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   BFH, 08.04.2014 - IX R 32/13   

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https://dejure.org/2014,14181
BFH, 08.04.2014 - IX R 32/13 (https://dejure.org/2014,14181)
BFH, Entscheidung vom 08.04.2014 - IX R 32/13 (https://dejure.org/2014,14181)
BFH, Entscheidung vom 08. April 2014 - IX R 32/13 (https://dejure.org/2014,14181)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG - Anwendung des § 181 Abs. 5 AO

  • openjur.de

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG; Anwendung des § 181 Abs. 5 AO

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10d Abs 4 S 6 Halbs 2, EStG § 52 Abs 25 S 5, AO § 181 Abs 5, GG Art 20 Abs 3
    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG - Anwendung des § 181 Abs. 5 AO

  • Bundesfinanzhof

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG - Anwendung des § 181 Abs. 5 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10d Abs 4 S 6 Halbs 2 EStG 2002 vom 13.12.2006, § 52 Abs 25 S 5 EStG 2002 vom 13.12.2006, § 181 Abs 5 AO, Art 20 Abs 3 GG
    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG - Anwendung des § 181 Abs. 5 AO

  • rewis.io

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG - Anwendung des § 181 Abs. 5 AO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10d Abs. 4 S. 6; AO § 181 Abs. 5 S. 1
    Feststellung von Verlustvorträgen wegen Kosten der Berufsausbildung nach Ablauf der Festsetzungsverjährung

  • datenbank.nwb.de

    Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG für bereits festsetzungsverjährte Jahre

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs - und die Festsetzungsverjährung

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 01.03.2006 - XI R 33/04

    Feststellung des verbleibenden Verlustsabzugs gemäß § 10d EStG bei

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 32/13
    Die Klägerin bringt vor, sie habe auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. März 2006 XI R 33/04 (BFHE 212, 497, BStBl II 2007, 919) sowie der Rechtsprechung des BFH zur Abzugsfähigkeit der Kosten einer Berufsausbildung darauf vertraut, die Kosten ihrer Ausbildung in Ansatz zu bringen und die daraus folgenden Verluste gesondert feststellen lassen zu können.

    Die Möglichkeit einer Verlustfeststellung für bereits feststellungsverjährte Jahre ist der Klägerin erst durch die BFH-Urteile vom 12. Juni 2002 XI R 26/01 (BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681), in BFHE 212, 497, BStBl II 2007, 919, und vom 2. August 2006 XI R 65/05, BFHE 214, 492, BStBl II 2007, 921) eingeräumt worden.

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 32/13
    Die Verfassungswidrigkeit der Regelung folge zudem auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Dezember 2013  1 BvL 5/08 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 520).

    c) Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die in der Entscheidung des BVerfG in DStR 2014, 520 angeführten Grundsätze im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

  • BFH, 12.06.2002 - XI R 26/01

    Verlustfeststellungsbescheid und Festsetzungsverjährung

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 32/13
    Die Möglichkeit einer Verlustfeststellung für bereits feststellungsverjährte Jahre ist der Klägerin erst durch die BFH-Urteile vom 12. Juni 2002 XI R 26/01 (BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681), in BFHE 212, 497, BStBl II 2007, 919, und vom 2. August 2006 XI R 65/05, BFHE 214, 492, BStBl II 2007, 921) eingeräumt worden.

    Denn die Klägerin hatte nach Veröffentlichung der BFH-Entscheidung in BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681 mehr als drei Jahre Zeit, um auf der Grundlage dieser Entscheidung die ihr entstandenen Verluste verfahrensrechtlich geltend zu machen.

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 65/05

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs unter Einbeziehung verjährter

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 32/13
    Die Möglichkeit einer Verlustfeststellung für bereits feststellungsverjährte Jahre ist der Klägerin erst durch die BFH-Urteile vom 12. Juni 2002 XI R 26/01 (BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681), in BFHE 212, 497, BStBl II 2007, 919, und vom 2. August 2006 XI R 65/05, BFHE 214, 492, BStBl II 2007, 921) eingeräumt worden.
  • BFH, 09.12.1998 - XI R 62/97

    Erlaß oder Änderung von Verlust-Feststellungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 32/13
    Vor Ergehen der o.g. BFH-Urteile lehnten Rechtsprechung und Finanzverwaltung übereinstimmend die erstmalige Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs ab, wenn die Einkommensteuerveranlagung der betroffenen Jahre bestandskräftig war und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97, BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3, m.w.N., und vom 9. Mai 2011 XI R 25/99, BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817; vgl. auch H 10d "Feststellungsbescheid" des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2005, sowie Schmidt/Heinicke, EStG, 24. Aufl., § 10d Rz 55 f.).
  • BFH, 09.05.2001 - XI R 25/99

    Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 32/13
    Vor Ergehen der o.g. BFH-Urteile lehnten Rechtsprechung und Finanzverwaltung übereinstimmend die erstmalige Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs ab, wenn die Einkommensteuerveranlagung der betroffenen Jahre bestandskräftig war und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97, BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3, m.w.N., und vom 9. Mai 2011 XI R 25/99, BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817; vgl. auch H 10d "Feststellungsbescheid" des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2005, sowie Schmidt/Heinicke, EStG, 24. Aufl., § 10d Rz 55 f.).
  • FG München, 14.08.2007 - 5 V 1558/07

    Zeitpunkt für eine bindende Entscheidung über einen einkommensteuerrechtlichen

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 32/13
    a) Selbst wenn man eine Rückwirkung durch das Inkraftsetzen von § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG durch § 52 Abs. 25 Satz 5 i.d.F. des JStG 2007 annehmen würde, weil der zur Verlustfeststellung führende Verlust mehr als fünf Jahre vor der Gesetzesänderung entstanden ist und der Klägerin für die streitigen Feststellungszeiträume bis zum Inkrafttreten der Neuregelung im Dezember 2006 die Möglichkeit der Verlustfeststellung offen gestanden hat (vgl. insoweit für verfassungswidrige Rückwirkung FG München, Beschluss vom 14. August 2007  5 V 1558/07, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs für die Praxis der Steuerberatung 2008, 129; Kube, DStR 2011, 1829, 1832), ist die Rückwirkung im Rahmen der Abwägung zwischen den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen (vgl. dazu BTDrucks 16/2712, S. 44 f.) und dem Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 32/13
    Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Rechtslage in diesem Fall nicht verwehrt, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor einer Rechtsprechungsänderung einer gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprach (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, unter C.II.1.c, und vom 2. Mai 2012  2 BvL 5/10, BVerfGE 131, 20, unter B.I.2.b bb(2); für Verfassungsmäßigkeit der Regelung auch Heuermann, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10d Rz A 90, A 289, D 112).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 32/13
    Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Rechtslage in diesem Fall nicht verwehrt, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor einer Rechtsprechungsänderung einer gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprach (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, unter C.II.1.c, und vom 2. Mai 2012  2 BvL 5/10, BVerfGE 131, 20, unter B.I.2.b bb(2); für Verfassungsmäßigkeit der Regelung auch Heuermann, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10d Rz A 90, A 289, D 112).
  • BFH, 25.05.2011 - IX R 36/10

    Zur nach § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG einschränkenden Anwendung des § 181 Abs. 5 AO

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 32/13
    § 181 Abs. 5 AO bleibt aber anwendbar, wenn das Finanzamt keinen Verlustfeststellungsbescheid erlassen hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, etwa weil ihm die Verluste aus einer Steuererklärung bekannt waren (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 36/10, BFHE 233, 314, BStBl II 2011, 807; zum Normzweck BTDrucks 16/2712, S. 44, und ausführlich Ettlich, Der Betrieb 2009, 18, 24; Heuermann, DStR 2011, 1489, 1491).
  • FG Hamburg, 18.02.2013 - 6 K 43/11

    Verlustfeststellung gem. § 10d EStG für 1999 - 2001

  • BFH, 11.02.2015 - I R 5/13

    Feststellungsverjährung bei Verlustfeststellungsbescheiden

    Mit der Neuregelung wird damit eine zeitnahe Entscheidung über die Höhe des verbleibenden Verlustabzugs bezweckt, so dass Verlustfeststellungsbescheide grundsätzlich nur innerhalb der für die Steuerbescheide geltenden allgemeinen Verjährungsfrist ergehen können (BFH-Urteile vom 25. Mai 2011 IX R 36/10, BFHE 233, 314, BStBl II 2011, 807; vom 8. April 2014 IX R 32/13, BFH/NV 2014, 1206; s.a. Schnitter in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG/GewStG, § 35b GewStG Rz 45).
  • FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 201/14

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2.

    Nach der Rechtsprechung des BFH in seinen Urteilen vom 25.05.2011 (IX R 36/10) und vom 08.04.2014 (IX R 32/13) stelle die Unterlassung der Auswertung dieser Kenntnis eine Pflichtverletzung dar.

    § 181 Abs. 5 AO ist nach § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG jedoch nur anzuwenden, wenn das zuständige FA die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat, obwohl ihm diese möglich gewesen wäre, etwa weil ihm die Verluste aus einer Steuererklärung bekannt waren (BFH-Urteile vom 08.04.2014 IX R 32/13, BFH/NV 2014, 1206; vom 25.05.2011 IX R 36/10, BFHE 233, 314, BStBl II 2011, 807; zum Normzweck BT-Drucks 16/2712, S. 44, Ettlich, Der Betrieb 2009, 18, 24; Heuermann, DStR 2011, 1489, 1491).

    Der BFH hat in seinen o. g. Urteilen vom 08.04.2014 (IX R 32/13, BFH/NV 2014, 1206) und 25.05.2011 (IX R 36/10, BFHE 233, 314, BStBl II 2011, 807) das Vorliegen eines pflichtwidrigen Unterlassens konkret verneint und ausgeführt, dieses sei anzunehmen, wenn das FA keine Verlustfeststellung durchführe, obwohl ihm die Verluste aus einer Steuererklärung bekannt seien.

  • BFH, 14.04.2015 - IX R 17/14

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2.

    § 181 Abs. 5 AO bleibt aber anwendbar, wenn das FA keinen Verlustfeststellungsbescheid erlassen hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, etwa weil ihm die Verluste aus einer Steuererklärung bekannt waren (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 8. April 2014 IX R 32/13, BFH/NV 2014, 1206, m.w.N.).
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