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   BFH, 19.08.2008 - IX R 3/08   

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https://dejure.org/2008,2124
BFH, 19.08.2008 - IX R 3/08 (https://dejure.org/2008,2124)
BFH, Entscheidung vom 19.08.2008 - IX R 3/08 (https://dejure.org/2008,2124)
BFH, Entscheidung vom 19. August 2008 - IX R 3/08 (https://dejure.org/2008,2124)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Simons & Moll-Simons

    EigZulG § 17

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Eigenheimzulage bei Erwerb von Genossenschaftsanteilen auch bei Vergabe von Anteilen durch Genossenschaft an Kapitalanleger

  • Judicialis

    EigZulG § 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EigZulG § 17
    Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen; Anwendungsbereich von § 17 EigZulG

  • datenbank.nwb.de

    Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EigZul bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen ? Überhöhte Anforderungen an die Genossenschaftsförderung ? Abweichung von der Verwaltungsmeinung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewährung einer Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen; Anforderungen an das Bestehen einer Genossenschaft i.S.v. § 17 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG)

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Eigenheimzulage: Anschaffung von Anteilen an Wohnungsbaugenossenschaften

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EigZulG § 17
    Eigenheimzulage; Genossenschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 223, 563
  • NZM 2009, 328
  • DB 2009, 212
  • BStBl II 2009, 447
  • BStBl II 2010, 447
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 29.03.2007 - IX R 28/06

    Eigenheimzulage; Beteiligung an Genossenschaft

    Auszug aus BFH, 19.08.2008 - IX R 3/08
    Der Genossenschaft muss es um genossenschaftliches Wohnen gehen, sie darf nicht wie ein Bauträger Wohnungen errichten und sofort wieder veräußern (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635, m.w.N.).

    Dabei muss aber auch eine Überlassung von Wohnungen an Genossen beabsichtigt sein und stattgefunden haben (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1635).

    Insoweit muss es sich lediglich um eine Genossenschaft handeln, die von ihr errichtete Wohnungen ihren Mitgliedern unbeschadet eines entsprechenden Gesellschaftszwecks tatsächlich zum Wohnen überlässt (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1635).

  • BFH, 15.01.2002 - IX R 55/00

    EigZulG § 17

    Auszug aus BFH, 19.08.2008 - IX R 3/08
    Andererseits ist die Eigenheimzulage nicht davon abhängig, ob der Anspruchsberechtigte irgendwann im Förderzeitraum eine Wohnung der Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken nutzt (BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BFHE 197, 507, BStBl II 2002, 274).

    Denn die Begünstigung der Genossenschaft i.S. von § 17 EigZulG ist durch den mitgliedernützigen Zweck dieser Vereinigungsform gerechtfertigt (BFH-Urteil in BFHE 197, 507, BStBl II 2002, 274).

  • BFH, 31.07.2007 - IX B 36/06

    Verwendung des Geschäftsguthabens einer Genossenschaft zu

    Auszug aus BFH, 19.08.2008 - IX R 3/08
    Das Gesetz setzt aber nicht voraus, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2007 IX B 55/07, BFH/NV 2007, 1637; vom 31. Juli 2007 IX B 36/06, BFH/NV 2007, 2081; kritisch insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses der wohnungswirtschaftlichen Verwendung von mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens Wacker, EigZulG, 3. Aufl., § 17 Rz 12 a.E.), und ebenso wenig, dass neu angeschaffte und errichtete Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden müssen (so aber Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190, Rz 106).
  • BFH, 25.06.2007 - IX B 55/07

    Eigenheimzulage; Beteiligung an Genossenschaft

    Auszug aus BFH, 19.08.2008 - IX R 3/08
    Das Gesetz setzt aber nicht voraus, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2007 IX B 55/07, BFH/NV 2007, 1637; vom 31. Juli 2007 IX B 36/06, BFH/NV 2007, 2081; kritisch insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses der wohnungswirtschaftlichen Verwendung von mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens Wacker, EigZulG, 3. Aufl., § 17 Rz 12 a.E.), und ebenso wenig, dass neu angeschaffte und errichtete Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden müssen (so aber Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190, Rz 106).
  • BFH, 27.01.2010 - IX R 31/09

    Maßstäbe für die Zusammenballung von Einkünften nach § 34 EStG

    Die Norm ist nicht in einer Weise unbestimmt, dass sie ohne eine entsprechende Konkretisierung seitens der Verwaltung keinen hinreichend bestimmten, verfassungsgemäßen Regelungsgehalt hätte (vgl. zu Typisierungsbefugnissen BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 3/08, BFHE 223, 563, BStBl II 2009, 447).
  • BFH, 24.02.2012 - IX B 146/11

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i. S. des § 17 Abs. 1

    Darüber hinaus wird die Rechtsgrundlage zu klären sein, aufgrund dessen das BMF eine lineare Wertentwicklung der Beteiligung unterstellt, als Norminterpretation (zur Regelungsdelegation auf die Verwaltung im Fall einer Typisierung vgl. BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 3/08 (BFHE 223, 563, BStBl II 2009, 447) oder aber als Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung (zur Feststellungslast vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2010 IX R 47/10, BFHE 232, 235, BStBl II 2011, 744).
  • FG Hamburg, 15.10.2009 - 5 K 152/07

    Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage für künftige Förderzeiträume nach

    Ein die Förderfähigkeit der E betreffendes Musterverfahren (Klage gegen den am 11.12.2002 ergangenen Feststellungsbescheid des Finanzamts K gemäß § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung) wurde durch das der Klage stattgebende Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 19.12.2007 (Anlage K 8) und die bestätigende Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.03.2008 IX R 3/08 abgeschlossen.

    Nicht erforderlich ist, dass neu angeschaffte und errichtete Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden (vgl. vgl. BFH Urteil vom 19.08.2008 IX R 3/08, BFHE 223, 563, BStBl II 2009, 447).

    Dieses Erfordernis ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 17 EigZulG (vgl. BFH Urteil vom 19.08.2008 IX R 3/08 a.a.O.).

  • FG Sachsen, 17.04.2012 - 3 K 1531/07

    Zeitnahe Umsetzung des Satzungszwecks der Förderung des genossenschaftlichen

    cc) Die von dem FA aufgrund von Verwaltungsvorschriften des BMF von der Genossenschaft geforderte Verwendung von 2/3 des Geschäftsguthabens ihrer Genossenschaftsmitglieder für wohnungswirtschaftliche Zwecke und die Forderung, dass durch die Genossenschaft beschaffte Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder zu überlassen seien, kann nicht zu einem ungeschriebenen Gesetzestatbestandsmerkmal des § 17 EigZulG erhoben werden (vgl. BFH, Urteil vom 19. August 2008 - IX R 3/08 -, BStBl II 2009, 447; an dieser Auffassung hält das BMF seit seinem Schreiben vom 4. Juni 2009, BStBl I 2009, 670 auch nicht mehr fest).

    Denn die Begünstigung der Genossenschaft durch die Förderung nach § 17 EigZulG ist durch den mitgliedernützigen Zweck dieser Vereinigungsform gerechtfertigt (vgl. BFH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX R 28/06 -, BFH/NV 2007, 1635 und Urteil vom 19. August 2008 - IX R 3/08 -, BStBl II 2009, 447; vgl. auch Erhard, in: Blümich, a.a.O., Rn. 22).

  • BFH, 21.09.2011 - IX B 171/10

    Eigenheimzulage - Genossenschaftliches Wohnen als Förderzweck - Förderung durch

    Vor diesem gesetzlichen und satzungsmäßigen Hintergrund hat das FG --in Anlehnung an die schon vorhandene Rechtsprechung (insbesondere BFH-Urteile vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635, und vom 19. August 2008 IX R 3/08, BFHE 223, 563, BStBl II 2009, 447)-- innerhalb des Geschäftsbetriebs der Klägerin kein Überwiegen von Mitgliedergeschäften (gegenüber solchen mit Nichtmitgliedern; s. Bauer, Genossenschafts-Handbuch, § 1 GenG Rz 38) feststellen können.
  • FG Sachsen-Anhalt, 17.12.2013 - 5 K 1664/06

    Einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke

    Für die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2003 hat der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden, dass die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen gemäß § 17 EigZulG nicht voraussetze, dass der Anspruchsberechtigte irgendwann im Förderzeitraum eine Wohnung der Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken nutzt [BFH, Urteil vom 15. Januar 2002 - IX R 55/00 - BStBl. II 2002, S. 274, Urteil vom 15. Januar 2002 - IX R 10/00 - BFH/NV 2002, S. 902, Urteil vom 15. Januar 2002 - IX R 48/00 - BFH/NV 2002, S. 763, Urteil vom 15. Januar 2002 - IX R 61/00 - BFH/NV 2002, S. 764, Urteil vom 19. August 2008 - IX R 3/08 - BStBl. II 2009, S. 447; vgl. auch: Giloy, EigZulG, 2. Auflage, Berlin 1997, § 17 RdNr. 3; Hausen/Kohlrust-Schulz, Die Eigenheimzulage, München 1996, RdNr. 536; Wacker, EigZulG, 3. Auflage, München 2001, § 17 RdNr. 24].

    Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - der sich der Senat anschließt - davon auszugehen, dass das Gesetz nicht verlangt, dass mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden [BFH, Urteil vom 19. August 2008- IX R 3/08 - BStBl. II 2009, S. 447 (449)].

  • FG München, 05.05.2009 - 13 K 986/06

    Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen gem. § 17

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss es sich nach dem Wortlaut dieser Vorschrift und nach dem Zweck des Gesetzes, das "auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohneigentum" schaffen möchte (so Drucksache des Deutschen Bundestags - BT-Drucks - 13/2784 vom 26. Oktober 1995, S. 40, zu § 9 Abs. 2), um eine Genossenschaft handeln, die von ihr errichtete Wohnungen ihren Mitgliedern unbeschadet eines entsprechenden Gesellschaftszweck tatsächlich zum Wohnen überlässt (BFH-Urteile vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635; vom 19. August 2008 IX R 3/08, BFH/NV 2009, 251).

    Nicht vorausgesetzt wird dagegen, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftliche Zwecken verwandt werden oder dass neu angeschaffte und errichtete Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden müssen (BFH in BFH/NV 2009, 251).

  • FG Nürnberg, 25.01.2013 - 7 K 1688/10

    Voraussetzungen einer Genossenschaft i.S. des § 17 EigZulG - Grenzen des

    Der Bundesfinanzhof führe in seinem Urteil vom 19.08.2008 (IX R 3/08, BStBl II 2009, 447) zwar aus, dass die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nicht davon abhängig sei, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossenschaft zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet und dass die neu angeschafften und errichteten Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder zu eigenen Wohnzwecken überlassen würden.

    Zwar legt das Gesetz für die Verwendung der Genossenschaftseinlagen keine starre Grenze fest, insbesondere kann - entgegen in der Vergangenheit anders lautender BMF-Schreiben - nicht verlangt werden, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 3/08, BStBl II 2009, 447).

  • BFH, 12.07.2012 - IX B 64/12

    Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der

    In Betracht kommt eine Norminterpretation oder Typisierung, wobei die Regelungsdelegation auf die Verwaltung zweifelhaft ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 3/08, BFHE 223, 563, BStBl II 2009, 447).
  • FG München, 08.12.2009 - 13 K 1180/06

    Aufhebung der Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss es sich nach dem Wortlaut dieser Vorschrift und nach dem Zweck des Gesetzes, das "auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohneigentum" schaffen möchte (so Drucksache des Deutschen Bundestags - BT-Drucks - 13/2784 vom 26. Oktober 1995, S. 40, zu § 9 Abs. 2), um eine Genossenschaft handeln, die von ihr errichtete Wohnungen ihren Mitgliedern unbeschadet eines entsprechenden Gesellschaftszwecks tatsächlich zum Wohnen überlässt (BFH-Urteile vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635; vom 19. August 2008 IX R 3/08, BStBl II 2009, 447).

    Nicht vorausgesetzt wird dagegen, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden oder dass neu angeschaffte und errichtete Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden müssen (BFH in BStBl II 2009, 447).

  • OLG Frankfurt, 23.02.2010 - 5 U 17/09

    Schadensersatz wegen Verschweigen der Risiken eines Genossenschaftsbeitritts

  • FG Baden-Württemberg, 09.03.2009 - 6 K 304/05

    Eigenheimzulage für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen: Keine Förderung einer

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 10 K 3944/08

    Zur Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG für die Beteiligung an einer Genossenschaft

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