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   BFH, 29.05.2008 - IX R 97/07   

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https://dejure.org/2008,7822
BFH, 29.05.2008 - IX R 97/07 (https://dejure.org/2008,7822)
BFH, Entscheidung vom 29.05.2008 - IX R 97/07 (https://dejure.org/2008,7822)
BFH, Entscheidung vom 29. Mai 2008 - IX R 97/07 (https://dejure.org/2008,7822)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zahlungen Dritter im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung kein Entgelt für eine sonstige Leistung

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 16; ; EStG § 17 Abs. 2; ; EStG § 22 Nr. 3

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Kapitalanlagen - Provisionszahlungen von dritter Seite als Veräußerungserlös

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 3, EStG § 17
    Beteiligung; Provision; Sonstige Leistung

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 3, EStG § 17
    Beteiligung; Provision; sonstige Leistung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 18.05.2004 - IX R 63/02

    Verzicht auf Nachbarrechte im Rahmen einer Grundstücksveräußerung

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - IX R 97/07
    Wird das Entgelt dafür erbracht, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird, so gehört das Entgelt nicht zu den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG (ständige Rechtsprechung, Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2004 IX R 63/02, BFHE 206, 174, BStBl II 2004, 874).

    So hat der BFH ein Entgelt dem nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbaren Veräußerungsvorgang dann zugeordnet, wenn ein Steuerpflichtiger sein Grundstück an seinen Nachbarn veräußert und dieser mit dem Eigentumserwerb zugleich erreichen möchte, dass der Steuerpflichtige seine öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte gegen das Bauvorhaben des Nachbarn nicht mehr geltend macht (BFH-Urteil in BFHE 206, 174, BStBl II 2004, 874).

  • BFH, 23.02.1999 - IX R 86/95

    Entschädigung für Einhaltung eines Wettbewerbsverbots

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - IX R 97/07
    Kommt einer im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung übernommenen und entgoltenen Verpflichtung zu einem Rechtsverzicht keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, so handelt es sich um einen unselbständigen Teil des Veräußerungspreises i.S. von § 17 Abs. 2 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 11. März 2003 IX R 76/99, BFH/NV 2003, 1161; vom 23. Februar 1999 IX R 86/95, BFHE 188, 552, BStBl II 1999, 590; zusammenfassend BFH-Beschluss vom 16. Februar 2007 VIII B 26/06, BFH/NV 2007, 1113, m.w.N.).
  • BFH, 11.03.2003 - IX R 76/99

    Sonstige Leistung gem. § 22 Nr. 3 EStG , Wettbewerbsverbot

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - IX R 97/07
    Kommt einer im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung übernommenen und entgoltenen Verpflichtung zu einem Rechtsverzicht keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, so handelt es sich um einen unselbständigen Teil des Veräußerungspreises i.S. von § 17 Abs. 2 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 11. März 2003 IX R 76/99, BFH/NV 2003, 1161; vom 23. Februar 1999 IX R 86/95, BFHE 188, 552, BStBl II 1999, 590; zusammenfassend BFH-Beschluss vom 16. Februar 2007 VIII B 26/06, BFH/NV 2007, 1113, m.w.N.).
  • BFH, 07.11.1991 - IV R 14/90

    Keine Neupatienten mehr nach Praxisverkauf

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - IX R 97/07
    Zum Veräußerungspreis hat der BFH aber auch Leistungen gezählt, die der Veräußerer nicht als Gegenleistung für das Unternehmen (im entschiedenen Fall Arztpraxis), aber im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung erhält, sei es vom Erwerber oder, ohne dass dies der Erwerber veranlasst hat, von dritter Seite (BFH-Urteil vom 7. November 1991 IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.02.2006 - 1 K 1294/04

    Provisionszahlungen als steuerfreie Erlöse aus der Veräußerung einer nicht

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - IX R 97/07
    Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 764, veröffentlichten Urteil, dass darin, dass der Kläger darauf verzichtete, wegen der unterschiedlichen Bemessung des Kaufpreises sein aufgrund des Gesellschaftsvertrages mögliches Veto zum Verkauf einzulegen bzw. dass er den Vergleich mit Z-S.A., X-GmbH und den Eheleuten A und den anschließenden Vertrag über die Übertragung der Geschäftsanteile abgeschlossen habe, eine sonstige Leistung liege, die der Kläger gegenüber Herrn A erbracht habe.
  • BFH, 24.08.2006 - IX R 32/04

    Steuerbarkeit eines Reugeldes - Umfang der sonstigen Leistung nach § 22 Nr. 3

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - IX R 97/07
    Entscheidend ist nicht, wie die Parteien ihre Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 24. August 2006 IX R 32/04, BFHE 214, 542, BStBl II 2007, 44, m.w.N.).
  • BFH, 17.10.1974 - IV R 223/72

    Tausch einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG gegen Anteile an

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - IX R 97/07
    Nach der Rechtsprechung des BFH zählt zum Veräußerungspreis alles, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Anteilsübertragung erhalten hat (BFH-Urteile vom 17. Oktober 1974 IV R 223/72, BFHE 113, 456, BStBl II 1975, 58; vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693).
  • BFH, 16.02.2007 - VIII B 26/06

    Überpreis für GmbH-Anteile keine sonstige Leistung

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - IX R 97/07
    Kommt einer im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung übernommenen und entgoltenen Verpflichtung zu einem Rechtsverzicht keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, so handelt es sich um einen unselbständigen Teil des Veräußerungspreises i.S. von § 17 Abs. 2 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 11. März 2003 IX R 76/99, BFH/NV 2003, 1161; vom 23. Februar 1999 IX R 86/95, BFHE 188, 552, BStBl II 1999, 590; zusammenfassend BFH-Beschluss vom 16. Februar 2007 VIII B 26/06, BFH/NV 2007, 1113, m.w.N.).
  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 29/93

    Zum Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 EStG gehört auch der wirtschaftliche

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - IX R 97/07
    Nach der Rechtsprechung des BFH zählt zum Veräußerungspreis alles, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Anteilsübertragung erhalten hat (BFH-Urteile vom 17. Oktober 1974 IV R 223/72, BFHE 113, 456, BStBl II 1975, 58; vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693).
  • BFH, 10.04.2019 - I R 20/16

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn

    Der Umstand, dass das Sicherungsgeschäft nicht mit dem Vertragspartner des Veräußerungsgeschäfts, sondern mit einem unabhängigen Dritten abgeschlossen worden ist, würde eine Berücksichtigung eines Ertrags aus dem Sicherungsgeschäft als Bestandteil des Veräußerungspreises nicht hindern, da nach der Rechtsprechung auch die Zahlung eines Dritten Bestandteil des Veräußerungspreises sein kann, und zwar selbst dann, wenn sie nicht auf Veranlassung des Erwerbers geschieht (s. BFH-Urteil vom 29.05.2008 - IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9).
  • BFH, 27.08.2014 - II R 44/13

    Steuerliche Folgen des verbilligten Verkaufs eines Grundstücks einer GmbH an

    Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei Veräußerungen nach § 16 EStG (BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9).

    Zum Veräußerungspreis rechnen darüber hinaus auch alle Leistungen, die der Veräußerer nicht als Gegenleistung für den Anteil, aber im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung erhalten hat, sei es vom Erwerber oder von dritter Seite, selbst wenn es an einer Veranlassung durch den Erwerber fehlt (BFH-Urteile vom 7. November 1991 IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457, und in BFH/NV 2009, 9).

  • BFH, 11.04.2017 - IX R 46/15

    Poolvereinbarung und Veräußerung einer Beteiligung - Abgrenzung zwischen

    Nicht erfasst sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 2008 IX R 19/07, BFH/NV 2008, 1820, unter II.1.; vom 29. Mai 2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9, unter II.1.; vom 19. Februar 2013 IX R 35/12, BFHE 240, 559, BStBl II 2013, 578, unter II.2.a; vom 19. März 2013 IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085, unter II.2.a; Eckardt in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 22 Rz 171 f.; Fischer in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 22 Rz 66; Blümich/Nacke, § 22 EStG Rz 163; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 36. Aufl., § 22 Rz 150, Stichwort "Veräußerungsvorgänge").

    Wird das Entgelt hingegen dafür erbracht, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird, so gehört es nicht zu den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 2004 IX R 63/02, BFHE 206, 174, BStBl II 2004, 874, unter II.1.b bb, und in BFH/NV 2009, 9; in BFHE 240, 559, BStBl II 2013, 578, unter II.2.a; Fischer in Kirchhof, a.a.O., § 22 Rz 67; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 22 Rz 131, m.w.N.).

    b) Kommt einer im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung übernommenen und entgoltenen Verpflichtung zu einem Rechtsverzicht keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, so handelt es sich um einen unselbständigen Teil des Veräußerungspreises i.S. von § 17 Abs. 2 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 11. März 2003 IX R 76/99, BFH/NV 2003, 1161, unter II.2.a; vom 23. Februar 1999 IX R 86/95, BFHE 188, 552, BStBl II 1999, 590, und in BFH/NV 2009, 9; zusammenfassend BFH-Beschluss vom 16. Februar 2007 VIII B 26/06, BFH/NV 2007, 1113, m.w.N; Fischer in Kirchhof, a.a.O., § 22 Rz 67).

    Entscheidend ist nicht, wie die Parteien ihre Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 24. August 2006 IX R 32/04, BFHE 214, 542, BStBl II 2007, 44, unter II.1., m.w.N.; in BFH/NV 2008, 1820, unter II.1., und in BFH/NV 2009, 9).

  • BFH, 04.10.2016 - IX R 8/15

    Keine Minderung des Veräußerungsverlusts i. S. des § 17 EStG oder des Verlusts

    Hierzu können auch Leistungen von einem Dritten gehören, die der Veräußerer in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile erhält (BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9 unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 7. November 1991 IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457) und die daher bei wirtschaftlicher Betrachtung als Bestandteil des Veräußerungspreises anzusehen sind (vgl. zur möglichen Einbeziehung von Erstattungsleistungen Dritter BFH-Urteil vom 21. Oktober 1990 I R 43, 44/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424).
  • BFH, 20.05.2010 - IV R 74/07

    Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher

    Der Einwand lässt außer Acht, dass der gesetzliche Besteuerungstatbestand und damit auch die Entscheidung darüber, ob Kapitalgesellschaftsanteile entgeltlich übertragen (veräußert) oder i.S. von § 5 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1996 verdeckt in eine andere Kapitalgesellschaft eingelegt werden, nicht allein nach der zivilrechtlichen Qualifikation des Rechtsgeschäfts (Vorgangs), sondern nach dem von den Beteiligten wirtschaftlich gewollten Ergebnis zu beurteilen ist (ständige Rechtsprechung, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 1991  2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9; Senatsurteil vom 14. Februar 2008 IV R 61/05, BFH/NV 2008, 1460, betreffend die Abgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher Grundstücksveräußerung).
  • BFH, 19.02.2013 - IX R 35/12

    Anwartschaften im Rahmen des § 17 EStG

    Wird jedoch das Entgelt dafür erbracht, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird, so gehört das Entgelt nicht zu den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG (ständige Rechtsprechung: BFH-Urteile vom 18. Mai 2004 IX R 63/02, BFHE 206, 174, BStBl II 2004, 874; vom 29. Mai 2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9).
  • FG Köln, 11.06.2015 - 13 K 3023/13

    "Räuberischer Aktionär" erzielt umsatzsteuerpflichtige sonstige Einkünfte

    Nicht erfasst werden Entgelte aus Veräußerungen oder veräußerungsähnlichen Vorgängen im privaten Bereich, die dafür erbracht werden, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9, unter II.1.).

    Entscheidend ist dabei nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (vgl. Lemaire a.a.O. Rdnr. 69; Bauschatz a.a.O. Rdnr. 122; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9 m.w.N.).

  • FG Hamburg, 11.11.2010 - 1 K 219/09

    Einkommensteuer: Verzicht auf behauptete Ansprüche kann eine sonstige Leistung

    Zwar zählt zum Veräußerungspreis alles, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Anteilsübertragung erhalten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 29.05.2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9 m. w. N.; Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 29. Auflage 2010, § 17 Rz. 135 m. w. N.).

    Entscheidend ist nicht, wie die Parteien ihre Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 29.05.2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9 m. w. N.).

    Es ist jeweils im Einzelfall danach abzugrenzen, ob ein Vorgang in einem Zusammenhang mit der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes steht und ein Entgelt damit dem Veräußerungspreis zuzurechnen ist oder ob es für eine steuerbare sonstige Leistung gezahlt wird, wenn der Zusammenhang mit einer Veräußerung verneint wird (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 29.05.2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9; vgl. auch Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 16.12.2004, 15 K 3641/00, EFG 2009, 1646).

  • BFH, 19.03.2013 - IX R 65/10

    Abgrenzung zwischen nichtsteuerbarer Vermögensentschädigung und steuerbarem

    Nicht erfasst werden Entgelte aus Veräußerungen oder veräußerungsähnlichen Vorgängen im privaten Bereich, die dafür erbracht werden, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9, unter II.1.).
  • BFH, 20.07.2018 - IX R 31/17

    Ablösezahlung für Besserungsscheine als unselbständiger Bestandteil des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zählt zum Veräußerungspreis alles, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Anteilsübertragung erhalten hat (BFH-Urteile vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693; vom 29. Mai 2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9: auch Zahlungen Dritter, die nicht auf Veranlassung des Erwerbers erfolgen; vom 20. Januar 2009 IX R 98/07, BFH/NV 2009, 1248 zur Freistellung von Einlageverpflichtung; vom 11. April 2017 IX R 46/15, BFH/NV 2017, 1030).

    Entscheidend ist nicht, wie die Parteien ihre Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 24. August 2006 IX R 32/04, BFHE 214, 542, BStBl II 2007, 44, unter II.1., m.w.N.; vom 22. April 2008 IX R 19/07, BFH/NV 2008, 1820, unter II.1.; in BFH/NV 2009, 9; in BFH/NV 2017, 1030).

  • BFH, 17.05.2023 - I R 29/20

    Zur Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008

  • FG Düsseldorf, 20.11.2013 - 7 K 1301/13

    Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung für Fluglärm: Anspruchsverzicht des

  • FG Münster, 25.09.2015 - 11 K 1830/13

    Einkommensteuerliche Qualifizierung einer von einem Finanzinvestor geleisteten

  • FG Nürnberg, 26.10.2016 - 5 K 490/15

    Due Diligence, Telefaxanschluß, Schadenersatz, Einkünften, Steuerrechtliche

  • FG Niedersachsen, 05.05.2021 - 9 K 289/18

    Einkommenssteuerrelevanz einer an den Kläger geleistete Zahlung aufgrund eines

  • FG Hessen, 27.01.2010 - 8 K 3585/06

    Bindungsentschädigung beim Grundstückskauf als sonstige Leistung steuerbar

  • FG Münster, 28.05.2019 - 2 K 2271/17
  • FG Sachsen, 14.10.2014 - 3 K 1566/10

    Gesonderte und einheitliche Feststellung des Veräußerungsgewinns einer

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