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   BFH, 10.03.2020 - IX R 29/18   

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https://dejure.org/2020,23301
BFH, 10.03.2020 - IX R 29/18 (https://dejure.org/2020,23301)
BFH, Entscheidung vom 10.03.2020 - IX R 29/18 (https://dejure.org/2020,23301)
BFH, Entscheidung vom 10. März 2020 - IX R 29/18 (https://dejure.org/2020,23301)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 129 S 1, EStG § 17, FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 118 Abs 2, FGO § 126 Abs 3 S 1 Nr 2, EStG VZ 2011
    Berichtigung wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit - Beweiserhebung - Würdigung hypothetischer Abläufe - Feststellungslast

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129 S 1 AO, § 17 EStG 2009, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 2 FGO
    Berichtigung wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit - Beweiserhebung - Würdigung hypothetischer Abläufe - Feststellungslast

  • IWW

    § ... 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § 129 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 129 Satz 1 AO, § 129 Satz 2 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 17 des Einkommensteuergesetzes, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Finanzgericht hinsichtlich eines zu einer offenbaren Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides führenden Fehlers; Zulässigkeit der Berichtigung eines Steuerbescheides bei Möglichkeit verschiedener Geschehensabläufe

  • Betriebs-Berater

    Berichtigung wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit - Beweiserhebung - Würdigung hypothetischer Abläufe - Feststellungslast

  • rewis.io

    Berichtigung wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit - Beweiserhebung - Würdigung hypothetischer Abläufe - Feststellungslast

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Finanzgericht hinsichtlich eines zu einer offenbaren Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides führenden Fehlers

  • datenbank.nwb.de

    Berichtigung wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit - Beweiserhebung - Würdigung hypothetischer Abläufe - Feststellungslast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um die offenbare Unrichtigkeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Berichtigung wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit - Beweiserhebung - Würdigung hypothetischer Abläufe - Feststellungslast

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 129
    Offenbare Unrichtigkeit, Veranlagung, Zeuge, Berichtigung, Akten

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 129

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 268, 407
  • BStBl II 2020, 698
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 120/11

    Abgabenordnung: Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit bzw. neuer

    Auszug aus BFH, 10.03.2020 - IX R 29/18
    Lässt sich anhand des Akteninhalts nicht hinreichend sicher feststellen, ob ein mechanisches Versehen oder ob ein anderer die Anwendung von § 129 Satz 1 AO ausschließender Fehler zu der Unrichtigkeit des Bescheids geführt hat, muss das FG den Sachverhalt umfassend aufklären (BFH-Urteil vom 30.11.1989 - IV R 76/88, BFH/NV 1991, 457) und gegebenenfalls auch Beweis erheben (vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 25.10.2013 - 5 K 120/11, juris, rechtskräftig).
  • BFH, 07.11.2013 - IV R 13/11

    Berichtigung eines Steuerbescheids nach § 129 Satz 1 AO - Übernahme eines

    Auszug aus BFH, 10.03.2020 - IX R 29/18
    Unerheblich ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, ob der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit allein anhand des Bescheids und der ihm vorliegenden Unterlagen erkennen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2013 - IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657, m.w.N.).
  • BFH, 29.01.2003 - I R 20/02

    Offenbare Unrichtigkeit

    Auszug aus BFH, 10.03.2020 - IX R 29/18
    Deswegen hat der BFH die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nicht als offenbare Unrichtigkeit angesehen und eine (erforschende) Befragung des Prüfers oder anderer Beteiligter in diesem Zusammenhang für untauglich erachtet (BFH-Urteil vom 29.01.2003 - I R 20/02, BFH/NV 2003, 1139).
  • FG Thüringen, 31.01.2018 - 3 K 480/17

    Änderung einer Steuerfestsetzung nach § 129 AO bei oberflächlicher Bearbeitung

    Auszug aus BFH, 10.03.2020 - IX R 29/18
    Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 31.01.2018 - 3 K 480/17, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 12.06.2017 und der geänderte Einkommensteuerbescheid 2011 vom 13.10.2015 aufgehoben.
  • BFH, 30.11.1989 - IV R 76/88

    Ansetzung einer Absetzung für Abnutzung (AfA) auf ein Nießbrauchsrecht -

    Auszug aus BFH, 10.03.2020 - IX R 29/18
    Lässt sich anhand des Akteninhalts nicht hinreichend sicher feststellen, ob ein mechanisches Versehen oder ob ein anderer die Anwendung von § 129 Satz 1 AO ausschließender Fehler zu der Unrichtigkeit des Bescheids geführt hat, muss das FG den Sachverhalt umfassend aufklären (BFH-Urteil vom 30.11.1989 - IV R 76/88, BFH/NV 1991, 457) und gegebenenfalls auch Beweis erheben (vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 25.10.2013 - 5 K 120/11, juris, rechtskräftig).
  • BFH, 10.12.2019 - IX R 23/18

    Keine Berichtigung des fehlerhaften Einkommensteuerbescheids bei ordnungsgemäßer

    Auszug aus BFH, 10.03.2020 - IX R 29/18
    Besteht auch nur die ernsthafte (mehr als theoretische) Möglichkeit eines solchen Fehlers, kommt eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 10.12.2019 - IX R 23/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Deutsches Steuerrecht 2020, 289).
  • BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19

    Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - offenbare

    (1) Zwar reichen die Feststellungen des FG nicht aus, um entscheiden zu können, ob der zuständige Sachbearbeiter des FA den im EDV-System erstellten Prüfhinweis übersehen bzw. vergessen hat --mit der Folge eines eigenen mechanischen Versehens-- (vgl. z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2006 - 1 K 212/02, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 859) oder ob eine diesbezügliche Überprüfung zu einer neuen Willensbildung im Tatsachen- oder Rechtsbereich --mit der Folge eines § 129 AO ausschließenden Fehlers in der Sachverhaltsermittlung-- geführt hat (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 266, 297, Rz 24 ff.; vom 10.03.2020 - IX R 29/18, BFHE 268, 407; vgl. zum Ganzen auch BeckOK AO/Füssenich, 12. Ed [15.04.2020], AO § 129 Rz 21).
  • FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 2495/20

    Befugnis der Finanzbehörde zur Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und

    Weiterhin beruft sich die Klägerin auf das BFH-Urteil vom 10.03.2020 (IX R 29/18, BStBl. II 2020, 698).

    Besteht auch nur die ernsthafte (mehr als theoretische) Möglichkeit eines solchen Fehlers, kommt eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO nicht in Betracht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.03.2020 - IX R 29/18, BStBl. II 2020, 698, mit weiteren Nachweisen aus der BFH-Rechtsprechung).

    Bleibt etwa ein Prüfhinweis unbeachtet, perpetuiert sich grundsätzlich lediglich der Eingabefehler des Sachbearbeiters (BFH-Urteil vom 10.03.2020 - IX R 29/18, BStBl. II 2020, 698 BFH-Urteil vom 14.01.2020 - VIII R 4/17, BStBl. II 2020, 433; BFH-Urteil vom 16.01.2018 - VI R 38/16, BFH/NV 2018, 513 ; BFH-Urteil vom 04.11.1992 - XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch dem BFH-Urteil vom 10.03.2020 (IX R 29/18, BStBl. II 2020, 698) nicht die allgemeine Aussage entnommen werden, dass bei einem groben Maß an Unachtsamkeit - also bei einem schuldhaften Verhalten des Sachbearbeiters - die Anwendung des § 129 AO ausgeschlossen sei.

    Der BFH hat in diesem Fall die Anwendung des § 129 AO vielmehr deshalb abgelehnt, weil die dort zuständige Sachbearbeiterin rechtsirrtümlich davon ausgegangen war, dass ein bestimmter Sachverhalt Gegenstand einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung sei, und weil sie aus diesem Grund den diesbezüglichen Akteninhalt (bewusst!) nicht zur Kenntnis genommen hat (BFH-Urteil vom 10.03.2020, a.a.O., Juris Rn. 30).

  • FG München, 15.03.2021 - 7 K 2114/18

    Änderung der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

    Ebenso stellt auch die bewusste Nichtberücksichtigung von Teilen des feststehenden Akteninhalts keinen mechanischen Fehler dar, da auch Fehler bei der Erfassung des feststehenden Sachverhalts (Nichtbeachtung feststehender Tatsachen; Annahme eines in Wirklichkeit nicht gegebenen Sachverhalts) eine Berichtigung nach § 129 AO ausschließen (BFH-Urteil vom 10. März 2020 - IX R 29/18, BFHE 268, 407, BStBl II 2020, 698, Rn. 17).

    Vielmehr muss ein davon abzugrenzender Fehler bei der Willensbildung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ausgeschlossen sein (BFH-Urteil vom 10. März 2020 - IX R 29/18, BFHE 268, 407, BStBl II 2020, 698).

    Diese unterlassene Sachverhaltsermittlung schließt aber eine Änderung nach § 129 AO aus (BFH-Urteil vom 10. März 2020 - IX R 29/18, BFHE 268, 407, BStBl II 2020, 698).

    Lediglich eine bewusste Nichtberücksichtigung von Teilen der vorliegenden Besteuerungsgrundlagen stellt keinen mechanischen Fehler dar, da auch Fehler bei der Erfassung des feststehenden Sachverhalts (Nichtbeachtung feststehender Tatsachen; Annahme eines in Wirklichkeit nicht gegebenen Sachverhalts) eine Berichtigung nach § 129 AO ausschließen (BFH-Urteil vom 10. März 2020 - IX R 29/18, BFHE 268, 407, BStBl II 2020, 69).

  • FG Münster, 18.12.2023 - 4 K 2333/21

    Verfahren - Offenbare Unrichtigkeit aufgrund unterbliebener Eintragung der

    Aber auch Fehler bei der Feststellung des zu ermittelnden Sachverhalts (mangelnde Sachaufklärung) oder der Erfassung des feststehenden Sachverhalts (Nichtbeachtung feststehender Tatsachen; Annahme eines in Wirklichkeit nicht gegebenen Sachverhalts) schließen eine Berichtigung nach§ 129 AO aus (BFH-Urteile vom 10.03.2020 IX R 29/18, BFHE 268, 407, BStBl. II 2020, 698 Rz. 17 und vom 08.12.2021 I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl. II 2022, 827 Rz. 16).

    Für Zwecke des § 129 AO muss mithin die "Qualität der persönlichen Fehlleistung" (BFH-Urteil vom 10.03.2020 IX R 29/18, BFHE 268, 407, BStBl. II 2020, 698 Rz. 17) bestimmt werden.

    Besteht auch nur die ernsthafte, d. h. mehr als theoretische, Möglichkeit eines solchen Fehlers bei der Willensbildung, kommt eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 10.03.2020 IX R 29/18, BFHE 268, 407, BStBl. II 2020, 698 Rz. 18).

    Zuvorderst können sich Anhaltspunkte aus der Akte und/oder aufgrund der Befragung des Veranlagungssachbearbeiters ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 10.03.2020 IX R 29/18, BFHE 268, 407, BStBl. II 2020, 698 Tz. 26).

  • FG Münster, 09.11.2023 - 10 K 860/21

    Verfahren - Zur Änderungsmöglichkeit gemäß § 129 AO bzgl. einer

    Dabei genügt die Offenbarkeit der Unrichtigkeit als solche; dagegen ist nicht erforderlich, dass für den Bescheidadressaten auch der an Stelle des unrichtigen zu setzende richtige Inhalt des Bescheids offenbar ist (BFH-Urteile vom 11.7.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; vom 1.7.2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004; vom 7.11.2013 IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657; vom 10.3.2020 IX R 29/18, BStBl II 2020, 698).

    Hierbei ist allerdings der o.g. Maßstab zu beachten, dass eine Unrichtigkeit i.S.v. § 129 AO bereits dann ausgeschlossen ist, wenn es ernsthaft und mehr als nur theoretisch möglich erscheint, dass es zu ein Denk- oder Überlegungsfehler gekommen ist (vgl. etwa BFH, Urteil vom 10.3.2020 IX R 29/18, BStBl II 2020.698; Beschluss vom 26.11.1998 VI B 223/98, BFH/NV 1999, 593).

    kann eine solche auch geboten sein (vgl. etwa BFH, Urteil vom 10.3.2020 IX R 29/18, BStBl II 2020.698; s. auch etwa Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 129 AO Rz. 71).

  • BFH, 13.12.2022 - VIII R 16/19

    Verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Korrektur des Zinslaufs in einer

    Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts, die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.01.2020 - VIII R 4/17, BFHE 268, 2, BStBl II 2020, 433, Rz 16; vom 10.03.2020 - IX R 29/18, BFHE 268, 407, BStBl II 2020, 698, Rz 17.
  • FG München, 16.02.2022 - 4 K 1100/21

    Änderung eines Erbschaftssteuerbescheides

    Ebenso stellt auch die bewusste Nichtberücksichtigung von Teilen des feststehenden Akteninhalts keinen mechanischen Fehler dar, da auch Fehler bei der Erfassung des feststehenden Sachverhalts (Nichtbeachtung feststehender Tatsachen; Annahme eines in Wirklichkeit nicht gegebenen Sachverhalts) eine Berichtigung nach § 129 AO ausschließen (BFH-Urteil vom 10. März 2020 IX R 29/18, BFHE 268, 407, BStBl II 2020, 698, Rn. 17).

    Vielmehr muss ein davon abzugrenzender Fehler bei der Willensbildung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ausgeschlossen sein (BFH-Urteil vom 10. März 2020 - IX R 29/18, BFHE 268, 407, BStBl II 2020, 698).

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2023 - 16 K 16015/23

    Offenbare Unrichtigkeit bei Einsatz des Risiko-Managemente-Systems durch das

    Im Urteil vom 10.03.2020 IX R 29/18 hat der BFH (Rn. 16, 17) ausgeführt:.
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