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   BFH, 17.07.2007 - IX R 49/05   

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https://dejure.org/2007,10894
BFH, 17.07.2007 - IX R 49/05 (https://dejure.org/2007,10894)
BFH, Entscheidung vom 17.07.2007 - IX R 49/05 (https://dejure.org/2007,10894)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 2007 - IX R 49/05 (https://dejure.org/2007,10894)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 96 Abs. 1; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 155; ; EStG § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6b; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Verletzung des Rechts auf Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eines Einfamilienhauses; Weit überwiegende Nutzung eines Arbeitszimmers zu Vermietungszwecken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 Nr 6 Buchst b
    Arbeitszimmer; Aufteilungsverbot; Schätzung; Vermietungstätigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 17.07.2007 - IX R 49/05
    Diese fehlende Abgrenzbarkeit führt zu einem generellen Abzugsverbot der Aufwendungen; den dagegen im Schrifttum erhobenen und von der Klägerin in Bezug genommenen Bedenken (vgl. die Nachweise bei Blümich/Lindberg, § 12 EStG Rz 47; Schmidt/Drenseck, 23. Aufl., § 12 Rz 14; Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, § 12 EStG Rz 66) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zu folgen (BVerfG, Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162, m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 04.05.2005 - 3 K 282/03

    Private Nutzung schließt Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers aus

    Auszug aus BFH, 17.07.2007 - IX R 49/05
    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 491, veröffentlichten Urteil als unbegründet zurück.
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 17.07.2007 - IX R 49/05
    Vielmehr geht der vorlegende Senat ausdrücklich von dem Gebot der sicheren und leichten Abgrenzung nach objektiven Maßstäben (BFH-Urteil vom 18. Juli 1997 VI R 10/97, BFH/NV 1998, 157, m.w.N) aus und schließt folgerichtig Ausnahmen vom Aufteilungs- und Abzugsverbot aus, wenn "eine Aufteilung nur im Wege der griffweisen Schätzung im allgemeinen nach den Angaben des Steuerpflichtigen möglich wäre und keine objektiven, leicht nachprüfbaren Maßstäbe vorhanden sind" (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, 317, BStBl II 1971, 17, unter II. 6.).
  • BFH, 21.11.1986 - VI R 137/83

    Werbungskosten - Diplom-Pädagoge - Erzieher - Sportgeräte - Sportkleidung -

    Auszug aus BFH, 17.07.2007 - IX R 49/05
    Eine solche Aufteilung scheitert im Streitfall nämlich schon daran, dass eine solche klare und eindeutige Abgrenzbarkeit der Aufwendungen nicht gegeben ist; denn der auf die Vermietungseinkünfte der Klägerin bezogene Umfang der Arbeitszimmernutzung wie auch der korrespondierende Anteil der privaten --die Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG berührenden-- Nutzung (vgl. BFH-Urteile vom 21. November 1986 VI R 137/83, BFHE 148, 469, BStBl II 1987, 262; vom 28. August 1991 VI R 59/87, BFH/NV 1992, 34) sind gerade nicht klar und eindeutig nach objektiven Maßstäben abgrenzbar.
  • BFH, 21.04.1994 - IV R 98/93

    Einkommensteuer; Arbeitszimmer bei nicht abgeschlossenen Räumen

    Auszug aus BFH, 17.07.2007 - IX R 49/05
    Ebenso ist es nicht entscheidungserheblich, ob das Abzugsverbot für Aufwendungen zur privaten Lebensführung in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch im Zusammenhang mit der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers gilt (so BFH-Urteil vom 21. April 1994 IV R 98/93, BFH/NV 1994, 853; Schmidt/Heinicke, EStG, 25. Aufl., § 4 Rz 590) oder entsprechend dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bei klarer und eindeutiger Abgrenzbarkeit der privaten von der auf eine Einkunftsart bezogenen Nutzung zu einem begrenzten Werbungskostenabzug führen kann.
  • BFH, 17.11.1997 - VIII B 16/97

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

    Auszug aus BFH, 17.07.2007 - IX R 49/05
    Denn sie hat die Notwendigkeit einer Verhandlungsunterbrechung oder Vertagung weder in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht noch ihre Unterlassung gerügt und damit konkludent auf eine entsprechende Verfahrensweise verzichtet (vgl. zur Annahme eines Rügeverzichts bei Nichtausübung prozessualer Rechte BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608, m.w.N.).
  • BFH, 10.04.2006 - X B 162/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 17.07.2007 - IX R 49/05
    b) Soweit die Klägerin auf eine fehlende Konzentration nach dreistündiger mündlicher Verhandlung und dadurch bedingter Fehlerhaftigkeit ihrer Aussage hinweist und damit sinngemäß eine Verletzung des Rechts auf Vertagung der Verhandlung geltend macht (§ 155 FGO i.V.m § 227 der Zivilprozessordnung; vgl. dazu BFH-Beschluss vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332), kann sie damit nicht mehr gehört werden.
  • BFH, 13.06.2005 - I B 138/04

    NZB: keine Berücksichtigung des Beteiligtenvorbringens, Verletzung der

    Auszug aus BFH, 17.07.2007 - IX R 49/05
    a) Das FG hatte die Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, der Anteil der privaten Nutzung des Arbeitszimmers betrage 20 bis 30 v.H. der Gesamtnutzung, nach § 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) --zwingend-- zu berücksichtigen; die Annahme einer Überraschungsentscheidung i.S. des § 96 Abs. 2 FGO kann für die eigene Aussage des Beteiligten --wie hier-- dabei ersichtlich nicht in Betracht kommen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 2005 I B 138/04, BFH/NV 2005, 2212).
  • BFH, 25.06.2002 - X B 199/01

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 17.07.2007 - IX R 49/05
    Auf der Grundlage dieser Aussage, deren Würdigung --als Bestandteil der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Januar 1994 IX B 78/92, BFH/NV 1994, 806)-- bindend für die behauptete Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung ist (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332), konnte das FG auch keinen Bedarf für weitere Ermittlungen sehen, da Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Aussage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht gegeben waren und im Übrigen auch für eine weitere Sachverhaltsermittlung allein die Klägerin als Nutzerin des Arbeitszimmers hätte befragt werden können.
  • BFH, 28.08.1991 - VI R 59/87

    Aufwendungen für das Wohnen als typische Kosten der Lebensführung

    Auszug aus BFH, 17.07.2007 - IX R 49/05
    Eine solche Aufteilung scheitert im Streitfall nämlich schon daran, dass eine solche klare und eindeutige Abgrenzbarkeit der Aufwendungen nicht gegeben ist; denn der auf die Vermietungseinkünfte der Klägerin bezogene Umfang der Arbeitszimmernutzung wie auch der korrespondierende Anteil der privaten --die Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG berührenden-- Nutzung (vgl. BFH-Urteile vom 21. November 1986 VI R 137/83, BFHE 148, 469, BStBl II 1987, 262; vom 28. August 1991 VI R 59/87, BFH/NV 1992, 34) sind gerade nicht klar und eindeutig nach objektiven Maßstäben abgrenzbar.
  • BFH, 20.07.2006 - VI R 94/01

    Aufteilung der Aufwendungen für die Hinreise und Rückreise bei gemischt

  • BFH, 28.01.1994 - IX B 78/92

    Ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 13/04

    Umfang des Betriebsausgabenabzugs bei Nutzung eines häuslichen Arbeitzimmers zur

  • BFH, 18.07.1997 - VI R 10/97

    Berufliche Veranlassung einer Reise - Halten eines Fachvortrags - Nähere

  • BFH, 05.11.2002 - IX R 18/02

    In Eigenregie vermietete Ferienwohnung

  • FG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 7 K 2005/08

    Kein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einem

    Denn der auf die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit bezogene Umfang der Nutzung des Raumes und der korrespondierende Anteil der privaten -die Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG berührenden Nutzung- sind im Streitfall nicht klar und eindeutig nach objektiven Merkmalen abgrenzbar (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 17. Juli 2007 IX R 49/05, HFR 2008, 233).
  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 255/07

    Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Teilnahme an einer Gruppenreise

    Die fehlende Abgrenzbarkeit der Aufwendungen führt zu einem generellen Abzugsverbot (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Juli 2007 IX R 49/05, HFR 2008, 233; vom 28. Oktober 1976 IV R 35/76, BFHE 121, 35, BStBl II 1977, 238).
  • BFH, 08.10.2008 - I B 83/08

    Verletzung rechtlichen Gehörs: Verlust des Rügerechts bei unterlassenem

    Denn sie hat in der mündlichen Verhandlung keinen Vertagungsantrag gestellt und die unterlassene Vertagung nicht gerügt; sie hat damit konkludent auf eine entsprechende Verfahrensweise verzichtet (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 2007 IX R 49/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2008, 233).
  • FG Hessen, 19.06.2008 - 9 K 2738/05

    FAZ auch bei Steuerberater keine Werbungskosten

    An dieser Rechtsprechung hat der BFH trotz Kritik auch in jüngster Zeit festgehalten (vgl. BFH - Urteil vom 17.7.2007 - IX R 49/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2008, 233).
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