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   BFH, 01.04.2009 - IX R 5/08   

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https://dejure.org/2009,7568
BFH, 01.04.2009 - IX R 5/08 (https://dejure.org/2009,7568)
BFH, Entscheidung vom 01.04.2009 - IX R 5/08 (https://dejure.org/2009,7568)
BFH, Entscheidung vom 01. April 2009 - IX R 5/08 (https://dejure.org/2009,7568)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Auslegung einer Willenserklärung als Antrag auf schlichte Änderung eines Eigenheimzulagenbescheides

  • Judicialis

    FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 126 Abs. 3 Sa. 1 Nr. 1; ; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; ; EigZulG § 9 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Anfechtung eines aufgrund flüchtiger Angaben zustande gekommenen Änderungsbescheids; Finanzgerichtliche Regulierung einer auf unvollständigen Angabe der Kinderzahl basierenden fehlerhaften Neufestsetzung der Eigenheimzulage; ...

  • datenbank.nwb.de

    Auslegung einer Willenserklärung; Antrag auf schlichte Änderung eines Eigenheimzulagenbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Anfechtung eines aufgrund flüchtiger Angaben zustande gekommenen Änderungsbescheids; Finanzgerichtliche Regulierung einer auf unvollständiger Angabe der Kinderzahl basierenden fehlerhaften Neufestsetzung der Eigenheimzulage; ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO § 173 Abs 1 Nr 2, AO § 85, AO § 88
    Antragstellung; Kinderzulage; Schlichte Änderung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.10.1998 - XI R 25/98

    Anbringen der Klage beim FA

    Auszug aus BFH, 01.04.2009 - IX R 5/08
    Erklärungen sind im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden entspricht (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 25/98, BFH/NV 1999, 633, m.w.N.).
  • BFH, 07.11.2001 - XI R 14/00

    Auslegung von Willenserklärungen; Antrag gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a

    Auszug aus BFH, 01.04.2009 - IX R 5/08
    Die Würdigung einer Willenserklärung durch das FG kann der Bundesfinanzhof (BFH) nur dahin überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (z.B. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteil vom 7. November 2001 XI R 14/00, BFH/NV 2002, 745, m.w.N.).
  • BFH, 22.05.2019 - XI R 17/18

    Antrag auf "schlichte" Änderung innerhalb der Klagefrist; notwendige

    Und Willenserklärungen sind im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden --hier: der beantragten Festsetzung niedrigerer Steuern-- entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 1. April 2009 - IX R 5/08, BFH/NV 2009, 1081, unter II.1.a, Rz 12 und 13).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 2680/09

    Ohne elektronische Signatur übermittelte elektronische Einkommensteuererklärung

    Ein Antrag auf schlichte Änderung ist eine Willensbekundung des Steuerpflichtigen, deren Auslegung sich nach den allgemeinen Regeln aus objektivierter Empfängersicht bestimmt (BFH-Urteil vom 1. April 2009 IX R 5/08, BFH/NV 2009, 1081 m.w.N.).

    Unerheblich ist, wie der/die betreffende Mitarbeiter/-in des Beklagten das Begehren tatsächlich aufgefasst hat und ob er/sie daraus die richtigen Schlüsse gezogen hat - insbesondere, ob er/sie den (mit der Übermittlung der Steuererklärungsdaten gestellten) schlichten Änderungsantrag überhaupt als solchen erkannt und dessen Rechtswirkungen richtig eingeschätzt hat (BFH-Urteil vom 1. April 2009 IX R 5/08 a.a.O.).

  • FG Nürnberg, 27.11.2018 - 1 K 488/17

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer

    Erklärungen seien im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt sei, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig sei und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden entspreche (vgl. BFH-Urteil vom 01.04.2009 IX R 5/08, BFH/NV 2009, 1081, Tz. 1a und 1b der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 27.07.2009 - IX B 12/09

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Auslegung vertraglicher Regelungen

    Die Auslegung vertraglicher Regelungen hat jedoch unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens und der Interessenlage der Parteien einschließlich der Begleitumstände zu erfolgen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2002 IX B 119/01, BFH/NV 2002, 1469; BFH-Urteile vom 18. Oktober 2006 XI R 42/04, BFH/NV 2007, 1283; vom 1. April 2009 IX R 5/08, BFH/NV 2009, 1081); auch bei klarem und eindeutigem Wortlaut (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. September 2006 9 AZR 686/05, Neue Juristiche Wochenschrift 2007, 1613, 1614, Rz 22) sind die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände zu erforschen (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1283).
  • FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 150/10

    Gewerbesteuer: Gewerbesteuerpflicht bzgl. des Gewinns aus der Veräußerung eines

    Im Zweifel ist als gewollt anzunehmen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden entspricht (BFH-Urteil vom 01.04.2009 IX R 5/08, BFH/NV 2009, 1081).
  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 605/20

    Rücknahme von Verspätungszuschlägen

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Betroffenen denjenigen Antrag stellen wollte, der seinem materiell-rechtlichen Anliegen am ehesten zum Erfolg verhilft (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. April 2009 IX R 5/08, BFH/NV 2009, 1081).
  • FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 28/13

    Keine Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens und des Halbabzugsverbots auf

    cc) Im Zweifel ist als gewollt anzunehmen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden entspricht (BFH-Urteil vom 01.04.2009 IX R 5/08, BFH/NV 2009, 1081).
  • FG Münster, 01.09.2010 - 5 K 4385/06

    Möglichkeit zur Vorsteuerberichtigung bei Änderung der rechtlichen Verhältnisse

    Erklärungen sind im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was verfahrensrechtlich vernünftig und vom Erklärenden gewollt ist (ständige Rechtsprechung, s. z. B. BFH-Urteil vom 01.04.2009, IX R 5/08, BFH/NV 2009, 1081).
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