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   BFH, 10.07.2008 - IX R 84/07   

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https://dejure.org/2008,13365
BFH, 10.07.2008 - IX R 84/07 (https://dejure.org/2008,13365)
BFH, Entscheidung vom 10.07.2008 - IX R 84/07 (https://dejure.org/2008,13365)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 2008 - IX R 84/07 (https://dejure.org/2008,13365)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Abfindung als Entschädigung

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 9; ; EStG § 24; ; EStG § 24 Nr. 1; ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG § 34; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Einnahme bei Abfindung für auslaufenden Vertrag

  • datenbank.nwb.de

    Keine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG, wenn sie dafür geleistet wird, dass kein neuer Vertrag abgeschlossen wird

  • juris (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34 Abs 1, StEntlG 1999/2000/2002, GG Art 3 Abs 1, GG Art 14
    Abfindung; Fünftelregelung; Rückwirkung; Vereinbarung; Verfassung; Vertrauensschutz

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34 Abs 1, StEntlG 1999/2000/2002, GG Art 3 Abs 1, GG Art 14
    Abfindung; Fünftelregelung; Rückwirkung; Vereinbarung; Verfassung; Vertrauensschutz

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.09.2003 - XI R 9/02

    Abfindung bei befristetem Arbeitsvertrag

    Auszug aus BFH, 10.07.2008 - IX R 84/07
    Dies erfordert, dass die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (vgl. BFH-Urteil vom 10. September 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349, m.w.N.).

    Zwar ist eine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG auch dann angenommen worden, wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Ersatzanspruch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart wird (BFH-Urteil in BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349).

  • BFH, 22.04.2008 - IX R 83/07

    Zur Abfindung bei Wiedereinstellungszusage

    Auszug aus BFH, 10.07.2008 - IX R 84/07
    Nicht um eine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG handelt es sich, wenn sie dafür geleistet wird, dass kein neuer Vertrag abgeschlossen wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 22. April 2008 IX R 83/07, m.w.N. zu § 3 Nr. 9 EStG, von dem ein Abdruck beigefügt ist); denn sie gilt keine entgangenen oder entgehende Einnahmen ab.
  • BFH, 24.10.2007 - XI R 33/06

    Abgrenzung Tantieme-Entschädigung

    Auszug aus BFH, 10.07.2008 - IX R 84/07
    Entschädigungen i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sind solche Leistungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, d.h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen treten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 2007 XI R 33/06, BFH/NV 2008, 361, m.w.N.; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 24 Rz 13).
  • BFH, 13.03.2018 - IX R 16/17

    Abfindungszahlung als Entschädigung - außerordentliche Einkünfte

    Sie muss unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sowie dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen und auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 10. Juli 2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130, unter II.2., m.w.N., und vom 25. August 2009 IX R 3/09, BFHE 226, 261, BStBl II 2010, 1030, unter II.1.a).
  • BFH, 31.01.2017 - IX R 10/16

    Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter

    Dies erfordert, dass die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. zuletzt BFH-Urteile vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308, unter 1.; vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21, unter II.4.; vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044, unter II.1.a aa, und vom 10. Juli 2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130, unter II.2.).
  • FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13

    Entschädigung für "entgehende" Einnahmen bei Schadensersatz für den

    In Höhe des letztgenannten Betrags komme - neben den obigen Erwägungen - nach der Rechtsbrechung des BFH eine Steuerpflicht als Entschädigung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Zahlung dafür geleistet worden sei, dass kein neuer Vertrag abgeschlossen worden sei (BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130).

    Daher sei im Streitfall auch das BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07 (BFH/NV 2009, 130) nicht einschlägig, da es einen anders gelagerten Sachverhalt betroffen habe.

    Sie muss deshalb unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sowie dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen (BFH-Urteil vom 25.8.2009 IX R 3/09, BFHE 226, 261, BStBl II 2010, 1030; vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130).

    aa) (1) Nach der neueren Rechtsprechung des IX. Senats des BFH handelt es sich nicht um eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG, wenn sie dafür geleistet wird, dass kein neuer Vertrag abgeschlossen wird; denn sie gelte keine entgangenen oder entgehenden Einnahmen ab (BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 22.4.2008 IX R 83/07, BFH/NV 2008, 1473 zum Begriff der Abfindung i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG a.F.).

    In Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10.9.2003 XI R 9/02 (BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349), wonach eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG auch dann vorliege, wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Ersatzanspruch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart werde, sei nämlich keine solche Entschädigung anzunehmen, wenn sie während eines noch laufenden befristeten Dienstverhältnisses dafür vereinbart und geleistet werde, dass das Dienstverhältnis vertragsgemäß auslaufe und nicht verlängert werde (BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130).

    Demgegenüber sei von einer - tarifbegünstigt zu besteuernden - Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG auszugehen, wenn sie für die Beendigung eines laufenden Vertrags mit der Konsequenz eines dann zu entschädigenden Verdienstausfalls geleistet werde (BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130; vgl. BFH-Urteil vom 22.4.2008 IX R 83/07, BFH/NV 2008, 1473, wonach keine Abfindung i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG a.F. vorliege, wenn die Zahlung wegen der Nichtbegründung eines neuen Arbeitsverhältnisses bezahlt werde).

    Ob der IX. Senat des BFH mit dieser Rechtsprechung von der früheren Rechtsprechung des BFH - namentlich der unter bb) beschriebenen Rechtsprechung des XI. Senats - abweichen oder diese fortentwickeln wollte, ergibt sich aus den beiden Entscheidungen vom 10.7.2008 IX R 84/07 und vom 22.4.2008 IX R 83/07 allerdings nicht.

    (3) Anders als der Beklagte meint, ist das Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07 im Streitfall mit den dargestellten Folgen einschlägig.

    Zwar hatte die vom BFH im Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07 vertretene Rechtsauffassung im dortigen Fall zur Folge, dass die streitigen Einkünfte aus der Beendigung eines Vorstandsanstellungsvertrags als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG und - mangels Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG - auch nicht mit dem begünstigten Steuersatz gemäß § 34 EStG, mithin regulär zu versteuern waren.

    Diese unterschiedliche Rechtsfolge führt aber nicht dazu, dass das BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07 im Streitfall unbeachtlich wäre.

  • BFH, 12.03.2019 - IX R 44/17

    Keine Steuersatzermäßigung für Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld

    Sie muss u.a. unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt, d.h. durch den Fortfall der erwarteten oder zu erwartenden Einnahmen sachlich begründet sein, und dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen sowie auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 10. Juli 2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130, unter II.2., m.w.N., und vom 13. März 2018 IX R 16/17, BFHE 261, 258, BStBl II 2018, 709, Rz 9, m.w.N.).
  • BFH, 12.07.2016 - IX R 33/15

    Entschädigungen als Ersatz für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche bei

    d) Anders als das FG und der Kläger meinen, entspricht die Wertung dieser Zuwendungen als Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG auch den im Urteil des Senats vom 10. Juli 2008 IX R 84/07 (BFH/NV 2009, 130) dargestellten Rechtsgrundsätzen.

    Die Ersatzzahlung ist auch nach den dargelegten Grundsätzen jenes Senatsurteils (in BFH/NV 2009, 130, Rz 16) als Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusehen.

  • BFH, 25.08.2009 - IX R 3/09

    Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung

    Sie muss deshalb unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sowie dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen und auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130, m.w.N.).
  • FG München, 04.05.2016 - 2 V 567/16

    Abgelehnter Antrag im Streit um Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer

    (1) Entschädigungen in diesem Sinn liegen vor, wenn Leistungen unmittelbar dazu dienen, den Verlust von entgangenen oder entgehenden Einnahmen auszugleichen, die, ihren Zufluss unterstellt, unter eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG genannten Einkunftsarten gefallen wären (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 3/09, BStBl II 2010, 1030; vom 10. Juli 2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130).

    Nicht um eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG handelt es sich, wenn sie dafür geleistet wird, dass kein neuer Vertrag abgeschlossen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130, a.A. aber BFH-Urteil vom 10. September 2003 XI R 9/02, BStBl II 2004, 349).

  • BFH, 07.05.2008 - IX S 26/07

    Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung

    Der Antragsteller hat beim Antragsgegner nach Einlegung der Revision IX R 84/07 beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1997 auszusetzen.
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