Rechtsprechung
   BGH, 26.01.2012 - IX ZA 102/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,1089
BGH, 26.01.2012 - IX ZA 102/11 (https://dejure.org/2012,1089)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2012 - IX ZA 102/11 (https://dejure.org/2012,1089)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2012 - IX ZA 102/11 (https://dejure.org/2012,1089)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,1089) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Folgen der Möglichkeit des Aufbringens des größten Teils der Verfahrenskosten aus einer Insolvenzmasse für einen Prozesskostenhilfeanspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 116 S. 1 Nr. 1
    Folgen der Möglichkeit des Aufbringens des größten Teils der Verfahrenskosten aus einer Insolvenzmasse für einen Prozesskostenhilfeanspruch

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ablehnung eines Kostenhilfeantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.12.2011 - IX ZR 79/11

    Insolvenzrecht: Pflicht des Insolvenzverwalters zur Kündigung einer

    Auszug aus BGH, 26.01.2012 - IX ZA 102/11
    Die darüber hinausgehenden Kosten von 499, 44 EUR können, schon im Blick auf die Erfolgsaussichten der Sache (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 79/11, ZIP 2012, 34), in zumutbarer Weise die beiden am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger aufbringen, denn ein Prozesserfolg erhöht ihre Befriedigungsquote um mehr als 5 vom Hundert, was einem Mehrertrag von mindestens 1.000 EUR bzw. 3.500 EUR entspricht.
  • BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter als Partei kraft

    Aus den vorstehend dargelegten Erwägungen verbietet es sich allerdings auch insoweit, für die zu erwartende Verbesserung eine Mindestquote festzulegen (vgl. Hees/Freitag, NZI 2017, 377, 382 mwN), mag auch regelmäßig erst bei einem im Falle des Prozesserfolgs erzielbaren Ertrag von deutlich mehr als dem Doppelten des aufzubringenden Vorschusses eine Vorschusspflicht in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - II ZR 13/10 juris Rn. 5; vom 26. Januar 2012 - IX ZA 102/11 juris Rn. 1; OLG München, ZInsO 2013, 1091, 1092; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 116 Rn. 9; Steenbuck, MDR 2004, 1155, 1157).
  • OLG München, 05.04.2013 - 5 U 1051/13

    Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit der Leistung eines

    Vielmehr ist auf das Verhältnis zwischen aufzubringenden Kosten und möglichem Prozessergebnis abzustellen (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. Beschluss vom 26.01.2012 - IX ZA 102/11).

    Voraussetzung für eine Vorschusspflicht ist dabei, dass ein deutlicher Mehrertrag gegenüber den aufzuwendenden Kosten möglich ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, Beschluss vom 26.01.2012 - IX ZA 102/11, juris).

    Soweit der mögliche Ertrag mehr als das Doppelte des aufzubringenden Vorschusses ausmacht, wird eine Vorschusspflicht in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 07.02.2010 - II ZR 13/10, juris; ähnlich Beschluss vom 26.01.2012 IX ZA 102/11, soweit dort ein aufzubringender Vorschuss von 499, 44 Euro möglichem Mehrertrag von einerseits 3.500,- Euro, andererseits mehr als 1.000,- Euro gegenüber gestellt wird).

  • VG Berlin, 20.11.2018 - 10 K 265.18

    Rücknahme von Emissionshandelsberechtigungen: Keine Prozesskostenhilfe für Air

    Es verbietet sich allerdings, für die zu erwartende Verbesserung eine Mindestquote festzulegen (vgl. Hees/Freitag, NZI 2017, 377, 382 mwN), mag auch regelmäßig erst bei einem im Falle des Prozesserfolgs erzielbaren Ertrag von deutlich mehr als dem Doppelten des aufzubringenden Vorschusses eine Vorschusspflicht in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - II ZR 13/10 juris Rn. 5; vom 26. Januar 2012 - IX ZA 102/11 juris Rn. 1; OLG München, ZInsO 2013, 1091, 1092; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 116 Rn. 9; Steenbuck, MDR 2004, 1155, 1157).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht