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   BFH, 27.07.2004 - IX R 64/01   

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BFH, 27.07.2004 - IX R 64/01 (https://dejure.org/2004,7778)
BFH, Entscheidung vom 27.07.2004 - IX R 64/01 (https://dejure.org/2004,7778)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 2004 - IX R 64/01 (https://dejure.org/2004,7778)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 17; ; EStG § 22 Nr. 3; ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 19; ; EStG § 34; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 24 34; EStG § 34
    Verzicht eines GmbH-Geschäftsführers auf Pensionszusage

  • datenbank.nwb.de

    Zahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für den Verzicht auf Pensionszusage als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 3, EStG § 17, EStG § 24 Nr 1 Buchst a, EStG § 34 Abs 2 Nr 2
    Pensionsabfindung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 04.09.2002 - XI R 53/01

    Entschädigung bei Liquidation einer GmbH

    Auszug aus BFH, 27.07.2004 - IX R 64/01
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 Abs. 1, 2, Nr. 2 EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand; der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 38/00, BFH/NV 2002, 638; vom 4. September 2002 XI R 53/01, BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177, jew. m.w.N.).

    So kann bei einem zunächst freiwilligen Entschluss zum Anteilsverkauf eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen (BFH-Urteil in BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177) oder dadurch, dass die Erwerberin der Beteiligung --wie im Streitfall durch den Kläger unter Beweisantritt vorgetragen-- erst im Lauf der Verkaufsverhandlungen den Verzicht auf die Pensionszusage gefordert und nur für diesen Fall den Erwerb der Beteiligung in Aussicht gestellt hat (BFH-Urteile in BFHE 202, 290, BStBl II 2003, 748, sowie vom 11. Dezember 2002 XI R 41/01, BFH/NV 2003, 607).

  • BFH, 10.04.2003 - XI R 4/02

    Abfindung eines Pensionsanspruchs begünstigte Entschädigung?

    Auszug aus BFH, 27.07.2004 - IX R 64/01
    Eine solche entgeltliche Vereinbarung über den Verzicht auf eine Pensionszusage ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH --trotz des Zusammenhangs mit einer geplanten Veräußerung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft-- als eigenständige Regelung anzusehen, die der Einkommensbesteuerung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 2003 XI R 4/02, BFHE 202, 290, BStBl II 2003, 748, m.w.N.).

    So kann bei einem zunächst freiwilligen Entschluss zum Anteilsverkauf eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen (BFH-Urteil in BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177) oder dadurch, dass die Erwerberin der Beteiligung --wie im Streitfall durch den Kläger unter Beweisantritt vorgetragen-- erst im Lauf der Verkaufsverhandlungen den Verzicht auf die Pensionszusage gefordert und nur für diesen Fall den Erwerb der Beteiligung in Aussicht gestellt hat (BFH-Urteile in BFHE 202, 290, BStBl II 2003, 748, sowie vom 11. Dezember 2002 XI R 41/01, BFH/NV 2003, 607).

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 38/00

    Entschädigung; Zwangslage

    Auszug aus BFH, 27.07.2004 - IX R 64/01
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 Abs. 1, 2, Nr. 2 EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand; der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 38/00, BFH/NV 2002, 638; vom 4. September 2002 XI R 53/01, BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177, jew. m.w.N.).
  • BFH, 23.09.2003 - IX R 20/02

    Vermietung - Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf

    Auszug aus BFH, 27.07.2004 - IX R 64/01
    Denn für die Zurechnung einer Einnahme oder Ausgabe zur steuerfreien Sphäre oder zu einer Einkunftsart kommt es allein auf die Rechtsgrundlage der Zahlung an (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57, m.w.N. zur Maßgeblichkeit einer Vereinbarung über die Kündigung eines Darlehens für die steuerrechtliche Unerheblichkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung trotz früherer Verwendung des Darlehens zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung).
  • BFH, 11.12.2002 - XI R 41/01

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Tarifbegünstigung für Abfindung für Verzicht auf

    Auszug aus BFH, 27.07.2004 - IX R 64/01
    So kann bei einem zunächst freiwilligen Entschluss zum Anteilsverkauf eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen (BFH-Urteil in BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177) oder dadurch, dass die Erwerberin der Beteiligung --wie im Streitfall durch den Kläger unter Beweisantritt vorgetragen-- erst im Lauf der Verkaufsverhandlungen den Verzicht auf die Pensionszusage gefordert und nur für diesen Fall den Erwerb der Beteiligung in Aussicht gestellt hat (BFH-Urteile in BFHE 202, 290, BStBl II 2003, 748, sowie vom 11. Dezember 2002 XI R 41/01, BFH/NV 2003, 607).
  • BFH, 09.10.2002 - VI R 112/99

    Anzeigepflicht bei nicht möglichem Lohnsteuereinbehalt

    Auszug aus BFH, 27.07.2004 - IX R 64/01
    a) Zahlungen, die an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für den Verzicht auf eine ihnen gegebene Pensionszusage geleistet werden, sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 19 EStG auch dann zu erfassen, wenn sie nicht von dem Arbeitgeber, sondern --wie auch im Streitfall-- durch einen Dritten erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 VI R 112/99, BFHE 200, 350, BStBl II 2002, 884, m.w.N.).
  • BFH, 15.04.1996 - VI R 98/95

    Zurückverweisung an Vollsenat oder Einzelrichter

    Auszug aus BFH, 27.07.2004 - IX R 64/01
    Die Sache ist nicht spruchreif; sie ist deshalb nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO zurückzuverweisen (zur Zurückverweisung an den vollbesetzten Senat vgl. BFH-Urteil vom 15. April 1996 VI R 98/95, BFHE 180, 509, BStBl II 1996, 478).
  • FG Baden-Württemberg, 17.09.2001 - 12 K 72/01

    Entgelt für den Verzicht auf eine Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 27.07.2004 - IX R 64/01
    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 401 veröffentlichten Urteil ab.
  • BFH, 13.03.2018 - IX R 16/17

    Abfindungszahlung als Entschädigung - außerordentliche Einkünfte

    Eine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, soweit er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dass dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand; der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (z.B. Senatsurteil vom 27. Juli 2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005, 191, unter II.2.a, m.w.N.).
  • BFH, 23.10.2018 - I R 74/16

    Unbeschränkte Steuerpflicht bei inländischem Wohnsitz trotz Lebensmittelpunkts im

    Die Sache ist nicht spruchreif und deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG, und zwar angesichts der besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht an den zuständigen Vollsenat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. Juli 2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005, 191), zurückzuverweisen.
  • FG Münster, 17.03.2017 - 1 K 3037/14

    Besteuerung der Abfindung - Fünftelregelung möglich auch wenn Arbeitnehmer die

    Eine Steuerermäßigung ist nur gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht hat entziehen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 1044, und vom 27. Juli 2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005, 191, jeweils m.w.N.; BFH, Urteil vom 29. Februar 2012 - IX R 28/11 -, BStBl. II 2012, 569).
  • BFH, 11.07.2018 - I R 44/16

    Auslegung von DBA - Lichtdesigner als werkschaffender Künstler

    Der Senat hält angesichts der besonderen Schwierigkeiten der Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine Zurückverweisung an den beim FG zuständigen Vollsenat für sachgerecht (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Juli 2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005, 191).
  • BFH, 29.02.2012 - IX R 28/11

    Abfindung einer Erfindervergütung als steuerbegünstigte Entschädigung -

    Eine Steuerermäßigung soll danach nur gerechtfertigt sein, wenn der Steuerpflichtige sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht hat entziehen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 1044, und vom 27. Juli 2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005, 191, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 12.10.2007 - VI B 161/06

    Zahlungen für den Verzicht auf eine Pensionszusage eines früheren

    Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Zahlungen für den Verzicht auf eine Pensionszusage eines früheren GmbH-Geschäftsführers zu dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören (vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 2002 VI R 112/99, BFHE 200, 350, BStBl II 2002, 884; vom 27. Juli 2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005, 191; vom 12. April 2007 VI R 6/02, BStBl II 2007, 581).
  • FG Niedersachsen, 12.11.2013 - 13 K 199/13

    Einkommensteuerrechtliche Zusammenballung von Einkünften durch eine Abfindung

    Eine Steuerermäßigung soll nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Steuerpflichtige dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen konnte (BFH-Urteil vom 27. Juli 2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005, 191; BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044; BFH-Urteil vom 29. Februar 2012 IX R 28/11, BStBl II 2012, 569).
  • FG Nürnberg, 19.09.2013 - 4 K 1613/11

    Passiver Rechnungsabgrenzungsposten bei einer Unterlassungsverpflichtung

    Eine Steuerermäßigung soll danach nur gerechtfertigt sein, wenn der Steuerpflichtige sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht hat entziehen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 1044, und vom 27.07.2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005, 191, jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 14.08.2008 - 10 K 2829/05

    Einkommensteuer: Leistungen aus einer Rückdeckungsversicherung sind

    Auch Zahlungen an den Geschäftsführer einer GmbH zur Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage gehören zu dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 2002 VI R 112/99, BFHE 200, 350, BStBl II 2002, 884; vom 27. Juli 2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005, 191; vom 12. April 2007 VI R 6/02, BStBl II 2007, 581; BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45).

    Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass im Streitfall nicht von einer Entschädigung für entgangene Einnahmen i.S. § 24 Nr. 1 EStG ausgegangen werden kann, weil im Streitfall den Klägern die Ursache für den Geldzufluss nicht durch äußere Einflüsse aufgezwungen worden ist (BFH-Urteile vom 27. Juli 2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005, 191 und vom 10. April 2003 XI R 4/02, BFHE 202, 290, BStBl II 2003, 748).

  • BFH, 14.08.2012 - IX B 45/12

    Verfassungsmäßigkeit der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 EStG

    Zunächst ist das FG materiell-rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Ablösung der der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erteilten Pensionszusage bei dieser zum Zufluss von Arbeitslohn führte und der Ablösungsbetrag zwar nicht nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung (EStG) steuerfrei ist, aber als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG unterliegt (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 2007 VI R 6/02, BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581; vom 27. Juli 2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005, 191).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2002 - 5 K 2416/99

    Erhält eine beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin für den Verzicht auf

  • FG Düsseldorf, 17.03.2017 - 1 K 3037/14
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