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   BFH, 25.10.1988 - IX R 53/84   

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https://dejure.org/1988,1144
BFH, 25.10.1988 - IX R 53/84 (https://dejure.org/1988,1144)
BFH, Entscheidung vom 25.10.1988 - IX R 53/84 (https://dejure.org/1988,1144)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 1988 - IX R 53/84 (https://dejure.org/1988,1144)
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Volltextveröffentlichungen (4)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Sonderausgaben
    Sonderausgaben als Aufwendungen
    Einzelne Sonderausgaben
    Unterhaltsleistungen

Papierfundstellen

  • BFHE 155, 99
  • NJW 1989, 1503
  • NJW 1989, 1504
  • FamRZ 1989, 738
  • BB 1989, 351
  • BB 1989, 678
  • DB 1989, 303
  • BStBl II 1989, 192
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 369/81

    Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Mitwirkung beim begrenzten

    Auszug aus BFH, 25.10.1988 - IX R 53/84
    Der unterhaltspflichtige, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte hat gegen den unterhaltsberechtigten grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting, wenn er die finanziellen Nachteile ausgleicht, die dem Unterhaltsberechtigten daraus erwachsen (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 23. März 1983 IV b ZR 369/81, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1983, 1.545).
  • BGH, 29.04.1998 - XII ZR 266/96

    Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

    Die Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting stellt eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar, die mit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu gemäß § 894 ZPO als abgegeben gilt (BFH Urteil vom 25. Oktober 1988 - IX R 53/84 - FamRZ 1989, 738).
  • BFH, 12.07.1989 - X R 8/84

    Antrag auf Realsplittung bei nachträglicher Zustimmung des Leistungsempfängers

    Die erforderliche Einigung ist in der Regel schwierig und langwierig, unter Umständen nur im Klagewege erzwingbar (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., Tz. 27p mit weiteren Nachweisen, sowie den vom BFH im Urteil vom 25. Oktober 1988 IX R 53/84, BFHE 155, 99, BStBl II 1989, 192 zu beurteilenden Sachverhalt).
  • BFH, 25.07.1990 - X R 137/88

    1. Anspruch auf Erteilung der Zustimmung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

    Auch dieser Umstand wird nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (erforderlichenfalls in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 - ; vgl. dazu Urteil in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957) erst dann bedeutsam, wenn er tatsächlich zu einer Erteilung der Zustimmung bzw. zu einer entsprechenden (rechtskräftigen) Verurteilung (§ 894 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO - ; vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Oktober 1988 IX R 53/84, BFHE 155, 99, BStBl II 1989, 192) geführt hat.

    b) Eine Verurteilung zur Abgabe der Zustimmungserklärung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG kann nicht auf abgabenrechtlichem Wege erreicht werden, weil - unabhängig von der Rechtsnatur der Zustimmungserklärung - der Anspruch auf ihre Erteilung ein rein zivilrechtlicher, notfalls mit Hilfe des § 894 ZPO durchsetzbarer Anspruch ist (im Ergebnis ebenso BFH in BFHE 155, 99, BStBl II 1989, 192 und die dortigen Nachweise).

  • BFH, 09.12.2009 - X R 49/07

    Versteuerung von Unterhaltsleistungen unabhängig von steuerlicher Auswirkung des

    Der Geber ist grundsätzlich zivilrechtlich verpflichtet, dem Empfänger die aus der Versteuerung der Unterhaltsleistungen entstehenden steuerlichen Belastungen zu ersetzen, um so den Nettounterhalt zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2005 XII ZR 108/02, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 2223, sowie BFH-Urteil vom 25. Oktober 1988 IX R 53/84, BFHE 155, 99, BStBl II 1989, 192).
  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 4 K 202/16

    Kein Erlass der Einkommensteuer auf Unterhaltszahlungen (§ 22 Nr. 1a EStG 2011)

    Der Gesetzgeber hat insbesondere die Wirksamkeit der Zustimmung und die Besteuerung des Empfängers weder vom Bestehen noch von der tatsächlichen Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs gegen den Geber abhängig gemacht (so ausdrücklich BFH-Beschluss vom 17. Juli 1989 X B 39/89, BFH/NV 1990, 551 [juris-Rn. 14]; vgl. auch BFH-Urteile vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825 [juris-Rn. 21] sowie vom 25. Oktober 1988 IX R 53/84, BStBl II 1989, 192; Stöcker, in: Bordewin/Brandt, EStG, 390. Aktualisierung 2016, § 10 Rn. 465).

    Dem Empfänger obliegt es demnach nicht nur, selbst seinen Ausgleichsanspruch gegen den Geber vor den Zivilgerichten durchzusetzen, sondern er trägt nach den eindeutigen gesetzlichen Regelungen und Wertungen auch das endgültige Risiko der Durchsetzbarkeit des Anspruchs (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825 [juris-Rn. 21]; Stöcker, in: Bordewin/Brandt, EStG, 390. Aktualisierung 2016, § 10 Rn. 478; vgl. auch BFH-Urteil vom 25. Oktober 1988 IX R 53/84, BStBl II 1989, 192).

  • OLG Celle, 07.02.2018 - 21 WF 219/17

    Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei Inanspruchnahme lediglich einer

    c) Ebenso wie die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting gegenüber dem Finanzamt stellt auch der Antrag auf Vollrente gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar, zu deren Abgabe ein Beteiligter im gerichtlichen Familienverfahren grundsätzlich verpflichtet werden kann (siehe zum begrenzten Realsplitting auch BGH FamRZ 1998, 953) und die mit Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 894 ZPO als abgegeben gilt (BGH FamRZ 1989, 738).
  • BFH, 02.07.2003 - XI R 8/03

    Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting

    Der Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting ist --wie die Zustimmung selbst (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Oktober 1988 IX R 53/84, BFHE 155, 99, BStBl II 1989, 192)-- eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung.
  • OLG Koblenz, 04.05.2004 - 11 WF 288/04

    Vollstreckung der Verurteilung auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur

    § 894 ZPO findet auch insofern Anwendung (OLG Frankfurt FamRZ 1989, 1321 f.; Putzo in: Thomas/Putzo, ZPO , 25. Auflage 2003, § 894 Rn. 5; s. auch BGH MDR 1998, 845,846 und BFH FamRZ 1989, 738 zur Zustimmungspflicht des Ehegatten zum begrenzten Realsplitting).

    War die geschuldete Willenserklärung von einer Gegenleistung des Gläubigers abhängig gemacht, konnte die Fiktion allerdings erst mit der Erteilung der Vollstreckungsklausel eintreten (§ 894 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 726, 730 ZPO ; vgl. BFH FamRZ 1989, 738; zur Zustellung s. § 750 Abs. 2 ZPO ).

  • BFH, 10.03.1999 - XI R 86/95

    Rechtsanwaltskosten beim Realsplitting

    Ihre Ursache liegt vielmehr in der Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruchs des Klägers gegen seine geschiedene Ehefrau auf Abgabe einer Willenserklärung, um die ihr gezahlten Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abziehen zu können (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25. Oktober 1988 IX R 53/84, BFHE 155, 99, BStBl II 1989, 192).
  • BFH, 03.01.2011 - III B 204/09

    Sachaufklärungspflicht des FG hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für

    Hieran muss sich der Kläger festhalten lassen (vgl. auch BFH-Urteil vom 25. Oktober 1988 IX R 53/84, BFHE 155, 99, BStBl II 1989, 192).
  • BFH, 17.07.1989 - X B 39/89

    Rechtmäßigkeit eines schätzweisen Steuerbescheids bei Versäumen der für die

  • FG München, 25.07.2001 - 6 K 1677/01

    Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen und von Aufwendungen für Besuchsfahrten;

  • FG Hamburg, 02.07.2002 - III 228/02

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland

  • BFH, 25.10.1988 - IX B 163/86
  • FG Düsseldorf, 14.05.1998 - 15 K 5398/94
  • FG Hessen, 29.08.1996 - 7 K 4328/89

    Einnahmen aus Unterhaltsleistungen als zu versteuerndes Einkommen ;

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