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   BFH, 23.08.2011 - IX R 53/05   

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https://dejure.org/2011,1941
BFH, 23.08.2011 - IX R 53/05 (https://dejure.org/2011,1941)
BFH, Entscheidung vom 23.08.2011 - IX R 53/05 (https://dejure.org/2011,1941)
BFH, Entscheidung vom 23. August 2011 - IX R 53/05 (https://dejure.org/2011,1941)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Verlustrücktrag eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998

  • openjur.de

    Verlustrücktrag eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10d Abs 1 S 1, EStG § 2 Abs 3, EStG § 52 Abs 1, EStR R 115 Abs 6
    Verlustrücktrag eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998

  • Bundesfinanzhof

    Verlustrücktrag eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10d Abs 1 S 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 2 Abs 3 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 52 Abs 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, R 115 Abs 6 EStR 1999
    Verlustrücktrag eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Rücktrag eines 1999 erzielten Verlustes in den VZ 1998

  • rewis.io

    Verlustrücktrag eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998

  • rewis.io

    Verlustrücktrag eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10d Abs. 1 S. 1-3
    Verlustrücktrag eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998; Voraussetzung für einen Rücktrag von negativen Einkünften nach § 10d Abs. 1 S. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Verlustrücktrag eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verlustrücktrag eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücktrag von negativen Einkünften

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verlustrücktrag eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998; Voraussetzung für einen Rücktrag von negativen Einkünften nach § 10d Abs. 1 S. 1 EStG

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Verlustrücktrag eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rücktrag eines 1999 erzielten Verlustes in den VZ 1998

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Verlustrücktrag eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 332
  • NJW 2011, 3744
  • BB 2011, 2453
  • DB 2011, 2173
  • BStBl II 2012, 453
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.03.2011 - IX R 56/05

    Auslegung des § 2 Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 - Abgrenzung

    Auszug aus BFH, 23.08.2011 - IX R 53/05
    Mit der Revision rügt das FA zuletzt nur noch, dass mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. März 2011 IX R 56/05, BFHE 233, 152, BStBl II 2011, 649) dem Kläger bei zutreffender Einkommensteuerveranlagung des Jahres 1999 lediglich ein Rücktragsvolumen in Höhe von ./. 68.384 EUR zur Verfügung gestanden hätte.

    Vor diesem Hintergrund kommt im Streitjahr die Berücksichtigung eines nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 233, 152, BStBl II 2011, 649 geänderten Ausgleichspotenzials aus dem Verlustentstehungsjahr 1999 nicht schon im Wege einer "Schattenrechnung", sondern nur dann in Betracht, wenn für dieses Jahr ein geänderter Einkommensteuerbescheid ergeht, in dem die negativen Einkünfte des Klägers in größerem Maße als bisher --tatsächlich-- ausgeglichen werden.

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvL 59/06

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem

    Auszug aus BFH, 23.08.2011 - IX R 53/05
    Der BFH hat das Revisionsverfahren durch Beschluss vom 21. Februar 2007 XI R 3/05 bis zum Ergehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Vorlageverfahren 2 BvL 59/06 ausgesetzt.

    Nach Abschluss dieses Verfahrens (s. BVerfG-Beschluss vom 12. Oktober 2010  2 BvL 59/06, BFH/NV 2010, 2387) hat der Senat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 18. Januar 2011 IX R 53/05 wieder aufgenommen.

  • BFH, 09.03.2011 - IX R 72/04

    Verlustrücktrag eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998

    Auszug aus BFH, 23.08.2011 - IX R 53/05
    Eine abweichende, das Streitjahr erfassende Anwendungsregelung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 9. März 2011 IX R 72/04 (BFHE 233, 147).
  • BFH, 29.06.2011 - IX R 38/10

    Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der

    Auszug aus BFH, 23.08.2011 - IX R 53/05
    Nach der Regelung in § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 stehen für einen --wahlweisen, vgl. Abs. 1 Satz 7 der Vorschrift-- Verlustrücktrag in das Vorjahr solche negativen Einkünfte zur Verfügung, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte "nicht ausgeglichen werden".   Diese Formulierung in § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 weist --anders als § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG (s. hierzu BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, Deutsches Steuerrecht 2011, 1517)-- keinen materiell-rechtlichen Bezug zu den Verlusten des Verlustentstehungsjahres auf.
  • FG Köln, 08.12.2004 - 14 K 3823/02

    Einkommenssteuerrechtliche Ermittlung eines Verlustrücktrags;

    Auszug aus BFH, 23.08.2011 - IX R 53/05
    Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 436 veröffentlichten Urteil die Auffassung, die durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführten Verlustabzugsbeschränkungen in § 10d Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG fänden auch für den Verlustrücktrag vom Veranlagungszeitraum 1999 auf das Streitjahr Anwendung.
  • FG Düsseldorf, 08.01.2024 - 9 V 1698/23

    Verlustrücktrag vor Steuerfestsetzung für das Verlustentstehungsjahr

    In der Entscheidung vom 23.08.2011, IX R 53/05 (BStBl. II 2012, 453) führt der BFH etwa mit Blick auf den Wortlaut des § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG aus, dass für den Verlustrücktrag solche negativen Einkünfte zur Verfügung stehen, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte " nicht ausgeglichen werden ".

    Ändere sich der (tatsächliche) Ausgleich der negativen Einkünfte im Verlustentstehungsjahr, sei auch der Verlustrücktrag zu ändern (BFH, Urteil vom 23.08.2011, IX R 53/05, BStBl. II 2012, 453, Rn. 14).

    Vor diesem Hintergrund kam die Berücksichtigung des Verlustausgleichspotentials in der konkreten Entscheidung " nicht schon im Wege einer "Schattenrechnung", sondern nur dann in Betracht, wenn für dieses Jahr [gemeint ist das Verlustentstehungsjahr] ein geänderter Einkommensteuerbescheid ergeht, in dem die negativen Einkünfte des Klägers in größerem Maße als bisher --tatsächlich-- ausgeglichen werden " (BFH, Urteil vom 23.08.2011, IX R 53/05, BStBl. II 2012, 453, Rn. 15; vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, 13 K 5851/03 E,F, juris, Rn. 50).

    (3) Die Ausführungen in der Entscheidung vom 23.08.2011 (IX R 53/05, a.a.O.) und jenen im Urteil vom 27.01.2010 (IX R 59/08, a.a.O.) können miteinander in Einklang gebracht werden (näher hierzu Heuermann, StBp 2011, 323, 326 f.).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der Situation, die dem Urteil vom 23.08.2011 (IX R 53/05, a.a.O.) zugrunde lag.

  • FG Düsseldorf, 14.02.2012 - 13 K 5851/03

    Begrenzung des Verlustrücktrags auf ein Jahr durch das StEntlG verstößt für im

    Allerdings hat der BFH in seiner Entscheidung vom 23.8.2011 IX R 53/05 (BFH/NV 2011, 446) entschieden, dass die Formulierung "nicht ausgeglichen werden" im § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG - anders als § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG - keinen materiell-rechtlichen Bezug zu den Verlusten des Verlustentstehungsjahres aufweist.
  • FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 481/02

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsregelung für 1999

    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen, die sich im Übrigen auch durch die Revisionszulassungen gegen die Urteile des Schleswig-Holsteinischen FG (Urteil vom 26. November 2003, Juris-Dok.-Nr. STRE 200471572, Revisionsverfahren vor dem BFH zum Aktenzeichen XI R 39/04) und des FG Köln (Urteil vom 08. Dezember 2004, EFG 2005, 436, Revisionsverfahren vor dem BFH zum Aktenzeichen XI R 3/05) dokumentiert.
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