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   BFH, 04.10.2016 - IX R 43/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,51640
BFH, 04.10.2016 - IX R 43/15 (https://dejure.org/2016,51640)
BFH, Entscheidung vom 04.10.2016 - IX R 43/15 (https://dejure.org/2016,51640)
BFH, Entscheidung vom 04. Oktober 2016 - IX R 43/15 (https://dejure.org/2016,51640)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder als sonstige Einkünfte

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 17, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 2, EStG § 22 Nr 2, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 173 Abs 1 Nr 1
    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder als sonstige Einkünfte

  • Bundesfinanzhof

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder als sonstige Einkünfte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 20 Abs 2 EStG 2002, § 22 Nr 2 EStG 2002, § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002
    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder als sonstige Einkünfte

  • IWW

    § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergese... tzes, §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § 20 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 8 Abs. 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, §§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns einer Kapitalbeteiligung eines Arbeitnehmers an einem Unternehmen

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2009 vom 08.12.2010, § 9 Abs 5 EStG 2002, EStG VZ 2007
    Managementbeteiligung, Manager- und Mitarbeitermodelle, Managermodell

  • Betriebs-Berater

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder als sonstige Einkünfte

  • rewis.io

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder als sonstige Einkünfte

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder als sonstige Einkünfte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder als sonstige Einkünfte

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns einer Kapitalbeteiligung eines Arbeitnehmers an einem Unternehmen

  • datenbank.nwb.de

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder als sonstige Einkünfte

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinn aus Kapitalbeteiligung am Unternehmen aufgrund eines Managementbeteiligungsprogramms

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder als sonstige Einkünfte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Managementbeteiligung an einem Unternehmen - und ihre Veräußerung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Stellt der Veräußerungsgewinn aus einer sog. Managementbeteiligung Arbeitslohn dar?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder als sonstige Einkünfte

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Gewinn aus "Managementbeteiligung" kein steuerpflichtiges Arbeitseinkommen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder als sonstige Einkünfte

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Management-Beteiligungen

Besprechungen u.ä. (4)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerlast bei Managementbeteiligungen könnte sinken

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Besteuerung von Managementbeteiligungen als Veräußerungsgewinn

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Veräußerungsgewinne aus Managementbeteiligungen können steuerbegünstigte Kapitaleinkünfte darstellen

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mitarbeiterbeteiligungen: Kapitaleinkünfte oder Arbeitslohn?

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1
    Nichtselbständige Arbeit, Arbeitnehmer, Veräußerungsgeschäft

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 255, 442
  • ZIP 2017, 609
  • BB 2017, 214
  • BB 2017, 806
  • DB 2017, 522
  • BStBl II 2017, 790
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus BFH, 04.10.2016 - IX R 43/15
    Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten (BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, m.w.N.).

    Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen (BFH-Urteile vom 5. April 2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654, und in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69).

    Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt insbesondere nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war (s. BFH-Urteile in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, und in BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4).

    Da der Kläger --was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist-- die Kapitalbeteiligung an der A-Holding zum Marktpreis (und nicht etwa verbilligt) erworben und veräußert hat, spielt es --wovon das FG zutreffend ausgegangen ist-- keine Rolle, dass für den Kläger mit der Möglichkeit, sich an der A-Holding zu beteiligen, eine Gewinnchance verbunden war (s. BFH-Urteil in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69).

    Auch die bestehenden Ausschlussrechte aus der A-Beteiligungs-GbR im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind letztlich Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung und rechtfertigen entgegen der Auffassung des FA für sich allein noch nicht die Annahme, dass dem Arbeitnehmer durch die Gewährung einer Möglichkeit zur Beteiligung Lohn zugewendet werden soll (s. BFH-Urteil in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69).

  • FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 3253/11

    Einkommensteuer: Gewinn aus der Veräußerung einer Managementbeteiligung ist kein

    Auszug aus BFH, 04.10.2016 - IX R 43/15
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. Mai 2015  3 K 3253/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG vom 20. Mai 2015  3 K 3253/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05

    Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt

    Auszug aus BFH, 04.10.2016 - IX R 43/15
    Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist aufgrund einer in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegenden tatsächlichen Würdigung zu entscheiden (BFH-Urteile vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, und vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898).

    Die Tatsachenwürdigung durch das FG ist, wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde und nicht gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze verletzt, nach § 118 Abs. 2 FGO revisionsrechtlich bindend (z.B. BFH-Urteile in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, und in BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069).

  • BFH, 21.05.2014 - I R 42/12

    "Poolung" von Treugeberrechten - Vorliegen eines Treuhandverhältnisses -

    Auszug aus BFH, 04.10.2016 - IX R 43/15
    Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (ständige Rechtsprechung, s. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Mai 2010 VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069; vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826; vom 21. Mai 2014 I R 42/12, BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4; jeweils m.w.N.).

    Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt insbesondere nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war (s. BFH-Urteile in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, und in BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4).

  • BFH, 20.05.2010 - VI R 12/08

    Geldwerter Vorteil aus der Veräußerung von Wandeldarlehen - BFH ist bei

    Auszug aus BFH, 04.10.2016 - IX R 43/15
    Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (ständige Rechtsprechung, s. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Mai 2010 VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069; vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826; vom 21. Mai 2014 I R 42/12, BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4; jeweils m.w.N.).

    Die Tatsachenwürdigung durch das FG ist, wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde und nicht gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze verletzt, nach § 118 Abs. 2 FGO revisionsrechtlich bindend (z.B. BFH-Urteile in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, und in BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069).

  • BFH, 01.02.2007 - VI R 72/05

    Aktienoption; geldwerter Vorteil

    Auszug aus BFH, 04.10.2016 - IX R 43/15
    Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist aufgrund einer in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegenden tatsächlichen Würdigung zu entscheiden (BFH-Urteile vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, und vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898).
  • BFH, 19.06.2008 - VI R 4/05

    Durch Dienstverhältnis veranlasstes Aktienankaufsrecht als lohnsteuerlicher

    Auszug aus BFH, 04.10.2016 - IX R 43/15
    Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (ständige Rechtsprechung, s. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Mai 2010 VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069; vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826; vom 21. Mai 2014 I R 42/12, BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 05.04.2006 - IX R 111/00

    Darlehenszinsen zum Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch deren

    Auszug aus BFH, 04.10.2016 - IX R 43/15
    Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen (BFH-Urteile vom 5. April 2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654, und in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69).
  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17

    Veräußerungserlös aus einem Managementbeteiligungsprogramm kein geldwerter

    Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist auf Grund einer tatsächlichen Würdigung zu entscheiden, in die alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind (vgl. zu alledem: BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69; vom 21. Mai 2014 I R 42/12, BStBl II 2015, 4; vom 1. September 2016 VI R 67/14, BStBl II 2017, 69; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790, m.w.N.).

    Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf die Arbeitnehmer bezogen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO; vom 5. November 2013 VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO).

    Das gilt insbesondere für die Verfallklauseln im vorliegenden Fall, die auch noch nach dem Grund des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis differenzieren (mit oder ohne wichtigen Grund, vgl. [ ___ ] des MP-Agreements) und damit auch auf das Verhalten des Anteilseigners als Arbeitnehmer abstellen (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO; vom 5. November 2013 VIII R 20/11, aaO; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO).

    Die Chance auf einen späteren Veräußerungsgewinn reicht für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs mit dem Dienstverhältnis jedoch nicht aus, da diese Chance jeder Kapitalbeteiligung innewohnt (vgl. BFH, Urteil vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO).

    Die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob ein Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms entweder zu einem aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierenden geldwerten Vorteil und damit zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit oder zu Einnahmen aus Gewerbebetrieb, Einnahmen aus Kapitalvermögen oder sonstigen Einnahmen aus einem privaten Veräußerungsgeschäft führen, sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt (vgl. BFH, Urteile vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO).

  • FG Münster, 23.08.2018 - 10 V 1152/18
    sei der Streitfall nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, welcher dem Urteil des BFH vom 4.10.2016 (IX R 43/15) bzw. desjenigen der Vorinstanz (FG Köln v. 20.5.2015 3 K 3253/11) zugrunde gelegen habe.

    Der BFH habe entschieden, dass das ebenso für Verfallklauseln und sog. "Leaver"-Regelungen gelte, wie sie im Streitfall vereinbart worden seien (Hinweis auf BFH-Urteil vom 4.10.2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790).

    (1) Für den Streitfall folgt das vor allem aus der von den Beteiligten jeweils angeführten und erörterten Entscheidung des BFH vom 4.10.2016 (IX R 43/15, BStBl II 2017, 790).

    Dem vom BFH entschiedenen Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2017, 790 Rz 1 ff.; s. ebenfalls die Entscheidung der Vorinstanz, FG Köln, Urteil vom 20.5.2015 3 K 3253/11, DStRE 2016, 209): Nachdem der Arbeitgeber des dortigen Klägers von einem neuen Anteilseigner übernommen wurde, bekam der Kläger als Mitglied der zweiten Führungsebene die Gelegenheit, sich mittelbar über eine GbR an seinem Arbeitnehmer zu beteiligen.

    Solche Rechtsbeziehungen zeigten ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass sie auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen können (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2017, 790 Rz 21).

    geltend machen - die vorgenannte Entscheidung des BFH die Konstellation des Streitfalls nicht betrifft, sondern für diese im Ergebnis die o.g. Entscheidung des BFH in BStBl II 2017, 790 maßgeblich ist.

    Das folgt zum einen bereits daraus, dass der BFH sich in seiner Entscheidung in BStBl II 2017, 790 weder zu der vorgenannten Entscheidung in BStBl II 2014, 275 verhalten noch sich von ihr abgegrenzt hat, obwohl diese weit früher ergangen ist.

    Es ist daher anzunehmen, dass der BFH sie für die seiner Entscheidung in BStBl II 2017, 790 zugrunde liegende Konstellation, welche auch im Streitfall vorliegt, nicht für einschlägig gehalten hat.

    Die Entscheidung des BFH in BStBl II 2014, 275 kann zum anderen auch in der Sache von der Konstellation abgegrenzt werden, welche dem BFH in seiner Entscheidung in BStBl II 2017, 790 vorlag.

    In der vom Senat für die Konstellation des Streitfalls herangezogene Entscheidung des BFH in BStBl II 2017, 790 stellt dieser aber gerade darauf ab, dass die Managementbeteiligung durch den Arbeitnehmer zu einem marktgerechten Preis erworben und wieder veräußert wurde.

  • FG Baden-Württemberg, 26.06.2017 - 8 K 4018/14

    Sog. Managementbeteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines selbständig

    Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteil vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, BFHE 255, 442, BStBl II 2017, 790, Rz 20).

    Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten (BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, Rz 14, m.w.N.; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, BFHE 255, 442, BStBl II 2017, 790, Rz 21).

    Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist aufgrund einer in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegenden tatsächlichen Würdigung zu entscheiden (BFH-Urteile vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, Rz 16, vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, BFHE 255, 442, BStBl II 2017, 790, Rz 22).

    Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen (BFH-Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, Rz 14; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, BFHE 255, 442, BStBl II 2017, 790, Rz 23; jeweils m.w.N.).

    Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt insbesondere nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war (s. BFH-Urteil vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, BFHE 255, 442, BStBl II 2017, 790, Rz 23, m.w.N.).

    Der Erwerb und die Veräußerung einer Kapitalbeteiligung zum Marktpreis spricht nach der Rechtsprechung des BFH zwar grundsätzlich gegen einen Veranlassungszusammenhang mit anderen Einkünften als solchen aus Kapitalvermögen (BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, Rz 19; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, BFHE 255, 442, BStBl II 2017, 790, Rz 26).

  • FG Düsseldorf, 22.10.2020 - 14 K 2209/17

    Arbeitslohn: Anteilsveräußerungsgewinn aus Mitarbeiterbeteiligungsprogramm -

    Der Erwerb einer Kapitalbeteiligung zu einem marktüblichen Preis könne als solcher nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen Vorteil führen (Hinweis auf Urteile des BFH vom 07.05.2014 VI R 73/12 und vom 04.10.2016 IX R 43/15).

    Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (stRspr, vgl. nur BFH, Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, BStBl. II 2017, 790 Rz. 20 f.).

    Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten (BFH, IX R 43/15 a.a.O. und vom 17.06.2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69 m.w.N.).

    Auch bestehende Ausschlussrechte und Verfallklauseln im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses - wie vorliegend in Ziffer (6) des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages vom 19.12.2007 - sind letztlich Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung und lediglich als Indiz für die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis und den Erträgen aus der Beteiligung heranzuziehen (BFH, Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15 a.a.O.).

    d) Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BFH, Urteile vom 05.11.2013 VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275 und vom 04.10.2016 IX R 43/15 a.a.O.).

    Nicht entscheidend ist insoweit, ob dieses potentielle Verlustrisiko als gering, mittelstark oder erheblich angesehen werden muss (vgl. zum theoretischen Verlustrisiko: Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.05.2015, 3 K 3253/11, DStRE 2016, 209 Rz. 124 f.; nachgehend: BFH, Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15 a.a.O.).

    Für den Senat von wesentlicher und letztlich entscheidender Bedeutung für die Annahme eines Sonderrechtsverhältnisses ist jedoch, dass der Kläger im Streitfall den Geschäftsanteil sowohl zu einem marktgerechten und nicht etwa verbilligten Preis erworben als auch zu einem marktgerechten und nicht etwa überhöhten Preis zurückübertragen hat (vgl. dazu auch BFH, IX R 43/15 a.a.O. Rn. 26).

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1731/17

    Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn in Form von Erlösen aus der

    Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist auf Grund einer tatsächlichen Würdigung zu entscheiden, in die alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind (vgl. zu alledem: BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69; vom 21. Mai 2014 I R 42/12, BStBl II 2015, 4; vom 1. September 2016 VI R 67/14, BStBl II 2017, 69; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790, m.w.N.).

    Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf die Arbeitnehmer bezogen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO; vom 5. November 2013 VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO).

    Das gilt insbesondere für die Verfallklauseln im vorliegenden Fall, die auch noch nach dem Grund des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis differenzieren (mit oder ohne wichtigen Grund, vgl. Ziff. 6 des MP-Agreements) und damit auch auf das Verhalten des Anteilseigners als Arbeitnehmer abstellen (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO; vom 5. November 2013 VIII R 20/11, aaO; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO).

    Die Chance auf einen späteren Veräußerungsgewinn reicht für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs mit dem Dienstverhältnis jedoch nicht aus, da diese Chance jeder Kapitalbeteiligung innewohnt (vgl. BFH, Urteil vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO).

    Die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob ein Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms entweder zu einem aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierenden geldwerten Vorteil und damit zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit oder zu Einnahmen aus Gewerbebetrieb, Einnahmen aus Kapitalvermögen oder sonstigen Einnahmen aus einem privaten Veräußerungsgeschäft führen, sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt (vgl. BFH, Urteile vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO).

  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 5 K 3825/14

    Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmen des Arbeitgebers -

    Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790 m.w.N.).

    Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen (BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790 m.w.N.).

    Auch diese sind Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung und rechtfertigen für sich allein noch nicht die Annahme, dass dem Arbeitnehmer durch die Gewährung einer Möglichkeit zur Beteiligung Lohn zugewendet werden soll (BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 17.06.2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69).

    Wird einem Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber ermöglicht, so reicht die damit verbundene Chance auf einen späteren Veräußerungsgewinn für sich allein nicht aus, um einen Veranlassungszusammenhang zu dem Arbeitsverhältnis herzustellen, da diese Chance jeder Kapitalbeteiligung innewohnt (so im Ergebnis auch BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790).

  • FG München, 03.08.2017 - 2 V 814/17

    Anteilsveräußerung, Kapitalbeteiligung, Sonderrechtsbeziehung,

    Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten (BFH-Urteile vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, DStR 2017, 247; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69, m.w.N.).

    Im Falle der Veräußerung der Kapitalbeteiligung kommt dementsprechend eine Steuerbarkeit nach den einschlägigen Veräußerungstatbeständen des Einkommensteuergesetzes (§§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG) in Betracht BFH in DStR 2017, 247).

    Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist anhand einer Tatsachenwürdigung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen und zu beurteilen (BFH in DStR 2017, 247 m.w.N.).

    Ein Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt jedenfalls nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war (BFH in DStR 2017, 247 m.w.N. für sog. Managementbeteiligung).

    Ebenso wenig können im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Ausschlussrechte oder Sonderkündigungsrechte für sich gesehen die Annahme rechtfertigen, dass dem Mitarbeiter durch die Beteiligung Lohn zugewendet werden soll (BFH in DStR 2017, 247).

  • FG Münster, 07.12.2018 - 4 K 1366/17

    Einkommensteuerliche Qualifikation von Genussrechtserträgen (hier: Arbeitslohn

    KeinArbeitslohn liegt demgegenüber vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer, neben dem Arbeitsverhältnis bestehender Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, BFHE 255, 442, BStBl. II 2017, 790, Rz. 20 f.).

    Dabei sind alle wesentlichen, objektiv vorgefundenen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen (BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, a.a.O., Rz. 22).

    Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen (BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, a.a.O., Rz. 23; s. auch BFH-Urteile vom 17.06.2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl. II 2010, 69 und vom 21.05.2014 I R 42/12, BFHE 246, 119, BStBl. II 2015, 4).

    Dabei ergibt sich eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis nicht allein deshalb, weil solche Beteiligungsmöglichkeiten nur leitenden Angestellten eingeräumt werden und weil die Beteiligung an das Arbeitsverhältnis gebunden wird (BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, a.a.O., Rz. 26 f.).

  • FG Düsseldorf, 09.10.2018 - 13 K 1257/17

    Vorliegen von Arbeitslohn bei Erhalt von Zahlungen aus der Veräußerung von

    Auch bestehende Ausschlussrechte und Verfallklauseln im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind letztlich Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung und lediglich als Indiz für die die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis und den Erträgen aus der Beteiligung heranzuziehen (BFH-Urteil vom 21.10.2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268, unter II.2.; BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790, unter II.2.a).

    Das Finanzgericht hat insoweit im Einzelfall alle den Streitfall prägenden Gesamtumstände zu berücksichtigen (BFH Urteile vom 05.11.2013 VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275, unter II.1.b; BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790, unter II.1.a).

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der das Gericht folgt, ist eine Verfallklausel neben anderen Gesichtspunkten als Indiz für die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Dienstverhältnis und den Erträgen aus der Beteiligung heranzuziehen, das für sich allein jedoch noch nicht die Annahme von Lohnzufluss rechtfertigt (BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790, unter II.2.a; BFH-Urteil vom 05.11.2013 VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275, unter II.2.a).

  • BFH, 01.12.2020 - VIII R 21/17

    Zugehörigkeit einer Managementbeteiligung zum Betriebsvermögen eines

    Angesichts dessen spielt es keine Rolle, dass für den Kläger mit der Möglichkeit der Beteiligung an der Holding eine erhöhte Gewinnchance verbunden war, da eine solche Chance grundsätzlich jeder Kapitalbeteiligung innewohnt (BFH-Urteil vom 04.10.2016 - IX R 43/15, BFHE 255, 442, BStBl II 2017, 790).
  • BFH, 17.05.2017 - VI R 1/16

    Vergeblicher Aufwand im Hinblick auf eine angestrebte Vorstandsposition sowie zum

  • FG Köln, 24.03.2017 - 7 K 2603/14

    Einkommensteuer: Überschuss aus Mitarbeiter-Calloptionen kein Arbeitslohn

  • FG Düsseldorf, 31.10.2019 - 9 K 1136/17

    Gewinn aus der Veräußerung von Managementbeteiligungen

  • FG Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 5 K 1635/20

    Bestimmung der Einkunftsart bei Gewinnanteilen aus der Beteiligung als typischer

  • FG München, 29.05.2017 - 12 K 930/14

    Ausübung von Stock Options als einkommensteuerpflichtige Lohneinkünfte

  • FG Hessen, 03.03.2022 - 11 K 1111/21

    Zur Abgrenzung von Arbeitslohn und Einkünften aus Kapitalvermögen bei

  • FG Köln, 27.04.2023 - 11 K 1493/16

    Einkommensteuer: Gewinn aus der Veräußerung von Aktien als Arbeitslohn

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