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   BFH, 11.02.2014 - IX R 42/13   

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https://dejure.org/2014,14172
BFH, 11.02.2014 - IX R 42/13 (https://dejure.org/2014,14172)
BFH, Entscheidung vom 11.02.2014 - IX R 42/13 (https://dejure.org/2014,14172)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 2014 - IX R 42/13 (https://dejure.org/2014,14172)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar

  • openjur.de

    Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 20, EStG VZ 2010, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1
    Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar

  • Bundesfinanzhof

    Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 20 EStG, EStG VZ 2010
    Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 9
    Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar

  • Betriebs-Berater

    Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar

  • rewis.io

    Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de

    Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorfälligkeitsentschädigungen sind keine Werbungskosten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorfälligkeitsentschädigung grds. nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (25)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung und Werbungskosten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf als Werbungskosten?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf grundsätzlich keine Werbungskosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf: keine Werbungskosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung bei den Einkünften aus VuV

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten

  • proeigentum.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich nicht absetzbar

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Vorfällig-keitsentschädigung bei Immobilien-verkauf keine Werbungs-kosten

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung - Werbungskosten?

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Zur Einkommensteuer

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Berücksichtigung von Vorfälligkeitsentschädigungen bei Immobilienverkäufen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung und Werbungskosten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf nicht als Werbungskosten absetzbar

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Vorfälligkeitsentschädigung keine Werbungskosten bei Vermietungseinkünften

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 131
  • NZM 2014, 762
  • BB 2014, 1686
  • DB 2014, 1652
  • BStBl II 2015, 633
  • BauR 2014, 1833
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - IX R 42/13
    Mit Blick auf die Senatsentscheidung vom 20. Juni 2012 IX R 67/10 (BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275) könne --auch im Fall der nicht steuerbaren Veräußerung eines Immobilienobjektes nach Ablauf der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)-- nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Veranlassungszusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch die Veräußerung gelöst werde.

    Aus dem BFH-Urteil in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275 ergibt sich nichts anderes.

  • BFH, 09.08.2012 - IX B 57/12

    Bloße Literatur-Hinweise bei grundsätzlicher Bedeutung;

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - IX R 42/13
    Besteht die Verpflichtung des Darlehensgebers, in eine vertragliche Änderungsvereinbarung und, damit einhergehend, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, gerade deshalb, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vor (so schon BFH-Urteil vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57; BFH-Beschlüsse vom 9. August 2012 IX B 57/12, BFH/NV 2012, 2014; vom 15. Januar 2008 IX B 166/07, BFH/NV 2008, 567; vom 2. März 2005 IX B 184/03, BFH/NV 2005, 1067).

    Denn die Klägerin hat ihre Darlehensschuld vorzeitig abgelöst, um das veräußerte Grundstück lastenfrei übereignen zu können; in diesem Fall tritt der durch die Änderung des Darlehensvertrages begründete wirtschaftliche Zusammenhang mit der einkommensteuerrechtlich unerheblichen Vermögensumschichtung an die Stelle der Veranlassung der Darlehensaufnahme durch die frühere Einkunftsart (BFH-Urteil in BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57; BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 2014; Blümich/Heuermann, a.a.O.).

  • BFH, 23.04.1996 - IX R 5/94

    Wann können Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten abgezogen werden?

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - IX R 42/13
    Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung (BFH-Urteile vom 14. Januar 2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091; vom 23. April 1996 IX R 5/94, BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, jeweils m.w.N.).

    Soweit der Senat Vorfälligkeitsentschädigungen in Veräußerungsfällen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zu den Werbungskosten gezählt hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1091, und in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, zu Vorfälligkeitsentschädigungen als Finanzierungskosten eines neu erworbenen Mietobjektes), hält er an dieser Rechtsprechung mit Blick auf die überzeugende Rechtsprechung des VIII. Senats zum Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften (BFH-Urteil in BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265) nicht länger fest.

  • BFH, 14.01.2004 - IX R 34/01

    Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - IX R 42/13
    Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung (BFH-Urteile vom 14. Januar 2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091; vom 23. April 1996 IX R 5/94, BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, jeweils m.w.N.).

    Soweit der Senat Vorfälligkeitsentschädigungen in Veräußerungsfällen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zu den Werbungskosten gezählt hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1091, und in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, zu Vorfälligkeitsentschädigungen als Finanzierungskosten eines neu erworbenen Mietobjektes), hält er an dieser Rechtsprechung mit Blick auf die überzeugende Rechtsprechung des VIII. Senats zum Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften (BFH-Urteil in BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265) nicht länger fest.

  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04

    Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - IX R 42/13
    Denn Vorfälligkeitsentschädigungen sind ein Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital (vgl. BFH-Urteile vom 25. Februar 1999 IV R 55/97, BFHE 188, 406, BStBl II 1999, 473; vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265).

    Soweit der Senat Vorfälligkeitsentschädigungen in Veräußerungsfällen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zu den Werbungskosten gezählt hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1091, und in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, zu Vorfälligkeitsentschädigungen als Finanzierungskosten eines neu erworbenen Mietobjektes), hält er an dieser Rechtsprechung mit Blick auf die überzeugende Rechtsprechung des VIII. Senats zum Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften (BFH-Urteil in BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265) nicht länger fest.

  • BFH, 23.09.2003 - IX R 20/02

    Vermietung - Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - IX R 42/13
    Besteht die Verpflichtung des Darlehensgebers, in eine vertragliche Änderungsvereinbarung und, damit einhergehend, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, gerade deshalb, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vor (so schon BFH-Urteil vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57; BFH-Beschlüsse vom 9. August 2012 IX B 57/12, BFH/NV 2012, 2014; vom 15. Januar 2008 IX B 166/07, BFH/NV 2008, 567; vom 2. März 2005 IX B 184/03, BFH/NV 2005, 1067).

    Denn die Klägerin hat ihre Darlehensschuld vorzeitig abgelöst, um das veräußerte Grundstück lastenfrei übereignen zu können; in diesem Fall tritt der durch die Änderung des Darlehensvertrages begründete wirtschaftliche Zusammenhang mit der einkommensteuerrechtlich unerheblichen Vermögensumschichtung an die Stelle der Veranlassung der Darlehensaufnahme durch die frühere Einkunftsart (BFH-Urteil in BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57; BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 2014; Blümich/Heuermann, a.a.O.).

  • BFH, 15.01.2008 - IX B 166/07

    Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit nicht steuerbarer

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - IX R 42/13
    Besteht die Verpflichtung des Darlehensgebers, in eine vertragliche Änderungsvereinbarung und, damit einhergehend, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, gerade deshalb, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vor (so schon BFH-Urteil vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57; BFH-Beschlüsse vom 9. August 2012 IX B 57/12, BFH/NV 2012, 2014; vom 15. Januar 2008 IX B 166/07, BFH/NV 2008, 567; vom 2. März 2005 IX B 184/03, BFH/NV 2005, 1067).
  • BFH, 25.02.1999 - IV R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung als Dauerschuldzinsen

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - IX R 42/13
    Denn Vorfälligkeitsentschädigungen sind ein Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital (vgl. BFH-Urteile vom 25. Februar 1999 IV R 55/97, BFHE 188, 406, BStBl II 1999, 473; vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265).
  • BFH, 02.03.2005 - IX B 184/03

    Vorfälligkeitsentschädigung bei beruflich veranlasstem Umzug

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - IX R 42/13
    Besteht die Verpflichtung des Darlehensgebers, in eine vertragliche Änderungsvereinbarung und, damit einhergehend, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, gerade deshalb, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vor (so schon BFH-Urteil vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57; BFH-Beschlüsse vom 9. August 2012 IX B 57/12, BFH/NV 2012, 2014; vom 15. Januar 2008 IX B 166/07, BFH/NV 2008, 567; vom 2. März 2005 IX B 184/03, BFH/NV 2005, 1067).
  • BFH, 24.10.2012 - IX R 35/11

    Kein Werbungskostenabzug für Schuldzinsen aus privater Darlehensforderung

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - IX R 42/13
    Maßgeblich ist insoweit, ob die Darlehensvaluta, auf die Schuldzinsen gezahlt werden, zur Erzielung von Vermietungseinkünften aufgenommen und tatsächlich verwendet worden ist; ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 2012 IX R 35/11, BFH/NV 2013, 522, m.w.N.).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

  • FG Köln, 07.10.2020 - 5 K 2290/18

    Einkünfte aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH;

    Die Kläger übersähen dabei nicht, dass der BFH in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 IX R 42/13 die Vorfälligkeitsentschädigung entsprechend seinem früheren Verständnis in einem Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung gesehen habe.

    Der ursprünglich durch die Darlehensaufnahme zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Mietobjekts begründete wirtschaftliche Zusammenhang mit der bisherigen Vermietungstätigkeit werde bei Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Zuge der Veräußerung überlagert bzw. von einem neuen, durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang ersetzt (BFH-Urteil vom 11. Februar 2014, IX R 42/13, BStE3I II 2015, 633).

    Die bisherige Rechtsprechung, wonach der BFH in der Vergangenheit ausnahmsweise einen Werbungskostenabzug im Bereich der Vermietungseinkünfte zugelassen habe (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1996 IX R 5/94, BStBl II 1996, 595), sei durch das Urteil vom 11. Februar 2014 (a. a. O.) überholt.

    Denn durch die Veräußerung wird der ursprünglich bestehende wirtschaftliche Zusammenhang der Darlehensaufnahme mit der Vermietungstätigkeit überlagert bzw. ersetzt (BFH-Urteil vom 11. Februar 2014 IX R 42/13, BStBl II 2015, 633, Rz 12, m.w.N.).

    Ist der Veräußerungsvorgang nicht steuerbar, kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht "ersatzweise" als Werbungskosten im Zusammenhang mit der bisherigen steuerbaren Tätigkeit - der Vermietung - geltend gemacht werden (BFH-Urteile vom 11. Februar 2014 IX R 42/13, BStBl II 2015, 633 und vom 03. April 2019 VI R 15/17 , BStBl II 2019, 446, Rn. 20).

    Sie hängt mit der nicht steuerbaren Veräußerung des Grundstücks zusammen (vgl. BFH-Urteile vom 23. September 2003 IX R 20/02, BStBl II 2004, 57 und vom 11. Februar 2014 IX R 42/13, BStBl II 2015, 633, m.w.N.).

    Insofern ist die Rechtsprechungsänderung des BFH (vgl. Urteil vom 11. Februar 2014 IX R 42/13, BStBl II 2015, 633), in der er an der Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen im Ausnahmefall nicht mehr festhält, nicht entscheidungserheblich.

  • FG Bremen, 15.11.2017 - 1 K 105/17

    Werbungskostenabzug im Billigkeitswege für Vorfälligkeitsentschädigung im

    Im Begleitschreiben vom 26.01.2016 zur Einkommensteuererklärung 2015 nahmen die Kläger wegen der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit der Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten Bezug auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27.07.2015 (VV DEU BMF 2015-07-27 IV C 1-S 2211/11/10001: "Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Mietobjekts oder nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht; Anwendung der BFH-Urteile vom 21. Januar 2014 - IX R 37/12 - (BStBl 2015 II S. 631), vom 11. Februar 2014 - IX R 42/13 - (BStBl 2015 II S. 633) und vom 8. April 2014 - IX R 45/13 - (BStBl 2015 II S. 635)").

    Er verweist auf die Einspruchsentscheidung vom 9.05.2017 und führt aus, dass der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 11.02.2014, Az. IX 43/13 (BStBl II 2015, 633 ) entschieden habe, dass, wenn ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ablöse, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen könne.

    Ist der Veräußerungsvorgang nicht steuerbar, kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht "ersatzweise" als Werbungskosten im Zusammenhang mit der bisherigen steuerbaren Tätigkeit geltend gemacht werden (BFH, Urteil vom 11.02.2014, IX R 42/13, BStBl II 2015, 633 ; BFH, Urteil vom 06.12.2005, VIII R 34/04, BStBl II 2006, 265 ).

    Soweit der IX. Senat des BFH in seiner früheren Rechtsprechung Ausnahmen zugunsten des Werbungskostenabzugs einer Vorfälligkeitsentschädigung unter bestimmten Umständen zugelassen hat, hat er diese Auffassung in seinem Urteil vom 11.02.2014, IX R 42/13, BStBl II 2015, 633 , mit der oben dargestellten Begründung ausdrücklich aufgegeben.

    Der ursprünglich durch die Darlehensaufnahme zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Mietobjekts begründete wirtschaftliche Zusammenhang mit der bisherigen Vermietungstätigkeit wird bei Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Zuge der Veräußerung überlagert bzw. von einem neuen, durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang ersetzt (BFH-Urteil vom 11. Februar 2014, a. a. O.).

    Die bisherige Rechtsprechung, wonach der BFH in der Vergangenheit ausnahmsweise einen Werbungskostenabzug im Bereich der Vermietungseinkünfte zugelassen hat (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1996 - IX R 5/94 -, BStBl II S. 595), ist durch das Urteil vom 11. Februar 2014 (a. a. O.) überholt.

  • BFH, 07.06.2016 - VIII R 32/13

    Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen - Wegfall des

    c) Soweit der Kläger meint, die Swapkosten seien einer Vorfälligkeitsentschädigung wirtschaftlich vergleichbar, sei darauf hingewiesen, dass auch in diesen Fällen ein ggf. ursprünglich vorhandener wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen eines Darlehens und der Einkünfteerzielung überlagert bzw. von einem neuen, durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang ersetzt wird, der dem Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten entgegen steht (BFH-Urteile vom 11. Februar 2014 IX R 42/13, BFHE 245, 131, BStBl II 2015, 633, Rz 12; vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265).
  • BFH, 03.04.2019 - VI R 15/17

    Doppelte Haushaltsführung - Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem

    Denn die Vorfälligkeitsentschädigung ist ein Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital (BFH-Urteil vom 11. Februar 2014 IX R 42/13, BFHE 245, 131, BStBl II 2015, 633, Rz 8, m.w.N.).

    Denn durch die Veräußerung wurde der ursprünglich bestehende wirtschaftliche Zusammenhang der Darlehensaufnahme mit der Vermietungstätigkeit überlagert bzw. ersetzt (BFH-Urteil in BFHE 245, 131, BStBl II 2015, 633, Rz 12, m.w.N.).

    Ist der Veräußerungsvorgang nicht steuerbar, kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht "ersatzweise" als Werbungskosten im Zusammenhang mit der bisherigen steuerbaren Tätigkeit --der Vermietung-- geltend gemacht werden (BFH-Urteil in BFHE 245, 131, BStBl II 2015, 633).

  • FG Köln, 19.10.2023 - 11 K 1802/22

    Werbungskosten - Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung bei den

    Zu den Schuldzinsen zählt auch die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.2.2014 - IX R 42/13, BStBl. II 2015, 633 und vom 14.1.2004 - IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091, jeweils m.w.N.).

    Erst mit dieser Modifizierung des Vertragsinhalts steht dem Darlehensgeber eine seine Interessen wahrende Vorfälligkeitsentschädigung zu, wobei diese vertragliche Änderungsvereinbarung steuerrechtlich das "auslösende Moment" für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung darstellt (vgl. nur BFH-Urteil vom 11.2.2014 - IX R 42/13, BStBl. II 2015, 633).

    Besteht die Verpflichtung des Darlehensgebers zur Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung gerade aus dem Grund, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vor (vgl. nur BFH-Urteil vom 11.2.2014 - IX R 42/13, BStBl. II 2015, 633 m.w.N.).

    Bei der Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Zuge der Veräußerung von Immobilien wird daher der unter Umständen zunächst bestehende und durch die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer der Vermietung dienenden Immobilie begründete wirtschaftliche Zusammenhang mit einer bisherigen Vermietungstätigkeit überlagert bzw. ersetzt von einem neuen, durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.2014 - IX R 42/13, BStBl. II 2015, 633 m.w.N.).

    Ist der Veräußerungsvorgang nicht steuerbar, kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht "ersatzweise" als Werbungskosten im Zusammenhang mit der bisherigen steuerbaren Tätigkeit - wie vorliegend der Vermietung und Verpachtung - geltend gemacht werden (vgl. insgesamt BFH-Urteil vom 11.2.2014 - IX R 42/13, BStBl. II 2015, 633).

  • FG Köln, 21.03.2018 - 3 K 2364/15

    Berücksichtigung von in Zusammenhang mit dem Verkauf eines nicht zur

    Dass der IX. Senat an seiner Rechtsprechung zu den Vorfälligkeitsentschädigungen auch dann nicht mehr festhält, wenn der Steuerpflichtige spätestens bei Veräußerung des Altobjekts unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis zugunsten der Finanzierung des neuen Vermietungsobjekts verfügt, hat er durch Urteil vom 11.2.2014 (IX R 42/13, BStBl II 2015, 633) nochmals bekräftigt.
  • FG Münster, 12.04.2018 - 3 K 3662/16

    Erbschaftsteuer: Abzugsfähigkeit von im Rahmen einer Nachlasspflegschaft

    Es ist zwar zutreffend, dass Vorfälligkeitsentschädigungen als Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital und daher ertragsteuerlich als Schuldzinsen anzusehen sind (BFH-Urteil vom 11.02.2014 IX R 42/13, BFHE 2, 131, BStBl II 2015, 633, Rn. 8).
  • BFH, 29.10.2019 - IX R 22/18

    Veräußerungskosten grundsätzlich keine vorab entstandenen Werbungskosten

    Insofern kommt eine Zurechnung zu den (ehemaligen) Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 01.08.2012 - IX R 8/12, BFHE 238, 129, BStBl II 2012, 781 betreffend Notar- und Gerichtskosten; BFH-Urteile vom 06.12.2005 - VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265, und vom 11.02.2014 - IX R 42/13, BFHE 245, 131, BStBl II 2015, 633 betreffend Vorfälligkeitsentschädigung wegen Verpflichtung zur lastenfreien Eigentumsübertragung).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2021 - L 11 KR 2257/21

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder -

    Als Werbungskosten kommen Veräußerungskosten für Makler, Notar, Grundbucheintragungen, Schuldzinsen (Finanzierungsaufwendungen) und Vorfälligkeitsentschädigungen in Betracht (vgl Bundesfinanzhof (BFH) 15.12.1987, VIII R 281/83; BFH 11.02.2014, IX R 42/13 BFH/NV 14, 1254; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 40. Auflage 2021, § 23 Rn 82).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1701/14

    Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten im Rahmen der Beendigung einer

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Februar 2014 (IX R 42/13, BStBl II 2015, 633) sei im Streitfall nicht einschlägig.

    Auf der Grundlage des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 11. Februar 2014 (a.a.O.) sei die Vorfälligkeitsentschädigung nicht den bis zur Veräußerung der Immobilie erzielten laufenden Einkünften, sondern dem Veräußerungsvorgang zuzurechnen.

    Dann ist aber die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Veräußerung des Vermietungsobjekts veranlasst (vgl. zum Ganzen BFH, Urteil vom 11. Februar 2014, IX R 42/13, BStBl II 2015, 633 m.w.N.).

  • FG München, 27.02.2018 - 2 K 1724/16

    Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung - Schuldzinsen als

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2019 - 4 K 1734/17

    Ausgleichszahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages können

  • FG München, 27.02.2018 - 2 K 1725/16

    Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen

  • FG Niedersachsen, 03.08.2016 - 4 K 236/14

    Abzug von Schuldzinsen und einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten

  • BFH, 12.09.2019 - IX B 41/19

    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts

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