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   BFH, 12.03.2019 - IX R 34/17   

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https://dejure.org/2019,21359
BFH, 12.03.2019 - IX R 34/17 (https://dejure.org/2019,21359)
BFH, Entscheidung vom 12.03.2019 - IX R 34/17 (https://dejure.org/2019,21359)
BFH, Entscheidung vom 12. März 2019 - IX R 34/17 (https://dejure.org/2019,21359)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 4b S 3, EStG § 2 Abs 3, EStG § 10d Abs 1 S 1, EStG § 10d Abs 2 S 1, EStG VZ 2012
    Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

  • Bundesfinanzhof

    Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 4b S 3 EStG 2009 vom 01.11.2011, § 2 Abs 3 EStG 2009, § 10d Abs 1 S 1 EStG 2009, § 10d Abs 2 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2012
    Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

  • IWW

    § 10 Abs. 4b Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 10d Abs. 1, 2 EStG, § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG, § 11 EStG, § 2 Abs. 3 EStG, § 2 EStG, § 10d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

  • rewis.io

    Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

  • datenbank.nwb.de

    Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hinzurechnung eines KiSt-Erstattungsüberhangs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kirchensteuer-Erstattungsüberhang - und kein Verlustausgleich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Sonderausgaben und Verlustausgleich: Zum Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer

  • datev.de (Kurzinformation)

    Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 4b S 3, EStG § 10 Abs 1 Nr 4, EStG § 10d Abs 2, EStG § 2 Abs 4, EStR R 2
    Kirchensteuer, Erstattung, Verlustabzug, Sonderausgabe

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 4b S 3, EStG § 10 Abs 1 Nr 4, EStG § 10d Abs 2, EStG § 2 Abs 4, EStR R 2
    Kirchensteuer, Erstattung, Verlustabzug, Sonderausgabe

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 264, 201
  • NJW 2019, 2424
  • DB 2019, 1659
  • BStBl II 2019, 658
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.01.2010 - X B 32/09

    Verrechnung von Kirchensteuererstattung

    Auszug aus BFH, 12.03.2019 - IX R 34/17
    Zur früheren Rechtslage hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es für die Gegenrechnung der Erstattung nicht darauf ankommt, ob sich die erstatteten Beträge im Zahlungsjahr steuerlich ausgewirkt haben (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250; BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 X R 6/14, BFHE 254, 341, BStBl II 2016, 933).
  • FG Baden-Württemberg, 02.02.2017 - 3 K 834/15

    Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs beim Gesamtbetrag der

    Auszug aus BFH, 12.03.2019 - IX R 34/17
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 2. Februar 2017  3 K 834/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 06.07.2016 - X R 6/14

    Verrechnung der erstatteten lediglich begrenzt abziehbaren

    Auszug aus BFH, 12.03.2019 - IX R 34/17
    Zur früheren Rechtslage hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es für die Gegenrechnung der Erstattung nicht darauf ankommt, ob sich die erstatteten Beträge im Zahlungsjahr steuerlich ausgewirkt haben (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250; BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 X R 6/14, BFHE 254, 341, BStBl II 2016, 933).
  • FG Düsseldorf, 05.12.2019 - 14 K 3341/15

    Sonderausgaben: Reichweite der Hinzurechnung eines Kirchensteuerüberhangs

    Eine andere rechtliche Beurteilung sei auch nicht aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.03.2019 IX R 34/17 gerechtfertigt.

    Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung sowie auf die Gründe des BFH-Urteils vom 12.03.2019 IX R 34/17, die auch auf den Streitfall Anwendung finden würden.

    Das Verfahren hat im Hinblick auf das Revisionsverfahren IX R 34/17, welches durch das Urteil vom 12.03.2019 beendet worden ist, geruht.

    Da es gemäß § 11 Abs. 1 EStG auf den Zufluss der Erstattung ankommt, findet die am 01.01.2012 aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2011, 2131) in Kraft getretene Regelung des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG auf den vorliegenden Streitfall Anwendung (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.2019 IX R 34/17, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2019, 658, unter II. 1. a).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH, BStBl II 2019, 658, unter II. 1. c), vorgehend Finanzgericht - FG - Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2017 3 K 834/15, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2017, 826), der der Senat folgt, ist nach§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG Voraussetzung für die Hinzurechnung allein das Vorhandensein eines Erstattungsüberhangs unabhängig davon, ob sich die KiSt-Aufwendungen im Zeitpunkt der Zahlung tatsächlich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuermindernd ausgewirkt haben.

    Aus Gründen der formellen Gleichbehandlung ist eine Hinzurechnung vielmehr auch dann vorzunehmen, wenn (ohne weiteres) feststeht, dass sich die Zahlung nicht ausgewirkt hat (vgl. BFH, BStBl II 2019, 658 unter II. 1. c).

    Die Regelung des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG enthält somit keine willkürliche Differenzierung, was den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (BFH, BStBl II 2019, 658 unter II. 1. c).

    Aufgrund der Hinzurechnung zum Gesamtbetrag der Einkünfte (vgl. BFH, BStBl II 2019, 658, unter II. 1. b) handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers systematisch auch nicht um eine neue Einkunftsart, sondern um eine "umgekehrte Sonderausgabe" (vgl. Kulosa in H/H/R, a.a.O., § 10 EStG Anm. 413; dagegen Scharfenberg/Marbes, Der Betrieb 2011, 2282).

    Im Berechnungsschema des § 2 EStG ist der Erstattungsüberhang - wie geschehen - an der Stelle der Sonderausgaben zu berücksichtigen und erhöht somit das Einkommen i.S. des § 2 Abs. 4 EStG (vgl. BFH, BStBl II 2019, 658, unter II. 1. b).

  • FG Münster, 07.07.2020 - 6 K 2090/17

    Einkommensteuer: Zwingende Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

    Das Verfahren hat zunächst im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen IX R 34/17 geruht.

    Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, die Wiederaufrollung der Steuerfestsetzungen von Vorjahren zu vermeiden (vgl. BT-Drucks 17/5125 vom 21.03.2011, S. 37) und den Steuervollzug dadurch zu vereinfachen (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.2019 IX R 34/17, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658) wird auch dann erreicht, wenn - wie im Streitfall - die Kirchensteuererstattungen erheblich höher ausfallen als die im Jahr der Erstattung gezahlten Kirchensteuerbeträge.

    Der oben genannte Zweck - Beschränkung der Sonderausgaben auf die endgültige Belastung - wird gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dadurch erreicht, dass Kirchensteuererstattungen, die im Erstattungsjahr nicht mit gleichartigen Zahlungen ausgeglichen werden können, wie negative Sonderausgaben zu behandeln sind (vgl. Jachmann-Michel, jurisPR SteuerR 38/2019 Anmerkung zum BFH-Urteil vom 23.09.2019 IX R 34/17, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658).

    Von zumindest einer stärkeren Belastung bestimmter Steuerpflichtiger geht auch der BFH aus, hält jedoch § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG aufgrund der "Belastungsneutralität" für verfassungsgemäß (vgl. BFH in BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658).

    Diese Erwägungen sind auf die neue Rechtslage übertragbar (BFH in BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658; ebenso Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 10 EStG Rz 413).

    Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die oben dargestellte Ungleichbehandlung im Streitfall grundrechtsrelevant ist und - wovon der erkennende Senat in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation ausgeht - den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) berührt, oder ob möglicherweise bereits eine etwaige Ungleichbehandlung i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer unter systematischen Gesichtspunkten betrachteten "Belastungsneutralität" der Vorschrift des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG zu verneinen ist (vgl. BFH in BFH in BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658).

    Weiter entspricht es dem legitimen Zweck der Vorschrift des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG, dass Kirchensteuererstattungen, die im Erstattungsjahr nicht mit gleichartigen Zahlungen ausgeglichen werden können, wie negative Sonderausgaben zu behandeln sind (Jachmann-Michel, jurisPR-SteuerR 38/2019 Anmerkung zum BFH-Urteil vom 12.13.2019 - IX R 34/17; Krüger in Schmidt, EStG, 39. Aufl. 2020, § 10 Rn. 7).

  • BFH, 22.03.2023 - X R 27/21

    Verrechnung und Hinzurechnung (§ 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG) einer Erstattung

    Insbesondere dann, wenn sich Erstattungsüberhänge ergeben, sollen nicht mehr die Bescheide der zurückliegenden Zahlungsjahre geändert werden; vielmehr sollen die steuerlichen Konsequenzen veranlagungszeitraumübergreifend im Erstattungsjahr durch den Ansatz einer umgekehrten bzw. "negativen" Sonderausgabe gezogen werden (s. Senatsurteil vom 29.06.2022 - X R 1/20, BFHE 277, 354 , Rz 26; BFH-Urteil vom 12.03.2019 - IX R 34/17, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658, Rz 16; HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 413; BeckOK EStG/Fissenewert, a.a.O., EStG § 10 Rz 545).

    Da § 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG am 01.01.2012 in Kraft getreten sind (s. oben, unter II.1.a bb (1)), gelten sie für alle Erstattungen, die dem Steuerpflichtigen nach dem 31.12.2011 gemäß § 11 EStG zugeflossen sind bzw. zufließen (vgl. Senatsurteil in BFHE 277, 354, Rz 16; BFH-Urteil in BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658, Rz 14).

    Der IX. Senat des BFH hat mit seinem Urteil in BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658 (unter Rz 17) bereits entschieden, dass die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG eine zulässige Typisierung darstellt und es insoweit auch nicht darauf ankommt, ob sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr steuermindernd ausgewirkt hat.

    Zur Begründung hat der IX. Senat auf die frühere Rechtslage und die dazu einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Senats verwiesen, der zufolge die Verrechnungsmethode unter systematischen Gesichtspunkten belastungsneutral sei; diese Erwägungen seien auf die neue Rechtslage übertragbar (BFH-Urteil in BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658, Rz 18).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2021 - 4 K 1565/19

    Steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen - Hinzurechnung eines

    Für die Frage, ob die Neuregelung des § 10 Abs. 4b EStG auf eine konkrete Erstattung anzuwenden ist, kommt es insofern auf den Zufluss (§ 11 EStG) der Erstattung an (BFH, Urteil vom 12. März 2019 - IX R 34/17 -, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658), d.h. darauf, ob die Erstattung dem Steuerpflichtigen ab dem 1. Januar 2012 zugeflossen ist.

    Eine Erhöhung des Gesamtbetrags der Einkünfte selbst erfolgt also nicht; vielmehr wird diesem Betrag der Erstattungsüberhang auf Ebene des § 2 Abs. 4 EStG bei der Ermittlung des Einkommens hinzugerechnet (vgl. zu Kirchensteuererstattungen: BFH, Urteil vom 12. März 2019 - IX R 34/17 -, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658; Vogel, in: Blümich, 156. Ergänzungslieferung März 2021, § 10 EStG Rn. 315).

    Etwas Anderes kann aufgrund der gewählten typisierenden Regelung aus Gründen der formellen Gleichbehandlung auch dann nicht gelten, wenn (ohne Weiteres) feststeht, dass sich eine Zahlung nicht ausgewirkt hat (BFH, Urteil vom 12. März 2019 - IX R 34/17 -, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 2017 - 3 K 834/15 -, EFG 2017, 826; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 14 K 3341/15 E -, EFG 2020, 352; Finanzgericht Münster, Urteil vom 7. Juli 2020 - 6 K 2090/17 E -, EFG 2020, 1742; Bleschick in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 20. Auflage 2021, § 10 EStG, Rn. 37a).

    Die Verrechnungsmethode ist jedoch unter systematischen Gesichtspunkten im Grundsatz belastungsneutral (so für Kirchensteuererstattungen: BFH, Urteil vom 12. März 2019 - IX R 34/17 -, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658) und bewirkt damit keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in Gestalt des subjektiven Nettoprinzips, da sich die von der Vorschrift erfassten Aufwendungen zuvor - jedenfalls im der Gesetzgebung zugrunde gelegten typischen Fall - in voller Höhe als Sonderausgaben steuermindernd auswirken konnten (BT-Drucksache 17/5125, S. 37; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 2017 - 3 K 834/15 -, EFG 2017, 826) und sich im Fall der Klägerin nach dem Klägervortrag tatsächlich auch steuermindernd ausgewirkt hatten.

    Denn müsste in jedem Einzelfall ermittelt werden, ob (und ggf. in welcher Höhe) sich die erstattete Zahlung steuerlich ausgewirkt hat, würde der Vereinfachungszweck der Norm verfehlt (BFH, Urteil vom 12. März 2019 - IX R 34/17 -, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 2017 - 3 K 834/15 -, EFG 2017, 826; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 14 K 3341/15 E -, EFG 2020, 352; Finanzgericht Münster, Urteil vom 7. Juli 2020 - 6 K 2090/17 E -, EFG 2020, 1742).

  • FG München, 22.09.2020 - 12 K 1937/19

    Zum Zusammentreffen eines Erstattungsüberhangs mit einem negativen Gesamtbetrag

    Diese Verrechnungsmöglichkeit habe auch der BFH in seinem Urteil vom 12. März 2019 (Az. IX R 34/17) bestätigt.

    Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erhöht nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte i.S.v. § 2 Abs. 3 EStG (BFH-Urteil vom 12. März 2019 IX R 34/17, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658).

    Die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG findet auch statt, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat (BFH-Urteil vom 12. März 2019 IX R 34/17, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658).

    Der Steuerpflichtige muss dieses Ergebnis hinnehmen, denn auch der umgekehrte Fall, dass sich eine Kirchensteuerzahlung in voller Höhe ausgewirkt hat, während der Hinzurechnungsbetrag im Erstattungsjahr eine Erhöhung der Einkommensteuer nicht auslöst (bei hohem negativem Gesamtbetrag der Einkünfte), kann eintreten (BFH-Urteil vom 12. März 2019 IX R 34/17, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658 mit Anmerkungen Kanzler, FR 2019, 970 und Ratschow, BFH/PR 2019, 249).

    cc) Im Übrigen hat der BFH im Urteil vom 12. März 2019 (Az. IX R 34/17, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658) ausgeführt, dass auch der Fall eintreten kann, dass der Hinzurechnungsbetrag (Erstattungsüberhang) im Erstattungsjahr eine Erhöhung der Einkommensteuer nicht auslöst, wenn ein hoher negativer Gesamtbetrag der Einkünfte vorliegt.

  • BFH, 29.06.2022 - X R 1/20

    Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs i.S. des § 10 Abs. 4b Satz

    Die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG findet auch statt, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 12.03.2019 - IX R 34/17, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658, Rz 17).

    Es kommt insofern auf den Zufluss (§ 11 EStG) der Erstattung an (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.03.2019 - IX R 34/17, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658, Rz 14).

    Vielmehr sollen die steuerlichen Konsequenzen veranlagungszeitraumübergreifend im Erstattungsjahr durch den Ansatz einer umgekehrten bzw. "negativen" Sonderausgabe gezogen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658, Rz 16; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 413).

    Der IX. Senat des BFH hat mit Urteil in BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658 bereits entschieden, dass die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG auch stattfindet, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat (Rz 17).

  • BFH, 03.05.2023 - IX R 6/21

    Verlustrücktrag: Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte im

    Das habe der BFH beiläufig bekräftigt (BFH-Urteil vom 12.03.2019 - IX R 34/17, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658).

    b) Davon ausgehend, erhöht der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG nach Maßgabe des Senatsurteils vom 12.03.2019 - IX R 34/17 (BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658) das zu versteuernde Einkommen.

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