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   BFH, 29.10.2019 - IX R 39/17   

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https://dejure.org/2019,54741
BFH, 29.10.2019 - IX R 39/17 (https://dejure.org/2019,54741)
BFH, Entscheidung vom 29.10.2019 - IX R 39/17 (https://dejure.org/2019,54741)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 2019 - IX R 39/17 (https://dejure.org/2019,54741)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § ... 20 Abs 1 Nr 9, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7, EStG § 4 Abs 3, HGB § 255, AO § 179 Abs 2 S 2, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, FGO § 60 Abs 3, FGO § 123 Abs 1 S 2, EStG § 7, AO § 39 Abs 2 Nr 2, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 29.10.2019 IX R 38/17 - Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im Privatvermögen - Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner Gesellschafterstellung - Ergänzungsrechnung

  • Bundesfinanzhof

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 29.10.2019 IX R 38/17 - Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im Privatvermögen - Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner Gesellschafterstellung - Ergänzungsrechnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 9 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG 2002, § 4 Abs 3 EStG 2002, § 255 HGB
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 29.10.2019 IX R 38/17 - Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im Privatvermögen - Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner Gesellschafterstellung - Ergänzungsrechnung

  • IWW

    § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 164 Abs. 1 der Abgabenordnung, § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bewertungsgesetzes (BewG), § 76 Abs. 1 Nr. 1 BewG, §§ 78 bis 82 BewG, §§ 17 bis 20 ImmoWertV, § 9 Abs. 1 BewG, § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO, § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 21 EStG, § 4 Abs. 3 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG, § 7 EStG, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 7 Abs. 4, 5 EStG, § 255 des Handelsgesetzbuches (HGB), § 24 Satz 2 ImmoWertV, § 118 Abs. 2 FGO, § 9 BewG, § 9 Abs. 2 Satz 2, 3 BewG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der einem Gesellschafter einer vermögensverwaltend tätigen BGB-Gesellschaft entstandenen Aufwendungen für den Erwerb seiner Gesellschafterstellung; Behandlung des vom Erwerber übernommenen negativen Kapitalkontos des Veräußerers; Prüfung des ...

  • rewis.io

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 29.10.2019 IX R 38/17 - Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im Privatvermögen - Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner Gesellschafterstellung - Ergänzungsrechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im Privatvermögen - Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner Gesellschafterstellung - Ergänzungsrechnung

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung der einem Gesellschafter einer vermögensverwaltend tätigen BGB -Gesellschaft entstandenen Aufwendungen für den Erwerb seiner Gesellschafterstellung

  • datenbank.nwb.de

    Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im Privatvermögen - Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner Gesellschafterstellung - Ergänzungsrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7
    Absetzung für Abnutzung, Kaufpreis, Bewertung, Gutachten, Nahestehende Person, Angemessenheit

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (31)

  • BFH, 11.02.2003 - IX R 13/00

    Kaufpreisaufteilung bei Mietwohngrundstück

    Auszug aus BFH, 29.10.2019 - IX R 39/17
    bb) Für eine in diesem Zusammenhang erforderliche Schätzung des Werts des gesamten Objekts sowie des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils in den maßgeblichen Streitjahren kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH die WertV bzw. die ImmoWertV herangezogen werden (vgl. etwa BFH-Urteile vom 11.02.2003 - IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769, unter II.2.a, und vom 29.05.2008 - IX R 36/06, BFH/NV 2008, 1668, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 15.11.2016 - IX B 98/16, BFH/NV 2017, 292).

    Der BFH als Revisionsgericht muss aber prüfen, ob das FG dabei die zutreffende Methode angewandt hat (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 769; vom 10.10.2000 - IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183, m.w.N.).

    cc) Bei Mietwohngrundstücken im Privatvermögen ist grundsätzlich die Kaufpreisaufteilung nach dem Sachwertverfahren angebracht; denn bei ihnen ist regelmäßig davon auszugehen, dass für den Erwerb neben Ertragsgesichtspunkten und der sicheren Kapitalanlage auch die Aussicht auf einen langfristigen steuerfreien Wertzuwachs des Vermögens ausschlaggebend ist (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1668, und in BFH/NV 2003, 769; BFH-Beschluss vom 23.06.2005 - IX B 132/04, BFH/NV 2005, 1798; Blümich/ Schallmoser, § 21 EStG Rz 246).

    Eine Bewertung anhand des Ertragswertverfahrens ist --ausnahmsweise-- möglich, wenn dieses aus Sicht des FG --welche hinreichend zu begründen wäre-- zum zutreffenderen Wert führt und die tatsächlichen Wertverhältnisse besser abbildet (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1668, unter II.2., und in BFH/NV 2003, 769, unter II.2.a; BFH-Beschlüsse vom 23.06.2005 - IX B 117/04, BFH/NV 2005, 1813; in BFH/NV 2017, 292).

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1280/18

    AfA: Ergänzungsrechnung beim Eintritt in eine vermögensverwaltende Gesellschaft

    Auszug aus BFH, 29.10.2019 - IX R 39/17
    Die steuerrechtliche Bewertung der in einer solchen Ergänzungsrechnung ausgewiesenen Rechnungsposten --wie etwa der in der Ergänzungsrechnung zu berücksichtigenden AfA des betreffenden Gesellschafters-- ist grundsätzlich nicht von der Handhabung in der Gesamthandsbilanz abhängig (so zutreffend FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2018 - 3 K 1280/18, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 358, rechtskräftig).

    Doch auch insoweit besteht --im Interesse einer zutreffenden, einzelfallbezogenen Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip-- die Notwendigkeit, eine vorübergehende Modifikation der steuerlichen Gewinnverteilung hinsichtlich derjenigen Werte, die allein dem neuen Gesellschafter zuzuordnen sind, vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.1991 - VIII R 148/85, BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647, und in BFHE 225, 402, BStBl II 2009, 993; FG Rheinland-Pfalz in EFG 2019, 358).

    Die Fortschreibung der so ausgewiesenen Anschaffungskosten geschieht dabei unabhängig von der Handhabung bei der Gesamthand (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2014 - IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34; s. ferner FG Rheinland-Pfalz in EFG 2019, 358; Tiede in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 15 EStG Rz 505).

    Nach diesen Grundsätzen ist die auf den neu eintretenden Gesellschafter entfallende AfA der Gesamthand auch nicht von der für die Ergänzungsrechnung errechneten AfA abzuziehen (FG Rheinland-Pfalz in EFG 2019, 358; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 465; Bolk, DStZ 2015, 474; vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2017, 34, "Beispiel 1", zur Ergänzungsbilanz bei einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft).

  • BFH, 29.05.2008 - IX R 36/06

    Kaufpreisaufteilung bei einem gemischt genutzten Grundstück im Privatvermögen

    Auszug aus BFH, 29.10.2019 - IX R 39/17
    bb) Für eine in diesem Zusammenhang erforderliche Schätzung des Werts des gesamten Objekts sowie des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils in den maßgeblichen Streitjahren kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH die WertV bzw. die ImmoWertV herangezogen werden (vgl. etwa BFH-Urteile vom 11.02.2003 - IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769, unter II.2.a, und vom 29.05.2008 - IX R 36/06, BFH/NV 2008, 1668, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 15.11.2016 - IX B 98/16, BFH/NV 2017, 292).

    cc) Bei Mietwohngrundstücken im Privatvermögen ist grundsätzlich die Kaufpreisaufteilung nach dem Sachwertverfahren angebracht; denn bei ihnen ist regelmäßig davon auszugehen, dass für den Erwerb neben Ertragsgesichtspunkten und der sicheren Kapitalanlage auch die Aussicht auf einen langfristigen steuerfreien Wertzuwachs des Vermögens ausschlaggebend ist (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1668, und in BFH/NV 2003, 769; BFH-Beschluss vom 23.06.2005 - IX B 132/04, BFH/NV 2005, 1798; Blümich/ Schallmoser, § 21 EStG Rz 246).

    Eine Bewertung anhand des Ertragswertverfahrens ist --ausnahmsweise-- möglich, wenn dieses aus Sicht des FG --welche hinreichend zu begründen wäre-- zum zutreffenderen Wert führt und die tatsächlichen Wertverhältnisse besser abbildet (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1668, unter II.2., und in BFH/NV 2003, 769, unter II.2.a; BFH-Beschlüsse vom 23.06.2005 - IX B 117/04, BFH/NV 2005, 1813; in BFH/NV 2017, 292).

  • BFH, 24.06.2009 - VIII R 13/07

    AfA-Berechtigung bei der Aufnahme eines Gesellschafters in eine freiberufliche

    Auszug aus BFH, 29.10.2019 - IX R 39/17
    aaa) Die höchstrichterliche Rechtsprechung wendet die aufgezeigten Grundsätze auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG an; in diesen Fällen sind die Anschaffungskosten des Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, soweit sie in der betrieblichen Einnahmen-Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können (BFH-Urteil vom 24.06.2009 - VIII R 13/07, BFHE 225, 402, BStBl II 2009, 993, m.w.N.; Desens/Blischke, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15 Rz F 36; s.a. H 4.5 (1) des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2016, Stichwort "Ergänzungsrechnung").

    Doch auch insoweit besteht --im Interesse einer zutreffenden, einzelfallbezogenen Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip-- die Notwendigkeit, eine vorübergehende Modifikation der steuerlichen Gewinnverteilung hinsichtlich derjenigen Werte, die allein dem neuen Gesellschafter zuzuordnen sind, vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.1991 - VIII R 148/85, BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647, und in BFHE 225, 402, BStBl II 2009, 993; FG Rheinland-Pfalz in EFG 2019, 358).

  • BFH, 15.11.2016 - IX B 98/16

    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden - Bewertungsmethode

    Auszug aus BFH, 29.10.2019 - IX R 39/17
    bb) Für eine in diesem Zusammenhang erforderliche Schätzung des Werts des gesamten Objekts sowie des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils in den maßgeblichen Streitjahren kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH die WertV bzw. die ImmoWertV herangezogen werden (vgl. etwa BFH-Urteile vom 11.02.2003 - IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769, unter II.2.a, und vom 29.05.2008 - IX R 36/06, BFH/NV 2008, 1668, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 15.11.2016 - IX B 98/16, BFH/NV 2017, 292).

    Eine Bewertung anhand des Ertragswertverfahrens ist --ausnahmsweise-- möglich, wenn dieses aus Sicht des FG --welche hinreichend zu begründen wäre-- zum zutreffenderen Wert führt und die tatsächlichen Wertverhältnisse besser abbildet (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1668, unter II.2., und in BFH/NV 2003, 769, unter II.2.a; BFH-Beschlüsse vom 23.06.2005 - IX B 117/04, BFH/NV 2005, 1813; in BFH/NV 2017, 292).

  • FG Düsseldorf, 01.03.2017 - 7 K 2052/14

    Bewertung von Grundstücken und Gebäuden mit ihrem Verkehrswert i.R.d.

    Auszug aus BFH, 29.10.2019 - IX R 39/17
    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 01.03.2017 - 7 K 2052/14 F und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 28.05.2014 aufgehoben.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene FG-Urteil vom 01.03.2017 - 7 K 2052/14 F aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften für 2007 und 2008 vom 27.05.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2014 dahin zu ändern, dass bei der gesonderten Feststellung der Einkünfte der Gesellschafterin F eine Ergänzungs-AfA von 15.813 EUR für 2007 und von 31.625 EUR für 2008 berücksichtigt wird, hilfsweise, das angefochtene FG-Urteil vom 01.03.2017 - 7 K 2052/14 F aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

  • BFH, 06.10.2004 - IX R 68/01

    Einbringen von Grundstücken in eine personenidentische GbR - Schuldzinsen als

    Auszug aus BFH, 29.10.2019 - IX R 39/17
    Danach sind Anschaffungskosten u.a. die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (z.B. BFH-Urteile vom 06.10.2004 - IX R 68/01, BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324; vom 09.05.2017 - IX R 24/16, BFHE 257, 429, BStBl II 2018, 168, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 20.11.2014 - IV R 1/11

    Ergänzungsbilanz bei Anteilserwerb: Abschreibung auf Restnutzungsdauer und

    Auszug aus BFH, 29.10.2019 - IX R 39/17
    Die Fortschreibung der so ausgewiesenen Anschaffungskosten geschieht dabei unabhängig von der Handhabung bei der Gesamthand (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2014 - IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34; s. ferner FG Rheinland-Pfalz in EFG 2019, 358; Tiede in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 15 EStG Rz 505).
  • BFH, 16.09.2020 - II R 1/18

    Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks

    Auszug aus BFH, 29.10.2019 - IX R 39/17
    Der Senat kann offenlassen, ob die Regelungen der ImmoWertV mit Blick auf die Anwendungsregelungen in § 24 Satz 2 ImmoWertV und § 30 Satz 1 WertV nur für Gutachten auf nach ihrem Inkrafttreten am 01.07.2010 gelegene Bewertungsstichtage Geltung beanspruchen können oder ob die ImmoWertV --auch vor dem Hintergrund des strikten Stichtagsprinzips im Bewertungsrecht und der veranlagungszeitraumbezogenen Norminterpretation im Einkommensteuerrecht-- ungeachtet des Bewertungsstichtages für alle Gutachten, die nach ihrem Inkrafttreten erstellt werden, selbst dann Geltung beanspruchen könnte, wenn die Normen beider Verordnungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würden (Letzteres wohl bejahend FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2017 - 3 K 3208/14, EFG 2018, 436, nicht rechtskräftig, Az. des BFH: II R 1/18; s. zu dieser Streitfrage auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2017 - 9 B 61/16, Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht 2018, 162, m.w.N.).
  • BFH, 30.03.1993 - VIII R 63/91

    Ergänzungsbilanz eines Gesellschafters gehört zum Kapitalkonto i. S. des § 15a

    Auszug aus BFH, 29.10.2019 - IX R 39/17
    Im Falle des entgeltlichen Erwerbs eines Gesellschaftsanteils ist in der Ergänzungsbilanz das Kapitalkonto des Veräußerers in der Gesellschaftsbilanz auf den Anschaffungspreis zu berichtigen (BFH-Urteile vom 19.02.1981 - IV R 41/78, BFHE 133, 510, BStBl II 1981, 730; vom 30.03.1993 - VIII R 63/91, BFHE 171, 213, BStBl II 1993, 706); so sind insbesondere die Erwerbsaufwendungen des neuen Gesellschafters, soweit diese den Buchwert seines Kapitalkontos in der Bilanz der Gesellschaft übersteigen, in einer Ergänzungsbilanz als Anschaffungskosten für die erworbenen Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu aktivieren (BFH-Urteil vom 25.04.1985 - IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350).
  • BFH, 16.09.2015 - IX R 12/14

    Vertragliche Kaufpreisaufteilung

  • BFH, 23.06.2005 - IX B 117/04

    Eigentumswohnung: Aufteilung Gesamtkaufpreis

  • BFH, 02.02.1990 - III R 173/86

    Gemeiner Wert von Grundstücken, die im Rahmen einer Betriebsaufgabe in das

  • BFH, 09.05.2017 - IX R 24/16

    Vermietung und Verpachtung - Werbungskosten nach gescheitertem

  • BFH, 24.02.1999 - IV B 73/98

    Auf Grund und Boden entfallender Teilwert; Ermittlung im Ertragswertverfahren

  • BFH, 10.10.2000 - IX R 86/97

    Gesamtkaufpreis

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.11.2017 - 3 K 3208/14

    Bedarfsbewertung für die Erbschaftsteuer: Plausibilität von Methoden zur

  • BFH, 23.06.2005 - IX B 132/04

    Gesamtkaufpreis von Immobilien; Aufteilung für AfA

  • BVerwG, 23.10.2017 - 9 B 61.16

    Anbaustraße; Bauerwartungsland; Erschließungsbeitrag; Ersetzung von Bundesrecht

  • BFH, 19.02.1981 - IV R 41/78

    Anschaffungspreis - Mitunternehmeranteil - Kapitalkonto - Ergänzungsbilanz -

  • BFH, 25.04.1985 - IV R 83/83

    Anschaffungskosten - Herstellungskosten - Übertragung einer Rücklage -

  • BFH, 22.10.2015 - IV R 37/13

    Keine Einkünfteminderung durch Übernahmeverlust bei Formwechsel -

  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 148/85

    Aktivierung familiär veranlaßter Abfindungszahlungen in den Ergänzungsbilanzen

  • BFH, 25.05.2005 - IX R 46/04

    Aufteilung der Werbungskosten nach dem Verhältnis der Verkehrswerte

  • BFH, 13.04.2017 - IV R 25/15

    Notwendige Beiladung des Mitunternehmers bei Streit um Höhe seines

  • BFH, 02.09.2014 - IX R 52/13

    Verrechnung von nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlusten bei einer

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 18.05.2004 - IX R 42/01

    GbR: Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis; Zurechnung der Einkünfte

  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

  • BFH, 25.09.2018 - IX R 35/17

    Besondere Ergebnisbeteiligung beim Eintritt in eine vermögensverwaltende

  • BFH, 07.04.1987 - IX R 103/85

    Immobilien-KG - Feststellung von Einkünften - Gesonderte und einheitliche

  • BFH, 21.07.2020 - IX R 26/19

    Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude: FG darf die vertragliche

    Der BFH hat aber zu prüfen, ob das FG bei seiner Wertermittlung die zutreffende Methode angewandt hat (BFH-Urteil in BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183, unter II.2., Rz 28; zuletzt BFH-Urteile vom 29.10.2019 - IX R 38/17, BFHE 267, 18, Rz 42, und IX R 39/17, BFH/NV 2020, 681, Rz 40).

    Wenngleich der Senat bei vermieteten Eigentumswohnungen im Privatvermögen --jedenfalls in der Vergangenheit-- regelmäßig eine Kaufpreisaufteilung unter Anwendung des Sachwertverfahrens für angezeigt gehalten hat (vgl. Senatsurteile in BFHE 267, 18, Rz 43, und in BFH/NV 2020, 681, Rz 41; vom 11.02.2003 - IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769, unter II.2.a, Rz 15; in BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183; Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2018, 218, Rz 6; in BFH/NV 2017, 292, Rz 5; vom 23.06.2005 - IX B 117/04, BFH/NV 2005, 1813, unter II.1.a, Rz 3), widerspricht die Arbeitshilfe schon im Ausgangspunkt der zuvor dargelegten Gleichwertigkeit der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren, da nicht im Einzelfall beurteilt werden kann, welches Wertermittlungsverfahren nach den tatsächlichen Gegebenheiten angezeigt erscheint.

  • BFH, 20.09.2022 - IX R 12/21

    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein Immobilienobjekt in Grund- und Boden-

    dd) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der erkennende Senat seine Rechtsprechung in jüngster Zeit dahin fortentwickelt, dass einerseits bei umfassend sanierten, denkmalgeschützten Mietwohngebäuden die Wertanteile für Grund und Boden sowie Gebäude auf der Grundlage des Sachwertverfahrens ermittelt werden können, wenn anderweitig ermittelte Ertrags- und Vergleichswerte die tatsächlichen, an einem angemessenen Kaufpreis zu messenden Wertverhältnisse nicht einmal annähernd abbilden können (s. BFH-Urteile in BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, Rz 43; vom 29.10.2019 - IX R 39/17, BFH/NV 2020, 681, Rz 41); andererseits kann aber bei Mietwohngebäuden auch das Ertragswertverfahren anzuwenden sein, wenn es sich im Einzelfall --etwa mit Blick auf den Renovierungszustand oder die begehrte innerstädtische Lage-- um Renditeobjekte handelt und das Sachwertverfahren nicht in gleicher Weise zur Wertfindung geeignet erscheint, weil der mit dieser Methode ermittelte Wert ganz erheblich von dem zwischen den Kaufvertragsparteien vereinbarten und tatsächlich gezahlten Kaufpreis abweicht (s. BFH-Beschlüsse vom 27.11.2017 - IX B 144/16, BFH/NV 2018, 218, Rz 6, die Vorinstanz [FG Köln vom 10.11.2016 - 6 K 110/12, juris] bestätigend, und vom 18.02.2020 - IX B 99/19, nicht veröffentlicht, die Vorinstanz [FG Hamburg vom 01.10.2019 - 1 K 16/18, juris] bestätigend).

    Vielmehr entspricht es den Gepflogenheiten des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, sowohl das --im Einzelfall ggf. zu realistischen Werten führende-- Vergleichswertverfahren bei der Ermittlung von Bodenwerten und --bei Vorliegen einer ausreichenden Datenbasis-- auch bei bebauten Grundstücken anzuwenden, als auch auf das Ertragswertverfahren zurückzugreifen, wenn vergleichbare Objekte üblicherweise mit der Absicht erworben werden, Erträge zu erzielen und/oder den Wert des eingesetzten Kapitals zu vermehren, sowie eine Anwendung des Sachwertverfahrens in Betracht zu ziehen, wenn es sich um "Sonderobjekte" (etwa denkmalgeschützte Immobilien, s. BFH-Urteile in BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, und in BFH/NV 2020, 681) handelt oder wenn vergleichbare Objekte regelmäßig durch Käufer erworben werden, deren Alternative im Neubau eines entsprechenden Objekts besteht, was am ehesten bei eigengenutzten (Wohn-)Immobilien der Fall sein dürfte.

  • FG Düsseldorf, 16.08.2023 - 2 K 2449/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist bei selbstgenutzten und bei vermieteten Eigentumswohnungen (im Privatvermögen) und Mehrfamilienhäusern - wie vorliegend - grundsätzlich eine Kaufpreisaufteilung unter Anwendung des Sachwertverfahrens angebracht (BFH-Urteil vom 29.10.2019, IX R 39/17, BFH/NV 2020, 681; Beschlüsse vom 27.11.2017, IX B 144/16, BFH/NV 2018, 218, und vom 29.05.2008, IX R 36/06, BFH/NV 2008, 1668).

    Bei diesen Objektarten ist regelmäßig davon auszugehen, dass für den Erwerb neben Ertragsgesichtspunkten und der sicheren Kapitalanlage auch die Aussicht auf einen langfristigen steuerfreien Wertzuwachs des Vermögens ausschlaggebend sind (BFH-Urteile vom 29.10.2019, IX R 39/17, BFH/NV 2020, 681, und vom 29.05.2008, IX R 36/06, BFH/NV 2008, 1668).

    Eine Bewertung anhand des Ertragswertverfahrens ist - ausnahmsweise - möglich, wenn dieses aus Sicht des Gerichts zum zutreffenderen Wert führt und die tatsächlichen Wertverhältnisse besser abbildet (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.2019, IX R 39/17, BFH/NV 2020, 681, und vom 29.05.2008, IX R 36/06, BFH/NV 2008, 1668; Beschluss vom 15.11.2016, IX B 98/16, BFH/NV 2017, 292).

    Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass für Zwecke der Kaufpreisaufteilung bei vermieteten Mehrfamilienhäusern grundsätzlich eine Verkehrswertermittlung unter Anwendung des Sachwertverfahrens angebracht ist (BFH-Urteil vom 29.10.2019, IX R 39/17, BFH/NV 2020).

  • FG Hamburg, 30.09.2020 - 3 K 233/18

    Einkommensteuer: Kaufpreisaufteilung bei einer als Ferienwohnung genutzten

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist bei selbstgenutzten und bei vermieteten Eigentumswohnungen (im Privatvermögen) und Mehrfamilienhäusern grundsätzlich eine Kaufpreisaufteilung unter Anwendung des Sachwertverfahrens angebracht (BFH, Urteil vom 29. Oktober 2019, IX R 39/17, BFH/NV 2020, 681; Beschlüsse vom 27. November 2017, IX B 144/16, BFH/NV 2018, 218; vom 29. Mai 2008, IX R 36/06, BFH/NV 2008, 1668; FG Hamburg, Urteil vom 1. Oktober 2019, 1 K 16/18, Juris), denn bei ihnen ist regelmäßig davon auszugehen, dass für den Erwerb neben Ertragsgesichtspunkten und der sicheren Kapitalanlage auch die Aussicht auf einen langfristigen steuerfreien Wertzuwachs des Vermögens ausschlaggebend sind (BFH, Urteile vom 29. Oktober 2019, IX R 39/17, BFH/NV 2020, 681; vom 29. Mai 2008, IX R 36/06, BFH/NV 2008, 1668).

    Eine Bewertung anhand des Ertragswertverfahrens ist - ausnahmsweise - möglich, wenn dieses aus Sicht des FG - welche hinreichend zu begründen wäre - zum zutreffenderen Wert führt und die tatsächlichen Wertverhältnisse besser abbildet (vgl. BFH, Urteile vom 29. Oktober 2019, IX R 39/17, BFH/NV 2020, 681; vom 29. Mai 2008, IX R 36/06, BFH/NV 2008, 1668; Beschluss vom 15. November 2016, IX B 98/16, BFH/NV 2017, 292).

    Lediglich bei zu Büro- oder anderen gewerblichen Zwecken vermieteten Grundstücken (sog. Geschäftsgrundstücke) bejaht die höchstrichterliche Rechtsprechung eher einen Vorrang des Ertragswertverfahrens (vgl. BFH, Urteile vom 29. Oktober 2019, IX R 39/17, BFH/NV 2020, 681; vom 2. Februar 1990, III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497).

  • BFH, 17.08.2023 - III R 37/22

    Monatsbezug der Abrechnung über Säumniszuschläge in Kindergeldfällen

    dd) Angesichts des Ergebnisses der Auslegung des Abrechnungsbescheids bedarf es auch keiner Umdeutung des Bescheids gemäß § 128 AO (vgl. zu den diese Vorschrift betreffenden Rechtsgrundsätzen BFH-Urteil vom 22.08.2007 - II R 44/05, BFHE 218, 494, BStBl II 2009, 754, Rz 20 und zum Verhältnis von Auslegung und Umdeutung BFH-Urteil vom 09.10.2019 - I R 67/17, BFH/NV 2020, 681, Rz 11).
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