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   BFH, 23.08.2011 - IX R 8/11   

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https://dejure.org/2011,11235
BFH, 23.08.2011 - IX R 8/11 (https://dejure.org/2011,11235)
BFH, Entscheidung vom 23.08.2011 - IX R 8/11 (https://dejure.org/2011,11235)
BFH, Entscheidung vom 23. August 2011 - IX R 8/11 (https://dejure.org/2011,11235)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Zur Nachholung der Feststellung von Sonderwerbungskosten

  • openjur.de

    Zur Nachholung der Feststellung von Sonderwerbungskosten

  • Bundesfinanzhof

    AO § 179 Abs 3
    Zur Nachholung der Feststellung von Sonderwerbungskosten

  • Bundesfinanzhof

    Zur Nachholung der Feststellung von Sonderwerbungskosten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 179 Abs 3 AO
    Zur Nachholung der Feststellung von Sonderwerbungskosten

  • rewis.io

    Zur Nachholung der Feststellung von Sonderwerbungskosten

  • ra.de
  • rewis.io

    Zur Nachholung der Feststellung von Sonderwerbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 179 Abs. 3
    Zulässigkeit des Erlassens von Ergänungsbescheiden hinsichtlich unrichtiger Feststellungsbescheide

  • datenbank.nwb.de

    Keine Ergänzung eines Feststellungsbescheids; keine notwendige Feststellung von Sonderwerbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Nachholung der Feststellung von Sonderwerbungskosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 43/07

    Feststellungsbescheid: fehlende Berücksichtigung von Sonderwerbungskosten

    Auszug aus BFH, 23.08.2011 - IX R 8/11
    Ergänzungsbescheide dürfen einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen, nicht aber einen inhaltlich falschen Feststellungsbescheid korrigieren oder in ihm getroffene Feststellungen ändern (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2009 IX R 43/07, BFH/NV 2009, 1235; vom 17. Dezember 2008 IX R 94/07, BFHE 223, 352, BStBl II 2009, 444, m.w.N., und vom 3. März 2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649).

    Entgegen der Revision kommt es nicht darauf an, ob in den Erklärungen Spalten über Sonderwerbungskosten gestrichen wurden, wie sich dies in dem Fall verhielt, über den der BFH in BFH/NV 2009, 1235 zu entscheiden hatte.

  • BFH, 17.12.2008 - IX R 94/07

    Kein Ergänzungsbescheid bei fehlender Feststellung eines verbleibenden

    Auszug aus BFH, 23.08.2011 - IX R 8/11
    Ergänzungsbescheide dürfen einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen, nicht aber einen inhaltlich falschen Feststellungsbescheid korrigieren oder in ihm getroffene Feststellungen ändern (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2009 IX R 43/07, BFH/NV 2009, 1235; vom 17. Dezember 2008 IX R 94/07, BFHE 223, 352, BStBl II 2009, 444, m.w.N., und vom 3. März 2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649).
  • BFH, 03.03.2011 - IV R 8/08

    Zur Nachholung der Feststellung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers

    Auszug aus BFH, 23.08.2011 - IX R 8/11
    Ergänzungsbescheide dürfen einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen, nicht aber einen inhaltlich falschen Feststellungsbescheid korrigieren oder in ihm getroffene Feststellungen ändern (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2009 IX R 43/07, BFH/NV 2009, 1235; vom 17. Dezember 2008 IX R 94/07, BFHE 223, 352, BStBl II 2009, 444, m.w.N., und vom 3. März 2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649).
  • FG Köln, 25.11.2010 - 10 K 3843/06

    Berücksichtigung von Sonderwerbungskosten

    Auszug aus BFH, 23.08.2011 - IX R 8/11
    Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 763 veröffentlichten Urteil aus, ein Ergänzungsbescheid sei nach § 179 Abs. 3 AO nur zulässig, wenn diese Feststellungen nicht in dem ursprünglichen Feststellungsbescheid enthalten gewesen seien.
  • BFH, 26.04.2012 - IV R 19/09

    Ergänzungsbescheid zur nachträglichen Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben

    Er darf jedoch nicht die Bestandskraft eines ergangenen Feststellungsbescheids durchbrechen, sondern nur einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen; nachholbar sind nur solche Feststellungen, die in den vorausgegangenen Feststellungsbescheiden "unterblieben" sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 3. März 2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649, und vom 23. August 2011 IX R 8/11, BFH/NV 2012, 2, jeweils m.w.N.).

    Dem Nichtausfüllen der für Sonderbetriebsausgaben vorgesehenen Zeile kommt nach Ansicht des Senats insoweit der gleiche Aussagewert zu wie einem in dieser Zeile angebrachten Strich oder dem Eintrag eines Betrags von 0 EUR (ebenso FG Köln, Urteil vom 29. September 2009  12 K 929/07, EFG 2010, 296; vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 2).

  • BFH, 25.03.2021 - VIII R 47/18

    Zur Annahme von Sonderbetriebseinnahmen bei Stipendiengewährung an die

    Aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Kläger, die keine entsprechenden Sonderbetriebseinnahmen erklärt hatten, war der in diesem Punkt erklärungsgemäße Bescheid nicht lückenhaft (vgl. im Einzelnen z.B. BFH-Urteile vom 03.03.2011 - IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649; vom 23.08.2011 - IX R 8/11, BFH/NV 2012, 2; vgl. zum Fall der Nichterklärung und Nichterfassung von Sonderbetriebsausgaben bzw. -werbungskosten BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 2; vom 26.04.2012 - IV R 19/09, BFH/NV 2012, 1569; vom 25.02.2009 - IX R 43/07, BFH/NV 2009, 1235; vgl. auch Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO-- zu § 179 Rz 2 für zu Unrecht unterbliebene Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben; unklar insoweit AEAO zu § 180 Rz 1; vgl. auch v. Wedelstädt, Der AO-Steuer-Berater 2012, 83, 85; anderer Ansicht wohl Kunz in Gosch, § 179 AO Rz 61).
  • BFH, 19.09.2012 - IX B 65/12

    Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG als gesondert und einheitlich

    Abgesehen davon, dass die Tatbestände des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hier --worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist-- ersichtlich nicht erfüllt wären, sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch Sonderwerbungskosten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu berücksichtigen (vgl. z.B. die BFH-Urteile vom 23. August 2011 IX R 8/11, BFH/NV 2012, 2; vom 25. Februar 2009 IX R 43/07, BFH/NV 2009, 1235, und vom 7. Dezember 1993 IX R 134/92, BFH/NV 1994, 547).
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