinsenabzug bei Vermietung und Verpachtung
- Schuldzinsenabzug für Baudarlehen
Verfahrensgang
- FG Köln, 24.03.2011 - 10 K 397/07
- BFH, 20.06.2012 - IX R 29/11
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 03.12.2002 - IX R 14/00
Drittaufwand; Schuldzinsen nach Schuldbeitritt
Auszug aus BFH, 20.06.2012 - IX R 29/11
NV: Übernimmt der Eigentümer-Ehegatte einer vermieteten Immobilie die gesamtschuldnerische persönliche Mithaftung für ein der Finanzierung der Immobilie dienendes Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten, so sind die Schuldzinsen als für Rechnung des Eigentümer-Ehegatten aufgewendet anzusehen und als Werbungskosten abziehbar (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 3. Dezember 2002 IX R 14/00, BFH/NV 2003, 468).Ein gesamtschuldnerisches Darlehen liegt nach den oben genannten Rechtsprechungsgrundsätzen zwar nicht vor, wenn der Eigentümer-Ehegatte für das Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen und seine Immobilie mit Grundpfandrechten belastet hat, wohl aber dann, wenn der Eigentümer-Ehegatte die gesamtschuldnerische Mithaftung i.S. des § 421 BGB für das Darlehen übernommen hat (BFH-Urteil vom 3. Dezember 2002 IX R 14/00, BFH/NV 2003, 468).
- BFH, 04.09.2000 - IX R 22/97
Schuldzinsenabzug bei Ehegatten
Auszug aus BFH, 20.06.2012 - IX R 29/11
Gleichgültig ist, aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; BFH-Urteile vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312, und vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785).Hat demgegenüber der Nichteigentümer-Ehegatte allein ein Darlehen aufgenommen, um die Immobilie des anderen zu finanzieren, kann der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen als Werbungskosten nur abziehen, soweit er sie aus eigenen Mitteln bezahlt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785).
- BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97
Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer
Auszug aus BFH, 20.06.2012 - IX R 29/11
Gleichgültig ist, aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; BFH-Urteile vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312, und vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785). - BFH, 02.12.1999 - IX R 21/96
Schuldzinsenabzug bei Ehegatten
Auszug aus BFH, 20.06.2012 - IX R 29/11
Gleichgültig ist, aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; BFH-Urteile vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312, und vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785).
- BFH, 06.12.2017 - VI R 41/15
Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten …
Daher sind gemeinschaftlich getragene Aufwendungen für eine Immobilie, die einem Ehegatten gehört und die dieser zur Erzielung von Einnahmen nutzt, beim Eigentümerehegatten in vollem Umfang Werbungskosten (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.V.1.; BFH-Urteile vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312; vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785, und vom 20. Juni 2012 IX R 29/11, BFH/NV 2012, 1952). - BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13
Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und …
Die Frage nach dem objektiven Tatbestand des § 21 EStG ist dabei vornehmlich eine Frage der Zurechnung von Einkünften (s. Blümich/ Heuermann, § 21 EStG Rz 41); für die Zurechnung von zur Einkünfteerzielung genutzten Wirtschaftsgütern --auch für Darlehen-- gilt insoweit die Bruchteilsbetrachtung (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 29/11, BFH/NV 2012, 1952). - FG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 7 K 7078/17
Übergang nicht verbrauchter verteilter Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV …
Weil die Einkommensteuer demnach an die persönliche Leistungsfähigkeit anknüpft, kann Werbungskosten grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat (BFH, Urteil vom 20.06.2012 IX R 29/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 1952, II. 1. a) der Gründe; Urteil vom 25.06.2008 X R 36/05, BFH/NV 2008, 2093, II. 2. b) der Gründe).
- FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 7 V 7052/17
Die Übertragbarkeit von verbleibenden Aufwendungen nach § 82b EStDV in …
Weil die Einkommensteuer demnach an die persönliche Leistungsfähigkeit anknüpft, kann Werbungskosten grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat (BFH, Urteil vom 20.06.2012 IX R 29/11, BFH/NV 2012, 1952, II. 1. a) der Gründe; Urteil vom 25.06.2008 X R 36/05, BFH/NV 2008, 2093, II. 2. b) der Gründe). - FG München, 21.06.2012 - 10 K 3566/09
Folgen der Insolvenz des Mitinhabers eines sog. Oder-Kontos - Zinsen für …
Dagegen sind beim BFH Revisionsverfahren anhängig (Az.: IX R 30/11; IX R 29/11). - FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1365/12
Bewertung von aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung gezahlten …
Zwar war das Darlehen nach der Abtretung des GbR-Anteils entsprechend der auch insofern Geltung beanspruchenden Bruchteilsbetrachtung (vgl. BFH…, Urteil vom 8. April 2014 IX R 45/13, aaO, unter II.5.; BFH, Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 29/11, BFH/NV 2012, 1952, unter II.2.) nunmehr grds. der D GmbH (anteilig) zuzurechnen, dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger im Wege der Nachhaftung - die im Außenverhältnis zur C auch nicht ausgeschlossen werden konnte - weiterhin in Anspruch genommen werden konnte. - BFH, 20.06.2012 - IX R 30/11
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. 06. 2012 IX R 29/11 - Abziehbarkeit von …
Zur weiteren Begründung und um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat auf die Entscheidung vom 20.6.2012 in der zwischen den gleichen Beteiligten anhängigen Sache IX R 29/11 zu den Streitjahren 2003 und 2004. - FG Berlin-Brandenburg, 21.04.2022 - 15 K 15132/21
Anspruch auf eine begünstigte Entnahme aus einem Altersvorsorgevertrag zu Zwecken …
Obwohl die Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hat und auch die ihr zu gleichen Teilen gehörende Immobilie mit Grundschulden belastet hat, wird sie dadurch nicht zur Gesamtschuldnerin (siehe auch Bundesfinanzhof - BFH -Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 29/11, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2012, 1952 ).