Weitere Entscheidung unten: BFH, 09.06.2005

Rechtsprechung
   BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04 (1)   

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https://dejure.org/2005,213
BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04 (1) (https://dejure.org/2005,213)
BFH, Entscheidung vom 29.11.2005 - IX R 49/04 (1) (https://dejure.org/2005,213)
BFH, Entscheidung vom 29. November 2005 - IX R 49/04 (1) (https://dejure.org/2005,213)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1; AO 1977 § 93 Abs. 7, § 93b; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 24c, § 45d; KWG § 24c

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 13, § 14, § 16
    Zulassung der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns mit Rückwirkung nur bei fehlendenoder unbedeutenden Wertänderungen im Zwischenzeitraum; Auswirkungenzwischenzeitlicher Betriebsverpachtung

  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 3 Abs. 1; AO 1977 § 93 Abs. 7, § 93b; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 24c, § 45d; KWG § 24c

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; AO 1977 § 93 Abs. 7; ; AO 1977 § 93b; ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 24c; ; EStG § 45d; ; KWG § 24c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsgemäß: Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte ab 1999

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer auf Spekulationsgeschäfte mit Wertpapieren im Jahr 1999 verfassungsgemäß ? Früheres gleichheitswidriges Vollzugsdefizit nach Einführung des gesetzlichen Kontenabrufverfahrens im Wesentlichen behoben ? Möglichkeiten zu dessen rückbezüglicher Anwendung auch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Spekulationsgewinne 1999

  • IWW (Kurzinformation)

    Spekulationsgewinne - BFH: Erhebungsdefizite seit 1999 beseitigt

  • IWW (Kurzinformation)

    Spekulationsgeschäfte - Spekulationssteuer 1999 ist verfassungsgemäß

  • IWW (Kurzinformation)

    Spekulationsgeschäfte - BVerfG muss über das Jahr 1999 entscheiden

  • IWW (Kurzinformation)

    Spekulationsgeschäfte - Spekulationsbesteuerung im Jahr 1999 verfassungsgemäß!

  • IWW (Kurzinformation)

    Spekulationsbesteuerung im Jahr 1999 verfassungsgemäß!

  • IWW (Kurzinformation)

    Private Veräußerungsgeschäfte - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 23 EStG ab 1999

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Spekulationsgewinne 1999

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Bewertung des Gewinnes aus der Veräußerung von Wertpapieren; Berücksichtigung des Verlustes aus einem Aktienumtausch bei der Berechnung des Gewinnes der Veräußerung von Wertpapieren; Verfassungsmäßigkeit der Normen über die Besteuerung des ...

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 8 (Kurzinformation)

    Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999 verfassungsgemäß

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999 verfassungsgemäß

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Spekulationsgeschäfte - Besteuerung im Jahr 1999 verfassungsgemäß

  • aerzteblatt.de (Kurzanmerkung)

    Zur Spekulationssteuer: Urteil mit Sprengkraft

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2
    Spekulationsgeschäft; Spekulationsgewinn; Wertpapiere

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 330
  • NJW 2006, 1230
  • BB 2006, 190
  • DB 2006, 136
  • BStBl II 2006, 178
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04
    Auch in dieser Fassung leide die Vorschrift unter einem strukturellen Vollzugsdefizit entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56).

    Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (so BVerfG in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56).

    Um die Besteuerung von Einkünften aus ins Ausland verlagertem Kapitalvermögen sicherzustellen, hat die Finanzverwaltung indes nach Auffassung des BVerfG (in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C. III. 3. c dd) im Rahmen von Steuerfahndungsmaßnahmen nicht unerhebliche Anstrengungen unternommen.

    (5) Gegen die rückbezügliche Anwendung des Kontenabrufs auf den Veranlagungszeitraum des Streitjahres spricht auch nicht die Erwägung des BVerfG-Urteils in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter D. II., wonach die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm die Geltung der verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 für Fälle ausschließe, in denen allein Spekulationsgewinne unzulänglich deklariert worden seien.

    Auch das BVerfG hält in seinem Urteil in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56 (unter C. III. 3. d) "Nachbesserungen" der Bundes- und Landesfinanzverwaltungen beim Vollzug für möglich.

    Denn den Finanzbehörden ist wegen des nach wie vor geltenden § 30a Abs. 3 AO 1977 regelmäßig die Möglichkeit abgeschnitten, nicht oder falsch deklarierte Veräußerungsgewinne durch Kontrollmitteilungen zu verifizieren (siehe dazu BVerfG in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C. III. 3. a dd).

    Zwar kann eine Norm in die Verfassungsmäßigkeit hineinwachsen, wenn eine bislang nicht auf ihre Durchsetzung gerichtete Erhebungsstruktur auf Effektivität hin umgestaltet wird (vgl. dazu Bryde, Die Effektivität von Recht als Rechtsproblem, 1993, 20); das gilt aber auch umgekehrt, wenn sich die "maßgebliche Relation zwischen Norm und Vollzugsrealität im Laufe der Zeit entscheidungserheblich ändert" (so BVerfG in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter D. III. 2.).

  • BFH, 07.09.2005 - VIII R 90/04

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des §

    Auszug aus BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04
    Dabei ist sie nach § 90 Abs. 2 AO 1977 auf eine erhöhte Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen und muss --soweit diese nicht zu erlangen ist-- besondere Mittel zur Verifikation einsetzen (vgl. zur Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003, ABlEU L 157 vom 26. Juni 2003 S. 38 das BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 90/04, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1984, und das BMF-Schreiben vom 6. Januar 2005, BStBl I 2005, 29).

    Die Finanzbehörden gelangen in den Besitz dieser Bescheinigung nur dann, wenn sie vom Steuerpflichtigen vorgelegt wird; tut er das nicht, bleibt dem Finanzamt nur der Weg über den Kontenabruf (vgl. zutreffend auch BFH-Urteil in DStR 2005, 1984, unter B. I. 4. c: Nichtvorlage als Ermittlungsanlass).

    c) Das unter b dargestellte Kontenabrufverfahren ist eingebettet in eine Vielzahl von Maßnahmen, die der Gesetzgeber seit dem Jahre 1999 unternommen hat, um die Vollziehbarkeit der Einkünfte aus Kapitalvermögen wirksamer zu gestalten (vgl. dazu das BFH-Urteil in DStR 2005, 1984) und die sich auch auf die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen auswirken.

  • BFH, 04.05.2004 - VII R 64/03

    Einfuhrabgabenentstehung: Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung;

    Auszug aus BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04
    Da die Festsetzungsfrist bei hinterzogenen Steuern nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 zehn Jahre beträgt --und die Steuer auf nicht erklärte Veräußerungsgeschäfte ist regelmäßig objektiv hinterzogen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 VII R 64/03, BFH/NV 2004, 1516)--, können die Finanzbehörden für den Veranlagungszeitraum des Streitjahres noch ermitteln.

    Werden Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht erklärt --und nur diese Fälle bilden die "Achillesferse" des Vollzugsdefizits--, so ist regelmäßig der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt (vgl. BFH in BFH/NV 2004, 1516).

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

    Auszug aus BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04
    Deshalb führt die Kontenabfrage zur Effektivierung bestehender Ermittlungsmöglichkeiten (BVerfG, Beschluss vom 22. März 2005 1 BvR 2357/04, 1 BvQ 2/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 1179, Der Betrieb --DB-- 2005, 754, m.w.N.).

    Die Grenzen des Ermessens ergeben sich aus dem Gesetz selbst und aus dem im Zusammenwirken mit dem BVerfG im Verfahren der einstweiligen Anordnung geänderten AEAO (a.a.O.; BVerfG in NJW 2005, 1179, DB 2005, 754).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04
    Darf der Gesetzgeber zunächst abwarten, wie eine Neuregelung in der Rechtspraxis angewandt wird (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. März 1994 2 BvL 43, 51, 63, 64, 70, 80/92, 2 BvR 2031/92, BVerfGE 90, 145, 191), so ist auch der Finanzverwaltung eine Anlaufphase zuzubilligen, in der sie die Voraussetzungen für ein rasches Funktionieren des Verfahrens schafft.
  • BFH, 16.12.1958 - I D 1/57

    Tausch von Anteilsrechten an Kapitalgeselschaften als stille Rücklagen

    Auszug aus BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04
    Es gälten die Grundsätze des sog. Tauschgutachtens (Bundesfinanzhof --BFH-- vom 16. Dezember 1958 I D 1/57 S, BFHE 68, 78, BStBl III 1959, 30; vgl. auch BFH-Urteil vom 28. März 1979 I R 194/78, BFHE 128, 499, BStBl II 1979, 774, unter 1. c).
  • BFH, 09.06.2005 - IX R 49/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

    Auszug aus BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04
    Durch Beschluss vom 9. Juni 2005 IX R 49/04 (BFHE 209, 548, BStBl II 2005, 611) hat der erkennende Senat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Beitritt aufgefordert und es gebeten, folgende Fragen zu beantworten:.
  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

    Auszug aus BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04
    Dabei ist indes ein begründeter Verdacht steuerrechtlicher Unregelmäßigkeiten nicht notwendig (vgl. Stahl, Kölner Steuerdialog --KÖSDI-- 7/2005, 14704 ff., m.w.N.); ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen ist schon dann zu bejahen, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte oder auf Grund allgemeiner Erfahrungen die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 16. Juli 2002 IX R 62/99, BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74, unter B. III. 3. d am Ende; vgl. auch AEAO zu § 93 Abs. 7 AO 1977 Nr. 2).
  • BFH, 28.03.1979 - I R 194/78

    Privatvermögen - Wesentliche Beteiligung - Gewinnrealisierende Veräußerung -

    Auszug aus BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04
    Es gälten die Grundsätze des sog. Tauschgutachtens (Bundesfinanzhof --BFH-- vom 16. Dezember 1958 I D 1/57 S, BFHE 68, 78, BStBl III 1959, 30; vgl. auch BFH-Urteil vom 28. März 1979 I R 194/78, BFHE 128, 499, BStBl II 1979, 774, unter 1. c).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.08.2004 - 2 K 1633/02

    Berücksichtigung eines Verlustes aus dem Umtausch von Aktien im Rahmen der

    Auszug aus BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04
    Das Finanzgericht (FG) schloss sich diesen verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Norm in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1840 veröffentlichtem Urteil nicht an.
  • BFH, 19.12.2007 - IX B 219/07

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privaten

    Die dagegen gerichteten Einsprüche ruhen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) wegen der gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. November 2005 IX R 49/04 (BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178) eingelegten Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- 2 BvR 294/06).

    Mit dem Abstellen auf die "Hinterziehungsverjährung" überschreite der BFH in seinem Urteil in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 diese Zeit- und Zielvorgabe.

    Der BFH hat mit seinem Urteil in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 erkannt, dass die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verfassungsgemäß ist.

    Dies hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 (unter II. 2. b bb) im Einzelnen eingehend dargelegt und verweist darauf, um Wiederholungen zu vermeiden.

    Abgesehen davon, dass sich der BFH mit dieser Beschlusspassage des BVerfG bereits explizit auseinander gesetzt hat (in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178, unter II. 2. b bb (5) der Gründe), ist sie vom FG nur unvollkommen zitiert.

    Zwar hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 (unter II. 2. d der Gründe) die Länge einer Anlaufphase ebenso offen gelassen, wie die Frage, ob und ab wann von einem strukturellen Vollzugsdefizit trotz der gegebenen --eine effektive Erhebung ermöglichenden-- rechtlichen Struktur auszugehen ist.

    Indes ist ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit jenseits eines normativen Erhebungsdefizits nur denkbar, wenn --so der BFH in seinem Urteil in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 (a.a.O.)-- das Kontenabrufverfahren aus politischen Gründen nicht vollzogen wird oder in der Anlaufphase erkennbare Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden.

    Soweit das Hessische FG im Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 V 1282/07, a.a.O., eine Intention der Finanzverwaltung im Anwendungserlass zur AO (zu § 93 Nr. 2.3) zu erkennen glaubt, vom Kontenabruf in zurückhaltender Weise Gebrauch zu machen, lässt es außer Acht, dass diese Restriktionen beim Ermessensgebrauch im Zusammenhang mit dem Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem BVerfG entwickelt wurden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 22. März 2005 - 1 BvR 2357/04, 1 BvQ 2/05, BVerfGE 112, 284, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 1179), worauf der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 (unter II. 2. b bb (4) der Gründe) bereits ausdrücklich hingewiesen hat.

  • FG München, 22.01.2009 - 5 K 3018/08

    § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000

    Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. November 2005 (IX R 49/04, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 211, 330, BStBl II 2006, 178) die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999 verfassungsgemäß sei und dass bei Nichterklärung dieser Gewinne der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sei.

    Dagegen legten die Kläger Einsprüche ein, die nach § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung -AO- wegen der gegen das Urteil des BFH vom 29. November 2005 (IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178) eingelegten Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen -Az.- des BVerfG: 2 BvR 294/06) ruhten.

    Trotz der entgegenstehenden Entscheidung des BFH vom 29. November 2005 (IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178) sei die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften für die Jahre 1999 und 2000 noch nicht endgültig geklärt.

    Mit Beschluss vom 10. Januar 2008 (2 BvR 294/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2008, 387) pflichtete das BVerfG zudem der im Urteil des BFH vom 29. November 2005 (IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178) vertretenen Auffassung bei, insbesondere bestehe bei der Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften für den Veranlagungszeitraum 1999 kein strukturelles Vollzugsdefizit, das zur Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führe.

    Es bezieht sich auf den Inhalt des Urteils des BFH vom 29. November 2005 (IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178) und des Beschlusses des BVerfG vom 10. Januar 2008 (2 BvR 294/06, HFR 2008, 387).

    Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der jeweils geltenden Fassung 1999 und 2000 ist verfassungsgemäß (vgl. BFH-Beschuss vom 23. Mai 2008 IX B 11/04, BFH/NV 2008, 1477; BFH-Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 mit anschließendem Beschluss des BVerfG vom 10. Januar 2008 2 BvR 294/06, HFR 2008, 387; BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07, BStBl II 2008, 382; so auch Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 9. Oktober 2007 5 StR 162/07, HFR 2008, 514).

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 29. November 2005 (IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 unter II. 2. b bb) seine Rechtsansicht wesentlich auf die Einführung des sog. Kontenabrufverfahrens der § 93 Abs. 7 und § 93b AO gestützt, das nach dem Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. (BVerfGE 118, 168) mit dem GG vereinbar ist.

    Ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit ist indes jenseits eines normativen Erhebungsdefizits nur denkbar, wenn - so der BFH in seinem Urteil vom 29. November 2005 (IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178) - das Kontenabrufverfahren aus politischen Gründen nicht vollzogen wird oder in der Anlaufphase erkennbare Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden.

    c) Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die weitere Begründung in den Urteilen und Beschlüssen des BFH und des BVerfG (BFH-Beschuss vom 23. Mai 2008 IX B 11/04, BFH/NV 2008, 1477; BFH-Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 mit anschließendem Beschluss des BVerfG vom 10. Januar 2008 2 BvR 294/06, HFR 2008, 387; BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07, BStBl II 2008, 382; so auch BGH-Beschluss BGH vom 9. Oktober 2007 5 StR 162/07, HFR 2008, 514) verwiesen.

  • FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b und 22 Nr. 3 S. 1

    Hinsichtlich der Nichtdeklaration von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1999 eines seit 1999 bestehenden Depots hat der BFH im Urteil vom 29.11.2005, IX R 49/04 BStBl. II 2006, 178.

    So kann die ungeklärte Herkunft von Eigenmitteln ebenso einen Kontenabruf angezeigt sein lassen, wie z. B. das (jahrelange) Halten eines Depots, ohne das weitere Veräußerungsgeschäfte deklariert wurden." (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 29.11.2005, IX R 49/04 BStBl. II 2006, 178 unter II. 2. b der Gründe).

    Der Senat schließt sich hierzu den Erwägungen an, die der BFH in seinem Urteil vom 29.11.2005, IX R 49/04 a.a.O. unter II. 2. b bb der Gründe (insoweit für das Jahr 1999) angestellt hat und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen.

    Ebenso wie für den Veranlagungszeitraum 1996, der dem BFH-Urteil vom 29.11.2005, IX R 49/04 a.a.O. zu Grunde lag, gilt die auf 10 Jahre verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) auch noch für den Veranlagungszeitraum 1996.

    Werden Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht erklärt - und nur diese Fälle bilden die "Archillesferse" des Vollzugsdefizits -, so ist regelmäßig der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt (BFH-Urteil vom 29.11.2005 a.a.O. unter II. 2. b bb (5.) der Gründe m. w. N.).

    Denn es handelt sich - allenfalls - um eine bloß temporäre Unvereinbarkeit, die die Norm so lange unanwendbar macht, als die Vollzugsmängel bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2005, IX R 49/04 a.a.O. unter II. 2. b bb (5.) der Gründe m. w. N.).

    Deshalb sei - wie das BMF in seiner Stellungnahme zutreffend hervorhebe - im Regelfall auch für das Streitjahr 1999 die Durchsetzung des Besteuerungsanspruchs bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren gewährleistet (BFH-Urteil vom 29.11.2005, IX R 49/04 a.a.O. unter II. 2. e der Gründe).

  • FG Hessen, 05.07.2007 - 1 V 1282/07

    Weiterhin ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1

    An der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren nach § 23 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG bestehen für den Veranlagungszeitraum 2000 wegen eines trotz der Möglichkeit des Kontenabrufs ( seit 01.04.2005 ) fortdauernden Vollzugsdefizits auch nach Ergehen des Urteils des BFH vom 29.11.2005 IX R 49/04, BStBl II 2006, 178 , weiterhin eine die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende ernstliche Zweifel .

    Nachdem der BFH inzwischen durch Urteil vom 29.11.2005 IX R 49/04, BStBl II 2006, 178, entschieden hat, dass die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999 verfassungsgemäß ist, beantragt der Antragsteller unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 31.03.2006 IV A 7 - S 0623 - 6/06, BStBl I 2006, 290, den Senatsbeschluss vom 25.02.2003 gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO aufzuheben.

    Entgegen der in dem Urteil des BFH in BStBl II 2006, 178, vertretenen Auffassung sei das strukturelle Vollzugsdefizit insbesondere auch nicht durch das erst zum 01.04.2005 eingeführte Kontenabrufverfahren beseitigt worden.

    Schließlich würden die ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dadurch unterstrichen, dass gegen das Urteil des BFH in BStBl II 2006, 178, Verfassungsbeschwerde eingelegt worden und unter dem Aktenzeichen 2 BvR 294/06 anhängig sei und die Verwaltung die Veranlagungen wegen der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000 weiterhin vorläufig vornehme.

    c) Nachdem der BFH mehrfach Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der für die Besteuerung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften maßgeblichen Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gewährt hatte (Beschlüsse vom 30.11.2004 IX B 120/04, BStBl II 2005, 287, und vom 22.12.2004 IX B 149/04, BFH/NV 2005, 701, jeweils betreffend 1999, sowie vom 04.08.2003 IX B 45/03, BFH/NV 2004, 37, betreffend 2000), hat er nunmehr - für die Fachwelt überraschend (vgl. z.B. Bäuml, Deutsche Steuer-Zeitung -DStZ- 2006, 109, Bilsdorfer, Steuer und Studium 2006, 195, Steinhauff, jurisPR-SteuerR 9/2006 Anm. 4) - durch das Urteil in BStBl II 2006, 178, entschieden, dass die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999 verfassungsgemäß sei, weil ein normatives Erhebungsdefizit jedenfalls nach Einführung des Kontenabrufverfahrens nicht mehr bestehe.

    Wenn der BFH in dem Urteil in BStBl II 2006, 178, demgegenüber ausgeführt hat, dass für den dort zu beurteilenden Veranlagungszeitraum 1999 die rechtliche Ausgangssituation eine andere sei, weil das Vollzugsdefizit bereits unter Berücksichtigung des Kontenabrufs geprüft werden müsse, ein normatives Vollzugsdefizit danach nicht mehr gegeben sei und mithin keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bestünden, vermag der beschließende Senat diesen Gedankengang nicht ohne weiteres nachzuvollziehen.

    Sollten die Ausführungen des BFH in dem Urteil in BStBl II 2006, 178, dahin zu verstehen sein, dass für die Beantwortung der Frage nach der Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen mit Wertpapieren in zurückliegenden Veranlagungszeiträumen vor dem Hintergrund des seit 01.04.2005 möglichen Kontenabrufs letztlich der - von zahlreichen Faktoren, insbesondere der Arbeitsbelastung eines Gerichts - Zeitpunkt der abschließenden gerichtlichen Entscheidung - vor dem 01.04.2005 oder nach dem 31.12.2005 - sein soll, könnte dem als offenkundig nicht sachgerecht nicht gefolgt werden.

    Damit ist aber das Vertrauen des BFH in die prognostizierte rasche Überwindung der Anlaufschwierigkeiten bei der Umsetzung der Kontenabfrage enttäuscht worden und die "Geschäftsgrundlage" des Urteils des BFH in BStBl II 2006, 178 (vgl. Paus, a.a.O., unter Bezugnahme auf Spindler in Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 13.01.2006, S. 13) entfallen.

  • BFH, 16.09.2021 - IV R 34/18

    Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015

    (4) Dahinstehen kann, ob jenseits eines normativen Erhebungsdefizits ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit auch darin bestehen kann, dass die Besteuerung aus politischen Gründen nicht vollzogen wird (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2005 - IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178; BFH-Beschlüsse vom 19.12.2007 - IX B 219/07, BFHE 219, 353, BStBl II 2008, 382, und vom 16.06.2011 - XI B 120/10).
  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 294/06

    Gleichheitsgrundsatz (Steuerrecht; strukturelles Vollzugsdefizit;

    a) In dem anschließenden Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof das Bundesministerium der Finanzen mit Beschluss vom 9. Juni 2005 - IX R 49/04 - (BFHE 209, 548 = BStBl II 2005, S. 611) zum Beitritt aufgefordert und es gebeten, folgende Fragen zu beantworten:.

    c) Mit Urteil vom 29. November 2005 - IX R 49/04 - (BFHE 211, 330 = BStBl II 2006, S. 178) wies der Bundesfinanzhof die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet zurück.

  • FG Köln, 25.11.2021 - 14 K 1178/20

    Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig

    Jenseits eines normativen Erhebungsdefizits ist ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit ausnahmsweise nur dann denkbar, wenn die - eine effektive Erhebung ermöglichende - rechtliche Struktur aus politischen Gründen nicht vollzogen wird oder in einer Anlaufphase erkennbare Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2005 IX R 49/04, BStBl II 2006, 178; BFH-Beschluss vom 19.12.2007 IX B 219/07, BStBl II 2008, 382).
  • FG Baden-Württemberg, 12.06.2018 - 8 K 501/17

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung gewerblicher Einkünfte - kein strukturelles

    Jenseits eines solchen normativen Erhebungsdefizits ist ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit nur denkbar, wenn die Besteuerung aus politischen Gründen nicht vollzogen wird oder in einer Anlaufphase erkennbare Umsetzungsprobleme nicht beseitigt werden (BFH-Entscheidungen vom 29. November 2005 IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178; vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07, BFHE 219, 353, BStBl II 2008, 382; vom 16. Juni 2011 XI B 120/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH/NV-- 2011, 1740).
  • BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG -

    aa) Ausgangspunkt für die verfassungsrechtliche Prüfung ist die nach der Rechtsprechung des BFH gegebene und zu Recht weder von den Beteiligten noch vom FG in Zweifel gezogene generelle Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. ab 1999 und damit auch für das Streitjahr 2000 (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04, BFHE 201, 330, BStBl II 2006, 178; zur Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 EStG im Übrigen s. auch Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschlüsse vom 9. Juli 1969 2 BvL 20/65, BVerfGE 26, 302, 307 ff.; vom 8. Oktober 1975 1 BvR 141/75, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1975, 581; vom 16. August 1977 1 BvR 836/76, HFR 1977, 510).
  • BFH, 14.02.2006 - VIII B 107/04

    Steuerpflicht der Veräußerung einer Auslandsbeteiligung in 2001 gem. § 17 EStG

    Insoweit gilt nichts anderes als für die Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999, deren Verfassungsmäßigkeit der BFH mit Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04 (BStBl II 2006, 178) bejaht hat.

    Ebenso ist eine Verifikation denkbar, wenn der Steuerpflichtige in den Folgejahren Verluste geltend macht (BFH-Urteil in BStBl II 2006, 178, 181).

  • BGH, 09.10.2007 - 5 StR 162/07

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Tatvorsatz; Tatbestandsirrtum: erwartete

  • FG München, 11.10.2007 - 5 V 2785/07

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte im

  • BFH, 12.07.2016 - IX R 11/14

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung bei privaten

  • FG Baden-Württemberg, 17.11.2021 - 2 K 2420/19

    Ermittlung eines Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer -

  • BFH, 11.02.2014 - IX R 10/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 02. 2014 IX R 46/12 -

  • BFH, 19.08.2008 - IX R 71/07

    Bei Verschmelzung ausgegebene neue Anteile sind i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • BFH, 28.05.2015 - X B 171/14

    Vertikale Verlustausgleichsbeschränkung bei Verlusten aus Wertpapiergeschäften

  • FG Düsseldorf, 18.11.2008 - 13 K 2614/05

    Besteuerung der Einnahmen aus Stillhalterprämien; Strukturelles Vollzugsdefizit;

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2007 - 3 K 5109/03

    Gewerblichkeit eines Wertpapierhandels bei der Tätigung sog. Leerverkäufe

  • FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 1879/23

    Umsatzsteuer - Verstößt die Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

  • FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 2325/23

    Umsatzsteuer - Verstößt die Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

  • FG Köln, 05.06.2008 - 10 K 1880/05

    Rechtliche Qualifizierung von Zinseinnahmen als Einkünfte aus Kapitalvermögen;

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 - 9 K 9388/12

    Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem

  • BFH, 23.05.2008 - IX B 111/04

    Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Streitjahr 1999

  • FG Münster, 07.08.2007 - 1 K 4684/05

    Versteuerung eines Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf von Aktien; Neubeginn der

  • BFH, 07.11.2006 - IX R 45/04

    Vertikaler Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit

  • BFH, 16.06.2011 - XI B 120/10

    Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Umsatzbesteuerung sexueller

  • FG Niedersachsen, 08.08.2006 - 13 K 463/02

    Steuerbarkeit von sog. Stillhalteroptionsprämien; Qualifizierung eines

  • BFH, 28.03.2007 - VIII B 50/06

    NZB: Kapitalvermögen, Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung

  • OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07

    Beratungspflichten und Unterrichtungspflichten des Steuerberaters im Rahmen

  • FG Münster, 17.03.2011 - 11 K 2624/09

    Keine Verrechnung eines in den Vorjahren festgestellten Verlustes aus einem

  • BFH, 26.04.2006 - IX R 8/04

    Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

  • AG Gera, 22.02.2006 - 750 Js 19031/05

    Steuerhinterziehung - Zur Strafbarkeit hinterzogener Spekulationsgewinne im Jahr

  • BFH, 28.03.2006 - IX B 111/04

    NZB - Ruhen des Verfahrens

  • FG Düsseldorf, 17.03.2010 - 15 K 2978/08

    Keine Berufung auf Vollzugsdefizit bei Wahl der Steuerklassen- Kombination III/V

  • BFH, 18.08.2015 - VII R 60/13

    Kein Anspruch auf auflagenfreie Ausnahmegenehmigung zum Vertrieb von Brenngeräten

  • FG Hamburg, 26.07.2005 - III 375/04

    Einkommensteuer: Einkünfte aus privatem Veräußerungsgeschäft (Spekulationsfrist

  • FG Köln, 19.03.2008 - 14 K 5045/04

    Festsetzung der ESt im Hinblick auf das StraBEG

  • BFH, 18.08.2015 - VII R 61/13

    Kein Anspruch auf auflagenfreie Ausnahmegenehmigung zum Vertrieb von Brenngeräten

  • OLG Stuttgart, 16.11.2011 - 4 U 67/11

    Amtshaftung: Schadenersatzanspruch gegen das Land aufgrund der Vergütung eines

  • FG Niedersachsen, 08.05.2007 - 15 K 96/07

    Verfassungsmäßigkeit der Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im

  • BFH, 10.05.2006 - III B 89/05

    NZB: Ruhen des Verfahrens

  • LG Bonn, 08.12.2006 - 15 O 277/06

    Falschberatung durch Steuerberater; mögliche Verfassungswidrigkeit einer Norm.

  • LG Augsburg, 26.04.2007 - 10 KLs 509 Js 103192/03

    § 396 Abs. 1 AO: Aussetzung des Strafverfahrens

  • FG Düsseldorf, 16.03.2007 - 18 K 12/05

    Besteuerung von Einkünften aus privaten Spekulationsgeschäften; Vorliegen eines

  • FG Köln, 23.01.2013 - 4 K 741/11

    Verlängerung der Spekulationsfrist für Wertpapiere in 1999 verfassungswidrig

  • FG Köln, 19.03.2008 - 14 K 5054/04

    Vereinbarkeit der pauschalierten Besteuerung aus § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1

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Rechtsprechung
   BFH, 09.06.2005 - IX R 49/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2231
BFH, 09.06.2005 - IX R 49/04 (https://dejure.org/2005,2231)
BFH, Entscheidung vom 09.06.2005 - IX R 49/04 (https://dejure.org/2005,2231)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 2005 - IX R 49/04 (https://dejure.org/2005,2231)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

  • Der Betrieb

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren nach §?23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Jahr 1999 ? BFH fordert BMF zum Beitritt auf

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kontenabruf im Mittelpunkt - Spekulationsbesteuerung im Jahr 1999 verfassungsgemäß?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beitritt des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zu einem Revisionsverfahren; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte im Jahr 1999 verfassungsgemäß

  • IWW (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spekulationsbesteuerung im Jahr 1999 verfassungsgemäß?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 548
  • NJW 2005, 2736
  • BB 2005, 1491
  • DB 2005, 1428
  • BStBl II 2005, 611
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - IX R 49/04
    In dem anhängigen Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob im Streitjahr ein vom Kläger herausgestelltes strukturelles Erhebungsdefizit bei der Erfassung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorlag, und --gegebenenfalls-- ob eine hierdurch bewirkte Besteuerungsungleichheit zu Lasten der Steuerehrlichen nach den Maßstäben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BGBl I 2004, 591, BStBl II 2005, 56) zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Norm führt.
  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 294/06

    Gleichheitsgrundsatz (Steuerrecht; strukturelles Vollzugsdefizit;

    a) In dem anschließenden Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof das Bundesministerium der Finanzen mit Beschluss vom 9. Juni 2005 - IX R 49/04 - (BFHE 209, 548 = BStBl II 2005, S. 611) zum Beitritt aufgefordert und es gebeten, folgende Fragen zu beantworten:.
  • BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04

    Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999

    Durch Beschluss vom 9. Juni 2005 IX R 49/04 (BFHE 209, 548, BStBl II 2005, 611) hat der erkennende Senat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Beitritt aufgefordert und es gebeten, folgende Fragen zu beantworten:.
  • FG Hessen, 05.07.2007 - 1 V 1282/07

    Weiterhin ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1

    An der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren nach § 23 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG bestehen für den Veranlagungszeitraum 2000 wegen eines trotz der Möglichkeit des Kontenabrufs ( seit 01.04.2005 ) fortdauernden Vollzugsdefizits auch nach Ergehen des Urteils des BFH vom 29.11.2005 IX R 49/04, BStBl II 2006, 178 , weiterhin eine die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende ernstliche Zweifel .

    Nachdem der BFH inzwischen durch Urteil vom 29.11.2005 IX R 49/04, BStBl II 2006, 178, entschieden hat, dass die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999 verfassungsgemäß ist, beantragt der Antragsteller unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 31.03.2006 IV A 7 - S 0623 - 6/06, BStBl I 2006, 290, den Senatsbeschluss vom 25.02.2003 gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO aufzuheben.

    Im Gegenteil konnte die vom BFH zunächst offensichtlich und zu Recht als erheblich angesehene Frage, ob die Finanzverwaltung vom Kontenabruf für den Veranlagungszeitraum 1999 Gebrauch macht, und wenn ja, in welchem Umfang (vgl. den Beschluss des BFH vom 09.06.2005 IX R 49/04, BStBl II 2005, 611), vom BMF mangels entsprechend erhobener Daten nicht beantwortet werden.

  • FG Hamburg, 03.08.2005 - III 73/05

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen

    Im Übrigen hat der BFH mit Beschluss vom 9. Juni 2005, IX R 49/04, den Bundesminister der Finanzen (BMF) zum Beitritt (§ 122 FGO ) im Revisionsverfahren betreffend die Verfassungsmäßigkeit von § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG für das Streitjahr 1999 aufgefordert (Der Betrieb -DB- 2005, 1428 , BFH/NV 2005, 1434 ).
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