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   BFH, 30.05.2012 - IX S 5/12   

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https://dejure.org/2012,17555
BFH, 30.05.2012 - IX S 5/12 (https://dejure.org/2012,17555)
BFH, Entscheidung vom 30.05.2012 - IX S 5/12 (https://dejure.org/2012,17555)
BFH, Entscheidung vom 30. Mai 2012 - IX S 5/12 (https://dejure.org/2012,17555)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vertretungszwang für die Anhörungsrüge

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.01.2011 - V S 31/10

    Vertretungszwang und Vertretungsberechtigung vor dem Bundesfinanzhof

    Auszug aus BFH, 30.05.2012 - IX S 5/12
    Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2011 V S 31/10, BFH/NV 2011, 838).
  • FG Münster, 21.05.2007 - 1 K 215/03

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe einer GmbH; Bekanntgabe

    Auszug aus BFH, 30.05.2012 - IX S 5/12
    Vorliegend wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (IX B 254/07) gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. Mai 2007  1 K 215/03 E,F. Hierfür gilt, wie auch im angegriffenen Beschluss ausgeführt, der Vertretungszwang.
  • BFH, 08.03.2024 - IX S 3/24

    Anhörungsrüge - Vertretungszwang

    Zwar gilt der Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für Verfahren vor dem BFH auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (z.B. Senatsbeschlüsse vom 30.05.2012 - IX S 5/12 und vom 11.03.2015 - IX S 6/15).
  • BFH, 09.01.2018 - IX S 26/17

    Vertretungszwang bei Anhörungsrüge

    Der Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge (§ 133a FGO), wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (z.B. Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2012 IX S 5/12, BFH/NV 2012, 1473, und vom 11. März 2015 IX S 6/15, BFH/NV 2015, 850).
  • BFH, 11.03.2015 - IX S 6/15

    Anhörungsrüge - Vertretungszwang

    Zwar gilt der Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (z.B. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2012 IX S 5/12, BFH/NV 2012, 1473).
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