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   BFH, 09.07.2002 - IX R 40/01   

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https://dejure.org/2002,3923
BFH, 09.07.2002 - IX R 40/01 (https://dejure.org/2002,3923)
BFH, Entscheidung vom 09.07.2002 - IX R 40/01 (https://dejure.org/2002,3923)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 2002 - IX R 40/01 (https://dejure.org/2002,3923)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuererklärung - Darlehenszinsen als Werbungskosten - Grundstückskauf - Finanzierung - Darlehen - Wirtschaftlicher Zusammenhang - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • Judicialis

    FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 126 Abs. 2; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1
    Gemischt genutztes Gebäuden; Schuldzinsenabzug

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 1
    Schuldzinsen; Zweifamilienhaus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 40/01
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften --im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung-- verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, m.w.N.).

    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. i.E. BFH-Urteile in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 27. Oktober 1998 IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678; in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).

    a) Der Werbungskostenabzug setzt bei einem vom Steuerpflichtigen errichteten Gebäude voraus, dass die Herstellungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zugeordnet werden und dass diese gesondert zugeordneten Herstellungskosten (Entgelte für Lieferungen und Leistungen) auch tatsächlich mit Darlehensmitteln gezahlt werden (BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 4. und 5. der Gründe).

    Maßstab hierfür ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkunfterzielungsabsicht dienen (vgl. i.E. BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 4. der Gründe).

    bb) Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den gesondert zugeordneten Anschaffungskosten besteht ferner nur dann, wenn dieser Teil der Anschaffungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln gezahlt worden ist (vgl. i.E. BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 5. der Gründe).

  • BFH, 27.10.1998 - IX R 29/96

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 40/01
    In einem derartigen Fall sei der gesamte Darlehensbetrag nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Oktober 1998 IX R 29/96 (BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680) im Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen aufzuteilen.

    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. i.E. BFH-Urteile in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 27. Oktober 1998 IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678; in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).

    Zwar sind entsprechend dem BFH-Urteil in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680 Schuldzinsen nur anteilig nach dem Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen, aufzuteilen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten einheitlich abrechnet.

    Davon ist im Streitfall aber nicht auszugehen; denn anders als in dem Fall des BFH-Urteils in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680, wo es an einer Zuordnung der Herstellungskosten fehlte, haben die Kläger die Anschaffungskosten der vermieteten Wohnung gesondert ausgewiesen und getrennt finanziert.

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 40/01
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften --im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung-- verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, m.w.N.).

    Dient ein Gebäude --wie hier-- nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3. d, m.w.N.).

    b) Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn der Steuerpflichtige ein Grundstück erwirbt (so auch Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 9 Rz. 9, m.w.N.; Tiedtke/ Wälzholz, Finanz-Rundschau --FR-- 2001, 225 ff., m.w.N.; a.A. BMF in BStBl I 1999, 1130; Risthaus, Der Betrieb --DB-- 2000, 293, 294, re.Sp.); denn maßgebend für den Schuldzinsenabzug ist der Zusammenhang zwischen dem Wirtschaftsgut und der Darlehensaufnahme (so BFH-Beschluss in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3. a für den Fall des Erwerbs) und nicht, ob das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde.

  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81

    Hinterlegung beim Notar und Vertragserfüllung

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 40/01
    Die Überweisung des gesamten Kaufpreises durch den Notar vermag diese Zuordnungsentscheidung nicht mehr in Frage zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob mit der Überweisung der Darlehenssumme aus dem Darlehen 013 durch die Bank bereits Erfüllung eintrat oder ob diese Leistung entsprechend der Interessenlage beider Vertragsbeteiligter nur Sicherungszwecken diente (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1983 V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, und vom 25. Oktober 2001 IX ZR 427/98, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 1346 ff.; Staudinger/Olzen, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 13. Bearbeitung (Bearbeitung 2000), § 362 Rn. 44, m.w.N.).
  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 427/98

    Erteilung nachträglicher einseitiger Verwahrungsanweisungen nach

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 40/01
    Die Überweisung des gesamten Kaufpreises durch den Notar vermag diese Zuordnungsentscheidung nicht mehr in Frage zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob mit der Überweisung der Darlehenssumme aus dem Darlehen 013 durch die Bank bereits Erfüllung eintrat oder ob diese Leistung entsprechend der Interessenlage beider Vertragsbeteiligter nur Sicherungszwecken diente (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1983 V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, und vom 25. Oktober 2001 IX ZR 427/98, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 1346 ff.; Staudinger/Olzen, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 13. Bearbeitung (Bearbeitung 2000), § 362 Rn. 44, m.w.N.).
  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 40/01
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften --im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung-- verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, m.w.N.).
  • BFH, 27.10.1998 - IX R 19/96

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 40/01
    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. i.E. BFH-Urteile in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 27. Oktober 1998 IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678; in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).
  • FG Münster, 16.05.2001 - 10 K 4759/99

    Zuordnung von Finanzierungskosten der vermieteten Wohnung als Werbungskosten bei

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 40/01
    In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1029 veröffentlichten Urteil führte es zur Begründung aus, der auf die vermietete Erdgeschosswohnung entfallende Kaufpreisanteil sei durch das gesonderte Darlehen 013 finanziert worden.
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 40/01
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften --im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung-- verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, m.w.N.).
  • BFH, 27.07.2004 - IX R 54/02

    Absetzung für Abnutzung-Bemessungsgrundlage: Kaufpreisaufteilung auf

    Auf dieser Basis hat der BFH (vgl. Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, und IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23; s.a. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 16. April 2002, BStBl I 2004, 464, unter 1.a) bei dem Erwerb gemischt genutzter Gebäude die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter grundsätzlich der Besteuerung zugrunde gelegt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183; Beschluss vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563); so auch in Fällen der gemischten Schenkung, s. Urteil vom 31. Mai 2000 IX R 50, 51/97 (BFHE 191, 563, BStBl II 2001, 594).
  • BFH, 01.03.2005 - IX R 58/03

    Schuldzinsenabzug bei einem nur teilweise zur Gebäudeanschaffung verwendeten

    Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) in seinem in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 13 veröffentlichten Urteil aus, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich mögliche Zuordnung eines Darlehens zu den Anschaffungskosten eines Gebäudeteils (Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23) scheitere im Streitfall daran, dass die Darlehenssumme (206 000 DM) die Anschaffungskosten der Praxisräume (179 600 DM) übersteige; das Darlehen müsse damit auch der Finanzierung der Wohnräume gedient haben, so dass keine eindeutige Zuordnungsentscheidung des Klägers gegeben sei.
  • BFH, 18.01.2006 - IX R 34/05

    Teilentgeltliche Übertragung: Bindungswirkung der Kaufpreisaufteilung für FA

    Bei einer derartigen Zusammensetzung des übertragenen Vermögens ist ein gezahlter Gesamtkaufpreis auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter aufzuteilen (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, und IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23; s.a. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 16. April 2004, BStBl I 2004, 464, unter 1. a).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 12 K 6383/04

    Abzug von Darlehenszinsen bei Errichtung zweier baugleicher Einfamilienhäuser zur

    der Gründe; vom 09. Juli 2002 - IX R 40/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2003, 23, unter II.1.

    In der Rechtsprechung des BFH ist demzufolge anerkannt, dass im Falle der Finanzierung eines teilweise zur Vermietung bestimmten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes, eines Gebäudes mit unterschiedlich genutzten Eigentumswohnungen oder unterschiedlich genutzten Doppelhaushälften (dazu BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX B 167/02, BFH/NV 2003, 478) durch ein Darlehen die Darlehenszinsen grundsätzlich nur anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden können, es sei denn, dass der Steuerpflichtige die Herstellungskosten den einzelnen Gebäudeteilen zuordnet und die so gesondert zugeordneten Herstellungskosten auch tatsächlich - objektiv nachprüfbar - mit den Darlehensmitteln bezahlt (BFH in BStBl. II 2003, 389, unter II.2. der Gründe; in BFH/NV 2003, 23, unter II.2. der Gründe; in BFH/NV 2003, 1049 aaO.; in BStBl. II 2004, 348 aaO.; in BStBl. II 2005, 597, unter II.1.a) und b) der Gründe; in BFH/NV 2006, 246, unter II.1.a) und b) der Gründe; BFH-Beschlüsse vom 07. April 2005 - IX B 39/05, BFH/NV 2005, 1543; vom 15. Mai 2007 - IX B 184/06, juris,).

    Das ist zwar der Fall, trifft jedoch auch auf die unterschiedlich genutzten Teile eines gemischt genutzten Gebäudes bzw. verschiedene in einem Gebäude befindliche Eigentumswohnungen zu (vgl. BFH in BFH/NV 2003, 23, unter II.2.b)aa).

  • BFH, 15.11.2007 - IX B 162/07

    Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

    Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß herausgehobene Rechtsfrage, ob die Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines gemischt genutzten Grundstücks über ein einheitliches Bauabwicklungskonto auch dann einer gesonderten Zuordnung von Schuldzinsen auf den vermieteten Grundstücksteil entgegensteht, wenn Gebäudeteile veräußert und die daraus erzielten Erlöse auf das Konto zurückfließen, ist nach der Rechtsprechung geklärt, nämlich zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juli 2002 IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23; BFH-Beschluss vom 5. März 2007 IX B 2/07, BFH/NV 2007, 1298).

    Vielmehr kann der Steuerpflichtige auch dann, wenn er ein gemischt genutztes Objekt mit Eigenmitteln und Darlehen finanziert, die Darlehenszinsen nur insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung oder Herstellung der der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteile verwendet (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 23).

  • FG Niedersachsen, 16.09.2003 - 1 K 10521/00

    Benutzung eines Gebäudes sowohl zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und

    In vollem Umfang sind sie hingegen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige den einheitlichen Kaufpreis auf die jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteile aufteilt und ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 40/01, NV 2003, 23).

    Damit fehlt es an der von der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 40/01, NV 2002, 23) geforderten eindeutigen Zuordnungsentscheidung, die sich durch Deckungsgleichheit von Teilanschaffungskosten und Darlehensbetrag ausdrückt.

  • FG Hamburg, 12.06.2003 - VI 220/01

    Anforderungen an ein Angehörigen-Mietverhältnis

    Der Steuerpflichtige kann allerdings ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil dadurch zuordnen, dass er die Darlehensvaluta - und damit auch die für das Darlehen gezahlten Zinsen - tatsächlich zur Finanzierung der Herstellung oder Anschaffung dieses Gebäudeteils verwendet (BFH-Urt. v. 09.07.2002, IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23).

    Soweit sich die Kläger auf das BFH-Urteil v. 09.07.2002 (a.a.O.) berufen, ergibt sich daraus nichts anderes.

  • FG Baden-Württemberg, 20.02.2009 - 13 K 37/04

    Schuldzinsen als Werbungskosten - Vermietung und Verpachtung bei teilweise selbst

    Er trägt vor, das Klagebegehren ziele darauf ab, den Kläger so zu stellen, als habe er beim Erwerb des Zweifamilienhausgrundstücks im Jahr 1992 schon die Voraussetzungen für eine direkte Zuordnung der aufgenommenen Fremdmittel zur Anschaffung der im Haus belegenen Mietwohnung und dem dazu gehörenden Grund und Boden erfüllt, wie sie vom Bundesfinanzhof u.a. in den Urteilen vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BStBl II 2003, 389, IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23, vom 1. März 2005 IX R 58/03, BStBl II 2005, 597, und vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, entwickelt worden seien.

    Wird ein der vermieteten Wohnung zugeordnetes Darlehen einem auch Finanzierungsmittel für eine eigengenutzte Wohnung umfassenden Konto gutgeschrieben, von dem der Steuerpflichtige alle Erwerbsaufwendungen bezahlt, sind die Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23; IX R 65/00, BStBl II 2003, 389; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BStBl II 2005, 597; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264; Beschlüsse vom 19. Februar 2008 IX B 195/07, veröffentlicht in Juris; vom 26. Februar 2008 IX B 5/08, BFH/NV 2008, 1142).

  • BFH, 07.04.2005 - IX B 39/05

    Werbungskostenabzug bei Darlehenszinsen

    Nach der BFH-Rechtsprechung setzt der Werbungskostenabzug von Darlehenszinsen bei einem Gebäude mit unterschiedlich genutzten Eigentumswohnungen voraus, dass der Steuerpflichtige der jeweils vermieteten --ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil-- Eigentumswohnung die auf diese entfallenden Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten gesondert zuordnet und die so zugeordneten Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen gesondert bezahlt (zu Herstellungsfällen: BFH-Urteile vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348; IX R 38/00, BFH/NV 2003, 1049; grundlegend BFH vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678; IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680; IX R 59/95, BFH/NV 1999, 764; IX R 39/96, BFH/NV 1999, 765; dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1130; zu Anschaffungsfällen: BFH vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23; dazu BMF vom 24. April 2003, BStBl I 2003, 287).
  • BFH, 10.05.2006 - IX B 51/05

    Bestehen eines übertragenen Vermögens aus unterschiedlichen Wirtschaftsgütern;

    Eine derartige Zusammensetzung des übertragenen Vermögens erfordert bei Zahlung eines einheitlichen Kaufpreises dessen Aufteilung auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, und IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23; s.a. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 16. April 2004, BStBl I 2004, 464, unter 1. a).
  • BFH, 30.06.2003 - IX B 1/03

    Wirtschaftlicher Zusammenhang von Darlehen mit Einkünften aus VuV bei zum Teil zu

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 5 K 1727/10

    Auslegung eines Grundstückskaufvertrags: Berücksichtigung einer

  • FG Berlin, 16.08.2004 - 8 K 6100/02

    So retten Sie "verunglückte" Finanzierungen

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