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   BFH, 06.12.2016 - IX R 7/16   

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https://dejure.org/2016,57882
BFH, 06.12.2016 - IX R 7/16 (https://dejure.org/2016,57882)
BFH, Entscheidung vom 06.12.2016 - IX R 7/16 (https://dejure.org/2016,57882)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 2016 - IX R 7/16 (https://dejure.org/2016,57882)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Berücksichtigung der Werthaltigkeit einer Forderung bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns - Vorliegen einer verdeckten Einlage

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 17 Abs 1 S 1, EStG § 17 Abs 1 S 2, EStG § 17 Abs 2, BGB § 364 Abs 1, EStG VZ 2008
    Berücksichtigung der Werthaltigkeit einer Forderung bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns - Vorliegen einer verdeckten Einlage

  • Bundesfinanzhof

    Berücksichtigung der Werthaltigkeit einer Forderung bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns - Vorliegen einer verdeckten Einlage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 17 Abs 1 S 2 EStG 2002, § 17 Abs 2 EStG 2002, § 364 Abs 1 BGB, EStG VZ 2008
    Berücksichtigung der Werthaltigkeit einer Forderung bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns - Vorliegen einer verdeckten Einlage

  • IWW

    § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG... ), § 17 Abs. 2 EStG, § 364 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 17 EStG, § 126 Abs. 2, Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung, § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG, § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes, § 12 Abs. 2 BewG, § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 364 Abs. 1 BGB, § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    Gegenleistung für GmbH-Anteilsabtretung durch Abtretung einer Forderung

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 17 EStG

  • rewis.io

    Berücksichtigung der Werthaltigkeit einer Forderung bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns - Vorliegen einer verdeckten Einlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 17 EStG

  • rechtsportal.de

    EStG § 17 Abs. 2
    Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 17 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung der Werthaltigkeit einer Forderung bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns - Vorliegen einer verdeckten Einlage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerungsgewinn - und die Werthaltigkeit einer Forderung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Wert der Gegenleistung bei Anteilsübertragung gegen Forderungsabtretung

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Ausscheiden von Gesellschaftern durch Anteilsveräußerung an die Gesellschaft

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 2
    Wesentliche Beteiligung, Forderung, Uneinbringlichkeit, Veräußerungserlös

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 13.10.2015 - IX R 43/14

    Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Aktientausch -

    Auszug aus BFH, 06.12.2016 - IX R 7/16
    Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des --dinglichen-- Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erlangt; dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 2015 IX R 43/14, BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, und in BFH/NV 2015, 489, m.w.N.).

    Für die Bewertung der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung (Veräußerungspreis) kommt es ausnahmsweise dann auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung an, wenn diese von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns abweichen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, m.w.N.).

    Das schließt die Bewertung einer Sachleistung am Tag des Gefahrübergangs (Erfüllung) ein, denn vorher hat der Veräußerer tatsächlich nichts erhalten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, m.w.N.).

    Vereinbarungen, durch welche eine bereits erfüllte Gegenleistung noch einmal geändert wird, wirken nach der Rechtsprechung nur dann auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, m.w.N.).

  • BFH, 20.01.2016 - II R 40/14

    Verhältnis der verdeckten Einlage eines Gesellschaftsanteils zur Schenkungsteuer

    Auszug aus BFH, 06.12.2016 - IX R 7/16
    Eine verdeckte Einlage liegt auch vor, wenn Anteile auf die nämliche Kapitalgesellschaft übertragen werden, an der der Steuerpflichtige oder eine nahestehende Person beteiligt ist und dort zu eigenen Anteilen werden und keine nach dem Wert der übertragenen Anteile bemessene Bar- oder Sachvergütung erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 14. Juli 2009 IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397, m.w.N. und vom 20. Januar 2016 II R 40/14, BFHE 252, 453, BFH/NV 2016, 848, unter 2.b; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 35. Aufl., § 17 Rz 110; Eilers/R. Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 17 EStG Rz 173; Gosch in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 17 Rz 47).

    Eine verdeckte Einlage kann somit vorliegen, wenn die Anteile an eine Gesellschaft übertragen werden, an der eine nahestehende Person beteiligt ist und wenn der einlegende Gesellschafter zugleich aus der Gesellschaft ausscheidet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 252, 453, BFH/NV 2016, 848; Watermeyer in HHR, § 8 KStG Rz 333).

  • BFH, 18.11.2014 - IX R 30/13

    Veräußerungszeitpunkt i. S. des § 17 EStG - Berücksichtigung von realisierten

    Auszug aus BFH, 06.12.2016 - IX R 7/16
    Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d.h. der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2014 IX R 30/13, BFH/NV 2015, 489, m.w.N.).

    Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des --dinglichen-- Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erlangt; dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 2015 IX R 43/14, BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, und in BFH/NV 2015, 489, m.w.N.).

  • FG Hessen, 28.01.2016 - 10 K 2572/12

    Veräußerungspreis bei Forderungsabtretung als Leistung an Erfüllungsstatt

    Auszug aus BFH, 06.12.2016 - IX R 7/16
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28.01.2016 10 K 2572/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Hessischen FG vom 28. Januar 2016  10 K 2572/12 aufzuheben und die Einspruchsentscheidung vom 7. November 2012 und den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 5. April 2011 dahingehend abzuändern, dass ein Veräußerungsgewinn aus § 17 EStG in Höhe von 80.833 EUR angesetzt wird.

  • BFH, 14.07.2009 - IX R 6/09

    Gewinn aus einer verdeckten Einlage - Ableitung des gemeinen Werts von

    Auszug aus BFH, 06.12.2016 - IX R 7/16
    Eine verdeckte Einlage liegt auch vor, wenn Anteile auf die nämliche Kapitalgesellschaft übertragen werden, an der der Steuerpflichtige oder eine nahestehende Person beteiligt ist und dort zu eigenen Anteilen werden und keine nach dem Wert der übertragenen Anteile bemessene Bar- oder Sachvergütung erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 14. Juli 2009 IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397, m.w.N. und vom 20. Januar 2016 II R 40/14, BFHE 252, 453, BFH/NV 2016, 848, unter 2.b; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 35. Aufl., § 17 Rz 110; Eilers/R. Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 17 EStG Rz 173; Gosch in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 17 Rz 47).
  • BFH, 16.06.2015 - IX R 28/14

    Zivilrechtliche Folgen der Auflösung einer GmbH - Berechnung des

    Auszug aus BFH, 06.12.2016 - IX R 7/16
    Ist die Forderung wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners uneinbringlich, bleibt sie außer Ansatz (§ 12 Abs. 2 BewG, vgl. BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 1679).
  • BFH, 03.12.2019 - VIII R 34/16

    Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien können steuerlich geltend

    Eine verdeckte Einlage verlangt jedoch die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils an die Gesellschaft aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne eine wertadäquate Gegenleistung (z.B. BFH-Urteile vom 15.10.1997 - I R 80/96, BFH/NV 1998, 624; vom 10.08.2005 - VIII R 26/03, BFHE 210, 402, BStBl II 2006, 22, Rz 31; vom 06.12.2016 - IX R 7/16, BFH/NV 2017, 724, Rz 16; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 09.06.1997 - GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).
  • BFH, 13.12.2022 - IX R 5/22

    Verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere

    Veräußerungsgewinn ist dabei der Betrag, um den der Veräußerungspreis und der gemeine Wert der verdeckt eingelegten Anteile nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG; s. Senatsurteil vom 06.12.2016 - IX R 7/16, BFH/NV 2017, 724, Rz 11).

    Das Gesellschaftsverhältnis ist ursächlich für die Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Vermögensvorteil der Gesellschaft nicht eingeräumt hätte (Senatsurteile vom 14.07.2009 - IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397, Rz 15; in BFH/NV 2017, 724, Rz 16, m.w.N.; BFH-Urteil vom 20.01.2016 - II R 40/14, BFHE 252, 453, BStBl II 2018, 284, Rz 17).

    Eine verdeckte Einlage kann somit vorliegen, wenn die Anteile auf eine Gesellschaft übertragen werden, an der eine nahestehende Person beteiligt ist und wenn der einlegende Gesellschafter zugleich aus der Gesellschaft ausscheidet (vgl. nur Senatsurteil in BFH/NV 2017, 724, Rz 16, m.w.N.).

  • BFH, 04.02.2020 - IX R 7/18

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Veräußerungspreis -

    Das schließt die Bewertung einer Sachleistung am Tag des Gefahrübergangs ein, denn vorher hat der Veräußerer tatsächlich nichts erhalten (vgl. Senatsurteil vom 06.12.2016 - IX R 7/16, BFH/NV 2017, 724, Rz 14, m.w.N.).
  • BFH, 03.12.2019 - VIII R 43/18

    Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null

    Eine verdeckte Einlage verlangt jedoch die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils an die Gesellschaft aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne eine wertadäquate Gegenleistung (z.B. BFH-Urteile vom 15.10.1997 - I R 80/96, BFH/NV 1998, 624; vom 10.08.2005 - VIII R 26/03, BFHE 210, 402, BStBl II 2006, 22, Rz 31; vom 06.12.2016 - IX R 7/16, BFH/NV 2017, 724, Rz 16; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 09.06.1997 - GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).
  • FG Nürnberg, 02.09.2021 - 3 K 1327/20

    Abgewiesene Klage im Streit um Veräußerung von Gesellschaftsanteilen

    Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d.h. der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist (BFH-Urteile vom 18.11.2014 IX R 30/13, BFH/NV 2015, 489, m.w.N.; vom 06.12.2016 IX R 7/16, BFH/NV 2017, 724 Rn. 12).

    Eine verdeckte Einlage liegt auch vor, wenn Anteile auf die nämliche Kapitalgesellschaft übertragen werden, an der der Steuerpflichtige oder eine nahestehende Person beteiligt ist und dort zu eigenen Anteilen werden und keine nach dem Wert der übertragenen Anteile bemessene Bar- oder Sachvergütung erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 06.12.2016 IX R 7/16, BFH/NV 2017, 724; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 40. Aufl., § 17 Rz 96; Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 17 Rz 47).

    Eine verdeckte Einlage kann somit vorliegen, wenn die Anteile an eine Gesellschaft übertragen werden, an der eine nahestehende Person beteiligt ist und wenn der einlegende Gesellschafter zugleich aus der Gesellschaft ausscheidet (BFH-Urteil vom 06.12.2016 IX R 7/16, BFH/NV 2017, 724).

  • FG Münster, 11.10.2017 - 11 K 1978/15

    Wesentliche Beteiligung - Änderung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG

    Vereinbarungen, durch welche eine bereits erfüllte Gegenleistung noch einmal geändert wird, wirken auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt war (BFH, Urteil vom 06.12.2016, IX R 7/16, BFH/NV 2017, 724; Urteil vom 06.12.2016, IX R 49/15, BFHE 256, 470; Urteil vom 13.10.2015, IX R 43/14, BStBl. II 2016, 212; Urteil vom 23.05.2012, IX R 32/11, BStBl. II 2012, 675; Urteil vom 19.08.2003, VIII R 67/02, BStBl. II 2004, 107; Urteil vom 14.06.2005, VIII R 14/04, BStBl. II 2006, 15; BStBl. II 2012, 675; von dieser Möglichkeit auch ausgehend BFH, Urteil vom 30.06.2011, VI R 80/10, BStBl. II 2011, 948; weitergehend ohne das Erfordernis des Angelegtseins des Rechtsgrundes BFH, Beschluss vom 27.09.1994, VIII B 21/94, BFHE 175, 516, und Beschluss vom 149.07.1993, GrS 2/92, BStBl. II 1993, 897).

    Vor allem die punktuelle Erfassung des Veräußerungsgewinns und seine Abgrenzung vom laufenden Gewinn gebieten es, im Interesse einer sachgerechten, an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichteten Besteuerung auf den tatsächlich erzielten Erlös, im Streitfall unter Berücksichtigung der ausgeübten Aktienoption als Teil der für die Anteilsveräußerung gewährten Gegenleistung, abzustellen (BFH, Urteil vom 06.12.2016, IX R 7/16 BFH/NV 2017, 724; Beschluss vom 19.07.1993, GrS 2/92, BStBl. II 1993, 897).

  • BFH, 11.11.2019 - IX B 55/19

    Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz, Verfahrensfehler

    Ist die Forderung wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners uneinbringlich, bleibt sie außer Ansatz (BFH-Urteil vom 06.12.2016 - IX R 7/16, BFH/NV 2017, 724).
  • FG Niedersachsen, 18.02.2020 - 4 K 11025/18

    Zufluss von Kapitalerträgen aus der Umwandlung von Zinsansprüchen aus

    Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass sich der Wert einer an Erfüllung statt erbrachten Leistung nach der tatsächlich erbrachten und nicht nach der ursprünglich geschuldeten Leistung bemisst (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2017 (Hinweis des Dokumentars: das Entscheidungsdatum lautet zutreffend 6. Dezember 2016) - IX R 7/16, BFH/NV 2017, 724) und das FA insoweit die Feststellungslast trifft.
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