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   BFH, 16.10.1985 - IX R 56/81   

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https://dejure.org/1985,9585
BFH, 16.10.1985 - IX R 56/81 (https://dejure.org/1985,9585)
BFH, Entscheidung vom 16.10.1985 - IX R 56/81 (https://dejure.org/1985,9585)
BFH, Entscheidung vom 16. Oktober 1985 - IX R 56/81 (https://dejure.org/1985,9585)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.12.1984 - VIII R 131/76

    Eine Verständigung über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände ist

    Auszug aus BFH, 16.10.1985 - IX R 56/81
    Auch wenn sich das FA zu Recht auf den Standpunkt gestellt haben sollte, daß der Kläger weitere Unterlagen hätte beibringen müssen, erscheint fraglich, ob sich das FA nicht im Erörterungstermin vor dem FG durch eine "tatsächliche Verständigung" über den schwierig zu ermittelnden Sachverhalt gebunden haben könnte (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354).
  • BFH, 22.10.1981 - IV R 81/79

    Vorauszahlungen - Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 16.10.1985 - IX R 56/81
    Über die Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG hatte das FA nach ständiger Rechtsprechung durch Ermessensentscheidung zu befinden, wobei es von einem vorläufig ermittelten Sachverhalt ausgehen konnte (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1981 IV R 81/79, BFHE 134, 415, BStBl II 1982, 446).
  • BFH, 21.02.1968 - I B 56/67

    Übereinstimmende Erledigungserklärung - Beteiligter - Erledigung der Hauptsache -

    Auszug aus BFH, 16.10.1985 - IX R 56/81
    Wenn sich infolgedessen der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits nicht hinreichend sicher erkennen läßt, entspricht in der Regel die Kostenteilung billigem Ermessen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Februar 1968 I B 56/57, BFHE 91, 521, BStBl II 1968, 414).
  • BVerwG, 25.07.1957 - I B 56.57

    Errichtung eines eine Baulücke nicht schließenden massiven Verkaufsstandes bei

    Auszug aus BFH, 16.10.1985 - IX R 56/81
    Wenn sich infolgedessen der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits nicht hinreichend sicher erkennen läßt, entspricht in der Regel die Kostenteilung billigem Ermessen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Februar 1968 I B 56/57, BFHE 91, 521, BStBl II 1968, 414).
  • FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11

    Verstoß der Sanierungsklausel gegen Gemeinschaftsrecht?

    An einer Überprüfung des streitigen Untergangs der Verlustvorträge ist der Senat des Weiteren nicht deswegen gehindert, weil es sich bei einer von der letzten Veranlagung abweichenden Anpassung von Vorauszahlungen an die voraussichtliche Körperschaftsteuer des in Rede stehenden Veranlagungszeitraums nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG um eine Ermessensentscheidung des FA handelt (vgl. etwa BFH-Urteil vom 10.7.2002 X R 65/96, BFH/NV 2002, 1567, unter II.2.a; BFH-Beschluss vom 16.10.1985 IX R 56/81, BFH/NV 1986, 354; hierzu auch Drenseck in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 37 EStG Rz 6 m.w.N.).
  • BFH, 01.08.2012 - V B 59/11

    Beiderseitige Erledigungserklärung, Aussetzung der Vollziehung im Insolvenzfall -

    Wenn sich infolgedessen der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits nicht hinreichend sicher erkennen lässt, entspricht in der Regel die Kostenteilung billigem Ermessen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. September 1991 IX B 157/90, juris; vom 15. April 1986 VII R 152/83, BFH/NV 1986, 575, und vom 16. Oktober 1985 IX R 56/81, BFH/NV 1086, 354).
  • BFH, 27.04.1988 - IX R 92/83

    Entscheidung über die Kosten nach beidseitiger Erledigungserklärung

    Wenn sich der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits nicht hinreichend sicher erkennen läßt, entspricht in der Regel die Kostenteilung billigem Ermessen (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 16. Oktober 1985 IX R 56/81, BFH/NV 1986, 354, und vom 19. März 1985 IX R 71/81, BFH/NV 1987, 260, m.w.N.).
  • BFH, 03.04.1987 - V R 47/78
    NV: Nach Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten erachtete es der Senat für sachdienlich klarzustellen, daß das vom FG erlassene Zwischenurteil gegenstandslos geworden ist (vgl. BFH-Beschluß vom 16.10.1985 IX R 56/81).
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