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   BFH, 16.09.2015 - IX R 40/14   

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https://dejure.org/2015,39276
BFH, 16.09.2015 - IX R 40/14 (https://dejure.org/2015,39276)
BFH, Entscheidung vom 16.09.2015 - IX R 40/14 (https://dejure.org/2015,39276)
BFH, Entscheidung vom 16. September 2015 - IX R 40/14 (https://dejure.org/2015,39276)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen nach nicht steuerbarer Veräußerung einer Immobilie; keine generelle Pflicht zur vorzeitigen Verwendung des Rückkaufwerts einer der Anschaffungsfinanzierung dienenden Kapitallebensversicherung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011
    Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen nach nicht steuerbarer Veräußerung einer Immobilie; keine generelle Pflicht zur vorzeitigen Verwendung des Rückkaufwerts einer der Anschaffungsfinanzierung dienenden Kapitallebensversicherung

  • Bundesfinanzhof

    Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen nach nicht steuerbarer Veräußerung einer Immobilie; keine generelle Pflicht zur vorzeitigen Verwendung des Rückkaufwerts einer der Anschaffungsfinanzierung dienenden Kapitallebensversicherung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG, § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1 EStG 2009, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011
    Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen nach nicht steuerbarer Veräußerung einer Immobilie; keine generelle Pflicht zur vorzeitigen Verwendung des Rückkaufwerts einer der Anschaffungsfinanzierung dienenden Kapitallebensversicherung

  • IWW

    § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ... (EStG), § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Schuldzinsen nach teilweiser Tilgung des Darlehens aufgrund Veräußerung des belasteten Grundstücks

  • Betriebs-Berater

    Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen nach nicht steuerbarer Veräußerung einer Immobilie

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Geltendmachung nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten ohne Pflicht zur vorzeitigen Verwendung des Rückkaufwerts einer weiterhin der Finanzierung dienenden Kapitallebensversicherung

  • rewis.io

    Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen nach nicht steuerbarer Veräußerung einer Immobilie; keine generelle Pflicht zur vorzeitigen Verwendung des Rückkaufwerts einer der Anschaffungsfinanzierung dienenden Kapitallebensversicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Schuldzinsen nach teilweiser Tilgung des Darlehens aufgrund Veräußerung des belasteten Grundstücks

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen nach nicht steuerbarer Veräußerung einer Immobilie; keine generelle Pflicht zur vorzeitigen Verwendung des Rückkaufwerts einer der Anschaffungsfinanzierung dienenden Kapitallebensversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nicht steuerbarer Immobilienverkauf: Schuldzinsen weiter als Werbungskosten abziehbar!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nicht steuerbare Immobilienverkauf - und die nachträglichen Schuldzinsen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen nach Veräußerung einer Immobilie

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen nach nicht steuerbarer Veräußerung einer Immobilie; keine generelle Pflicht zur vorzeitigen Verwendung des Rückkaufwerts einer der Anschaffungsfinanzierung dienenden Kapitallebensversicherung

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Abzug von Schuldzinsen nach Veräußerung einer vermieteten Immobilie

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 220
  • NJW 2016, 528
  • NZM 2016, 484
  • BB 2016, 149
  • DB 2016, 148
  • BStBl II 2016, 78
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 16.09.2015 - IX R 40/14
    Es vertrat unter Bezugnahme auf das --seinerzeit noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlichte-- Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. April 2014 IX R 45/13 die Auffassung, dass die Klägerin die angefallenen nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen könne.

    Die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht unter dem Vorbehalt der vorrangigen Schuldentilgung; denn ein Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist zu verneinen, wenn die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Erlös aus der Veräußerung des Immobilienobjektes hätten getilgt werden können (BFH-Urteile vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635; vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 27. Juli 2015, BStBl I 2015, 581, unter 1.).

    aa) Zwar muss der Steuerpflichtige den aus der Veräußerung der bislang vermieteten Immobilie erzielten Erlös --soweit nicht Tilgungshindernisse entgegenstehen-- stets und in vollem Umfang zur Ablösung eines im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung aufgenommenen Darlehens verwenden (sog. Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung, s. BFH-Urteile in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, und in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275).

    Das Verhalten der Kläger steht im Einklang mit den im BFH-Urteil in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635 aufgestellten Grundsätzen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.10.2014 - 3 K 3245/13

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 16.09.2015 - IX R 40/14
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2014  3 K 3245/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 108 veröffentlichten Urteil statt.

    Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2014  3 K 3245/13 sowie die Einkommensteuerbescheide für 2010, zuletzt geändert am 14. März 2012 und für 2011, zuletzt geändert am 18. September 2012, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. August 2013, dahin zu ändern, dass bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung lediglich Schuldzinsen in Höhe von 2.352 EUR (in 2010) und 2.306 EUR (in 2011) berücksichtigt werden, und die Klage im Übrigen abzuweisen.

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus BFH, 16.09.2015 - IX R 40/14
    Die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht unter dem Vorbehalt der vorrangigen Schuldentilgung; denn ein Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist zu verneinen, wenn die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Erlös aus der Veräußerung des Immobilienobjektes hätten getilgt werden können (BFH-Urteile vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635; vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 27. Juli 2015, BStBl I 2015, 581, unter 1.).

    aa) Zwar muss der Steuerpflichtige den aus der Veräußerung der bislang vermieteten Immobilie erzielten Erlös --soweit nicht Tilgungshindernisse entgegenstehen-- stets und in vollem Umfang zur Ablösung eines im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung aufgenommenen Darlehens verwenden (sog. Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung, s. BFH-Urteile in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, und in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275).

  • BFH, 04.09.2000 - IX R 22/97

    Schuldzinsenabzug bei Ehegatten

    Auszug aus BFH, 16.09.2015 - IX R 40/14
    In diesem Fall ist es gleichgültig, aus wessen Mitteln die Zahlung --etwa für Zinsen auf die Darlehensschuld-- im Einzelfall stammt (BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785; s. auch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.I.1.).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 16.09.2015 - IX R 40/14
    In diesem Fall ist es gleichgültig, aus wessen Mitteln die Zahlung --etwa für Zinsen auf die Darlehensschuld-- im Einzelfall stammt (BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785; s. auch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.I.1.).
  • BFH, 22.02.1967 - I 283/63

    Ansetzen einer Rückdeckungsversicherung mit dem Rückkaufswert

    Auszug aus BFH, 16.09.2015 - IX R 40/14
    Denn die vorzeitige Kündigung einer Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall kann im Einzelfall mit --zum Teil erheblichen-- Verlusten verbunden sein (so schon BFH-Urteil vom 22. Februar 1967 I 283/63, BFHE 88, 126, BStBl III 1967, 328; vgl. auch BFH-Beschluss vom 23. September 2013 VIII B 40/13, BFH/NV 2014, 40, Rz 11).
  • BFH, 23.09.2013 - VIII B 40/13

    Vorzeitige Kündigung einer Kapitallebensversicherung

    Auszug aus BFH, 16.09.2015 - IX R 40/14
    Denn die vorzeitige Kündigung einer Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall kann im Einzelfall mit --zum Teil erheblichen-- Verlusten verbunden sein (so schon BFH-Urteil vom 22. Februar 1967 I 283/63, BFHE 88, 126, BStBl III 1967, 328; vgl. auch BFH-Beschluss vom 23. September 2013 VIII B 40/13, BFH/NV 2014, 40, Rz 11).
  • BFH, 07.06.2016 - VIII R 32/13

    Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen - Wegfall des

    Der Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung verlangt vom Steuerpflichtigen als Veräußerer (hier: der Beteiligung) kein für ihn nachteiliges und dem Grunde nach wirtschaftlich unsinniges Verhalten (BFH-Urteil vom 16. September 2015 IX R 40/14, BFHE 251, 220, BStBl II 2016, 78, Rz 17 zur nicht erforderlichen vorzeitigen Kündigung einer in das Finanzierungskonzept eingebundenen Lebensversicherung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung).
  • BFH, 14.04.2016 - III R 23/14

    Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten

    Werbungskosten können auch dann abgezogen werden, wenn sie nach Beendigung einer Tätigkeit anfallen, durch die Überschusseinkünfte erzielt werden (BFH-Urteile vom 16. September 2015 IX R 40/14, BFHE 251, 220, BStBl II 2016, 78, zu Schuldzinsen nach Veräußerung einer vermieteten Immobilie; vom 16. November 2011 VI R 97/10, BFHE 236, 61, BStBl II 2012, 343, und vom 3. September 2015 VI R 58/13, BFHE 251, 429, BStBl II 2016, 305, beide zu Bürgschaftsaufwendungen eines Arbeitnehmers); der Grund für die Aufwendungen muss dann jedoch bereits zu dem Zeitpunkt gelegt sein, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde.
  • BFH, 04.03.2016 - IX B 85/15

    Vermietung und Verpachtung - Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen

    a) Nach geänderter Rechtsprechung des Senats können die nach der Veräußerung einer vermieteten Immobilie anfallenden Schuldzinsen auf Darlehen, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienten, als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, soweit die Darlehen nicht aus dem Veräußerungserlös zurückgeführt werden konnten (BFH-Urteile vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, und vom 16. September 2015 IX R 40/14, BFHE 251, 220, BStBl II 2016, 78).
  • FG Niedersachsen, 03.08.2016 - 4 K 236/14

    Abzug von Schuldzinsen und einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten

    Ein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjektes zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden (BFH-Urteil vom 16. September 2015 IX R 40/14, BStBl. II 2016, 78).

    Ein Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist zu verneinen, wenn die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Erlös aus der Veräußerung des damit finanzierten Grundstücks hätten getilgt werden können (BFH-Urteile vom 16. September 2015 IX R 40/14, BStBl. II 2016, 78; vom 8. April 2014 IX R 45/13, BStBl. II 2015, 635; vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BStBl. II 2013, 275; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Juli 2015, BStBl. I 2015, 581, unter 1.).

  • FG München, 03.06.2016 - 1 K 848/13

    Berücksichtigung negativer Einkünfte aus einer festen Einrichtung einer

    (Fussnote 1:vgl. BFH, Urteil vom 16. September 2015 IX R 40/14, BFH/NV 2016, 294).

    (Fussnote 2:vgl. BFH, Urteil vom 16. September 2015 IX R 40/14, BFH/NV 2016, 294).

  • FG Münster, 11.03.2016 - 4 K 173/13

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Schuldzinsen nach der Veräußerung einer

    Die BFH-Entscheidung vom 16.9.2015 (IX R 40/14) betone diesen Grundsatz nochmals.

    Erwirbt der Steuerpflichtige dagegen kein "Ersatzwirtschaftsgut", steht der Abzug der nachlaufenden Schuldzinsen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der vorrangigen Schuldentilgung; denn ein Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht insoweit nicht mehr, als dieZinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Erlös aus der Veräußerung des Immobilienobjektes hätten getilgt werden können (vgl. erstmals BFH-Urteil vom 20.6.2012 IX R 67/10, BStBl II 2013, 275 sowie zuletzt BFH-Urteil vom 16.9.2015 IX R 40/14, BStBl II 2016, 78 m.w.N.; ebenso BMF-Schreiben vom 27.7.2015, BStBl I 2015, 581, unter Ziff. 1.).

    Ebenso verpflichtet der genannte Grundsatz den Steuerpflichtigen nicht, sich (aus rein steuerlich motivierten Gründen) nachteilig und "wirtschaftlich unsinnig" zu verhalten (vgl. hierzu jüngst BFH-Urteil vom 16.9.2015 IX R 40/14, BStBl II 2016, 78).

  • FG Münster, 20.02.2019 - 7 K 1746/16

    Swapzinsen führen nach Ablösung der Immobiliendarlehen nicht zu nachträglichen

    Daher sind nachträgliche Schuldzinsen, die auf ein solches Darlehen entfallen, grundsätzlich auch nach einer Veräußerung der Immobilie weiter als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können (BFH-Urteile vom 16.09.2015 IX R 40/14, BFHE 251, 220; 08.04.2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442 und 20.06.2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368).

    Diese Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 16.09.2015 IX R 40/14, BFHE 251, 220; 08.04.2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442 und 20.06.2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368) betrifft den Sachverhalt, dass eine fremdfinanzierte Immobilie veräußert wird und nachfolgend weiterhin Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung anfallen.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2016 - 3 K 44/14

    Nachweis einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich einer seit 1999

    Soweit der BFH zuletzt mit Urteil vom 16. September 2015 BFH ( IX R 40/14, BFHE 251, 220, BStBl II 2016, 78) entschieden hat, dass Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstückes dienen und mithin durch diese Einkunftsart veranlasst sind, auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können, ist dieser Grundsatz auf den hier zu entscheidenden Fall nicht zu übertragen.
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