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   BFH, 07.12.2010 - IX R 40/09   

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https://dejure.org/2010,1005
BFH, 07.12.2010 - IX R 40/09 (https://dejure.org/2010,1005)
BFH, Entscheidung vom 07.12.2010 - IX R 40/09 (https://dejure.org/2010,1005)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 2010 - IX R 40/09 (https://dejure.org/2010,1005)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung im Gesellschafterkreis grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch

  • openjur.de

    Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung im Gesellschafterkreis grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 17 Abs 1 S 1, EStG § 17 Abs 2 S 4, EStG § 17 Abs 4, AO § 42 S 1
    Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung im Gesellschafterkreis grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch

  • Bundesfinanzhof

    Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung im Gesellschafterkreis grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 S 1 EStG 2001, § 17 Abs 2 S 4 EStG 2001, § 17 Abs 4 EStG 2001, § 42 S 1 AO
    Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung im Gesellschafterkreis grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung

  • rewis.io

    Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung im Gesellschafterkreis grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch

  • ra.de
  • rewis.io

    Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung im Gesellschafterkreis grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17 Abs. 1 S. 1; AO § 42
    Verlustbringende Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils an einen Mitgesellschafter; Behandlung der Rückzahlung des Gesellschaftsvermögens anlässlich der Liquidation einer Kapitalgesellschaft wie eine Anteilsveräußerung

  • datenbank.nwb.de

    Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung im Gesellschafterkreis grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung im Gesellschafterkreis grds. kein Gestaltungsmissbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung nicht missbräuchlich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ringweise Anteilsveräußerungen zur Verlustnutzung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung nicht missbräuchlich

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verlustbringende Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils an einen Mitgesellschafter; Behandlung der Rückzahlung des Gesellschaftsvermögens anlässlich der Liquidation einer Kapitalgesellschaft wie eine Anteilsveräußerung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Ringweise getätigte Anteilsveräußerungen zur Verlustnutzung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ringweise Anteilsveräußerungen nicht missbräuchlich

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung nicht missbräuchlich

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Ringverkauf von Anteilen bei Verlust ist kein Rechtsmissbrauch

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei ringweiser Anteilsveräußerung zur steuerlichen Verlustnutzung

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    Ist Verlustnutzung Gestaltungsmissbrauch?

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 09.03.2011)

    Ringverkauf von Anteilen bei Verlust ist kein Rechtsmissbrauch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fondsverluste bei Ringveräußerung vom BFH steuerlich anerkannt

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ringweise Anteilsveräußerungen zur Verlustnutzung kein Gestaltungsmissbrauch

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ringweise und wechselseitige Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung sind nicht missbräuchlich

  • handelsblatt.com (Kurzanmerkung)

    Wo beginnt der Gestaltungsmissbrauch?

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 1
  • BB 2011, 1063
  • DB 2011, 506
  • BStBl II 2011, 427
  • NZG 2011, 385
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 29.05.2008 - IX R 77/06

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen an

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 40/09
    Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Mai 2008 IX R 77/06, BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789, m.w.N.).

    Stimmt die Gestaltung mit den gesetzlichen Zielen überein, bedarf es weiterer, insbesondere außersteuerlicher Motive hierfür grundsätzlich nicht (BFH-Urteil in BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789, m.w.N.).

  • BFH, 08.05.2003 - IV R 54/01

    Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsrotation

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 40/09
    c) Im Streitfall war der gewählte Weg des Anteilsverkaufs zur Verlustnutzung nach der Wertung des Steuerrechts auch nicht ungewöhnlicher als etwa der einer Liquidation, da nach § 17 Abs. 4 EStG die Rückzahlung des Gesellschaftsvermögens anlässlich der Liquidation einer Kapitalgesellschaft wie eine Anteilsveräußerung behandelt wird (BFH-Urteil vom 8. Mai 2003 IV R 54/01, BFHE 202, 219, BStBl II 2003, 854).
  • BFH, 17.12.2003 - IX R 56/03

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 40/09
    Zwar hat der Senat es im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn Beteiligte zivilrechtlich mögliche (und damit steuerrechtlich grundsätzlich zulässige) Gestaltungen durch gegenläufige Rechtsgeschäfte   auf der Nutzungsebene   tatsächlich und wirtschaftlich konterkarieren (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 IX R 56/03, BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648).
  • FG Rheinland-Pfalz, 05.02.2009 - 4 K 1078/05

    Zur Frage, ob der Abzugsfähigkeit eines Veräußerungsverlusts ein

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 40/09
    Das Finanzgericht (FG) folgte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 99 veröffentlichten Urteil der Auffassung des FA, die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG komme im Streitfall nicht in Betracht, da in dem gleichzeitig vereinbarten erneuten Erwerb der Gesellschaftsanteile, für den es an einem wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen außersteuerlichen Grund fehle, ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 Abs. 1 AO) liege.
  • BFH, 17.11.2020 - I R 2/18

    Gestaltungsmissbrauch bei Verschmelzung einer "Gewinngesellschaft" auf eine

    bb) Gestaltungen, die darauf abzielen, dem Steuerpflichtigen die Nutzung eines von ihm erwirtschafteten Verlusts zu ermöglichen, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in zahlreichen Entscheidungen nicht als rechtsmissbräuchlich bewertet worden (z.B. Senatsurteile vom 19.08.1999 - I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43, zur inkongruenten Gewinnausschüttung mit nachfolgender inkongruenter Wiedereinlage; vom 17.10.2001 - I R 97/00, BFHE 197, 63, zur Verlagerung von Zinserträgen; BFH-Urteile vom 29.05.2008 - IX R 77/06, BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789, zur Veräußerung von GmbH-Anteilen an eine beteiligungsidentische GmbH; vom 07.12.2010 - IX R 40/09, BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427, zur ringweisen Anteilsveräußerung; vom 04.12.2014 - IV R 28/11, BFH/NV 2015, 495, zur inkongruenten Gewinnausschüttung; abgrenzend dazu BFH-Urteil vom 18.03.2004 - III R 25/02, BFHE 205, 470, BStBl II 2004, 787, Rz 110, zur Zwischenschaltung einer mit Verlustvorträgen "ausgestatteten" GmbH bei Grundstücksgeschäften).
  • BFH, 08.03.2017 - IX R 5/16

    Gestaltungsmissbrauch bei An- und Verkauf von Wertpapieren

    Veräußert und erwirbt der Steuerpflichtige an einer Börse mit taggleicher Ausführung Bezugsrechte und kann er aufgrund der Umstände, seiner persönlichen Kenntnisse und seines Einflusses auf die Durchführung des Handels als Börsenmakler davon ausgehen, dieselbe Zahl von Bezugsrechten zum Verkaufspreis sicher wieder erwerben zu können, ohne die Kauforder eines Dritten fürchten zu müssen, kann in der Durchführung des Geschäfts ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegen (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 IX R 40/09, BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427, zur Anteilsrotation).

    a) Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. des § 42 AO ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH-Urteile vom 29. August 2007 IX R 17/07, BFHE 219, 32, BStBl II 2008, 502, m.w.N.; vom 29. Mai 2008 IX R 77/06, BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789, m.w.N., und vom 7. Dezember 2010 IX R 40/09, BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427).

    Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (vgl. BFH-Urteile in BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789; in BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427, und vom 17. Dezember 2003 IX R 56/03, BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648, m.w.N.).

    ee) Der vorliegende Fall ist nicht mit den vom BFH mit Urteilen in BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789; in BFHE 226, 252, BStBl II 2009, 999; in BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427, und in BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 entschiedenen Fallkonstellationen vergleichbar.

    Auch die BFH-Entscheidung zur Anteilsrotation (BFH-Urteil in BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427) betrifft eine andere Fallkonstellation.

  • BFH, 20.09.2022 - IX R 18/21

    Wechselseitige Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (Anteilsrotation)

    Ein "Verlust" i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG, der im Zuge einer Anteilsrotation lediglich wegen der Vereinbarung eines den Wert des veräußerten Anteils krass verfehlenden Kaufpreises entsteht, führt zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil und stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO) dar (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 07.12.2010 - IX R 40/09, BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427).

    Zum anderen machte der Kläger unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.12.2010 - IX R 40/09 (BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427) geltend, eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung i.S. des § 42 AO liege nicht vor.

    Denn die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts steht nicht nur im Einklang mit § 17 EStG, sondern entspricht auch dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit; sie ist damit nicht von vornherein rechtsmissbräuchlich (BFH-Urteil in BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427).

    Etwas anderes kann dann gelten, wenn ein "Verlust" nur dadurch entsteht, dass die Beteiligten einen unzutreffenden, die Wertverhältnisse des zur Veräußerung bestimmten Kapitalgesellschaftsanteils in krasser Weise verfehlenden Kaufpreis vereinbaren; denn in diesem Fall ist der "Verlust" nicht --wie im Fall des BFH-Urteils in BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427-- durch eine den Kapitalgesellschaftsanteilen innewohnende Wertminderung, sondern durch einen Verkauf von Anteilen weit unter Wert zustande gekommen.

    Für derartige Fälle ist anerkannt, dass ein steuerrechtlich dem Grunde nach erheblicher (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427) Vorgang dann nicht berücksichtigt werden kann, wenn er nach dem Willen des Steuerpflichtigen durch einen gegenläufigen Rechtsakt erst geschaffen oder wieder ausgeglichen wird und damit von vornherein eine wirtschaftliche Belastung vermieden werden soll (BFH-Urteil in BFHE 257, 211, BStBl II 2017, 930, m.w.N.).

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