Weitere Entscheidung unten: BFH, 07.11.2007

Rechtsprechung
   BFH, 07.11.2006 - IX R 45/04   

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https://dejure.org/2006,7473
BFH, 07.11.2006 - IX R 45/04 (https://dejure.org/2006,7473)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2006 - IX R 45/04 (https://dejure.org/2006,7473)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2006 - IX R 45/04 (https://dejure.org/2006,7473)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 3 Nr. 1; ; EStG § ... 2 Abs. 3 Nr. 2; ; EStG § 2 Abs. 3 Nr. 3; ; EStG § 10d; ; EStG § 10d Abs. 4; ; EStG § 23; ; EStG § 23 Abs. 1; ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 23 Abs. 3 Satz 8; ; EStG § 23 Abs. 3 Satz 9; ; FGO § 126 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 8
    Vertikaler Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Verlustausgleichsbeschränkung in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ist verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verrechnung von negativen Einkünften durch die Veräußerung von Wertpapieren mit positiven Einkünften aus selbstständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen; Vortrag der Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in einer Einkommensteuererklärung; Zulässigkeit eines ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 23 Abs 3 S 8, GG Art 3 Abs 1, GG Art 14
    Spekulationsverlust; Verlustausgleich; Wertpapiergeschäfte

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01

    Berücksichtigung von Spekulationsverlusten für Jahre vor 1999

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - IX R 45/04
    Des Weiteren ist der BFH in seinem Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/01 (BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26) von der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG ausgegangen, ohne dass in jenem Verfahren weitere Ausführungen veranlasst waren.

    Diesen Anforderungen genügt die nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG mögliche Verlustverrechnung mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften in Rücktrags- und Vortragsjahren; sie führt im Ergebnis hinsichtlich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu einer zutreffenden Ermittlung des Totalgewinns (BFH-Urteil in BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26; vgl. zur Totalgewinnbetrachtung Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. II, 2. Aufl., S. 756; Drüen, Periodengewinn und Totalgewinn, Berlin 1999, S. 74 ff.).

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - IX R 45/04
    Veräußerungen außerhalb dieses Zeitraums mit oder ohne Realisierung von Wertsteigerungen sollen danach --anders als bei den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1, §§ 4 ff. EStG)-- grundsätzlich nicht steuerbar sein (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, m.w.N); nur die innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 EStG durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen werden der Einkommensteuer unterworfen.

    Die Vorschrift räumt dem Steuerpflichtigen damit --anders als die Regelungen anderer Einkunftsarten-- die Möglichkeit ein, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestands zu entscheiden und damit sein Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter Bezugnahme auf BVerfG in BVerfGE 105, 17, 32, 38).

  • BFH, 09.05.2001 - XI B 151/00

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - IX R 45/04
    Danach wird eine Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs durch das allgemeine Leistungsfähigkeitsprinzip nicht grundsätzlich ausgeschlossen, solange nur tatsächlich entstandene Verluste überhaupt, ggf in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 2001 XI B 151/00, BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552, und --zur Unzulässigkeit eines Verlustausgleichsverbots für private Veräußerungsgeschäfte-- vom 15. Dezember 2000 IX B 128/99, BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411, jeweils unter Bezugnahme auf den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 88, HFR 1999, 44).

    Denn Art. 3 Abs. 1 GG entfaltet seine Wirkung grundsätzlich veranlagungszeitraum-übergreifend (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 81/97, BFHE 185, 393, BStBl II 1998, 485; BFH-Beschlüsse in BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552; vom 27. Januar 2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150, m.w.N.).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - IX R 45/04
    - eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, HFR 2002, 331, BFH/NV Beilage 2002, 60, m.w.N.).

    Im Rahmen bereichsspezifischer Konkretisierung der allgemeinen gleichheitsrechtlichen Maßstäbe wird die Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte tatbestandlich zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, auf dem Gebiet des Steuerrechts und speziell des Einkommensteuerrechts durch die Gebote der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit begrenzt (vgl. m.w.N. näher BVerfGE 105, 73 ).

  • BFH, 06.03.2003 - XI B 76/02

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - IX R 45/04
    Dieser Einwand vermag unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG allenfalls die Notwendigkeit uneingeschränkten vertikalen Verlustausgleichs zwischen sich in ihrer Struktur entsprechenden Einkunftsarten zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. März 2003 XI B 76/02, BFHE 202, 147, BStBl II 2003, 523; XI B 7/02, BFHE 202, 141, BStBl II 2003, 516, zur Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung; Lang/Englisch, Steuer und Wirtschaft 2005, 1; Karrenbrock, Der Betrieb 2004, 559; Kohlhaas, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 1250; Korezkij, DStR 2005, 1111; Offerhaus, Festschrift für Jacob, Augsburg-Haunstetten 2001, 187).
  • BFH, 06.03.2003 - XI B 7/02

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - IX R 45/04
    Dieser Einwand vermag unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG allenfalls die Notwendigkeit uneingeschränkten vertikalen Verlustausgleichs zwischen sich in ihrer Struktur entsprechenden Einkunftsarten zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. März 2003 XI B 76/02, BFHE 202, 147, BStBl II 2003, 523; XI B 7/02, BFHE 202, 141, BStBl II 2003, 516, zur Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung; Lang/Englisch, Steuer und Wirtschaft 2005, 1; Karrenbrock, Der Betrieb 2004, 559; Kohlhaas, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 1250; Korezkij, DStR 2005, 1111; Offerhaus, Festschrift für Jacob, Augsburg-Haunstetten 2001, 187).
  • BFH, 30.11.1976 - VIII R 202/72

    Spekulationsgeschäft nur bezüglich des Erbbaurechts, wenn dieses mit auf seiner

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - IX R 45/04
    Denn nach dem Sinn und Zweck des § 23 EStG sollen --unberührt durch die seit 1999 geltenden Änderungen-- (nur) Wertmehrungen aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer unterworfen werden (vgl. BFH-Urteile vom 30. November 1976 VIII R 202/72, BFHE 120, 522, unter II. b, und vom 29. März 1989 X R 4/84, BFHE 156, 465, BStBl II 1989, 652, unter a).
  • BFH, 15.12.2000 - IX B 128/99

    Überperiodischer Verlustabzug bei Spekulationsgeschäften

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - IX R 45/04
    Danach wird eine Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs durch das allgemeine Leistungsfähigkeitsprinzip nicht grundsätzlich ausgeschlossen, solange nur tatsächlich entstandene Verluste überhaupt, ggf in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 2001 XI B 151/00, BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552, und --zur Unzulässigkeit eines Verlustausgleichsverbots für private Veräußerungsgeschäfte-- vom 15. Dezember 2000 IX B 128/99, BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411, jeweils unter Bezugnahme auf den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 88, HFR 1999, 44).
  • BFH, 18.09.2007 - IX R 43/05

    Verwendung von Mieteinnahmen für Optionsgeschäfte

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - IX R 45/04
    Auch die Finanzgerichte haben die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen bejaht (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2004 14 K 2210/03 Kg, EFG 2004, 1306, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2004 7 K 7500/02, EFG 2004, 1842, Revision unter IX R 31/04 anhängig; FG München, Urteil vom 22. Juli 2005 8 K 4787/03, EFG 2006, 27, bestätigt durch BFH-Urteil vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05; FG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2005 16 K 1483/03 E, Revision anhängig unter IX R 43/05; FG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2005 16 K 1482/03 E, EFG 2006, 486, Revision anhängig unter IX R 42/05).
  • FG Köln, 15.09.2004 - 7 K 1268/03

    Begrenzte Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - IX R 45/04
    Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage, die er hinsichtlich des Feststellungsbescheids zurücknahm und die das Finanzgericht (FG) im Übrigen mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1843 veröffentlichten Urteil zurückwies.
  • FG Berlin, 22.06.2004 - 7 K 7500/02

    Regelung über Verrechnung von Verlusten aus Spekulationsgeschäften

  • FG Düsseldorf, 29.09.2005 - 16 K 1482/03

    Mindestbesteuerung; Nettoprinzip; Teilwertabschreibung; Betriebsvermögen;

  • BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG -

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98

    Gewerbliche Qualifikation der Einkünfte eines Einzelunternehmers nach

  • BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04

    Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999

  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

  • BFH, 06.03.2007 - IX R 31/04

    Vertikaler Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit

  • BVerfG, 16.08.1977 - 1 BvR 836/76
  • BFH, 27.01.2006 - VIII B 179/05

    GewStG : keine verfassungswidrige Belastung durch § 10a GewStG

  • FG München, 22.07.2005 - 8 K 4787/03

    Einlage von Wertpapieren in das gewillkürte Betriebsvermögen;

  • BVerfG, 08.10.1975 - 1 BvR 141/75
  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • FG Düsseldorf, 29.04.2004 - 14 K 2210/03

    Kindergeld; Einkunftsgrenze; Vertikaler Verlustausgleich; Spekulationsverlust -

  • FG Düsseldorf, 29.09.2005 - 16 K 1483/03

    Verlustausgleichsbeschränkung; Verfassungsmäßigkeit; Verlust;

  • BFH, 19.12.2002 - V R 28/00

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Fußpfleger

  • BFH, 18.09.2007 - IX R 42/05

    Verwenden von Mieteinnahmen zu Optionsgeschäften löst den Zusammenhang zur

  • BFH, 29.03.1989 - X R 4/84

    Spekulationsgeschäft setzt wirtschaftliche Identität von angeschafftem und

  • BFH, 11.02.1998 - I R 81/97

    Verlustabzug beim Mantelkauf

  • FG Köln, 23.10.2014 - 11 K 1217/09

    Voraussetzungen eines gewerblichen Wertpapierhandels, Verfassungsmäßigkeit der

    Mit Verfügung vom 5.9.2007 griff der Beklagte die Einspruchsverfahren wieder auf und wies die Kläger auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur vertikalen Verlustabzugsbeschränkung vom 18.10.2006 (IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473) und vom 6.3.2007 (IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478) hin.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 24.3.2008 wies der Beklagte die Einsprüche zurück und führte - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - zur Begründung aus, dass die Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2006 (IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473) und vom 6.3.2007 (IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478) verfassungsgemäß sei.

    Der Senat ist mit Blick auf die in diesem Zusammenhang bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259; vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478; BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869) insbesondere nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung überzeugt, die eine Vorlage dieser Regelung an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG rechtfertigen könnte.

    Die privaten Veräußerungsgeschäfte und ihre einkommensteuerrechtliche Erfassung in § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG weisen Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, für daraus erzielte Verluste nicht die für Verluste aus anderen Einkunftsarten geltenden Regelungen für den Verlustabzug (einschließlich des vertikalen Verlustausgleichs) anzuwenden, sondern Regelungen wie diejenigen in § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG vorzusehen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259; vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478; BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869).

    Nach der gesetzlichen Grundentscheidung sollen im Rahmen des § 23 EStG nur Wertmehrungen aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer unterworfen werden (vgl. BFH-Urteil vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 m.w.N.).

    Diese grundsätzliche Dispositionsmöglichkeit rechtfertigt es, die Einkünfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG von dem vertikalen Verlustausgleich nach Maßgabe des § 10d EStG auszuschließen und den Verlustausgleich nur durch die Verrechnung mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in früheren oder späteren Veranlagungszeiträumen nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG zuzulassen (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259; vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478; BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869; siehe auch FG Münster, Urteil vom 17.3.2011 11 K 2624/09 E, EFG 2011, 1702 m.w.N.; FG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2008 13 K 2614/05 E, juris; FG Saarbrücken, Urteil vom 23.4.2014 2 K 1157/11, EFG 2014, 1592).

    Eine Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs wird durch das allgemeine Leistungsfähigkeitsprinzip allerdings nicht grundsätzlich ausgeschlossen, solange nur tatsächlich entstandene Verluste überhaupt, gegebenenfalls sogar in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden können (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 und vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473, jeweils m.w.N.).

    Diesen Anforderungen genügt die nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG mögliche Verlustverrechnung mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften in Rücktrags- und Vortragsjahren; sie führt im Ergebnis hinsichtlich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu einer zutreffenden Ermittlung des Totalgewinns (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 und vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473, jeweils m.w.N.).

    Dieser Einwand kann mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG allenfalls die Notwendigkeit eines uneingeschränkten vertikalen Verlustausgleichs zwischen den sich in ihrer Struktur entsprechenden Einkunftsarten begründen (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 und vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473, jeweils m.w.N.).

    Hieraus ergibt sich aber nicht die Notwendigkeit einer Gleichbehandlung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften, weil die bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften bestehenden Besonderheiten nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG eine von den anderen Einkunftsarten abweichende Sonderregelung für den Verlustausgleich rechtfertigen (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 und vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473, jeweils m.w.N.).

    Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Kläger in den Jahren ab 2006 überhaupt mit entsprechend hohen Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften rechnen konnten (vgl. BFH-Urteil vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473).

  • BFH, 17.11.2020 - VIII R 11/18

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für

    Der BFH sah in der Möglichkeit, Verluste innerhalb der Haltefrist des § 23 EStG 2008 zu realisieren, Gewinne dagegen erst nach Ablauf der Haltefrist und damit steuerfrei vereinnahmen zu können, eine Missbrauchsmöglichkeit, der der Gesetzgeber mit einer Verlustverrechnungsbeschränkung begegnen durfte, da in einem solchen Fall eine unmittelbare Verrechnung dieser Verluste mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten nicht ermöglicht werden müsse (vgl. BFH-Urteile in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259; vom 07.11.2006 - IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473, und vom 06.03.2007 - IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478).
  • BFH, 28.05.2015 - X B 171/14

    Vertikale Verlustausgleichsbeschränkung bei Verlusten aus Wertpapiergeschäften

    c) Anders als die Kläger meinen, hat der BFH die von ihnen formulierten Rechtsfragen in seinen Urteilen in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, vom 7. November 2006 IX R 45/04 (BFH/NV 2007, 1473) sowie vom 6. März 2007 IX R 31/04 (BFH/NV 2007, 1478) bereits beantwortet.

    Die Vorschrift räume dem Steuerpflichtigen damit --anders als die Regelungen anderer Einkunftsarten-- die Möglichkeit ein, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestandes zu entscheiden und damit sein Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Anspruch zu nehmen (so BFH-Urteile in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (1); in BFH/NV 2007, 1473, unter II.2.b cc (1), auf diese Begründung Bezug nehmend BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1478, unter II.2.).

    Die Kläger schließen aus der Passage in den BFH-Urteilen in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (2) sowie in BFH/NV 2007, 1473, unter II.2.b cc (2), in der beschrieben wird, dass ohne den Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs der Steuerpflichtige es in der Hand hätte, einerseits Verluste steuermindernd geltend zu machen, andererseits aber Gewinne durch entsprechende Dispositionen über den Zeitpunkt der Veräußerung steuerfrei vereinnahmen zu können, dass der BFH der Auffassung sei, die Beschränkung des Verlustausgleichs sei nur in dieser besonderen Konstellation verfassungsgemäß.

    Nach Auffassung des BFH steht das Leistungsfähigkeitsprinzip einer Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs nicht grundsätzlich entgegen, solange nur tatsächlich entstandene Verluste überhaupt, ggf. in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (3), und in BFH/NV 2007, 1473, unter II.2.b cc (3)).

    Der BFH hat sich in seinen beiden grundlegenden Urteilen zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a.F. ausdrücklich sowohl mit dem objektiven als auch mit dem subjektiven Nettoprinzip auseinandergesetzt (Urteile in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (3) und (4), und in BFH/NV 2007, 1473, unter II.2.b cc (3) und (4)) und ist zum Ergebnis gekommen, dass sie der Verlustausgleichsbeschränkung nicht entgegenstehen.

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 8/14

    Eingeschränkte Berücksichtigung von Verlusten aus Stillhaltegeschäften -

    Dem objektiven Nettoprinzip ist --unabhängig von der Frage seiner verfassungsrechtlichen Verankerung-- dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass negative Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG überhaupt verrechnet werden können (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259; vom 7. November 2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473), wenn auch beschränkt auf diese Einkunftsart.
  • BFH, 24.04.2012 - IV B 84/11

    Vereinbarkeit des Verlustausgleichsverbots für Einkünfte aus gewerblicher

    Diese Rechtsprechung bezieht sich aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG auf die Notwendigkeit des uneingeschränkten vertikalen Verlustausgleichs zwischen sich in ihrer Struktur entsprechenden Einkunftsarten (ebenso BFH-Urteil vom 7. November 2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473).
  • FG Hessen, 16.12.2013 - 10 K 1041/08

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG

    Daraus folgt aber nicht die Gleichbehandlung mit Verlusten aus Geschäften aus Leistungen im Sinn des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG, denn deren Besonderheiten im Tatbestand rechtfertigen die einkunftsartspezifische, abweichende Sonderregelung des Verlustausgleichs (ebenso für den gleichlautenden § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG: BFH, BStBl II 2007, 259 sowie bestätigend Urteil vom 07.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2008 13 K 2614/05 E, Juris, Rz. 53 f.; zu § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG: BFH, Beschluss vom 24.04.2012 IV B 84/11, BFH/NV 2012, 1313, Rz. 5).
  • FG Düsseldorf, 18.11.2008 - 13 K 2614/05

    Besteuerung der Einnahmen aus Stillhalterprämien; Strukturelles Vollzugsdefizit;

    Der BFH hat in seinen Entscheidungen vom 7. November 2006 (IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473) und 18.10.2006 (IX R 28/05, BStBl II 2007, 259) ausgeführt, dass die nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG mögliche Verlustverrechnung mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften in Rücktrags- und Vortragsjahren diesen Anforderungen genügt.
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Rechtsprechung
   BFH, 07.11.2007 - IX R 45/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,95245
BFH, 07.11.2007 - IX R 45/04 (https://dejure.org/2007,95245)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2007 - IX R 45/04 (https://dejure.org/2007,95245)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2007 - IX R 45/04 (https://dejure.org/2007,95245)
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