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   BFH, 16.03.2004 - IX R 58/02   

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https://dejure.org/2004,8115
BFH, 16.03.2004 - IX R 58/02 (https://dejure.org/2004,8115)
BFH, Entscheidung vom 16.03.2004 - IX R 58/02 (https://dejure.org/2004,8115)
BFH, Entscheidung vom 16. März 2004 - IX R 58/02 (https://dejure.org/2004,8115)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 120 Abs. 3; ; AO 1977 § ... 173 Abs. 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 174 Abs. 3; ; AO 1977 § 179 Abs. 1; ; AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; ; AO 1977 § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VuV: keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften

  • datenbank.nwb.de

    Keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus VuV, wenn streitig ist, ob Finanzierungskosten als vorab entstandene WK zu berücksichtigen sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fall geringer Bedeutung bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Hauses im jeweils hälftigen Eigentum zusammen veranlagter Eheleute

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 180 Abs 3 Nr 2
    Ehegatten; Feststellungsverfahren; Geringe Bedeutung; Vermietungseinkünfte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 17.05.1995 - X R 64/92

    Vereinbarung wertmindernder Beschränkung des Grundstückseigentums gegen Entgelt

    Auszug aus BFH, 16.03.2004 - IX R 58/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist ein Fall von geringer Bedeutung über den gesetzlich genannten Beispielsfall hinaus auch dann anzunehmen, wenn es sich um einen leicht überschaubaren Sachverhalt handelt, die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Höhe und Zurechnung verhältnismäßig einfach und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteile vom 26. Juli 1983 VIII R 28/79, BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290; vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 479, BStBl II 1995, 640, unter II. 2.).

    Allein der Umstand, dass die Feststellungsbeteiligten zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute sind, führt hierbei noch nicht zur Annahme eines Falles von geringer Bedeutung (BFH-Urteile in BFHE 177, 479, BStBl II 1995, 640, unter II. 2.; vom 25. Juni 1970 IV 190/65, BFHE 99, 513, BStBl II 1970, 730, zu § 215 Abs. 4 Satz 2 der Reichsabgabenordnung --RAO--).

  • BFH, 11.05.1976 - VIII B 54/75

    Vollziehung eines angefochtenen Einkommensteuerbescheids - Erlaß eines positiven

    Auszug aus BFH, 16.03.2004 - IX R 58/02
    Ein Fall von geringer Bedeutung liegt jedoch regelmäßig dann vor, wenn es um die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Hauses oder einer Eigentumswohnung geht, das zusammen veranlagten Eheleuten je zur Hälfte gehört, und die Ermittlung der Einkünfte von dem FA vorgenommen wird, das auch für eine gesonderte und einheitliche Feststellung zuständig wäre (BFH-Urteile vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355, unter 5.; vom 2. Februar 1982 VIII R 99/80, juris-Dokument Nr. STRE825032260; in BFHE 117, 437, BStBl II 1976, 305, unter 3. a; BFH-Beschluss vom 11. Mai 1976 VIII B 54/75, BFHE 119, 22, BStBl II 1976, 596, zu § 215 Abs. 4 Satz 2 RAO); denn die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten und dessen Zurechnung auf die Beteiligten bereitet in einem solchen Fall regelmäßig keine besonderen Schwierigkeiten.

    Dies gilt auch in Fällen, in denen die Einkünfte nur aus vorab entstandenen Werbungskosten bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1980 VIII R 149/75, BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441, unter B. I. 2.) oder in denen bei im Übrigen gleichen Voraussetzungen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Hauses zu ermitteln sind, das zusammen zu veranlagenden Eheleuten gemeinsam gehört und von diesen teils zu eigenen Wohnzwecken und teils zu anderen Zwecken genutzt wird (BFH-Beschluss in BFHE 119, 22, BStBl II 1976, 596).

  • BFH, 20.01.1976 - VIII R 253/71

    In der Regel kein Feststellungsverfahren bei Miteigentum zusammenveranlagter

    Auszug aus BFH, 16.03.2004 - IX R 58/02
    Die Frage nach der Gefährdung der Einheitlichkeit des Verfahrens lässt sich nicht nur im Einzelfall beantworten; sie kann auch für Gruppen im Wesentlichen gleichgelagerter Fälle entschieden werden (BFH-Urteil vom 20. Januar 1976 VIII R 253/71, BFHE 117, 437, BStBl II 1976, 305).

    Ein Fall von geringer Bedeutung liegt jedoch regelmäßig dann vor, wenn es um die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Hauses oder einer Eigentumswohnung geht, das zusammen veranlagten Eheleuten je zur Hälfte gehört, und die Ermittlung der Einkünfte von dem FA vorgenommen wird, das auch für eine gesonderte und einheitliche Feststellung zuständig wäre (BFH-Urteile vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355, unter 5.; vom 2. Februar 1982 VIII R 99/80, juris-Dokument Nr. STRE825032260; in BFHE 117, 437, BStBl II 1976, 305, unter 3. a; BFH-Beschluss vom 11. Mai 1976 VIII B 54/75, BFHE 119, 22, BStBl II 1976, 596, zu § 215 Abs. 4 Satz 2 RAO); denn die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten und dessen Zurechnung auf die Beteiligten bereitet in einem solchen Fall regelmäßig keine besonderen Schwierigkeiten.

  • BFH, 22.04.1980 - VIII R 149/75

    Zur Frage der Bauherreneigenschaft

    Auszug aus BFH, 16.03.2004 - IX R 58/02
    Dies gilt auch in Fällen, in denen die Einkünfte nur aus vorab entstandenen Werbungskosten bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1980 VIII R 149/75, BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441, unter B. I. 2.) oder in denen bei im Übrigen gleichen Voraussetzungen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Hauses zu ermitteln sind, das zusammen zu veranlagenden Eheleuten gemeinsam gehört und von diesen teils zu eigenen Wohnzwecken und teils zu anderen Zwecken genutzt wird (BFH-Beschluss in BFHE 119, 22, BStBl II 1976, 596).
  • BFH, 25.06.1970 - IV 190/65

    Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 215 Abs. 2

    Auszug aus BFH, 16.03.2004 - IX R 58/02
    Allein der Umstand, dass die Feststellungsbeteiligten zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute sind, führt hierbei noch nicht zur Annahme eines Falles von geringer Bedeutung (BFH-Urteile in BFHE 177, 479, BStBl II 1995, 640, unter II. 2.; vom 25. Juni 1970 IV 190/65, BFHE 99, 513, BStBl II 1970, 730, zu § 215 Abs. 4 Satz 2 der Reichsabgabenordnung --RAO--).
  • BFH, 26.07.1983 - VIII R 28/79

    Im Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids darf nicht endgültig

    Auszug aus BFH, 16.03.2004 - IX R 58/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist ein Fall von geringer Bedeutung über den gesetzlich genannten Beispielsfall hinaus auch dann anzunehmen, wenn es sich um einen leicht überschaubaren Sachverhalt handelt, die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Höhe und Zurechnung verhältnismäßig einfach und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteile vom 26. Juli 1983 VIII R 28/79, BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290; vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 479, BStBl II 1995, 640, unter II. 2.).
  • BFH, 11.08.1989 - IX R 87/86

    Unmittelbar nach der Anschaffung und vor Bezug eines Einfamilienhauses

    Auszug aus BFH, 16.03.2004 - IX R 58/02
    Ausgehend davon hat der Senat in ständiger Rechtsprechung über streitige Fragen vorab entstandener Werbungskosten (u.a. BFH-Urteile vom 4. März 1997 IX R 29/93, BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610, unter 2.; vom 11. August 1989 IX R 87/86, BFHE 158, 326, BStBl II 1990, 130), der Einkünfteerzielungsabsicht (u.a. BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726; vom 22. Juli 2003 IX R 59/02, BFHE 202, 566, BStBl II 2003, 806) und der Aufteilung von Werbungskosten in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren Teil (u.a. BFH-Urteile vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 202, 171; vom 27. Oktober 1998 IX R 39/96, BFH/NV 1999, 765) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung entschieden.
  • BFH, 08.02.1983 - VIII R 163/81

    Werbungskosten - Bausparverträge - Abschlußgebühren

    Auszug aus BFH, 16.03.2004 - IX R 58/02
    Ein Fall von geringer Bedeutung liegt jedoch regelmäßig dann vor, wenn es um die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Hauses oder einer Eigentumswohnung geht, das zusammen veranlagten Eheleuten je zur Hälfte gehört, und die Ermittlung der Einkünfte von dem FA vorgenommen wird, das auch für eine gesonderte und einheitliche Feststellung zuständig wäre (BFH-Urteile vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355, unter 5.; vom 2. Februar 1982 VIII R 99/80, juris-Dokument Nr. STRE825032260; in BFHE 117, 437, BStBl II 1976, 305, unter 3. a; BFH-Beschluss vom 11. Mai 1976 VIII B 54/75, BFHE 119, 22, BStBl II 1976, 596, zu § 215 Abs. 4 Satz 2 RAO); denn die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten und dessen Zurechnung auf die Beteiligten bereitet in einem solchen Fall regelmäßig keine besonderen Schwierigkeiten.
  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 61/02

    Mitunternehmerschaft, Gewinnfeststellung

    Auszug aus BFH, 16.03.2004 - IX R 58/02
    Liegen die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 jedoch nicht vor, ist der Erlass eines Feststellungsbescheids zwingend, ohne dass der Finanzbehörde ein Ermessen zusteht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2003 VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27, unter 2. a, m.w.N.).
  • BFH, 15.10.1998 - IV B 15/98

    Nichtberücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts

    Auszug aus BFH, 16.03.2004 - IX R 58/02
    Auch zu der Frage, ob der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 nach § 174 Abs. 3 AO 1977 geändert werden kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 96/96, BFH/NV 2001, 151, unter B. II. 1.; BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1998 IV B 15/98, BFH/NV 1999, 449), weil möglicherweise insoweit ein erkennbarer Widerspruch zwischen dem von der Erklärung der Kläger abweichenden negativen Feststellungsbescheid für das Jahr 1999 und der erklärungsgemäßen Nichtberücksichtigung der Einkünfte im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 besteht, musste es nicht Stellung nehmen.
  • BFH, 10.08.1988 - IX R 219/84

    Zum groben Verschulden bei rechtsirrtümlich verspätet geltend gemachten vorab

  • BFH, 22.07.2003 - IX R 59/02

    Teilentgeltliche Vermietung

  • BFH, 27.10.1998 - IX R 39/96

    Schuldzinsenabzug bei gemischt genutztem Gebäude

  • BFH, 25.03.2003 - IX R 22/01

    Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

  • BFH, 04.03.1997 - IX R 29/93

    Schuldzinsen, die auf die Zeit zwischen Kündigung und Auseinandersetzung im

  • BFH, 12.04.2000 - XI R 96/96

    Veräußerungsgewinn bei Veräußerung eines Teiles einer Einzelpraxis

  • FG Köln, 01.10.2002 - 5 K 665/02

    Keine einheitliche und gesonderte Feststellung bei geringer Bedeutung des Falles

  • BFH, 02.02.1982 - VIII R 99/80
  • BFH, 06.02.2020 - IV R 6/17

    Einkünfte aus Photovoltaikanlage bei Ehegatten regelmäßig ohne gesonderte

    [Rz 32]; vom 16.03.2004 - IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211, unter II.2.b [Rz 12], und vom 07.02.2007 - I R 27/06, BFHE 216, 551, BStBl II 2008, 526, unter III.3.

    [Rz 32], und in BFH/NV 2004, 1211, unter II.2.b [Rz 13]).

    Eine Gewinnfeststellung war danach nicht durchzuführen, denn die Entscheidung darüber, ob ein Fall von geringer Bedeutung i.S. von § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 AO vorliegt, ist nicht in das Ermessen der Behörde gestellt, sondern stellt eine gebundene Entscheidung dar (BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1211, unter II.2.b [Rz 11], und vom 12.04.2016 - VIII R 24/13, Rz 15).

  • FG Niedersachsen, 22.02.2017 - 9 K 230/16

    Rechtsstreit um die einheitliche oder gesonderte Feststellung der Einkünfte von

    Sind die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO nicht erfüllt, ist der Erlass eines Feststellungsbescheids zwingend, ohne dass der Finanzbehörde ein Ermessen zusteht (BFH, Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27, DStRE 2003, 1469; vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211; vom 9. Juni 2015 X R 38/12, BFH/NV 2015, 1588, HFR 2015, 1144).

    Der Gesetzgeber will durch die Regelung sicherstellen, dass ein Feststellungsverfahren nur in verfahrensmäßig bedeutsamen Fällen durchgeführt wird und von der Einleitung eines Feststellungsverfahrens abgesehen werden kann, wenn es zur einheitlichen Rechtsanwendung und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens nicht erforderlich ist (BFH, Urteil vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211, unter Bezugnahme auf BTDrucks 10/1636, S. 46).

    Darüber hinaus kann eine geringe Bedeutung i. S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO auch darauf beruhen, dass aus anderen Gründen die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gegenüber den einzelnen Feststellungsbeteiligten nahezu ausgeschlossen ist (BFH, Urteil vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211), weil beispielsweise für die Gewinnfeststellung gegenüber der Personengesellschaft und die Ertragsbesteuerung der Gesellschafter ein und dieselbe Behörde zuständig ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 20. Januar 1976 VIII R 253/71, BFHE 117, 437, BStBl II 1976, 305), es sich um einen kurzfristigen und leicht überschaubaren Vorgang handelt (dazu BFH, Urteil vom 26. Oktober 1971 VIII R 137/70, BFHE 104, 67 BStBl II 1972, 215) und zudem die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach Art und Höhe unstreitig sind (dazu BFH, Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27, DStRE 2003, 1469; im übrigen BFH, Urteil vom 7. Februar 2007 I R 27/06, BFHE 216, 551, BStBl II 2008, 526; Kunz in Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 126.

    Maßgeblich ist damit, ob gegenüber den einzelnen Feststellungsbeteiligten die Gefahr abweichender Entscheidungen besteht (BFH, Urteil vom 7. Februar 2007 I R 27/06, BFHE 216, 557, BStBl. II 2008, 526 in Rz. 24; BFH, Urteil vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211).

  • BFH, 12.04.2016 - VIII R 24/13

    Geringe Bedeutung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bei drohender

    Sind die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO nicht erfüllt, ist der Erlass eines Feststellungsbescheids zwingend, ohne dass der Finanzbehörde ein Ermessen zusteht (BFH-Urteile vom 1. Juli 2003 VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27; vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211; vom 9. Juni 2015 X R 38/12, BFH/NV 2015, 1588).

    Der Gesetzgeber will durch die Regelung sicherstellen, dass ein Feststellungsverfahren nur in verfahrensmäßig bedeutsamen Fällen durchgeführt wird und von der Einleitung eines Feststellungsverfahrens abgesehen werden kann, wenn es zur einheitlichen Rechtsanwendung und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens nicht erforderlich ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1211, unter Bezugnahme auf BTDrucks 10/1636, S. 46).

  • BFH, 09.10.2008 - IX R 72/07

    Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte einer

    Dem FG ist auch darin beizupflichten, dass insbesondere wegen der unterschiedlichen Bindungswirkung (einerseits für das Feststellungsverfahren der Anwaltsgemeinschaft, andererseits gegenüber der Einkommensteuerveranlagung) kein Fall von geringer Bedeutung i.S. von § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO vorliegt (vgl. in diesem Sinne auch BFH-Urteil vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211).
  • BFH, 07.02.2007 - I R 27/06

    Höhe der Körperschaftsteuer auf in 2001 erfolgte, durch Personengesellschaft

    Darüber hinaus kann eine geringe Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO auch darauf beruhen, dass aus anderen Gründen die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gegenüber den einzelnen Feststellungsbeteiligten nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 180 Rz 37, m.w.N.).
  • BFH, 09.02.2005 - X R 52/03

    Grundordnung des Verfahrens; gesonderte Feststellung von GbR-Einkünften

    Zwar nimmt die Rechtsprechung eine "geringe Bedeutung" an, wenn es um die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Hauses oder einer Eigentumswohnung geht, das zusammen veranlagten Eheleuten je zur Hälfte gehört, und die Ermittlung der Einkünfte von dem FA vorgenommen wird, das auch für eine gesonderte und einheitliche Feststellung zuständig wäre (BFH-Urteil vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211, m.w.N. der Rechtsprechung).
  • FG München, 11.07.2007 - 1 K 2789/05

    Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung einer

    Denn die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten und dessen Zurechnung auf die Beteiligten bereitet in einem solchen Fall in der Regel keine besonderen Schwierigkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211).
  • BFH, 19.11.2009 - IV B 4/09

    Aufhebung des FG-Urteils bei unterlassener Verfahrensaussetzung auch im

    Ob darüber hinaus auch die vom Kläger und seiner verstorbenen Ehefrau erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gesondert und einheitlich festzustellen sind (§ 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO), ist zweifelhaft (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211).
  • FG Hamburg, 22.06.2016 - 2 K 250/14

    Verzicht auf eine gesonderte Feststellung

    Darüber hinaus kann eine geringe Bedeutung i. S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO auch darauf beruhen, dass aus anderen Gründen die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gegenüber den einzelnen Feststellungsbeteiligten nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211), weil beispielsweise für die Gewinnfeststellung gegenüber der Personengesellschaft und die Ertragsbesteuerung der Gesellschafter ein und dieselbe Behörde zuständig ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. Januar 1976 VIII R 253/71, BStBl II 1976, 305), es sich um einen kurzfristigen und leicht überschaubaren Vorgang handelt (dazu BFH-Urteil vom 26. Oktober 1971 VIII R 137/70, BStBl II 1972, 215) und zudem die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach Art und Höhe unstreitig sind (dazu BFH-Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27; im übrigen BFH-Urteil vom 7. Februar 2007 I R 27/06, BStBl II 2008, 526; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rnr. 50 m. w. N.).
  • FG Münster, 16.07.2013 - 2 K 2087/10

    Einheitliche und gesonderte Feststellung bei in Gütergemeinschaften lebenden

    Ob darüber hinaus auch die vom Kläger und seiner verstorbenen Ehefrau erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gesondert und einheitlich festzustellen seien (§ 179 Abs. 1 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO), sei zweifelhaft (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211).
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