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   BFH, 12.07.2016 - IX R 56/13   

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https://dejure.org/2016,44042
BFH, 12.07.2016 - IX R 56/13 (https://dejure.org/2016,44042)
BFH, Entscheidung vom 12.07.2016 - IX R 56/13 (https://dejure.org/2016,44042)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 2016 - IX R 56/13 (https://dejure.org/2016,44042)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Einnahme i. S. des § 8 Abs. 1 EStG - Mietzuschuss - Fehlen konstitutiver Merkmale eines Gelddarlehens

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 6, EStG § 8 Abs 1, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 5 Abs 2a, BGB § 1922, BGB § 1936 Abs 1 S 1, BGB § 1964
    Einnahme i.S. des § 8 Abs. 1 EStG - Mietzuschuss - Fehlen konstitutiver Merkmale eines Gelddarlehens

  • Bundesfinanzhof

    Einnahme i.S. des § 8 Abs. 1 EStG - Mietzuschuss - Fehlen konstitutiver Merkmale eines Gelddarlehens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 EStG 1990, § 8 Abs 1 EStG 1990, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1990, § 5 Abs 2a EStG 1997, § 1922 BGB
    Einnahme i.S. des § 8 Abs. 1 EStG - Mietzuschuss - Fehlen konstitutiver Merkmale eines Gelddarlehens

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der Leistung eines Mietzuschusses an eine vermögensverwaltende Gesellschaft

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG 1990 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 8 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG 1997 § 5 Abs. 2a
    Einnahme aus Vermietung und Verpachtung bei Gewährung eines Mietzuschusses durch einen Dritten zur Sicherstellung prospektierter (Fonds-)Ausschüttung

  • Betriebs-Berater

    Einnahme i. S. des § 8 Abs. 1 EStG - Mietzuschuss - Fehlen konstitutiver Merkmale eines Gelddarlehens

  • rewis.io

    Einnahme i.S. des § 8 Abs. 1 EStG - Mietzuschuss - Fehlen konstitutiver Merkmale eines Gelddarlehens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung der Leistung eines Mietzuschusses an eine vermögensverwaltende Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Einnahme i.S. des § 8 Abs. 1 EStG - Mietzuschuss - Fehlen konstitutiver Merkmale eines Gelddarlehens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietzuschuss ohne Rückzahlungspflicht ist steuerpflichtig!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einnahme i.S.d. § 8 Abs. 1 EStG ? Mietzuschuss ? Fehlen konstitutiver Merkmale eines Gelddarlehens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mietzuschuss - als steuerpflichtige Einnahme

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Finanzgerichtsverfahren - und der Fiskus als gesetzlicher Erbe des Klägers

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mietzuschuss: Zum Fehlen konstitutiver Merkmale eines Gelddarlehens

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Einnahme i. S. des § 8 Abs. 1 EStG - Mietzuschuss - Fehlen konstitutiver Merkmale eines Gelddarlehens

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Mietzuschussdarlehen als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Abgrenzung Mieteinnahmen von Darlehen bei vermögensverwaltender Gesellschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Mietzuschuss mit Rückzahlungsverpflichtung als steuerpflichtige Einnahme

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 5 Abs 2a
    Darlehen, Einnahme, Vermietung und Verpachtung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 255, 97
  • NZM 2017, 296
  • BB 2016, 3029
  • DB 2016, 2881
  • BStBl II 2017, 253
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 18.11.2004 - V R 66/03

    Finanzrechtsweg für Fiskus

    Auszug aus BFH, 12.07.2016 - IX R 56/13
    Dies gilt auch dann, wenn der Fiskus Erbe ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 1985 II R 204/83, BFHE 145, 109, BStBl II 1986, 148, und vom 18. November 2004 V R 66/03, BFH/NV 2005, 710).

    Es ist zudem unerheblich, inwieweit Steuerforderung und Steuerschuld durch Konfusion erlöschen (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 710).

  • FG Köln, 15.10.2013 - 3 K 3169/03

    Mietzuschussdarlehen als Einnahme bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 12.07.2016 - IX R 56/13
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Oktober 2013  3 K 3169/03 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) folgte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 996 veröffentlichten Urteil der Auffassung des FA und beurteilte den von der B-GmbH gezahlten Betrag als Einnahme aus der Vermietungstätigkeit der Klägerin.

  • BFH, 01.12.1992 - IX R 36/86

    Geltendmachung von Absetzungen für außergewöhnliche technische oder

    Auszug aus BFH, 12.07.2016 - IX R 56/13
    bb) Entsprechendes gilt, wenn die Leistung des Dritten ähnlich einer Mietausfallversicherung oder einer Mieteinnahmengarantie erbracht wird, um dem Steuerpflichtigen entgangene oder entgehende Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu ersetzen (vgl. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG; zur Versicherungsleistung als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung s. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 IX R 36/86, BFH/NV 1993, 472).

    Entscheidend ist, dass die dem Steuerpflichtigen zugeflossene Leistung gerade dem Zweck dient, entgangene oder entgehende Mieteinnahmen zu ersetzen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 472).

  • BFH, 09.10.1985 - II R 204/83

    Steuerverwaltungsakt - Fiskus - Rechtsweg

    Auszug aus BFH, 12.07.2016 - IX R 56/13
    Dies gilt auch dann, wenn der Fiskus Erbe ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 1985 II R 204/83, BFHE 145, 109, BStBl II 1986, 148, und vom 18. November 2004 V R 66/03, BFH/NV 2005, 710).
  • BFH, 14.10.2003 - IX R 60/02

    Fördermittel als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 12.07.2016 - IX R 56/13
    Die Leistung eines Dritten muss jedoch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung stehen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Oktober 2003 IX R 60/02, BFHE 203, 382, BStBl II 2004, 14, und vom 14. Juli 2009 IX R 7/08, BFHE 226, 289, BStBl II 2010, 34).
  • BFH, 20.09.2006 - IX R 17/04

    Erbbauzinsen sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 12.07.2016 - IX R 56/13
    cc) Für die Beurteilung, ob die Zuwendung des Dritten als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu werten ist, ist maßgebend auf den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung/en abzustellen, wie er sich nach dem Gesamtbild der gestalteten Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt (z.B. BFH-Urteile vom 20. September 2006 IX R 17/04, BFHE 215, 139, BStBl II 2007, 112, und vom 11. Februar 2014 IX R 25/13, BFHE 244, 555, BStBl II 2014, 566).
  • BFH, 08.03.2006 - IX R 34/04

    Abgeltung einer Zugewinnausgleichsforderung

    Auszug aus BFH, 12.07.2016 - IX R 56/13
    Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören nicht nur die Miet- oder Pachtzinsen, sondern auch alle sonstigen Entgelte, die in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen und damit durch sie veranlasst sind (BFH-Urteile vom 8. März 2006 IX R 34/04, BFH/NV 2006, 1280, und vom 2. Dezember 2014 IX R 1/14, BFHE 248, 165, BStBl II 2015, 493).
  • BFH, 14.07.2009 - IX R 7/08

    Baukostenzuschüsse nach Art. 52 PflegeVG für Altenpflegeheim

    Auszug aus BFH, 12.07.2016 - IX R 56/13
    Die Leistung eines Dritten muss jedoch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung stehen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Oktober 2003 IX R 60/02, BFHE 203, 382, BStBl II 2004, 14, und vom 14. Juli 2009 IX R 7/08, BFHE 226, 289, BStBl II 2010, 34).
  • BFH, 11.02.2014 - IX R 25/13

    Abgrenzung zwischen Nutzungsüberlassung und Veräußerung beim "Kaufvertrag" über

    Auszug aus BFH, 12.07.2016 - IX R 56/13
    cc) Für die Beurteilung, ob die Zuwendung des Dritten als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu werten ist, ist maßgebend auf den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung/en abzustellen, wie er sich nach dem Gesamtbild der gestalteten Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt (z.B. BFH-Urteile vom 20. September 2006 IX R 17/04, BFHE 215, 139, BStBl II 2007, 112, und vom 11. Februar 2014 IX R 25/13, BFHE 244, 555, BStBl II 2014, 566).
  • BFH, 07.12.2010 - IX R 46/09

    Einnahmen aus der Belassung vorausgezahlter Fördermittel - nachträgliche

    Auszug aus BFH, 12.07.2016 - IX R 56/13
    Ein derartiger Zusammenhang ist insbesondere gegeben, wenn ein Dritter die Leistung erbringt, um dem Steuerpflichtigen i.S. einer Gegenleistung die laufenden finanziellen Nachteile auszugleichen, die ihm aufgrund einer eingeschränkten Verwendungsmöglichkeit --wie z.B. bei einer Mietpreisbindung oder einem Belegungsrecht-- entstehen würden (BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 IX R 46/09, BFHE 236, 87, BStBl II 2012, 310).
  • BFH, 02.12.2014 - IX R 1/14

    Gebäudefeuerversicherung - Entschädigung zum Neuwert als steuerbare Einnahme -

  • BFH, 19.07.2022 - IX R 18/20

    Schadenersatzrechtliche Rückabwicklung des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung

    2. a) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.S. von § 8 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind nicht nur die Miet- oder Pachtzinsen, sondern auch alle sonstigen Entgelte, die in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen und durch sie veranlasst sind (Senatsurteile vom 08.03.2006 - IX R 34/04, BFH/NV 2006, 1280; vom 02.12.2014 - IX R 1/14, BFHE 248, 165, BStBl II 2015, 493, und vom 12.07.2016 - IX R 56/13, BFHE 255, 97, BStBl II 2017, 253).

    Für die Beurteilung, ob die Zuwendung des Dritten als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu werten ist, ist auf den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung/en abzustellen, wie er sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt (z.B. Senatsurteile vom 20.09.2006 - IX R 17/04, BFHE 215, 139, BStBl II 2007, 112; vom 11.02.2014 - IX R 25/13, BFHE 244, 555, BStBl II 2014, 566, und in BFHE 255, 97, BStBl II 2017, 253).

  • FG Baden-Württemberg, 19.04.2021 - 10 K 577/21

    Zur Pauschalierung der Einkommensteuer gemäß § 37b EStG bei Sachzuwendungen von

    Der erforderliche Veranlassungszusammenhang besteht, wenn die zugeflossenen Güter in Geld oder Geldeswert in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der betreffenden Einkunftsart stehen (BFH-Urteil vom 12. Juli 2016 IX R 56/13, BFHE 255, 97, BStBl II 2017, 253).
  • FG Hamburg, 01.10.2020 - 6 K 188/18

    Abgabenordnung: (Nicht-)Ausübung des Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG

    Dort betont der BFH im Gegenteil, dass die Änderung eines Antrags- oder Wahlrechts für sich genommen keine Änderungsvorschrift darstellt, sondern dass es für Änderungen einer eigenen Änderungsvorschrift bedarf (BFH, Urteil vom 9. Dezember 2015, IX R 56/13, juris, Rn. 27).
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