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   BFH, 07.07.2005 - IX R 81/98   

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BFH, 07.07.2005 - IX R 81/98 (https://dejure.org/2005,2086)
BFH, Entscheidung vom 07.07.2005 - IX R 81/98 (https://dejure.org/2005,2086)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - IX R 81/98 (https://dejure.org/2005,2086)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Steuerpflichtige Nachtarbeitszuschläge

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnzuschläge - Pauschale Zuschläge für Wechselschichtarbeit nicht steuerfrei

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerpflichtige Nachtarbeitszuschläge

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkommensteuer: Regelmäßige Wechselschichtvergütung; Steuerfreiheit von Zuschlägen für Wechselschichtarbeit; Steuerbefreiung bei Nachtarbeit

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Steuerfreiheit bei Schichtzulagen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3b Abs 2
    Feiertags- und Nachtarbeit; Grundlohn; Regelmäßige Arbeitszeit; Sonntags-; Zuschlag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 503
  • BB 2005, 2558
  • DB 2005, 2614
  • BStBl II 2005, 888
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.11.1989 - VI R 92/88

    Zuschlag für Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern nicht steuerfrei

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - IX R 81/98
    In diesem Fall wäre auch der ab dem Jahr 1992 im Zeitraum von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr gewährte Zuschlag steuerpflichtig, da er in dieser Zeit --unbesehen seiner anderslautenden tarifvertraglichen Bezeichnung-- als alleiniger und fortgeführter Wechselschichtzuschlag zu werten ist (zur Zulässigkeit einer anderweitigen arbeitsvertraglichen Gestaltung s. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. November 1989 VI R 92/88, BFHE 159, 157, BStBl II 1990, 315).
  • BAG, 14.12.1993 - 10 AZR 368/93

    Schichtarbeit - Schichtzulage im Pflegedienst

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - IX R 81/98
    Denn wesensbestimmendes Merkmal der Schichtarbeit ist es, dass eine Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus erfüllt und daher von mehreren in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht wird (Bundesarbeitsgericht --BAG-- Urteile vom 20. Juni 1990 4 AZR 5/90, Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht --NZA-- 1990, 861-862; vom 14. Dezember 1993 10 AZR 368/93, BAGE 75, 208, NZA 1994, 804).
  • BAG, 20.06.1990 - 4 AZR 5/90

    Schichtarbeit im Großhandel

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - IX R 81/98
    Denn wesensbestimmendes Merkmal der Schichtarbeit ist es, dass eine Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus erfüllt und daher von mehreren in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht wird (Bundesarbeitsgericht --BAG-- Urteile vom 20. Juni 1990 4 AZR 5/90, Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht --NZA-- 1990, 861-862; vom 14. Dezember 1993 10 AZR 368/93, BAGE 75, 208, NZA 1994, 804).
  • BFH, 17.06.2010 - VI R 50/09

    Steuerfreiheit gemäß § 3b EStG trotz Vereinbarung eines durchschnittlichen

    Regelmäßige Arbeitszeit ist die für das jeweilige Arbeitsverhältnis vereinbarte Normalarbeitszeit (BFH-Urteil vom 7. Juli 2007 IX R 81/98, BFHE 210, 503, BStBl II 2005, 888).
  • BFH, 15.02.2017 - VI R 30/16

    Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

    Solche Zuschläge seien dem steuerpflichtigen Grundlohn zugehörig und auch nicht während der durch § 3b EStG begünstigten Nachtzeit steuerbefreit (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 IX R 81/98, BFHE 210, 503, BStBl II 2005, 888, m.w.N.).
  • BFH, 15.02.2017 - VI R 20/16

    Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

    Solche Zuschläge seien dem steuerpflichtigen Grundlohn zugehörig und auch nicht während der durch § 3b EStG begünstigten Nachtzeit steuerbefreit (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 IX R 81/98, BFHE 210, 503, BStBl II 2005, 888, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 28.06.2016 - 10 K 146/15

    Einkommensteuerpflichtigkeit der einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst

    Ein Ausgleich der besonderen Belastungen des Biorhythmus durch Wechselschichten ist von der Regelung des § 3b EStG indes nicht umfasst (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2005, IX R 81/98, BStBl II 2005, 888).
  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 6 K 2/08

    Flugzulagen und Steuerfreiheit gem. § 3b EStG

    Grundlohn ist nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 IX R 81/98, BStBl II 2005, 888).

    Sofern Zuschläge den Arbeitnehmern regelmäßig und fortlaufend zufließen, ist der Zuschlag als laufender Arbeitslohn dem Grundlohn zuzurechnen (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 IX R 81/98, BStBl II 2005, 888 mit Nachweisen aus der Kommentarliteratur).

  • FG Baden-Württemberg, 19.04.2021 - 10 K 1865/20

    Berechnung des Grundlohns nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG: Der Grundlohn umfasst

    So wie für die Zuschläge selbst die Steuerbefreiung nur dann eintritt, wenn diese neben dem Grundlohn gezahlt werden, setzt auch der Grundlohn selbst eine Zahlung und damit einen Zufluss von Arbeitsentgelt voraus (vgl. auch BFH, Urteil vom 7. Juli 2005 IX R 81/98, BFHE 210, 503, BStBl II 2005, 888, unter Verwendung der Formulierung "steuerpflichtiger Grundlohn" im Leitsatz, sowie Blümich/Valta, 155. EL November 2020, EStG § 3b Rn. 12).
  • BFH, 09.07.2007 - IX B 65/07

    Steuerfreier Zuschlag für Nachtarbeit

    Dieser ist Bemessungsgrundlage für die in § 3b EStG festgelegten prozentualen Höchstgrenzen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 IX R 81/98, BFHE 210, 503, BStBl II 2005, 888, m.w.N.).
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