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   BFH, 13.10.1998 - IX R 61/95   

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https://dejure.org/1998,479
BFH, 13.10.1998 - IX R 61/95 (https://dejure.org/1998,479)
BFH, Entscheidung vom 13.10.1998 - IX R 61/95 (https://dejure.org/1998,479)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 1998 - IX R 61/95 (https://dejure.org/1998,479)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Herstellungskosten - Instandsetzungsaufwendungen - Modernisierungen - Vermietbarkeit - Zeitgemäße Wohnvorstellungen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Herstellungskosten; Erhaltungsaufwand; zeitgemäße Wohnungen

  • Judicialis

    EStG § 7 Abs. 4; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7; ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Abgrenzung zwischen Herstellungs- oder Instandsetzungskosten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Generalüberholung": Werbungskosten oder Herstellungsaufwand? (IBR 1999, 340)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7 Abs 4, EStG § 9 Abs 1 S 1
    Generalüberholung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 431
  • NZM 1999, 382
  • BB 1999, 518 (Ls.)
  • BB 1999, 579
  • DB 1999, 566
  • BStBl II 1999, 282
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92

    Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand

    Auszug aus BFH, 13.10.1998 - IX R 61/95
    Diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung gilt ebenso für das Steuerrecht, und zwar auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Senatsurteil vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632).

    a) Die Herstellung eines Gebäudes im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn ein Gebäude so sehr abgenutzt ist, daß es unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß) und durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile die Brauchbarkeit des Gebäudes wiederhergestellt wird (vgl. Senatsurteil in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 2. a der Gründe).

    Die Merkmale einer solchen wesentlichen Verbesserung sind entgegen der Auffassung des FG nicht mit dem Argument zu begründen, es liege eine sog. "Generalüberholung" vor; dieser Begriff hat keine eigenständige steuerrechtliche Bedeutung (Senatsurteil in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 4. a der Gründe).

    Vielmehr ist eine Verbesserung erst dann wesentlich, wenn über die zeitgemäße Erneuerung hinaus der Gebrauchswert des Hauses im Ganzen deutlich erhöht wird, etwa durch Verwendung außergewöhnlich hochwertiger Materialien in erheblichem Umfang oder eine besondere bauliche Gestaltung (Senatsurteil in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 3. b).

    Aufwendungen verlieren ihre Rechtsnatur als Werbungskosten nicht dadurch, daß sie nicht jeweils in dem Jahr erbracht werden, in dem der bauliche Zustand Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen erfordert hätte; der Steuerpflichtige ist in der Entscheidung frei, wann und in welcher Höhe er solche Aufwendungen macht (Senatsurteil in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 4. b).

    Sie sind nur dann als Herstellungskosten zu beurteilen, wenn sie mit den über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinausgehenden Maßnahmen bautechnisch ineinandergreifen (Senatsurteil in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 3. b cc).

    Im übrigen wird das FG den Sachverhalt nach den Maßstäben des Urteils in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632 insgesamt neu zu würdigen haben.

  • BFH, 30.01.1996 - IX R 18/91

    Die zu einem Wohngebäude gehörende Gartenanlage ist ein selbständiges

    Auszug aus BFH, 13.10.1998 - IX R 61/95
    Eine solche Anlage stellt ein selbständiges, unabhängig vom Gebäude zu betrachtendes Wirtschaftsgut dar (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 IX R 18/91, BFHE 180, 65, BStBl II 1997, 25), das von den Klägern im Streitfall neu hergestellt worden ist.
  • BFH, 17.06.1997 - IX R 30/95

    Anschaffungsnaher Aufwand bei Erbfolge

    Auszug aus BFH, 13.10.1998 - IX R 61/95
    Das gleiche gilt für die durch Trennwände und teilweise neue Decken veränderte Innenraumgestaltung; das Versetzen oder Einziehen von Zwischenwänden erhöht für sich allein nicht den objektiven Gebrauchswert des Hauses (Senatsurteil vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, 475, BStBl II 1997, 802).
  • BFH, 17.12.1997 - X R 54/96

    Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung der Anschaffung eines Hauses -

    Auszug aus BFH, 13.10.1998 - IX R 61/95
    Allerdings ist ein Gebäude nicht schon dann in diesem Sinne unbrauchbar, wenn es nicht vermietbar ist, weil es wegen Abnutzung und Verwahrlosung zeitgemäßen Wohnvorstellungen nicht mehr entspricht, sondern nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841).
  • FG Thüringen, 31.01.2001 - III 1197/99

    EigZulG : keine Anwendbarkeit des Fördergrundbetrages für Neubauten bei

    Diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung gilt ebenso für das Steuerrecht, und zwar auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl. Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 160, 466, 476, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1990, 830 unter C.III.1.cc d; BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632; vom 13. Oktober 1998 IX 61/95, BStBl II 1999, 282).

    Allerdings ist danach ein Gebäude nicht schon dann in diesem Sinne unbrauchbar, wenn es wegen Abnutzung und Verwahrlosung zeitgemäßen Wohnvorstellungen nicht mehr entspricht, sondern nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BStBl II 1999, 282; vom 17. Dezember 1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841 ).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 61/65, BStBl II 1999, 282) kann eine solche wesentliche Verbesserung aber schon nicht allein aus Art. und Umfang der Baumaßnahmen und der Höhe des dadurch bedingten Aufwands hergeleitet werden.

    Eine wesentliche Verbesserung im Sinne der letzten Alternative des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB kann auch durch grundlegende Instandsetzungsmaßnahmen, die über die zeitgemäße Erneuerung hinausgehen, erreicht werden, wenn diese den Gebrauchswert des Hauses im ganzen deutlich erhöhen, etwa durch Verwendung außergewöhnlich hochwertiger Materialien in erheblichem Umfang oder eine besondere bauliche Gestaltung (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1998 IX R 61/65, BStBl II 1999, 282; vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632, unter I. 3. B; vom 19. September 1995 IX R 37/93, BFHE 178, 425 , BStBl II 1996, 131; vom 11. August 1989 IX R 44/86, BStBl II 1990, 53; vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90, BStBl II 1992, 285).

    Unabhängig davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abgrenzung von Herstellungsaufwand zum Erhaltungsaufwand keine Herstellung einer neuen Wohnung, sondern Erhaltungsaufwand zu sehen in der modernisierenden (auch werterhöhenden) Ersetzung von abgenutzten unselbständigen Gebäudeteilen, selbst wenn es sich um einen hohen Aufwand handelt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BStBl II 1999, 282).

    Auch begründen im Streitfall weder die Anpassung des Gebäudes an zeitgemäße Wohnbedürfnisse, noch die Ausbesserung der Abwasser- und Wasserleitung, der Elektrik, von Fenstern, Türen und Fußböden noch das Verputzen von Wänden und Decken, noch die Renovierung von Bad und Küche noch der Heizungsumbau mit Fernwärmeanschluss eine wesentliche Verbesserung, d. h. eine maßgeblich höherwertige Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BStBl II 1999, 282).

    Aufwendungen verlieren ihre Rechtsnatur als Werbungskosten nicht dadurch, daß sie nicht jeweils in dem Jahr erbracht werden, in dem der bauliche Zustand Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen erfordert hätte; der Steuerpflichtige ist in der Entscheidung frei, wann und in welcher Höhe er solche Aufwendungen macht (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632, unter I. 4. B; vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BStBl II 1999, 282).

  • FG Thüringen, 12.07.2000 - III 1649/99

    Eigenheimzulage bei Erwerb einer Eigentumswohnung im sanierten Zustand

    Diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung gilt ebenso für das Steuerrecht, und zwar auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 160, 466, 476, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1990, 830 unter C.III.1.cc d; BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632 ; vom 13. Oktober 1998 IX 61/95, BStBl II 1999, 282 ).

    Allerdings ist danach ein Gebäude nicht schon dann in diesem Sinne unbrauchbar, wenn es wegen Abnutzung und Verwahrlosung zeitgemäßen Wohnvorstellungen nicht mehr entspricht, sondern nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BStBl II 1999, 282 ; vom 17. Dezember 1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841 ).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 61/65, BStBl II 1999, 282 ) kann eine solche wesentliche Verbesserung aber schon nicht allein aus Art. und Umfang der Baumaßnahmen und der Höhe des dadurch bedingten Aufwands hergeleitet werden.

    Eine wesentliche Verbesserung im Sinne der letzten Alternative des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB kann auch durch grundlegende Instandsetzungsmaßnahmen, die über die zeitgemäße Erneuerung hinausgehen, erreicht werden, wenn diese den Gebrauchswert des Hauses im ganzen deutlich erhöhen, etwa durch Verwendung außergewöhnlich hochwertiger Materialien in erheblichem Umfang oder eine besondere bauliche Gestaltung (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1998 IX R 61/65, BStBl II 1999, 282 ; vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632 , unter I. 3. B; vom 19. September 1995 IX R 37/93, BFHE 178, 425 , BStBl II 1996, 131 ; vom 11. August 1989 IX R 44/86, BStBl II 1990, 53 ; vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90, BStBl II 1992, 285 ).

    Unabhängig davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abgrenzung von Herstellungsaufwand zum Erhaltungsaufwand keine Herstellung einer neuen Wohnung, sondern Erhaltungsaufwand zu sehen in der modernisierenden (auch werterhöhenden) Ersetzung von abgenutzten unselbständigen Gebäudeteilen, selbst wenn es sich um einen hohen Aufwand handelt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BStBl II 1999, 282 ).

    Auch begründen im Streitfall weder die Anpassung des Gebäudes an zeitgemäße Wohnbedürfnisse, noch die Ausbesserung von Dach, Außenfassade, Abwasser- und Wasserleitung, Elektrik, Fenstern, Türen und Fußböden noch die Isolierung und Trockenlegung des Kellers, noch das Verputzen von Wänden und Decken, noch die Renovierung von Bad und Küche noch der Abriss von Kachelöfen, noch der Heizungsumbau mit Fernwärmeanschluss eine wesentliche Verbesserung, d. h. eine maßgeblich höherwertige Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BStBl II 1999, 282 ).

    Aufwendungen verlieren ihre Rechtsnatur als Werbungskosten nicht dadurch, daß sie nicht jeweils in dem Jahr erbracht werden, in dem der bauliche Zustand Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen erfordert hätte; der Steuerpflichtige ist in der Entscheidung frei, wann und in welcher Höhe er solche Aufwendungen macht (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632 , unter I. 4. B; vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BStBl II 1999, 282 ).

  • FG Thüringen, 31.01.2001 - III 1104/99

    EigZulG : keine Anwendbarkeit des Fördergrundbetrages für Neubauten bei

    Diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung gilt ebenso für das Steuerrecht, und zwar auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 160, 466, 476, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1990, 830 unter C.III.1.cc d; BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632; vom 13. Oktober 1998 IX 61/95, BStBl II 1999, 282).

    Allerdings ist danach ein Gebäude nicht schon dann in diesem Sinne unbrauchbar, wenn es wegen Abnutzung und Verwahrlosung zeitgemäßen Wohnvorstellungen nicht mehr entspricht, sondern nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BStBl II 1999, 282; vom 17. Dezember 1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841 ).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 61/65, BStBl II 1999, 282) kann eine solche wesentliche Verbesserung aber schon nicht allein aus Art. und Umfang der Baumaßnahmen und der Höhe des dadurch bedingten Aufwands hergeleitet werden.

    Eine wesentliche Verbesserung im Sinne der letzten Alternative des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB kann auch durch grundlegende Instandsetzungsmaßnahmen, die über die zeitgemäße Erneuerung hinausgehen, erreicht werden, wenn diese den Gebrauchswert des Hauses im ganzen deutlich erhöhen, etwa durch Verwendung außergewöhnlich hochwertiger Materialien in erheblichem Umfang oder eine besondere bauliche Gestaltung (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1998 IX R 61/65, BStBl II 1999, 282; vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632, unter I. 3. B; vom 19. September 1995 IX R 37/93, BFHE 178, 425 , BStBl II 1996, 131; vom 11. August 1989 IX R 44/86, BStBl II 1990, 53; vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90, BStBl II 1992, 285).

    Unabhängig davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abgrenzung von Herstellungsaufwand zum Erhaltungsaufwand keine Herstellung einer neuen Wohnung, sondern Erhaltungsaufwand zu sehen in der modernisierenden (auch werterhöhenden) Ersetzung von abgenutzten unselbstständigen Gebäudeteilen, selbst wenn es sich um einen hohen Aufwand handelt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BStBl II 1999, 282).

    Auch begründen im Streitfall weder die Anpassung des Gebäudes an zeitgemäße Wohnbedürfnisse, noch die Ausbesserung der Abwasser- und Wasserleitung, der Elektrik, von Fenstern, Türen und Fußböden noch das Verputzen von Wänden und Decken, noch die Renovierung von Bad und Küche noch der Heizungsumbau mit Fernwärmeanschluss eine wesentliche Verbesserung, d. h. eine maßgeblich höherwertige Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BStBl II 1999, 282).

    Aufwendungen verlieren ihre Rechtsnatur als Werbungskosten nicht dadurch, dass sie nicht jeweils in dem Jahr erbracht werden, in dem der bauliche Zustand Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen erfordert hätte; der Steuerpflichtige ist in der Entscheidung frei, wann und in welcher Höhe er solche Aufwendungen macht (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632, unter I. 4. B; vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BStBl II 1999, 282).

  • BFH, 03.12.2002 - IX R 64/99

    Anschaffungsnaher Aufwand bei unentgeltlichem Gebäudewert

    Allerdings ist ein Gebäude nicht schon dann in diesem Sinne unbrauchbar, wenn es nicht vermietbar ist, weil es wegen Abnutzung und Verwahrlosung zeitgemäßen Wohnvorstellungen nicht mehr entspricht, sondern nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen (BFH-Urteile vom 17. Dezember 1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841; vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.04.2002 - 5 K 3158/00

    Altbausanierung als "Neuherstellung"

    Unbrauchbar ist ein Gebäude nach dieser Rechtsprechung jedoch nicht schon dann, wenn es wegen Verwahrlosung und Abnutzung zeitgemäßen Wohnvorstellungen nicht mehr entspricht; vielmehr sind schwere Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen erforderlich (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1998, Az.: IX R 61/95, BStBl II 1999 S. 282 ; vom 17. Dezember 1997, Az.: X R 54/96, BFH/NV 1998 S. 841 ; vom 04. April 2001, Az.: X R 119/97, BFH/NV 2002 S. 320 ).

    Eine solche wesentliche Verbesserung kann nicht schon aus Art und Umfang von Baumaßnahmen und der Höhe des dadurch bedingten Aufwandes hergeleitet werden (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998, Az.: IX R 61/95, a. a. O.).

    Zwar können auch grundlegende Instandsetzungsmaßnahmen, die über die zeitgemäße Erneuerung hinausgehen, zu einer solchen wesentlichen Verbesserung führen; dann muss aber dadurch der Gebrauchswert des Hauses im ganzen deutlich erhöht werden, etwa durch Verwendung außergewöhnlich hochwertiger Materialien in erheblichem Umfange oder eine besondere bauliche Gestaltung (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1998, Az.: IX R 61/95, a. a. O.; vom 19. September 1995, Az.: IX R 37/93, a. a. O.; vom 29. Oktober 1991, Az.: IX R 117/90, BStBl II 1992 S. 285 ), wofür im Streitfall nichts ersichtlich ist.

    Handelt es sich dabei wie im Streitfall nämlich um die modernisierende - wenn auch werterhöhende - Ersetzung abgenutzter unselbständiger Gebäudeteile, ist selbst bei hohem Aufwand von Erhaltungsaufwand und nicht von Herstellungskosten auszugehen (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998, Az.: IX R 61/95, a. a. O.).

    Der Umstand, dass die grundsätzlich regelmäßig wiederkehrenden Instandsetzungsarbeiten von der Klägerin in einem Zuge erbracht wurden, kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen; Aufwendungen dieser Art. verlieren ihre Rechtsnatur als Erhaltungsaufwand nicht dadurch, dass sie nicht jeweils in dem Jahr erbracht werden, in dem der bauliche Zustand dies erfordert hätte (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998, Az.: IX R 61/95, a. a. O.; so auch FG Thüringen vom 31. Januar 2001, Az.: III 1104/99, DStRE 2001 S. 1038).

  • BFH, 11.07.2000 - IX R 48/96

    Schönheitsreparaturen nach Beendigung der Vermietung

    Soweit die Aufwendungen des Steuerpflichtigen den Wert des zerstörten Wirtschaftsguts übersteigen, kommt eine Berücksichtigung als Werbungskosten unter dem Gesichtspunkt der Schadensbeseitigung nicht in Betracht, auch wenn sie grundsätzlich deshalb Erhaltungsaufwendungen darstellen, weil sie den ursprünglichen Zustand lediglich in zeitgemäßer Form wiederherstellen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282, zu Modernisierungsarbeiten).
  • BFH, 29.01.2003 - III R 53/00

    Eigenheimzulage: Anschaffung einer Wohnung mit Mängeln

    Wird hingegen nur ein für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert, so reicht dies in der Regel für die Beurteilung als bautechnisch neues Gebäude nicht aus (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 186; vgl. ferner BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282, unter 1. a, m.w.N.).

    Unbrauchbarkeit im Sinne eines Vollverschleißes kommt allerdings nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und an den die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen in Betracht (BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 841, und in BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282, unter 1. a), hingegen nicht bereits dann, wenn das Gebäude z.B. nicht vermietbar ist, weil es wegen Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr zeitgemäßen Wohnvorstellungen entspricht.

  • FG Nürnberg, 15.12.1999 - V 490/97
    Sie sind auch nicht allein deshalb als Herstellungskosten zu beurteilen, weil die Wohnung wegen Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr zeitgemäßen Wohnvorstellungen entspricht und deshalb nicht mehr vermietbar ist ( BFH-Urteil vom 13.10.1998 IX R 61/95 , BStBl. II 1999, 282, und BFH-Urteil vom 17.12.1997 X R 54/96 , BFH/NV 1998, 841).

    Allein aus der Art und dem Umfang der Baumaßnahmen und der Höhe des dadurch bedingten Aufwandes lassen sich grundsätzlich keine Argumente für eine Herstellungskosten begründende wesentliche Verbesserung herleiten (BFH-Urteil vom 13.10.1998 a.a.O., insb. S.283 re.Sp. unten).

    Eine wesentliche Verbesserung bewirken - worauf der Beklagte grundsätzlich zu Recht hingewiesen hat - weder die Anpassung des Gebäudes an zeitgemäße Wohnbedürfnisse, die Ausbesserung von Decken, Fußböden, der Fassade und des Daches, noch die Einziehung von Trennwänden und teilweise neuen Decken (BFH-Urteil vom 13.10.1998 a.a.O., insbes. S. 284 li.Sp.oben).

    Nicht entscheidend ist die Höhe der Aufwendungen, weil u. a. aus der Höhe der durch die Baumaßnahmen bedingten Aufwendungen sich keine Argumente für oder gegen Herstellungsaufwendungen herleiten lassen (BFH-Urteil vom 13.10.1998 a.a.O.).

  • BFH, 21.02.2001 - X S 10/00

    Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand; AdV

    Herstellungskosten lägen nur vor bei Vollverschleiß, bei einer Erweiterung oder bei einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden Verbesserung (BFH-Urteil in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632; bestätigt durch BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282).

    Die von den Klägern zitierten Urteile des IX. Senats in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632 und in BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282 betreffen keine Fälle von anschaffungsnahem Aufwand, da Anschaffung und Renovierung jeweils 6 Jahre auseinander lagen.

  • BFH, 27.10.2005 - IX R 3/05

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Gebäude unter Denkmalschutz

    Das FG wird bei einer neuen Überprüfung des Falles zu beachten haben, dass eine derartige gartenähnliche Anlage ein selbständiges, unabhängig vom Gebäude zu betrachtendes Wirtschaftsgut darstellt (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282, unter 2., m.w.N.).
  • FG Münster, 18.10.2022 - 2 K 3203/19

    Ermittlung des Betriebsaufgabegewinnes; Berücksichtigung eines im Zusammenhang

  • BFH, 05.06.2003 - III R 49/01

    Neuherstellung einer Wohnung durch Renovierung?

  • FG Niedersachsen, 17.08.2006 - 14 K 210/02

    Bemessung von Werbungskosten bei Erhaltungsaufwendungen für vermietete und

  • FG Düsseldorf, 17.03.2005 - 11 K 691/03

    Eigenheimzulage; Neuherstellung; Umbau; Zusammenlegung von Räumen;

  • BFH, 17.07.2003 - III R 48/01

    Eigenheimzulage: Abgrenzung zw. Instandsetzung und Neuherstellung

  • BFH, 08.05.2001 - IX R 63/98

    Grundstückserwerb gegen Sanierungsverpflichtung; Wohngrundstück

  • BFH, 05.06.2003 - III R 43/02

    EigZul: Neuherstellung einer Wohnung durch Renovierung?

  • BFH, 05.06.2003 - III R 54/00

    Herstellen einer Wohnung i. S. des § 2 EigZulG durch umfangreiche Renovierung und

  • BFH, 12.12.2005 - X B 152/05

    Wohnbauförderung nach § 10e EStG; Förderzeitraum

  • FG Sachsen, 26.11.2009 - 1 K 89/06

    Baumaßnahmen i.S.d. Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) bei Vorliegen einer

  • FG Berlin, 06.09.2005 - 7 K 4120/03

    Sanierung des Obergeschosses keine Herstellung einer Wohnung im Sinne des § 9

  • FG Schleswig-Holstein, 08.02.2002 - III 83/99

    Zur Qualifizierung von Bauaufwendungen als Herstellungskosten

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.08.1999 - 3 K 1234/98

    Anspruch auf Abänderung eines Körperschaftsteuerbescheides; Keine Unterberechung

  • FG Niedersachsen, 12.06.2003 - 11 K 188/98

    Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung;

  • FG Nürnberg, 06.10.2000 - I 207/98

    Verhältnis der anschaffungsnahen Aufwendungen

  • FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - 2 K 4091/08

    Neubau einer DG-Wohnung: einzelne der Wohnung ein bautechnisch neues Gepräge

  • FG Saarland, 11.07.2000 - I K 105/96

    Abzug von Herstellungs- oder Anschaffungskosten einer Wohnung in einem im Inland

  • FG Hessen, 15.03.2006 - 3 K 5968/98

    Eigenheimzulage: Herstellen einer neuen Wohnung

  • FG Berlin, 29.05.2001 - 7 K 7344/98

    Neuherstellung einer Wohnung im Zuge der umfangreichen Modernisierung eines

  • FG Baden-Württemberg, 14.02.2001 - 2 K 237/99

    Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten bei grundlegender Überholung nicht mehr

  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 5116/98

    Aufwendungen für den Ausbau eines Dachgeschosses als Renovierungs- oder als

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2000 - 12 K 298/00

    Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand/sofort abziehbare Werbungskosten

  • FG Münster, 06.07.1999 - 1 K 7845/98

    Absetzbarkeit von Kosten die durch Abnutzung an Eigentumswohnungen entstehen;

  • SG München, 05.04.2011 - S 5 AL 119/07

    Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

  • FG Schleswig-Holstein, 16.02.2001 - V 231/98

    Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten bei Gebäudemodernisierung;

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