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   BFH, 24.10.2012 - IX R 35/11   

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https://dejure.org/2012,44955
BFH, 24.10.2012 - IX R 35/11 (https://dejure.org/2012,44955)
BFH, Entscheidung vom 24.10.2012 - IX R 35/11 (https://dejure.org/2012,44955)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 2012 - IX R 35/11 (https://dejure.org/2012,44955)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Kein Werbungskostenabzug für Schuldzinsen aus privater Darlehensforderung

  • openjur.de

    Kein Werbungskostenabzug für Schuldzinsen aus privater Darlehensforderung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1
    Kein Werbungskostenabzug für Schuldzinsen aus privater Darlehensforderung

  • Bundesfinanzhof

    Kein Werbungskostenabzug für Schuldzinsen aus privater Darlehensforderung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 1997, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997
    Kein Werbungskostenabzug für Schuldzinsen aus privater Darlehensforderung

  • IWW
  • rewis.io

    Kein Werbungskostenabzug für Schuldzinsen aus privater Darlehensforderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 2
    Behandlung von Schuldzinsen aus Bankdarlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de

    Schuldzinsen zur Finanzierung einer Zugewinnausgleichsforderung keine Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Behandlung von Schuldzinsen aus Bankdarlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schuldzinsen zur Finanzierung des Zugewinnausgleichs

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 25.05.2011 - IX R 25/10

    Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Treuhandvertrags unter

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - IX R 35/11
    Danach sind solche Verträge steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 25/10, BFH/NV 2011, 1677).

    Da nach den Feststellungen des FG keine Zinsen gezahlt wurden, wurde der Darlehensvertrag auch nicht tatsächlich durchgeführt (vgl. zur ständigen Rechtsprechung zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen BFH-Urteile vom 14. März 2012 IX R 37/11, BFHE 236, 522, BStBl II 2012, 487; in BFH/NV 2011, 1677; insbesondere zum Erfordernis der tatsächlichen Durchführung BFH-Urteil vom 11. Mai 2010 IX R 19/09, BFHE 229, 301, BStBl II 2010, 823).

  • FG Düsseldorf, 20.01.2011 - 14 K 2239/09

    Anerkennung von Schuldzinsen aus einem Darlehen als Werbungskosten bei den

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - IX R 35/11
    Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 227 veröffentlichten Urteil, die vom Kläger gezahlten Schuldzinsen seien nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Werbungskosten abziehbar, weil sie mit dem Zugewinnausgleich in ursächlichem Zusammenhang stünden.
  • BFH, 11.05.1993 - IX R 25/89

    Schuldzinsen für Darlehen, das zur Erfüllung einer

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - IX R 35/11
    Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 11. Mai 1993 IX R 25/89, BFHE 171, 445, BStBl II 1993, 751, m.w.N.).
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 53/95

    Umwidmung eines Darlehens

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - IX R 35/11
    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige (BFH-Urteile vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682, unter II.1.c; vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 2., m.w.N.).
  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - IX R 35/11
    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige (BFH-Urteile vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682, unter II.1.c; vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 2., m.w.N.).
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00

    Absetzbarkeit von Anschaffungskosten bei teilweiser Selbstnutzung

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - IX R 35/11
    Das gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG), und damit für ein Darlehen geleistet worden sind, das durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597).
  • BFH, 01.03.2005 - IX R 58/03

    Schuldzinsenabzug bei einem nur teilweise zur Gebäudeanschaffung verwendeten

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - IX R 35/11
    Das gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG), und damit für ein Darlehen geleistet worden sind, das durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597).
  • BFH, 11.05.2010 - IX R 19/09

    Zur steuerrechtlichen Anerkennung einer formunwirksamen vereinbarten

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - IX R 35/11
    Da nach den Feststellungen des FG keine Zinsen gezahlt wurden, wurde der Darlehensvertrag auch nicht tatsächlich durchgeführt (vgl. zur ständigen Rechtsprechung zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen BFH-Urteile vom 14. März 2012 IX R 37/11, BFHE 236, 522, BStBl II 2012, 487; in BFH/NV 2011, 1677; insbesondere zum Erfordernis der tatsächlichen Durchführung BFH-Urteil vom 11. Mai 2010 IX R 19/09, BFHE 229, 301, BStBl II 2010, 823).
  • BFH, 14.03.2012 - IX R 37/11

    Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Treuhandvertrags unter

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - IX R 35/11
    Da nach den Feststellungen des FG keine Zinsen gezahlt wurden, wurde der Darlehensvertrag auch nicht tatsächlich durchgeführt (vgl. zur ständigen Rechtsprechung zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen BFH-Urteile vom 14. März 2012 IX R 37/11, BFHE 236, 522, BStBl II 2012, 487; in BFH/NV 2011, 1677; insbesondere zum Erfordernis der tatsächlichen Durchführung BFH-Urteil vom 11. Mai 2010 IX R 19/09, BFHE 229, 301, BStBl II 2010, 823).
  • BFH, 11.02.2014 - IX R 42/13

    Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den

    Maßgeblich ist insoweit, ob die Darlehensvaluta, auf die Schuldzinsen gezahlt werden, zur Erzielung von Vermietungseinkünften aufgenommen und tatsächlich verwendet worden ist; ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 2012 IX R 35/11, BFH/NV 2013, 522, m.w.N.).
  • BFH, 12.07.2016 - IX R 29/15

    Nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbare Schuldzinsen sind keine Werbungskosten bei

    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 IX R 35/11, BFH/NV 2013, 522, m.w.N.).
  • FG Köln, 07.10.2020 - 5 K 2290/18

    Einkünfte aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH;

    Maßgeblich sei insoweit, ob die Darlehensvaluta, auf die Schuldzinsen gezahlt werde, zur Erzielung von Vermietungseinkünften aufgenommen und tatsächlich verwendet worden sei; ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reiche nicht aus (Urteil des BFH vom 24.10.2012, IX R 35/11, BFH/NV 2013, 522, m.w.N.).

    Maßgeblich ist insoweit, ob die Darlehensvaluta, auf die Schuldzinsen gezahlt werden, zur Erzielung von Vermietungseinkünften aufgenommen und tatsächlich verwendet worden ist; ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 IX R 35/11, BFH/NV 2013, 522, m.w.N.).

  • BFH, 27.04.2015 - IX B 130/14

    Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten nur bei Einsatz der

    Die Feststellung, wofür die Darlehensmittel im Einzelfall tatsächlich verwendet worden sind, obliegt dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 24. Oktober 2012 IX R 35/11, BFH/NV 2013, 522, unter II.1., und vom 25. Februar 2009 IX R 52/07, BFH/NV 2009, 1255, unter II.1.; vgl. auch Schmidt/Loschelder, EStG, 34. Aufl., § 9 Rz 140).
  • BFH, 23.10.2015 - IX B 92/15

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung - Verlust des Rügerechts bei

    Die rechtskundig vertretenen Kläger hatten in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern und im Rahmen der ihnen obliegenden Feststellungslast darzulegen, dass die Darlehensmittel zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgenommen und tatsächlich verwendet worden sind (vgl. etwa BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 IX R 35/11, BFH/NV 2013, 522, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2014 - 2 K 1976/12

    Betriebsstättenbegriff i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

    Nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) hat der Kläger hierfür die Folgen der Unerwiesenheit zu tragen, denn den Steuerpflichtigen trifft die Feststellungslast für steuermindernde Tatumstände (st. Rspr.; vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 IX R 35/11, BFH/NV 2013 Seite 522 m. w. N.).
  • FG München, 27.02.2018 - 2 K 1724/16

    Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung - Schuldzinsen als

    Maßgeblich ist insoweit, ob die Darlehensvaluta, auf die Schuldzinsen gezahlt werden, zur Erzielung von Vermietungseinkünften aufgenommen und tatsächlich verwendet worden ist; ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 IX R 35/11, BFH/NV 2013, 522, m.w.N.).
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