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   BFH, 14.01.2004 - IX R 34/01   

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https://dejure.org/2004,3585
BFH, 14.01.2004 - IX R 34/01 (https://dejure.org/2004,3585)
BFH, Entscheidung vom 14.01.2004 - IX R 34/01 (https://dejure.org/2004,3585)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 2004 - IX R 34/01 (https://dejure.org/2004,3585)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Möglichkeit der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten - Einordnung einer zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlten ...

  • Judicialis

    FGO § 126; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1
    Vorfälligkeitsentschädigung

  • datenbank.nwb.de

    Vorfälligkeitsentschädigung als WK bei den Einkünften aus VuV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Uneinigkeit beim BFH - Steuerliche Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 1
    Vorfälligkeitsentschädigung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.04.1996 - IX R 5/94

    Wann können Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten abgezogen werden?

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - IX R 34/01
    Auf die Revision der Kläger hat der Senat die Vorentscheidung mit Urteil vom 23. April 1996 IX R 5/94 (BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595) aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen.

    Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung (Urteil in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, m.w.N.).

    An den davon teilweise abweichenden Rechtssätzen des Urteils in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595 hält der Senat nicht mehr fest.

  • BFH, 23.10.2001 - IX R 65/99

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Umfinanzierung - Umschuldung -

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - IX R 34/01
    Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist (s. dazu im Einzelnen BFH-Urteil vom 23. Oktober 2001 IX R 65/99, BFH/NV 2002, 341, m.w.N.).
  • BFH, 23.09.2003 - IX R 20/02

    Vermietung - Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - IX R 34/01
    Ist diese allerdings --wie im Streitfall-- durch die Grundstücksveräußerung veranlasst, steht sie, ebenso wie andere Veräußerungskosten mit dem nicht steuerbaren Vermögensbereich in Zusammenhang (z.B. BFH-Urteil vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57).
  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - IX R 34/01
    Die Rechtsgrundsätze der Entscheidungen des Senats zur Abziehbarkeit von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (z.B. Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154; vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706; vgl. auch Urteil vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573 - Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Konto zur Anlage als Festgeld mit Zu- und Abgang am selben Tag) gelten auch bei der Beurteilung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
  • BFH, 08.04.2003 - IX R 36/00

    Abzugsfähigkeit bei Umwidmung eines Darlehens

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - IX R 34/01
    Die Rechtsgrundsätze der Entscheidungen des Senats zur Abziehbarkeit von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (z.B. Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154; vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706; vgl. auch Urteil vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573 - Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Konto zur Anlage als Festgeld mit Zu- und Abgang am selben Tag) gelten auch bei der Beurteilung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
  • BFH, 25.01.2001 - IX R 27/97

    Betriebliche Schulden

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - IX R 34/01
    Die Rechtsgrundsätze der Entscheidungen des Senats zur Abziehbarkeit von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (z.B. Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154; vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706; vgl. auch Urteil vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573 - Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Konto zur Anlage als Festgeld mit Zu- und Abgang am selben Tag) gelten auch bei der Beurteilung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
  • BFH, 16.04.2002 - IX R 65/98

    Gemischt genutzte Gebäude; Zuordnung von Darlehenszinsen

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - IX R 34/01
    Die Rechtsgrundsätze der Entscheidungen des Senats zur Abziehbarkeit von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (z.B. Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154; vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706; vgl. auch Urteil vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573 - Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Konto zur Anlage als Festgeld mit Zu- und Abgang am selben Tag) gelten auch bei der Beurteilung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
  • FG Köln, 03.05.2001 - 10 K 4320/96

    Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - IX R 34/01
    Das Urteil des FG ist in EFG 2001, 1030 veröffentlicht.
  • BFH, 11.02.2014 - IX R 42/13

    Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den

    Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung (BFH-Urteile vom 14. Januar 2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091; vom 23. April 1996 IX R 5/94, BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, jeweils m.w.N.).

    Soweit der Senat Vorfälligkeitsentschädigungen in Veräußerungsfällen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zu den Werbungskosten gezählt hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1091, und in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, zu Vorfälligkeitsentschädigungen als Finanzierungskosten eines neu erworbenen Mietobjektes), hält er an dieser Rechtsprechung mit Blick auf die überzeugende Rechtsprechung des VIII. Senats zum Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften (BFH-Urteil in BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265) nicht länger fest.

  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04

    Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den

    Demgemäß unterfallen Vorfälligkeitsentschädigungen auch dem ertragsteuerrechtlichen Schuldzinsenbegriff mit der weiteren Folge, dass sie nur dann als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn sie i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, d.h. durch die Erzielung steuerbarer Einnahmen veranlasst sind (BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091).

    Soweit der IX. Senat des BFH einen Zurechnungszusammenhang zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und einem neu erworben Mietobjekt unter der Voraussetzung erwogen hat, dass der Steuerpflichtige spätestens bei Veräußerung des Altobjekts unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis zugunsten der Finanzierung des neuen Vermietungsobjekts verfügt (vgl. Urteile vom 23. April 1996 IX R 5/94, BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595; vom 19. Februar 2002 IX R 36/98, BFHE 198, 198, BStBl II 2003, 126), ist hierauf nicht einzugehen, da diese Rechtsauffassung mit Urteil in BFH/NV 2004, 1091 aufgegeben worden ist.

    Der hiermit verbundenen Zurückweisung der Revision steht nicht entgegen, dass der IX. Senat des BFH in dem bereits genannten Urteil in BFH/NV 2004, 1091 davon ausgegangen ist, dass Vorfälligkeitsentschädigungen in dem Umfang zu den Finanzierungskosten eines neuen (Vermietungs-)Objekts gehörten, als der aus der Veräußerung des ursprünglichen Grundbesitzes verbleibende Restkaufpreis für die Anschaffung oder Herstellung des neuen Objekts verwendet werde.

    Abgesehen davon, dass der IX. Senat diese Auffassung in einer späteren Entscheidung abgeschwächt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43: "allenfalls"), war sie für das Urteil in BFH/NV 2004, 1091 deshalb nicht tragend, weil in dem zu beurteilenden Sachverhalt die genannten Verwendungsvoraussetzungen nicht vorlagen.

  • BFH, 07.07.2005 - IX R 38/03

    Abstandszahlungen an Mieter bei beabsichtigter Selbstnutzung keine Werbungskosten

    b) In vergleichbarer Weise hat der BFH Entschädigungen, die ein Vermieter infolge einer auf vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des Kreditvertrags leistet, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, der nicht einkommensteuerbaren Veräußerung zugerechnet (BFH-Urteile vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57, und vom 14. Januar 2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091).
  • FG Münster, 22.05.2013 - 10 K 3103/10

    Maklerkosten können Werbungskosten bei Vermietungseinkünften sein!

    Hierzu führte der Kläger außerdem ein Urteil des 9. Senats des BFH vom 14.1.2004 (IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091) an.

    Später hat der BFH diese strengere Anforderung nicht mehr verlangt und es genügen lassen, dass der Restkaufpreis tatsächlich zur Finanzierung des neuen Objekts verwendet wird (so BFH-Urteil vom 14.1.2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 28.7.2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, unter 1.b, jeweils unter Aufgabe des o.g. Kriteriums aus dem BFH-Urteil in BStBl II 1996, 595; vgl. zu dieser Rechtsprechung auch Schmidt/Loschelder, 32. Aufl., § 9 EStG Rz. 92; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 21 EStG Anm. 97; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Anm. 385 "Vorfälligkeitsentschädigungen"; ablehnend jedoch Schießl, DStZ 2007, 466 ff.).

    Der VIII. Senat des BFH hat sich hierbei so von der o.g. Rechtsprechung des IX. Senats des BFH abgegrenzt, dass eine Abweichung von dessen Urteil in BStBl II 1996, 595 nicht vorliege, da die dort vertretene Rechtsauffassung vom 9. Senat später selbst wieder aufgegeben wurde (nämlich im BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1091; vgl. hierzu aber Kempermann, FR 2006, 417 f., wonach der IX. Senat in dieser Entscheidung lediglich das o.g. strengere Kriterium aufgegeben habe, nicht aber die gesamte Rechtsprechung als solches, und der demgemäß von einer Unvereinbarkeit der beiden Entscheidungen ausgeht).

    Eine Abweichung von den späteren Entscheidungen des IX. Senats des BFH in BFH/NV 2004, 1091 und in BFH/NV 2005, 43 liege nicht vor, da dort die o.g. Rechtsprechung nicht tragend geworden sei, weil die vom IX. Senat aufgestellten Voraussetzungen in den dortigen Fällen nicht vorgelegen hätten (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2006, 265, unter II.3.).

  • FG Köln, 21.03.2018 - 3 K 2364/15

    Berücksichtigung von in Zusammenhang mit dem Verkauf eines nicht zur

    Soweit der IX. Senat des BFH einen Zurechnungszusammenhang zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und einem neu erworbenen Mietobjekt unter der Voraussetzung erwogen hat, dass der Steuerpflichtige spätestens bei Veräußerung des Altobjekts unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis zugunsten der Finanzierung des neuen Vermietungsobjekts verfügt [...] ist hierauf nicht einzugehen, da diese Rechtsauffassung mit Urteil in BFH/NV 2004, 1091 aufgegeben worden ist.
  • BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03

    Vorfälligkeitsentschädigung; Grundstücksverkauf

    Im Hinblick darauf kann sie allenfalls als Bestandteil der Finanzierungskosten eines neuen Objektes den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sein, wenn und soweit der nach der Darlehenstilgung verbleibende Restkaufpreis zur Finanzierung eines neuen Objekts tatsächlich verwendet worden ist (BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091 unter Aufgabe der insoweit abweichenden Rechtsauffassung in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595).
  • FG Köln, 07.10.2020 - 5 K 2290/18

    Einkünfte aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH;

    Der Begriff der Schuldzinsen umfasse auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung (BFH-Urteile 2004 IX R 34/01.

    BFH/NV 2004, 1091, vom 14. Januar 2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091 und vom 23. April 1996 IX R 5/94, BStBI Il 1996, 595, jeweils m.w.N.).

    Die von den Klägern gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung ist auch nicht deshalb als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, weil sie ausnahmsweise nach der früheren (und nach dem BMF-Schreiben in BStBl I 2015, 581 auf den Streitfall noch anzuwendenden) Rechtsprechung des BFH als Finanzierungskosten für ein neu erworbenen Mietobjektes zu beurteilen gewesen sind und der nach der Darlehenstilgung verbleibende Restkaufpreis zur Finanzierung dieses Objekts tatsächlich verwendet worden ist (vgl. BFH- Urteile vom 23. April 1996 IX R 5/94, BStBl II 1996, 595 und vom 14. Januar 2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091).

  • BFH, 27.07.2004 - IX R 44/01

    Urteilsberichtigung - Revisionsfrist

    Die Vorfälligkeitsentschädigung wäre bei der Klägerin einkommensteuerrechtlich nicht abziehbar (vgl. BFH-Urteile vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57, unter II. 1.; vom 14. Januar 2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091, unter II. 1.), die Anrechnung des Disagios führte zu keinen Einnahmen der Klägerin (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 198, BStBl II 2003, 126).
  • FG München, 27.02.2018 - 2 K 1724/16

    Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung - Schuldzinsen als

    Der Begriff der Schuldzinsen umfasse auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung (unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 14. Januar 2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091; vom 23. April 1996 IX R 5/94, BStBl II 1996, 595).

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Vorfälligkeitsentschädigung nach der vom Steuerpflichtigen getroffenen Gestaltung ausnahmsweise als Finanzierungskosten für die Anschaffung eines neuen, dem Erzielen von Vermietungseinkünften dienenden Objekt zu beurteilen ist und soweit der nach der Darlehenstilgung verbleibende Restkaufpreis zur Finanzierung dieses Objekts tatsächlich verwendet worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1091; und in BStBl II 1996, 595, jeweils m.w.N.).

    e) Die von der Klägerin gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen sind auch nicht deshalb als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, weil sie ausnahmsweise nach der früheren (und nach dem BMF-Schreiben in BStBl I 2015, 581 auf den Streitfall noch anzuwendenden) Rechtsprechung des BFH als Finanzierungskosten für ein neu erworbenen Mietobjektes zu beurteilen gewesen sind und der nach der Darlehenstilgung verbleibende Restkaufpreis zur Finanzierung dieses Objekts tatsächlich verwendet worden ist (vgl. BFH in BStBl II 1996, 595 und in BFH/NV 2004, 1091).

  • FG Düsseldorf, 11.09.2013 - 7 K 545/13

    Vermietung und Verpachtung: Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung als

    Derartige Entschädigungen unterfallen dem ertragsteuerlichen Schuldzinsenbegriff mit der Folge, dass sie nur dann als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn sie im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, d.h. durch die Erzielung steuerbarer Einnahmen veranlasst sind (vgl. BFH Urteile vom 14.1.2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091 und vom 6.12.2005 VIII R 34/04 BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265).
  • BFH, 08.08.2005 - VIII B 73/04

    NZB: divergierende BFH-Entscheidung nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist

  • FG Düsseldorf, 12.04.2005 - 3 K 4223/03

    Werbungskosten bei Vertragsstrafe an ausländischen Arbeitgeber

  • FG Köln, 19.10.2023 - 11 K 1802/22

    Werbungskosten - Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung bei den

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1701/14

    Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten im Rahmen der Beendigung einer

  • BFH, 26.05.2011 - VIII B 187/10

    Revisionszulassung bei kumulativer Begründung eines Urteils - Keine

  • FG Köln, 14.08.2008 - 10 K 1272/07

    Steuermindernde Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten bei

  • FG München, 08.07.2010 - 5 K 465/10

    Auslegung des Einspruchs eines Steuerberaters gegen dessen

  • FG Köln, 24.11.2010 - 4 K 3951/07

    Schadensersatzzahlungen keine Werbungskosten bei VuV

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2011 - 5 K 5283/07

    Zahlungen an eine Bank zur Entlassung aus einem Immobilienkredit sind keine

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2008 - 4 K 19/05

    Abziehbarkeit des Abschlags vom Nennwert einer durch Factoring vorzeitig liquide

  • FG Köln, 16.12.2010 - 6 K 2370/07

    Schuldzinsenabzug bei Vermietung und Verpachtung

  • FG München, 27.02.2018 - 2 K 1725/16

    Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen

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