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   BFH, 03.05.1994 - IX R 59/92   

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BFH, 03.05.1994 - IX R 59/92 (https://dejure.org/1994,804)
BFH, Entscheidung vom 03.05.1994 - IX R 59/92 (https://dejure.org/1994,804)
BFH, Entscheidung vom 03. Mai 1994 - IX R 59/92 (https://dejure.org/1994,804)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 7 Abs. 4, § 52 Abs. 15

  • Wolters Kluwer

    AfA - Teilwert - Wohnung - Betriebsvermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7 Abs. 4, § 52 Abs. 15

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerfreie Entnahme eines Wohnhauses aus land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen zur Fremdvermietung - AfA-Bemessungsgrundlage ursprüngliche Anschaffungs- und Herstellungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 174, 422
  • NJW 1994, 3119
  • BB 1994, 1627
  • DB 1994, 1701
  • BStBl II 1994, 149
  • BStBl II 1994, 749
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.12.1993 - X R 158/90

    AfA-Bemessungsgrundlage nach Betriebsaufgabe ohne Aufdeckung stiller Reserven (§

    Auszug aus BFH, 03.05.1994 - IX R 59/92
    Diesen Rechtsgrundsätzen haben sich sowohl der III. Senat im Urteil vom 2. Februar 1990 III R 173/86 (BFHE 159, 505, 512, BStBl II 1990, 497) als auch der X. Senat im Urteil vom 15. Dezember 1993 X R 158/90 (BFH/NV 1994, 476) angeschlossen.

    Der Streitfall unterscheidet sich von dem Fall des XI. Senats auch darin, daß hier aufgrund einer gesetzlichen Regelung der Entnahmegewinn steuerlich nicht zu erfassen ist (§ 52 Abs. 15 Satz 7 EStG), während im Fall des XI. Senats nach dem mitgeteilten Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden kann, daß im Zeitpunkt der Geltendmachung der angehobenen AfA (für 1984) noch eine Änderung der Veranlagung des Betriebsaufgabejahres (1981) in Betracht kam (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 476).

  • BFH, 02.02.1990 - III R 173/86

    Gemeiner Wert von Grundstücken, die im Rahmen einer Betriebsaufgabe in das

    Auszug aus BFH, 03.05.1994 - IX R 59/92
    Diesen Rechtsgrundsätzen haben sich sowohl der III. Senat im Urteil vom 2. Februar 1990 III R 173/86 (BFHE 159, 505, 512, BStBl II 1990, 497) als auch der X. Senat im Urteil vom 15. Dezember 1993 X R 158/90 (BFH/NV 1994, 476) angeschlossen.
  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 177/80

    Gebäude - Erhöhte Absetzung - Betriebsvermögen - AfA - Ermittlung des Teilwerts

    Auszug aus BFH, 03.05.1994 - IX R 59/92
    Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit seinem Urteil vom 9. August 1983 VIII R 177/80 (BFHE 139, 187, 189, BStBl II 1983, 759) entschieden, daß nach der als anschaffungsähnlicher Vorgang zu beurteilenden Überführung eines Gebäudes aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen der Entnahmewert oder der Aufgabewert Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA hinsichtlich des künftig privat genutzten Gebäudes ist.
  • BFH, 29.04.1992 - XI R 5/90

    Versagung der Zustimmung zur Revisionsrücknahme

    Auszug aus BFH, 03.05.1994 - IX R 59/92
    Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von der Entscheidung des XI. Senats (Urteil vom 29. April 1992 IX R 5/90, BFHE 168, 161, BStBl II 1992, 969) ab.
  • BFH, 14.12.1999 - IX R 62/96

    AfA-Bemessungsgrundlage nach Betriebsaufgabe

    Die Bemessungsgrundlage der weiteren AfA dürfe aber nicht höher sein als der Aufwand, der jemals für das entnommene Gebäude erwachsen ist (unter Berufung auf das Senatsurteil vom 3. Mai 1994 IX R 59/92, BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749).

    Dementsprechend geht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon aus, dass es dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die AfA (§§ 7 ff. EStG) entspricht, die Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA eines vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsguts grundsätzlich mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Überführung anzusetzen, mit dem das Gebäude bei der Überführung steuerlich erfasst wurde (BFH-Urteile vom 9. August 1983 VIII R 177/80, BFHE 139, 187, BStBl II 1983, 759; vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497; vom 15. Dezember 1993 X R 158/90, BFH/NV 1994, 476; vom 29. April 1992 XI R 5/90, BFHE 168, 161, BStBl II 1992, 969; in BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749).

    b) Ferner hat der erkennende Senat als AfA-Bemessungsgrundlage nicht den Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme, sondern die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten herangezogen, wenn der Steuerpflichtige eine eigengenutzte, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG i.d.F. des Wohneigentumsförderungsgesetzes (WohneigFG) vom 15. Mai 1986 (BGBl I 1986, 730, BStBl I 1986, 278) erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschließend vermietet hatte (Senatsurteile in BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749; vom 21. Juni 1994 IX R 24/92, BFH/NV 1995, 287).

    Der Senat weicht mit dieser Beurteilung nicht von seinen Urteilen in BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749 und in BFH/NV 1995, 287 ab.

  • BFH, 06.12.2017 - VI R 68/15

    Grundstückstausch: Ermittlung der Anschaffungskosten bei Grundstücksentnahme

    Ist eine Betriebsaufgabe oder eine Entnahme steuerlich nicht erfasst worden oder auf Grund einer Sondervorschrift steuerlich nicht zu erfassen gewesen, bilden die historischen Anschaffungskosten weiterhin die Grundlage für die Bemessung der AfA (z.B. BFH-Urteile vom 3. Mai 1994 IX R 59/92, BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749; vom 10. Mai 1995 IX R 54/91, BFH/NV 1995, 1055; in BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656; in BFHE 229, 189, BStBl II 2010, 790, zu § 17 EStG).
  • FG Köln, 25.02.2021 - 11 K 2686/18

    Steuerrechtliche Einordnung von Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen

    Soweit der Beklagte sich zur Stützung seiner Auffassung auf das BFH-Urteil vom 3. Mai 1994 (IX R 59/92) und damit indirekt auch auf die BFH-Entscheidung vom 9. August 1983 (VIII R 177/80, Rz. 8) berufe, ergebe sich aus den dortigen Ausführungen nicht, dass die Anschaffung i.S. des § 7 Abs. 4 EStG zwangsläufig mit der Entnahme i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG und folglich die Entnahme i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit der Anschaffung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gleichzusetzen sei.

    So habe etwa der BFH im Urteil vom 27. Juni 2018 (X R 27/17) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels anwendbar sei, und in den Entscheidungsgründen hierzu ausgeführt, es gebe keinen allgemeingültigen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Privatentnahme stets eine Anschaffung oder einen anschaffungsähnlichen Vorgang darstelle; etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil vom 3. Mai 1994 (IX R 59/92).

    Soweit der Anschaffungsbegriff außerhalb der Bewertung mit den Anschaffungskosten steuerrechtliche Bedeutung hat (z.B. bei Einlagen, Entnahmen, Abschreibungen, Sonderabschreibungen, bei Umwandlungen und anderen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen oder im Rahmen der §§ 17 und 23 EStG), ist er nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor dem Hintergrund des jeweiligen Gesetzeszwecks bzw. Regelungszusammenhangs normspezifisch auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Juni 2002 IX R 47/98, BStBl II 2002, 756, vom 8. November 1994 IX R 9/93, BStBl II 1995, 170, vom 3. Mai 1994 IX R 59/92, BStBl II 1994, 749, BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 XI B 106/99, BFH/NV 2000, 1466, und Korn in Korn / Strahl, EStG, § 6 Rz. 58, Stobbe in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG, § 6 Anm. 163, Blümich / Ehmcke, EStG, § 6 Rz. 98, sowie Prinz in Bordewin / Brandt, EStG, § 6 Rz. 1 / 120, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

  • BFH, 22.02.2021 - IX R 13/19

    Zur Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage von im Gesamthandsvermögen einer

    Ferner hat der erkennende Senat als AfA-Bemessungsgrundlage nicht den Teilwert im Zeitpunkt der "Entnahme", sondern die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten herangezogen, wenn der Steuerpflichtige eine eigengenutzte, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Wohnung erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschließend vermietet hatte (BFH-Urteile vom 03.05.1994 - IX R 59/92, BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749; vom 21.06.1994 - IX R 24/92, BFH/NV 1995, 287).
  • FG München, 24.10.1996 - 15 K 1102/96

    Bemessungsgrundlage für die Abschreibung für Abnutzung (AfA) für eine Wohnung ;

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  • BFH, 27.06.2018 - X R 26/17

    Keine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen der

    Der anschaffungsähnliche Vorgang sei wie ein Anschaffungsgeschäft des Steuerpflichtigen zu behandeln (Verweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Mai 1994 IX R 59/92, BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749, und vom 8. November 1994 IX R 9/93, BFHE 175, 574, BStBl II 1995, 170).

    (b) Die vom Kläger zitierten BFH-Urteile (in BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749, und in BFHE 175, 574, BStBl II 1995, 170), die aus seiner Sicht belegen sollen, dass eine Entnahme stets als Anschaffung zu behandeln sei, betreffen die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung eines Gebäudes, wenn der Steuerpflichtige es aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt und dabei die stillen Reserven aufdeckt und versteuert.

  • BFH, 03.05.2022 - IX R 7/21

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten - Entnahme einer Wohnung ist keine

    ee) Eine Gleichstellung von Anschaffung und Entnahme erfolgt in der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile vom 22.02.2021 - IX R 13/19, BFH/NV 2021, 1169; vom 08.11.1994 - IX R 9/93, BFHE 175, 547, BStBl II 1995, 170; vom 03.05.1994 - IX R 59/92, BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749; BFH-Beschluss vom 02.07.1992 - IX B 169/91, BFHE 168, 298, BStBl II 1992, 909) nur für Zwecke der AfA-Bemessung.
  • FG Niedersachsen, 23.11.2005 - 12 K 429/02

    Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung nach Betriebsaufgabe bei

    Der vorliegende Fall sei im Übrigen vergleichbar mit der Regelung der steuerfreien Entnahme selbst genutzter Wohnungen aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen nach § 52 Absatz 15 Absatz 6 Satz 7 EStG a. F. Für den Fall der nachfolgenden Vermietung der Wohnung sei die AfA nach den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten und nicht nach dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu bemessen (BFH-Urteil vom 3. Mai 1994 IX R 59/92, BStBl 1994, 749).

    Für die im Streitjahr geltende Gesetzesfassung ist der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die AfA (§§ 7 ff. EStG) entspricht, die Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA eines vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsguts grundsätzlich mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Überführung anzusetzen, mit dem das Gebäude bei der Überführung steuerlich erfasst wurde (BFH-Urteile vom 9. August 1983 VIII R 177/80, BStBl II 1983, 759; vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BStBl II 1990, 497; vom 15. Dezember 1993 X R 158/90, BFH/NV 1994, 476; vom 29. April 1992 XI R 5/90, BStBl II 1992, 969; BStBl II 1994, 749).

    Ferner hat der Bundesfinanzhof als AfA-Bemessungsgrundlage nicht den Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme, sondern die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten herangezogen, wenn der Steuerpflichtige eine eigengenutzte, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG i.d.F. des Wohneigentumsförderungsgesetzes (WohneigFG) vom 15. Mai 1986 (BGBl I 1986, 730, BStBl I 1986, 278) erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschließend vermietet hatte (BFH BStBl II 1994, 749 ; BFH-Urteil vom 21. Juni 1994 IX R 24/92 , BFH/NV 1995, 287).

    Mit der Regelung des § 52 Absatz 15 Satz 7 EStG a. F. sollte lediglich die Steuerfreiheit des Entnahmegewinns begründet, nicht aber noch ein darüber hinausgehende steuerliche Begünstigung geschaffen werden (BFH BStBl II 1994, 749; BFH/NV 2005, 1920).

  • BFH, 13.04.2010 - IX R 22/09

    Anteilsentnahme als Anschaffung i. S. von § 17 Abs. 2 EStG

    bb) Dies gilt aber --wie bei der vergleichbaren Bemessung der Absetzungen für Abnutzung nach der Entnahme eines abnutzbaren Wirtschaftsguts (vgl. dazu BFH-Urteil vom 3. Mai 1994 IX R 59/92, BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749)-- nur dann, wenn durch die Entnahme die stillen Reserven tatsächlich aufgedeckt und bis zur Höhe des Teilwerts oder gemeinen Werts steuerrechtlich erfasst sind oder noch erfasst werden können.
  • FG Sachsen, 05.11.2007 - 5 K 1571/05

    Höhe der Bemessungsgrundlage der Abschreibungen für die Abnutzung (AfA) eines

    Der Beklagte halte es für richtig, die im Landwirtschaftsbetrieb bis 31. Dezember 1993 berücksichtigte AfA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab dem 01. August 1997 fortzuführen; es berufe sich dabei auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil IX R 59/92 vom 03. Mai 1994 BStBl II 1994, 749.

    Nach der Rechtsprechung des BFH sei nach der als anschaffungsähnlicher Vorgang zu beurteilenden Überführung eines Gebäudes aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen der Entnahmewert oder der Aufgabewert Bemessungsgrundlage für die weitere Abschreibung des künftig privat genutzten Gebäudes (vgl. hierzu BFH vom 03. Mai 1994, BStBl II 1994, 749 und BFH vom 09. August 1983, BStBl II 1983, 759).

    Vielmehr müsse im Streitfall analog dem BFH-Urteil vom 03. Mai 1994 (a.a.O.) entschieden werden, welches mit dem Streitfall vergleichbar sei.

    Aus denselben Gründen hat der BFH als AfA-Bemessungsgrundlage nicht den Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme, sondern die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten herangezogen, wenn der Steuerpflichtige eine eigengenutzte, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG i.d.F. des Wohneigentumsförderungsgesetzes (WohneigFG) vom 15. Mai 1986 erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschließend vermietet hatte (BFH Urteile vom 03. Mai 1994, IX R 59/92, BStBl II 1994, 149 undvom 21. Juni 1994, IX R 24/92, BFH/NV 1995, 287).

  • FG Hamburg, 29.03.2019 - 3 K 287/17

    Einkommensteuer: AfA auf durchgehend vermietete Gebäude nach Ende einer

  • FG Niedersachsen, 12.04.2007 - 10 K 415/00

    Beurteilung von Aufwendungen für die Entkontaminierung von Grundstücken als

  • BFH, 20.04.2005 - X R 53/04

    AfA-Bemessungsgrundlage im Fall der Einlage in das Betriebsvermögen innerhalb von

  • BFH, 28.07.1998 - VIII R 23/95

    Steuerfreie Entnahme bei Personengesellschaften

  • BFH, 17.09.2008 - IX R 1/08

    Anbau an bestehendes Gebäude als selbständiges Wirtschaftsgut - keine Versagung

  • FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 324/04

    Überführung des Milchlieferrechts ins Privatvermögen: gemeiner Wert des

  • BFH, 27.08.1998 - III R 96/96

    Betriebsaufspaltung: Halle als wesentliche Betriebsgrundlage

  • FG Schleswig-Holstein, 28.03.1996 - V 552/95

    Voraussetzungen der Absetzung für Abnutzung (AfA); Ermittlung der

  • BFH, 21.06.1994 - IX R 24/92

    Steuerliche Berücksichtigung der stillen Reserven eines entnommenen Gebäudes bei

  • FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 322/04

    Überführung des Milchlieferrechts ins Privatvermögen: gemeiner Wert des

  • FG Niedersachsen, 20.02.2019 - 9 K 139/16

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG für ein zuvor aus dem

  • BFH, 08.11.1994 - IX R 9/93

    Vermögensübertragung

  • BFH, 21.02.2008 - IX B 233/07

    AfA-Bemessungsgrundlage bei nach § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a.F. entnommener

  • FG Düsseldorf, 14.05.2009 - 15 K 2503/07

    Voraussetzungen der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an

  • FG Hessen, 18.09.2001 - 1 K 4061/99

    Afa; Grundstück; GbR; Feststellungsbescheid; Bemessungsgrundlage; Einbringung;

  • BFH, 10.05.1995 - IX R 68/93

    Gebäude-AfA nach Betriebsaufgabe

  • FG München, 16.07.1998 - 10 K 3083/94

    Einlagewert bei vergünstigt überlassenem Wirtschaftsgut

  • FG Nürnberg, 27.03.2002 - III 154/99

    Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem

  • FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 1941/99

    Wirtschaftliches Alleineigentum eines Miteigentümers

  • BFH, 10.05.1995 - IX R 54/91

    Absetzungen für Abnutzung bei den Einkommensteuerfestsetzungen

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