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   BGH, 12.06.2008 - IX ZA 11/07   

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https://dejure.org/2008,12870
BGH, 12.06.2008 - IX ZA 11/07 (https://dejure.org/2008,12870)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2008 - IX ZA 11/07 (https://dejure.org/2008,12870)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2008 - IX ZA 11/07 (https://dejure.org/2008,12870)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Beginn der Vierjahresfrist für die Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung nach der Insolvenzordnung (InsO) bei widerruflicher Einsetzung als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung; Beweislast hinsichtlich der Entreicherung des Empfängers einer unentgeltlichen ...

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; InsO § 134 Abs. 1; ; InsO § 138 Abs. 1; ; InsO § 143 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 134 Abs. 1
    Beginn der Frist für die Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen; Anfechtbarkeit der Zuwendung der Bezugsberechtigung hinsichtlich einer Lebensversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 252/01

    Umfang des Anfechtungsanspruchs bei Einräumung eines Bezugsrechts für eine

    Auszug aus BGH, 12.06.2008 - IX ZA 11/07
    Im Einklang mit den Grundsätzen des Senatsurteils vom 23. Oktober 2003 (BGHZ 156, 350, 354) hat das Berufungsgericht geprüft, ob die Beklagte für diese Einsetzung eine Gegenleistung erbracht hat und hat dies in tatrichterlicher Verantwortung verneint.

    Das Berufungsgericht hat den Anfang der Vierjahresfrist des § 134 Abs. 1 InsO ferner mit dem schon genannten Senatsurteil vom 23. Oktober 2003 (aaO S. 357) für den Zeitpunkt angenommen, an dem der Ehemann der Beklagten verstarb und dadurch den Versicherungsfall auslöste.

  • OLG Rostock, 17.12.2007 - 3 U 99/07

    Insolvenzanfechtung: Beweislast für die Unredlichkeit des Anfechtungsgegners als

    Auszug aus BGH, 12.06.2008 - IX ZA 11/07
    Höchstrichterlich bisher nicht geklärt ist, ob Angehörige dieses Personenkreises ihre Unredlichkeit im Sinne des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO ausräumen müssen (so OLG Düsseldorf NZI 2001, 477, 478 zu § 11 Abs. 2 AnfG; gegen die Umkehr der Beweislast OLG Rostock ZIP 2008, 568, 569).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.2001 - 12 U 195/00

    Beweislast bei Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung des Schuldners

    Auszug aus BGH, 12.06.2008 - IX ZA 11/07
    Höchstrichterlich bisher nicht geklärt ist, ob Angehörige dieses Personenkreises ihre Unredlichkeit im Sinne des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO ausräumen müssen (so OLG Düsseldorf NZI 2001, 477, 478 zu § 11 Abs. 2 AnfG; gegen die Umkehr der Beweislast OLG Rostock ZIP 2008, 568, 569).
  • BGH, 24.03.2016 - IX ZR 159/15

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Empfängers einer unentgeltlichen Leistung

    Zwar ist umstritten, ob nach der Fassung des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO Gutgläubigkeit dann angenommen werden kann, wenn dem Empfänger weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass die Befriedigung der Gläubiger des Leistenden durch die Freigiebigkeit verkürzt wurde, oder ob Gutgläubigkeit schon dann entfällt, wenn dem Empfänger einfache Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (vgl. einerseits Bornheimer in Pape/Uhländer, InsO, § 143 Rn. 40; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 28; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 5. Aufl., § 143 Rn. 86; Schmidt/Büteröwe,InsO, 19. Aufl., § 143 Rn. 30; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 143 Rn. 59; andererseits Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 143 Rn. 29; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 Rn. 71; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 155; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 106 f; offengelassen in BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - IX ZA 11/07, nv Rn. 7).
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