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   BFH, 31.05.2000 - IX R 73/96   

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https://dejure.org/2000,4141
BFH, 31.05.2000 - IX R 73/96 (https://dejure.org/2000,4141)
BFH, Entscheidung vom 31.05.2000 - IX R 73/96 (https://dejure.org/2000,4141)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 2000 - IX R 73/96 (https://dejure.org/2000,4141)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Bestechungsgelder - Einkünfte aus sonstigen Leistungen - Zuflußprinzip - Abflußprinzip

  • Judicialis

    EStG § 22 Nr. 3; ; EStG § ... 11; ; EStG § 22 Nr. 3 Satz 1; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6; ; EStG § 53; ; EStG 1994 § 10d Abs. 1; ; StGB § 74c Abs. 1; ; AO 1977 § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 22 Nr. 3, § 11 Abs. 2
    Wiederkehrende Einkünfte; Zurückzahlung steuerpflichtiger Bestechungsgelder in späteren Veranlagungszeiträumen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 3, EStG § 11, AO 1977 § 163
    Abfluß; Schmiergeld; Sonstige Einkünfte; Zufluß

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.01.2000 - IX R 87/95

    Bestechungsgelder als sonstige Einkünfte eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BFH, 31.05.2000 - IX R 73/96
    Hierzu gehört auch das einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlte Bestechungsgeld (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BFHE 191, 274).

    b) Das Zurückzahlen von --gemäß § 22 Nr. 3 EStG als sonstige wiederkehrende Einkünfte steuerpflichtigen-- Bestechungsgeldern in einem späteren Veranlagungszeitraum ist im Abflusszeitpunkt in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, unter 2. und 3., auf das zur weiteren Begründung verwiesen wird).

    Durch die Normierung des Zu- und Abflussprinzips in § 11 EStG hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass es durch die Zusammenballung von Einnahmen und Ausgaben in einem Veranlagungszeitraum --bei der Anwendung des Einkommensteuersatzes als Folge der Steuerprogression oder wegen der fehlenden tatsächlichen Ausgleichsmöglichkeit negativer Einkünfte in einem späteren Veranlagungszeitraum-- zu steuerlichen Zufallsergebnissen kommen kann, die gegebenenfalls zu einer erheblichen steuerlichen Be- oder Entlastung führen (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, m.w.N.).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus BFH, 31.05.2000 - IX R 73/96
    Es sei Aufgabe der Fachgerichte, hierfür Sorge zu tragen (BVerfG-Beschluss vom 23. Januar 1990 1 BvL 4-7/87, BStBl II 1990, 483).

    Eine Verpflichtung zu der von den Klägern geforderten Ausnahme vom Zu- und Abflussprinzip ist auch nicht --wie diese geltend machen-- aus dem BVerfG-Beschluss in BStBl II 1990, 483 zu entnehmen.

  • BFH, 03.06.1992 - X R 91/90

    Einkünfte aus einmaligen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG )

    Auszug aus BFH, 31.05.2000 - IX R 73/96
    Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung u.a. aus, eine solche Ausnahme vom Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 3. Juni 1992 X R 91/90, BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017) nur bei einmaligen sonstigen Leistungen i.S. von § 22 Nr. 3 EStG geboten, nicht aber bei den im Streitfall vorliegenden wiederkehrenden Leistungen.
  • BFH, 21.11.1997 - X R 124/94

    Entgelt für Duldung eines Spielsalons

    Auszug aus BFH, 31.05.2000 - IX R 73/96
    Eine (sonstige) Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das um des Entgelts willen erbracht wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 21. November 1997 X R 124/94, BFHE 184, 540, BStBl II 1998, 133, m.w.N.).
  • FG Hessen, 30.08.1996 - 14 K 336/96
    Auszug aus BFH, 31.05.2000 - IX R 73/96
    Das Urteil der Vorinstanz ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 288 veröffentlicht.
  • BFH, 20.07.2007 - XI B 193/06

    Einkommensteuerrechtliche Einordnung von Bestechungsgelder von Dritten

    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH sind einem Arbeitnehmer von Dritten ohne Wissen und entgegen den Interessen des Arbeitgebers gezahlte Bestechungsgelder nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst und deshalb kein steuerbarer Arbeitslohn (BFH-Urteile vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396, m.w.N.; vom 31. Mai 2000 IX R 73/96, BFH/NV 2001, 25).

    Führt der Steuerpflichtige hingegen lediglich Geschäfte des Arbeitgebers zu dessen Nachteil aus und erhält hierfür Bestechungsgelder davon profitierender Dritter, erzielt er sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG (vgl. BFH-Urteile in BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396; in BFH/NV 2001, 25; FG München, Urteil vom 24. Mai 2006 9 K 1725/05, juris).

    Wie bereits oben dargelegt, liegen keine gewerblichen Einkünfte vor, wenn der Steuerpflichtige lediglich Geschäfte des Arbeitgebers zu dessen Nachteil ausführt und hierfür Bestechungsgelder von Dritten erhält (vgl. BFH-Urteile in BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396; in BFH/NV 2001, 25; FG München, Urteil vom 24. Mai 2006 9 K 1725/05, juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2014 - 5 K 3082/12

    Bestechungsgelder von dritter Seite als sonstige Einkünfte - Kein Steuerabzug von

    Dies habe der Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 31.5.2000 (IX R 73/96) nochmals bestätigt.

    Gleiches gilt, wenn das Strafgericht im Rahmen der strafrechtlichen Verurteilung den Verfall der Bestechungsgelder anordnet (so BFH, Urteil vom 31.5.2000 - IX R 73/96, BFH/NV 2001, 25).

    Etwas anderes lässt sich auch dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31.5.2000 (IX R 73/96, BFH/NV 2001, 25) nicht entnehmen.

  • FG Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 9 K 380/99

    Rückzahlung einer Entschädigung; Zulässigkeit einer Klage des Ehemannes auf

    Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen sind Einnahmen, die der Steuerpflichtige im Rahmen eines bestimmten Rechtsverhältnisses vereinnahmt hat und die er aufgrund einer rechtlichen oder tatsächlichen Verpflichtung zurückzugewähren hat (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 25. Mai 1999 VIII R 59/97, BStBl II 2001, 226 , II. 2), im Jahr der Rückzahlung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG bei den betreffenden (Überschuss-)Einkünften und zwar als negative Einnahmen zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1963, VI 22/61 S BStBl III 1964, 184 unter Bezugnahme auf das RFH-Urteil vom 8. November 1933 VI A 1177/33, RStBl 1934, 297; vom 12. Dezember 1958 VI 25/57 U, BStBl III 1959, 96; vom 19. Dezember 1975 VI R 157/72, BStBl II 1976, 322 ; vom 19. Januar 1977 I R 188/74, BStBl II 1977, 847 ; vom 6. März 1979 VIII R 26/78, BStBl II 1979, 510 ; vom 9. Juli 1987 IV R 87/85, BStBl II 1988, 342 ; vom 10. Oktober 1995 VIII R 56/91, BFH/NV 1996, 304 zu III.; vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BFH/NV 2000, 1031 ; vom 31. Mai 2000 IX R 73/76, BFH/NV 2001, 25 ; insbesondere zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: Verfügung der OFD Frankfurt vom 25. Juli 2000 A-1- St II 30, Finanz-Rundschau - FR - 2000.1237).

    Durch die Normierung des Zu- und Abflussprinzips in § 11 EStG hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass es durch die Zusammenballung von Einnahmen und Ausgaben in einem Veranlagungszeitraum - bei der Anwendung des Einkommensteuersatzes als Folge der Steuerprogression oder wegen der fehlenden tatsächlichen Ausgleichsmöglichkeit negativer Einkünfte in einem späteren Zeitraum - zu steuerlichen Zufallsergebnissen kommen kann, die ggfs. zu einer erheblichen steuerlichen Be- oder Entlastung führen (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 25 , zu II. 1b).

  • FG Baden-Württemberg, 13.09.2006 - 7 K 71/02

    Ertragsteuerliche Behandlung steuerpflichtiger Bestechungsgelder bei

    Auch der Bundesfinanzhof (BFH) erkenne in seinemUrteil vom 31. Mai 2000 IX R 73/96 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 25; unter II.1.c) dies für einen ähnlich gelagerten Sachverhalt an.

    dd) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des BFH vom 31. Mai 2000 IX R 73/96, BFH/NV 2001, 25 berufen.

  • BFH, 20.04.2006 - VIII B 33/05

    Sitzungsniederschrift, Verstoß gegen den Inhalt der Akten

    Im Übrigen hat bereits das FA in der Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2002 zutreffend darauf hingewiesen, dass eine teilweise Rückgewähr eines einbehaltenen Disagios wegen vorzeitiger Kündigung des Darlehens sich steuerlich erst im Jahr der Rückzahlung nach § 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auswirken könne (vgl. Blümich/Glenk, § 11 EStG Rz. 22; ferner BFH-Urteil vom 31. Mai 2000 IX R 73/96, BFH/NV 2001, 25).
  • BFH, 25.02.2009 - IX R 33/07

    Prozesskostenzuschuss als sonstige Leistung - Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG -

    Zwar gilt auch bei Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396; vom 31. Mai 2000 IX R 73/96, BFH/NV 2001, 25).
  • BGH, 13.06.2001 - 3 StR 131/01

    Voraussetzungen der Härteklausel bei der Verfallsanordnung (Berücksichtigung von

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wirkt sich die Begleichung des Verfallbetrags steuermindernd aus (BFH DStRE 2000, 1187 = BFH/NV 2001/25), gegebenenfalls kann ein negatives Einkommen im Jahr der Verfallsbegleichung auch im Wege des Verlustrücktrags, bzw. des Verlustvortrags nach § 10 d Satz 1 und 4 EStG abgezogen werden.
  • FG Baden-Württemberg, 30.04.2009 - 7 K 737/09

    Von Dritten an Arbeitnehmer gezahlte Schmiergelder als sonstige Einkünfte -

  • LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04
  • OLG Köln, 22.07.2003 - 23 U 9/02

    Einsetzung eines Sohnes als Hoferben; Gesetzliche Erbfolge bezüglich des

  • FG München, 25.07.2019 - 11 K 2478/17

    Antrag auf Abänderung des Einkommensteuerbescheids

  • FG München, 24.04.2008 - 14 K 1579/07

    Keine Umsatzsteuerermäßigung für durch Power-Point-Präsentationen unterbrochene

  • FG München, 16.10.2009 - 1 K 2593/05

    Qualifizierung eines Treuhandvertrages zwischen Ehegatten als Scheingeschäft -

  • FG München, 24.05.2006 - 9 K 1725/05

    Schmiergelder und Bestechungsgelder als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG;

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