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   BFH, 26.05.2020 - IX R 6/19   

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https://dejure.org/2020,37717
BFH, 26.05.2020 - IX R 6/19 (https://dejure.org/2020,37717)
BFH, Entscheidung vom 26.05.2020 - IX R 6/19 (https://dejure.org/2020,37717)
BFH, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - IX R 6/19 (https://dejure.org/2020,37717)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    RennwLottG § 17 Abs 1, RennwLottG § 17 Abs 2, RennwLot... tG § 11, RennwLottG § 2, RennwLottG § 12, RennwLottG § 16, RennwLottG § 10, RennwLottGABest § 6, AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 21, GlüStVtr BE 2012 § 27, GG Art 100 Abs 1, GlüStVtr BE 2012 § 9a, GG Art 20 Abs 3, GlSpielG HE 2012 § 16 Abs 5, EGRL 112/2006 Art 401, GlüStVtr BE § 4
    Rechtmäßigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen Veranstalters

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 RennwLottG vom 29.06.2012, § 17 Abs 2 RennwLottG vom 29.06.2012, § 11 RennwLottG, § 2 RennwLottG, § 12 RennwLottG
    Rechtmäßigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen Veranstalters

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität der Erhebung der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen Veranstalters; Erhebung der Buchmachersteuer gemäß § 11 RennwLottG

  • Betriebs-Berater

    Rechtmäßigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen Veranstalters

  • rewis.io

    Rechtmäßigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen Veranstalters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen Veranstalters

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen Veranstalters

  • datenbank.nwb.de

    Rechtmäßigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen Veranstalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen Veranstalters

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    RennwLottG § 11, RennwLottG § 17 Abs 2
    Pferdewetten, Veranstalter, Wetten, Verfassungswidrigkeit

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    RennwLottG § 11 ; RennwLottG § 17 Abs 2

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BStBl II 2021, 179
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Hessen, 30.01.2019 - 5 K 1627/15

    Auch Pferdewetten unterfallen der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG

    Auszug aus BFH, 26.05.2020 - IX R 6/19
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30.01.2019 - 5 K 1627/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die von der Klägerin nachfolgend erhobene Klage wies das Hessische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 30.01.2019 - 5 K 1627/15 als unbegründet ab.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Hessischen FG vom 30.01.2019 - 5 K 1627/15, die Einspruchsentscheidung vom 03.08.2015 und die Festsetzung der Sportwettensteuer für den Monat Juli 2012 in Höhe von ... EUR vom 30.01.2013 aufzuheben.

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus BFH, 26.05.2020 - IX R 6/19
    a) Da die Regelungen zur Besteuerung hinreichend klar und eindeutig sind, liegt kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit von Rechtsvorschriften vor (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs --EuGH-- Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 - C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 77; Global Starnet vom 20.12.2017 - C-322/16, EU:C:2017:985, Rz 46).

    c) Auch gegen die Dienstleistungsfreiheit (vgl. EuGH-Urteile Digibet und Albers vom 12.06.2014 - C-156/13, EU:C:2014:1756, und Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386) wird nicht verstoßen.

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94

    Übertragung von Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus BFH, 26.05.2020 - IX R 6/19
    a) Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit (vgl. u.a. BVerfG-Urteil vom 26.07.2005 - 1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96, BVerfGE 114, 1, unter I.3.a, Rz 187, m.w.N.) soll die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können.

    Zudem dienen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (vgl. u.a. BVerfG-Urteil in BVerfGE 114, 1, unter I.3.a, Rz 187, m.w.N.).

  • BFH, 02.04.2008 - II R 4/06

    Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

    Auszug aus BFH, 26.05.2020 - IX R 6/19
    Nach dieser Vorschrift hindert die MwStSystRL unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist (vgl. EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687; BFH-Urteile vom 02.04.2008 - II R 4/06, BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735, unter II.2.a aa, Rz 42, und vom 21.02.2018 - II R 21/15, BFHE 261, 62, BFH/NV 2018, 896, Rz 64 ff.).
  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

    Auszug aus BFH, 26.05.2020 - IX R 6/19
    Nach dieser Vorschrift hindert die MwStSystRL unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist (vgl. EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687; BFH-Urteile vom 02.04.2008 - II R 4/06, BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735, unter II.2.a aa, Rz 42, und vom 21.02.2018 - II R 21/15, BFHE 261, 62, BFH/NV 2018, 896, Rz 64 ff.).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

    Auszug aus BFH, 26.05.2020 - IX R 6/19
    c) Auch gegen die Dienstleistungsfreiheit (vgl. EuGH-Urteile Digibet und Albers vom 12.06.2014 - C-156/13, EU:C:2014:1756, und Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386) wird nicht verstoßen.
  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Auszug aus BFH, 26.05.2020 - IX R 6/19
    Nach dieser Vorschrift hindert die MwStSystRL unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist (vgl. EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687; BFH-Urteile vom 02.04.2008 - II R 4/06, BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735, unter II.2.a aa, Rz 42, und vom 21.02.2018 - II R 21/15, BFHE 261, 62, BFH/NV 2018, 896, Rz 64 ff.).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-322/16

    Global Starnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr,

    Auszug aus BFH, 26.05.2020 - IX R 6/19
    a) Da die Regelungen zur Besteuerung hinreichend klar und eindeutig sind, liegt kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit von Rechtsvorschriften vor (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs --EuGH-- Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 - C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 77; Global Starnet vom 20.12.2017 - C-322/16, EU:C:2017:985, Rz 46).
  • BFH, 22.09.2016 - IV R 2/13

    Verlustausgleichsbeschränkung nach § 2b EStG 1999 verfassungsgemäß - Zeitlicher

    Auszug aus BFH, 26.05.2020 - IX R 6/19
    Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr dann genügt, wenn diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl. u.a. BVerfG-Beschluss vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130, unter B.I.3.d, Rz 45; BFH-Urteil vom 22.09.2016 - IV R 2/13, BFHE 255, 225, BStBl II 2017, 165).
  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus BFH, 26.05.2020 - IX R 6/19
    Der Buchmacher darf lediglich in den Räumen, die in der Erlaubnis benannt sind, Wetten abschließen oder vermitteln (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5/10, BVerwGE 140, 1, Rz 38; Ennuschat in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 2 RennwLottG Rz 11 f.).
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BFH, 22.04.2009 - I R 15/07

    Pferderennen sind nicht gemeinnützig

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19

    Wettbürosteuer, die nach den im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätzen bemessen

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.05.2020 (- IX R 6/19 - juris Rn. 20) erfasse die Buchmachersteuer nach § 11 RennwLottG nur diejenigen Buchmacher, die über eine entsprechende inländische Örtlichkeit und eine dafür erteilte Erlaubnis verfügten.

    § 11 RennwLottG erfasst deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 26.05.2020 - IX R 6/19 - juris Rn. 20 f.) nur diejenigen Buchmacher, die über eine entsprechende inländische Örtlichkeit und eine dafür erteilte Erlaubnis verfügen.

    Damit soll sichergestellt werden, dass eine Besteuerung unabhängig von der Art des Wettangebots (stationär im Wettbüro oder per Internet) erfolgt, wenn die Anknüpfungspunkte im Inland gegeben sind (vgl. BT-Drs. 17/8494, S. 8 f.; zum Ganzen BFH, Urteil vom 26.05.2020, aaO Rn. 20 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 26.05.2020, aaO Rn. 12) zählen zu den Sportereignissen auch Pferderennen.

    Rennwetten nach Abschnitt I des Rennwett- und Lotteriegesetzes stellen deshalb einen Unterfall der Sportwetten dar (Urteil vom 26.05.2020, aaO Rn. 13; vgl. auch BT-Drs. 17/9546, S. 6; BT-Drs. 17/10168, S. 5).

    Denn nach der bereits dargelegten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 17 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG ist die "Sportwette" ein Oberbegriff, dem auch Pferdewetten unterfallen (vgl. BFH, Urteil vom 26.05.2020, aaO Rn. 13).

    Denn, wie bereits ausgeführt wurde, stellen Pferderennen einen Unterfall der Sportereignisse dar (vgl. BFH, Urteil vom 26.05.2020, aaO Rn. 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19

    Wettbürosteuer; Bemessung nach den Brutto-Wetteinsätzen

    § 11 RennwLottG erfasst deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 26.05.2020 - IX R 6/19 - juris Rn. 20 f.) nur diejenigen Buchmacher, die über eine entsprechende inländische Örtlichkeit und eine dafür erteilte Erlaubnis verfügen.

    Damit soll sichergestellt werden, dass eine Besteuerung unabhängig von der Art des Wettangebots (stationär im Wettbüro oder per Internet) erfolgt, wenn die Anknüpfungspunkte im Inland gegeben sind (vgl. BT-Drs. 17/8494, S. 8 f.; zum Ganzen BFH, Urteil vom 26.05.2020, aaO Rn. 20 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 26.05.2020, aaO Rn. 12) zählen zu den Sportereignissen auch Pferderennen.

    Rennwetten nach Abschnitt I des Rennwett- und Lotteriegesetzes stellen deshalb einen Unterfall der Sportwetten dar (Urteil vom 26.05.2020, aaO Rn. 13; vgl. auch BT-Drs. 17/9546, S. 6; BT-Drs. 17/10168, S. 5).

  • FG Hessen, 23.03.2022 - 5 K 1920/17

    Festsetzung der Sportwettensteuer hinsichtlich Rechtfertigung der Beschränkung

    Die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt, die im Steuerrecht vielfach Verwendung finden, können zwar im Einzelfall Auslegungsprobleme begründen, sie sind aber hinreichend klar und eindeutig (vgl. Urt. des BFH vom 26.05.2020 -IX R 6/19-, BStBl II 2021, 179 m.w.N.).
  • FG Hessen, 23.03.2022 - 5 K 1920/17 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Festsetzung der Sportwettensteuer hinsichtlich Rechtfertigung der Beschränkung

    Die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt, die im Steuerrecht vielfach Verwendung finden, können zwar im Einzelfall Auslegungsprobleme begründen, sie sind aber hinreichend klar und eindeutig (vgl. Urt. des BFH vom 26.05.2020 - IX R 6/19-, BStBl II 2021, 179 m.w.N.).
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